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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 125/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
1. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungspostens grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG zu.

2. Die Anforderungen an einen Antrag auf einstweilige Verhinderung der endgültigen Stellenbesetzung im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind jedoch nicht zu hoch anzusetzen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn bei einer endgültigen Stellenbesetzung würde das Hauptsacheverfahren gegenstandslos.

3. Ausreichend ist deshalb, wenn der "unterlegene" Arbeitnehmer glaubhaft macht, der Arbeitgeber habe einen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt hätte, nicht berücksichtigt.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 125/03

Verkündet am 21.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.01.2003 - 13 Ga 1/03 -

abgeändert:

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter des Verfügungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Verfügungsklägerin erhobene Konkurrentenklage (Az. des Sächs. LAG: 3 Sa 1023/02) untersagt, die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen dem Mitbewerber ... auf Dauer zu übertragen.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einstweiligen Rechtsschutz. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) verfolgt das Ziel, den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) daran zu hindern, die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen im Landratsamt des Beklagten endgültig mit einem Mitbewerber der Klägerin zu besetzen.

Die am ... geborene Klägerin, verheiratet, ein Kind, steht seit 01.10.1987 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern. Mit Überleitungsvertrag vom 23.03.1990 (Bl. 16 d. A.) wurde ihr die Tätigkeit als Leiterin der Personalstelle im Gesundheits- und Sozialamt des Kreises ... übertragen. Derzeit ist die Klägerin als Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten (siehe Arbeitsplatzbeschreibung vom 18.01.1995, Bl. 55 bis 60 d. A.) in Vergütungsgruppe V b BAT-O tätig. Sie ist hierbei zu 25 % mit der selbständigen Bearbeitung von Personalangelegenheiten aller Art, ferner zu 35 % mit der Bearbeitung der Kindergeldanträge der Mitarbeiter, zu 30 % mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Zivildienstleistenden und zu 10 % mit der Bearbeitung des Haushalts für das Personalamt befasst.

Die Klägerin verfügt über die Hochschulreife (Abitur) und absolvierte ein viereinhalbjähriges Fernstudium an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen ... in der Fachrichtung Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens mit dem Abschluss als Ökonom (siehe Zeugnis Bl. 133/134 d. A.). Ihre Abschlussarbeit befasste sich mit dem Thema der Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Ferner absolvierte die Klägerin im Jahre 1995 einen 120-Stunden-Grundlehrgang "Verwaltungshandeln" und befindet sich zur Zeit in der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt, welcher voraussichtlich im April/Juni 2003 abgeschlossen sein wird.

Nachdem am 11.12.2001 der Leiter des Hauptamtes den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, die Klägerin werde die Stelle der Sachgebietsleiterin Personalwesen erhalten (siehe Erklärung des Hauptamtsleiters ... vom 24.07.2002, Bl. 17 d. A.), regte die Klägerin eine hausinterne Ausschreibung an. Diese erfolgte am 22.01.2002 (Bl. 116 d. A.). Neben der Bewerbung der Klägerin (Bl. 18 d. A.) gingen fristgerecht Bewerbungen der Damen ... und ... sowie des Herrn ... ein (siehe Bl. 19 d. A., Bewerbung des Herrn ... Bl. 110 d. A.).

Nachdem Gespräche mit den Bewerbern stattgefunden hatten entschied sich der Beklagte, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn ... zu besetzen. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte wurden angehört.

Mit Schreiben vom 07.06.2002 übertrug der Landrat des Beklagten die Aufgaben des Sachgebietsleiters Personalwesen mit Wirkung vom 01.08.2002 Herrn ....

Herr ... legte am 25.09.1989 in ... die Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst ab und war nach einer kurzen Tätigkeit bei der Stadtverwaltung ... sowie dem Grundwehrdienst seit Dezember 1990, zunächst im Wege der Abordnung, später versetzt, beim Landkreis ... tätig. Er wurde zum 01.01.1992 in den gehobenen Verwaltungsdienst unter Ernennung zum Inspektor (z.A.) übernommen und war nach einer Tätigkeit als Sachbearbeiter und stellvertretender Sachgebietsleiter im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ab August 1994 Sachbearbeiter im Rechtsamt des Beklagten (Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 66 d. A.). Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus der eigenständigen Bearbeitung von Widerspruchsverfahren, Klageverfahren, Anfragen der Fachämter in Rechtsfragen sowie zu 2 % aus der Prozessvertretung. Zum 01.01.2000 wurde Herr ... zum Oberinspektor ernannt (Bl. 250 d.A.). Er befindet sich wie die Klägerin in der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt.

Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2002 (Bl. 193 d. A.) mitgeteilt hatte, dass er sich für einen anderen Bewerber entschieden habe, hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.06.2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht eingebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete sich der Beklagte, im Jahre 2002 die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen nicht endgültig Herrn ... zu übertragen.

Die Klage der Klägerin mit dem Ziel, ihr die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen zu übertragen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin erneut zu bescheiden, hat das Arbeitsgericht Chemnitz mit Urteil vom 04.11.2002 (Az.: 11 Ca 3070/02) abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (Az.: 3 Sa 1023/02). Termin zur Berufungsverhandlung ist bestimmt auf den 20.06.2003.

Mit am 06.01.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin vorgebracht, mit der endgültigen Stellenbesetzung sei zu rechnen, damit würde sich das Hauptsacheverfahren erledigen, das Urteil des Arbeitsgerichts in diesem Verfahren sei unzutreffend, die Befähigung der Klägerin sei höher zu bewerten als diejenige des Herrn ..., die Klägerin verfüge über eine praxisnahe Ausbildung, ihre Fachschulabschlussarbeit bewege sich im Bereich des Personalwesens, ihre fachliche Eignung sei überragend, dagegen sei die Heranziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht zulässig.

Die Klägerin hat sich zur Glaubhaftmachung u. a. auf eine eigene eidesstattliche Versicherung bezogen (Bl. 13 - 15 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen den Beklagten bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen dem Mitarbeiter ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Konkurrentenklage endgültig zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beklagte hat erwidert, die Klägerin habe bereits einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen, ein nochmaliger Rechtsschutz sei nicht erforderlich, es gäbe auch keinen Verfügungsanspruch, dies ergäbe sich aus der Bindungswirkung des Urteils des Arbeitsgerichts im Hauptsacheverfahren, auf die Schriftsätze in jenem Verfahren werde Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.01.2003 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf € 3.000,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 169 bis 172 d. A), u. a. ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Es bestünde kein Verfügungsanspruch mangels hinreichender Glaubhaftmachung. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin geeigneter als Herr ... sein solle. Der Fachschulabschluss der Klägerin sei nicht auf die ausgeschriebene Stelle "zugeschnitten". Ebenso wenig sei eine überragende fachliche Eignung der Klägerin festzustellen. Mit einer Dienst- und Fachaufsicht sei die Klägerin nicht oder nicht nennenswert befasst gewesen. Bei summarischer Betrachtung sei die Klägerin allenfalls gleich gut. Es hätte deshalb auf Hilfskriterien, auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, zurückgegriffen werden können. Bei Beamten wäre § 7 Abs. 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung zu beachten. Bei gleicher Eignung könne auch auf den persönlichen Eindruck zurückgegriffen werden.

Gegen dieses ihr am 05.02.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und gleichzeitig ausgeführte Berufung der Klägerin. Diese verweist darauf, ihre Ausbildung als Ökonomin sei auf die Stelle einer Sachgebietsleiterin Personalwesen zugeschnitten. Die Klägerin habe dort Kenntnisse in Wirtschaftsmathematik, Statistik, Recht, Leitungstätigkeit vermittelt bekommen. Die Abschlussarbeit habe ein Thema aus dem Bereich des Personalwesens umfasst.

Als frühere Sachgebietsleiterin Personalwesen im Gesundheits- und Sozialbereich habe die Klägerin sich u. a. mit der Auflösung der Gesundheitsreinrichtungen des Landkreises ... zu befassen gehabt. Ferner sei die Klägerin auch als stellvertretende Sachgebietsleiterin Personalwesen des Gesamtkreises tätig gewesen, wie sich aus der Bestätigung des Hauptamtsleiters vom 22.07.2002 (Bl. 67 d. A.) ergäbe.

Gegenüber der Klägerin habe der Beklagte bekundet, dass die Entscheidung zu ihren Ungunsten gefallen sei, da eine Höhergruppierung über zwei Vergütungsgruppen hinweg nicht gewollt sei. Im Übrigen würde mit der Übertragung der Stelle auf die Klägerin eine halbe Stelle eingespart.

Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung auf die "aktive Mitgestaltung der künftigen Personalentwicklung" abgestellt; dies sei jedoch keine Voraussetzung der Stellenausschreibung. Im Übrigen habe der Beklagte nur eine formlose Bewerbung gewünscht.

Herr ... verfüge nicht über die erforderliche Vorbildung, nämlich über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst. Die Klägerin sei in der Anwendung verschiedener Gesetze sicher, während Herr ... schwerpunktmäßig nur mit Gesetzen wie dem BSHG, dem SGB, dem KJHG, dem VwVfG, der VwGO, dem SGG, dem BGB, dem USG und dem UVG befasst gewesen sei. Im Gegensatz zu den geringen Kenntnissen des Herrn ... insoweit verfüge die Klägerin über Erfahrungen bei Stellenausschreibungen und Personalgesprächen. Sie sei von Anfang an mit dem Gehaltsrechnungsprogramm "Loga" befasst gewesen. Im März 2002 habe sie eine Fortbildung über Personalkostenplanung besucht (sh. Eidesstattliche Versicherung vom 30.12.2002, S. 3, Bl. 15 d. A.). Auch damit sei Herr ... nicht befasst gewesen. Auch zur Kontrolle der Bezügeberechnung besitze die Klägerin beste Voraussetzungen, da sie in zwei Einrichtungen als Lohn- und Bezügerechnerin tätig gewesen sei. Sie habe auch Kenntnisse bei Stellenbewertungen und Eingruppierungen, Bereiche, mit denen Herr ... nicht befasst gewesen sei.

Das Personalvertretungsrecht sei der Klägerin bekannt; sie habe an Anhörungen beim Personalrat teilgenommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.01.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz zu Az. 13 Ga 1/03 es dem Beklagten zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen den Beklagten bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen dem Mitbewerber ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Konkurrentenklage endgültig zu übertragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten sei die Klägerin, deren Fernstudium nicht auf die vorgesehene Stelle zugeschnitten sei, in der Anwendung des Dienst- und Beamtenrechts nicht sicher (Hinweis des Beklagten auf das Bewerbungsschreiben der Klägerin vom 13.02.2002, Bl. 18 d. A.: "Stellenbewertung und Eingruppierung traue ich mir nach der Teilnahme einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ebenfalls zu."). Die Klägerin habe bisher einen Stellenplan nicht erarbeitet und vollzogen. Sie habe keine Erfahrungen in Personalgesprächen. Die bisherige Tätigkeit der Klägerin im Personalwesen sei von vorbereitender Natur, wie sich auch aus Ziff. 3.2.8 der Zuständigkeitsordnung des Beklagten (Bl. 152 R. d. A.) sowie aus § 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergäbe.

Auf das Lohnprogramm "Loga" habe die Klägerin nur Lesezugriff, keinen Schreibzugriff. Es werde bestritten, dass die Klägerin im März 2002 an einer Fortbildung "Personalkostenplanung" teilgenommen habe. Die Klägerin sei auch nicht seit 01.12.1994 als stellvertretende Sachgebietsleiterin Personalwesen eingesetzt gewesen. Der Hauptamtsleiter habe keine entsprechende Befugnis gehabt. Die Klägerin habe dies in dem Bewerbungsverfahren auch nicht erwähnt. Die Auflösung der Gesundheitseinrichtungen liege ca. 10 Jahre zurück und sei unter Verantwortung des Dezernatsleiters geschehen.

Herr ... biete bessere fachliche Voraussetzungen, denn er verfüge über eine Ausbildung im Staatsdienst. Er habe sich auf Dienstposten des gehobenen Dienstes bewährt. Im Gegensatz zur Klägerin sei er nicht nur vorbereitend tätig. Er besitze Unterschriftsbefugnis und habe sich spezifische Kenntnisse des Personalrechts angeeignet sowie entsprechende Erfahrungen gesammelt. Er vertrete den Beklagten vor den Arbeits- und Verwaltungsgerichten und sei Ermittlungsführer in disziplinarischen Verfahren. Von 1993 bis 1999 sei er Mitglied des Personalrats und stellvertretender Personalratsvorsitzender gewesen. Er habe vor allem im Bewerbungsgespräch eine besondere Motivation und Leistungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht und sei in der Lage gewesen, seine Vorstellungen und Ziele zur Personalführung darzulegen. Er habe Partnerschaftsgrundsätze im Verhältnis Personalrat - Dienstherr sowie eine verbesserungswürdigere Ausbildungssituation angesprochen und eine Ist-Analyse angeregt. Die Klägerin habe demgegenüber keine eigenen Vorstellungen zur Personalführung entwickelt.

Selbst bei gleicher Qualifikation sei kein Auswahlfehler festzustellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist begründet.

Gemäß § 940 ZPO kann die Klägerin verlangen, die ausgeschriebene Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit dem hierfür ausgewählten Bewerber, Herrn ..., endgültig zu besetzen.

1. Der Antrag ist zulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ursprünglich nur der Verwaltungsrechtsweg infrage gekommen wäre, da die Klägerin die Unterlassung eines Verwaltungsakts - einen solchen stellte in Form einer Ernennung die endgültige Übertragung der "Stelle" auf den Beamten Herrn ... dar (vgl. §§ 10, 33 Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz) - begehrt (vgl. hierzu GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rz. 110, Zimmerling, Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst, 1999, S. 7 Rz. 9). Ist nämlich, wie hier, die Rechtswegzuständigkeit in erster Instanz nicht gerügt worden - in diesem Falle hätte das Arbeitsgericht über den Rechtsweg gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG entscheiden müssen - ,so steht dem Landesarbeitsgericht eine Prüfungskompetenz insoweit nicht mehr zu, § 65 ArbGG.

Auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit verfängt nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin den weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welchen sie im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gestellt hat, noch vor Verkündung dieser Entscheidung zurückgenommen hat. Zum einen handelt es sich in jenem Verfügungsverfahren um einen anderen Streitgegenstand. Lägen identische Streitgegenstände vor, wäre im Übrigen nur das zeitlich nachrangige Verfahren unzulässig.

Der Antrag ist somit insgesamt zulässig (vgl. auch Germelmann u. a., ArbGG, 4. Auflage, § 62 Rz. 95).

2. Ein Verfügungsgrund liegt ohne weiteres vor. Der Beklagte hat nur für das Jahr 2002 "stillgehalten" und beabsichtigt jetzt, wie nochmals in der Berufungsverhandlung deutlich erklärt wurde, die Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen zügig mit Herrn ... zu besetzen. Geschähe dies, wäre das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und die Anträge der Klägerin im Hauptsacheverfahren würden gegenstandslos (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteile vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 -, vom 02.12.1997 - 9 AZR 698/96 - vom 11.08.1998 - 9 AZR 155/97 - in ZTR 98, 417 und 419 sowie ZTR 99, 225; vgl. auch Zimmerling, Rechtsprobleme der Arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage, ZTR 2000, 489, 493).

3. Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft dargelegt. Der Beklagte hat bei summarischer Prüfung das Bewerbungsverfahren nicht ermessensfehlerfrei durchgeführt.

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Amt in diesem Sinne ist auch ein Angestelltenposten im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. auch BAG, Urteil vom 05.03.1996 - 1 AZR 590/92 (A) - in EzA Nr. 52 zu Art. 3 GG). Der Arbeitgeber hat, angehalten auch durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, bei einer Beförderungsentscheidung Eignung, Befähigung, fachliche Leistung des Bewerbers pflichtgemäß und frei von ermessenswidrigen Erwägungen zu bewerten. Aus dem Verbot einer unzulässigen Differenzierung ergibt sich regelmäßig für den abgelehnten Bewerber das Recht, die Aufhebung des auf rechtlich nicht zu billigende Gesichtspunkte gestützten ablehnenden Bescheids verlangen zu können. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Behörde die Grundsätze des Artikels 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hätte. Über seine Bewerbung ist erneut zu entscheiden.

Allerdings steht dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Durch die Gerichte kann nur überprüft werden, ob der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, ob er allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat. Verfahrensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung insbesondere dann, wenn das Prinzip der Besten- auslese nicht beachtet oder die Personalvertretung nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beteiligt wurde (vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 16.06.1998 - 9 Sa 1025/97 - in LAGE Nr. 8 zu Art. 33 GG; Thüringisches LAG, Urteil vom 13.01.1997 - 8 Sa 232/96 - in LAGE Nr. 7 zu Art. 33 GG).

b) Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Anforderungen an eine, wie hier, begehrte Zwischenentscheidung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen nicht zu hoch anzusetzen. Zwar hat der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen eines Auswahlverfahrens darzutun und glaubhaft zu machen. Nicht glaubhaft gemacht werden muss jedoch, dass der Antragsteller zwingend auszuwählen gewesen wäre oder solches zumindest überwiegend wahrscheinlich erschiene (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Seitz, Die Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage, 1995, S. 41; Zimmerling, 1999, a. a. O., S. 31 Rz. 51). Ausreichend ist demnach, dass der Antragsteller der einstweiligen Verfügung glaubhaft macht, der Arbeitgeber habe einen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt hätte, nicht berücksichtigt. Ob dieser Gesichtspunkt tatsächlich zu einer anderen Auswahlentscheidung führen müsste, ist sodann im Hauptsacheverfahren zu klären. Die einstweilige Verfügung als Zwischenentscheidung verschafft damit dem Gericht den nötigen zeitlichen Raum, um sachgerecht über die Konkurrentenklage entscheiden zu können.

c) In Anwendung der Rechtsgrundsätze erweist sich angesichts des unstreitigen Vortrags sowie der glaubhaft gemachten klägerischen Behauptungen, dass der Beklagte mutmaßlich Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, die, wären sie erwogen worden, zu einer anderen Auswahlentscheidung hätten führen können. Diese Gesichtspunkte bewegen sich im Bereich des Kriteriums "Befähigung". Das Merkmal der Befähigung bildet die fachlich-technische Seite der Auswahlkriterien. Derjenige Bewerber ist befähigt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, der über das erlernbare berufliche Können verfügt, welches ihm die bestmögliche Ausfüllung des zu besetzenden Amtes ermöglicht. Er hat das berufliche Können in der Regel durch Ableisten der entsprechenden Ausbildung, gegebenenfalls durch entsprechende Prüfungen, erworben und nachgewiesen.

Welche fachlichen Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle des Sachgebietsleiters Personalwesen notwendig sind, ergibt sich aus den Anforderungen der Stelle gemäß der Stellenbeschreibung. Danach sind neben verwaltungsrechtlichen Grundkenntnissen und Kenntnissen im Umgang mit der Computertechnik einschließlich entsprechender fachspezifischer Software gründliche und umfassende Fachkenntnisse (hiermit sind die Anforderungen gemäß Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O gemeint) zur Verrichtung folgender Aufgaben:

- Vollzug des "Dienst- und Beamtenrechts einschließlich des Tarifrechts" (hiermit ist neben dem Beamtenrecht offensichtlich das Arbeitsrecht gemeint),

- Dienst- und Fachaufsicht für die unterstellten Mitarbeiter,

- Mitarbeit bei der Erarbeitung von Leitlinien für die Personalwirtschaft und die Aus- und Fortbildung,

- Erarbeitung von Stellenausschreibungen und Führung von Personalgesprächen,

- Bearbeitung besonders wichtiger und grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Sachverhalte,

- Er- und Bearbeitung des Stellenplans sowie der Personalkostenplanung einschließlich Kontrolle und Anweisung der Bezüge,

- Aufgaben in Verbindung mit den Beteiligungsrechten des Personalrats,

- "Verantwortliche" Mitarbeit bei der Stellenbewertung und Eingruppierung,

- Erarbeitung von Vorlagen für den Kreistag und dessen Ausschüsse.

Weder die Klägerin noch Herr ... verfügen über eine gezielt auf die Sachgebietsleitung Personalwesen ausgerichtete Grundausbildung. Allerdings erscheint bei summarischer Prüfung das Fachschulstudium der Klägerin (Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens) in Teilbereichen der zu verrichtenden Aufgaben des angestrebten Amts eine vertiefte Grundlagenbildung ermöglicht zu haben. Die Lehrgebiete umfassten u. a. Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung, Recht, Arbeitswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Leitungstätigkeit. Das Thema der Abschlussarbeit der Klägerin im Bereich der Personalbedarfsberechnung deutet darauf hin, dass auch eine Ausbildung in Fragen der Personalwirtschaft erfolgte. Entsprechend dem Charakter der Ausbildung muss angenommen werden, dass es sich insgesamt um eine gehobene fachschulmäßige Ausbildung handelte. Die Klägerin hat die Abschlussprüfungen mit dem Gesamtprädikat "gut" bestanden.

Herr ... hat die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst durchlaufen und bestanden. Die Prüfungsnote ist hier nicht bekannt, das Prüfungszeugnis weist kein Prädikat aus. Die Ausbildung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst ist eine an der Verwaltungspraxis orientierte Ausbildung und soll Grundlagenwissen und Grundkompetenzen für Aufgaben der allgemeinen Verwaltungspraxis vermitteln (vgl. auch § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen vom 31.07.2001, Sächsisches GVBl. S. 460: Da es sich um Laufbahnausbildungen und Prüfungen handelt, dürfte das Ausbildungsziel im Lande ... nicht hiervon abweichen). In der praktischen Ausbildung im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst besteht die Ausbildungsintensität in der Regel in der Vermittlung von Grundkenntnissen (bloßes Vertrautmachen mit den wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen) und Kenntnissen (der Anwärter soll das jeweilige Sachgebiet erklären oder darüber Auskunft erteilen), seltener in der Mitwirkung (Bearbeitung nach Anweisung) und nur bei sehr einfachen Tätigkeiten auch in der Bearbeitung (Bearbeitung ohne Anweisung und selbständig), wie sich beispielhaft aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur praktischen Ausbildung der Beamtenanwärter im mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst vom 11.10.1995 (Sächsisches Amtsblatt S. 1228) ergibt. Gerade im Personalbereich sind, abgesehen von der Bezügeberechnung, lediglich "Kenntnisse" zu vermitteln.

Die Grundlagenausbildung der Klägerin erscheint demgegenüber in wesentlichen Bereichen, die für die angestrebte Stelle relevant sein können, vertiefter. Dies zeigt sich gerade auch im Charakter der Abschlussarbeit der Klägerin, welcher korrespondiert mit einer wesentlichen Aufgabe des Sachgebietsleiters Personalwesen, nämlich die Erarbeitung von Leitlinien für die Personalwirtschaft, die Erarbeitung des Stellenplans.

Die Klägerin hat darüber hinaus mit eidesstattlicher Versicherung vom 30.12.2002 (Bl. 15 d. A.) glaubhaft gemacht, dass sie im März 2002 zum Thema Personalkostenplanung eine Fortbildung besucht hat. Dies ist vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Er hat eine entsprechende Fortbildung vielmehr allgemein bestritten. Aufgrund der Glaubhaftmachung der Klägerin (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen.

Eine vertiefte Verwaltungsausbildung macht die Klägerin zur Zeit, ebenso wie Herr ..., im Rahmen einer Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt durch, nachdem sie im Jahre 1995 einen 120-Stunden-Lehrgang "Verwaltungshandeln" absolviert hat.

Die bisherige Berufstätigkeit lässt gegenüber der Klägerin eine größere Befähigung des Herrn ... für die angestrebte Stelle nicht erkennen. Herr ... ist im Wesentlichen als Sachbearbeiter im Rechtsamt tätig gewesen und hat hier vor allem Widerspruchsbescheide, Stellungnahmen in Gerichtsverfahren und Stellungnahmen an Fachämter verfasst mit Schwerpunkten in den Bereichen der Sozialhilfe, der Sozialversicherung, des Verwaltungsrechts (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, Bl. 66 d. A.).

Demgegenüber war die Klägerin bereits in höherer Funktion für Fragen des Personalwesens zuständig, so bei der Leitung der Personalverwaltung der Gesundheitseinrichtungen des Kreises ... und deren Auflösung (siehe eidesstattliche Versicherung vom 30.12.2002 sowie Strukturplan des Landrates ... Stand: 22.05.1992, S. 16, Bl. 68 d. A.; dort ist folgende "Amtsbezeichnung" der Klägerin enthalten: "SGL Personal und Gehalt") sowie seit 01.12.1994 als stellvertretende Sachgebietsleiterin Personalwesen (siehe Bestätigung des Hauptamtsleiters Bergt vom 22.07.2002, Bl. 67 d. A.).

d) Das Auswahlkriterium "Eignung" ist umfassendes Qualifikationsmerkmal und stellt quasi den Oberbegriff für alle Eignungsmerkmale dar. Gemeint ist hier auch die charakterliche Eignung und die gesamte Persönlichkeit.

Inwieweit insofern Gesichtspunkte vorliegen, die jedenfalls einen Auswahlfehler nicht erkennen lassen, kann erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Soweit es um die "fachliche Leistung" geht, können Unterschiede zwischen der Klägerin und Herrn ... nicht festgestellt werden, sind auch nicht behauptet worden.

4. Da somit im Bereich des Auswahlkriteriums Befähigung mutmaßlich Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden sind, die zugunsten der Klägerin sprechen könnten, war eine Sicherungsverfügung zu erlassen, wie geschehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, § 72 Abs. 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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