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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 458/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 15 Abs. 1 Ziff. 1
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 15 Abs. 5
1. Die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht unter Angabe des Zeitpunkts der Zweckerreichung mitteilt.

2. Teilt der Arbeitgeber einen unrichtigen Zeitpunkt der Zweckerreichung mit, so wird die Zwei-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist.

Eine erneute Unterrichtung führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie unverzüglich nach Zweckerreichung erfolgt (§ 15 Abs. 5 TzBfG).

3. Soll sich der Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergeben, so kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Arbeitgeber (Verleiher), nicht aber beim Entleiher an.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 458/07

Verkündet am 25.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das "Anerkenntnisurteil und Urteil" des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.06.2007 - 8 Ca 2807/06 - teilweise abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 21.12.2006 hinaus fortbesteht.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Betrag hinaus weitere 247,80 € brutto abzüglich vom 22.12.2006 bis 31.12.2006 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 121,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem verbleibenden Betrag seit 01.02.2007 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen trotz Befristungsabrede auch über den 21.12.2006 hinaus fortbesteht, sowie über einen Lohnanspruch der Klägerin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 31.12.2006.

Die 1983 geborene verheiratete Klägerin stand aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 16.11.2006 (Bl. 4 bis 8 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, welche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, ab 16.11.2006 als Produktionshelferin. In Ziff. 2 des Arbeitsvertrages heißt es u. a.:

"Befristung des Vertrages bis zum Ende Auftrag Firma ... GmbH."

Die Parteien hatten einen Stundenlohn in Höhe von € 5,90 brutto mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart. Außerdem beruft sich die Klägerin auf eine den Mitarbeitern der Beklagten gezahlte Spätschichtzulage in Höhe von 20 % des Bruttostundenlohnes für eine Arbeitszeit ab 15:00 Uhr.

Die Klägerin wurde als Produktionshelferin bei der Firma ... GmbH beschäftigt. Sie teilte am 04.12.2006 dieser Firma und am 05.12.2006 der Beklagten mit, sie sei schwanger. Hierauf erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 06.12.2006 (Bl. 17 d. A.), dessen wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

"Nach Punkt 2 Ihres Arbeitsvertrages vom 16.11.2006 endet Ihr Arbeitsverhältnis zum 06.12.2006.

Gründe:

Unser Kunde ... GmbH beendet Ihren Arbeitseinsatz zum 06.12.2006. Unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 des TzBfG erhalten Sie hiermit fristgemäß Kenntnis von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses."

Zuvor hatte die Beklagte ein Schreiben der Firma ... GmbH vom 06.12.2006 (Bl. 110 d. A.) erhalten, in dem es heißt:

"wir möchten folgende Arbeitnehmer zum 07.12.2006 abmelden! Frau ...

Zum 21.12.2006 Frau ... und Frau ...

Alle weiteren Mitarbeiter Ihres Hauses haben am 21.12.2006 Ihren letzten Arbeitstag im Hause ...!

Diese Mitarbeiter sollten Sie uns am 08.01.2007 wieder zur Verfügung stellen. Bitte Ersatz für Frau ..., Frau ... und Frau ... ab 08.01.2007."

Die Klägerin wurde ab 07.12.2006 nicht mehr beschäftigt und bezog Arbeitslosengeld.

Mit am 12.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin u. a. vorgebracht, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet, eine Zweckerreichung sei nicht eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Fristablauf (Zweckbefristung) noch durch sonstige Beendigungsgründe beendet worden ist, sondern über den 06.12.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.470,28 brutto abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter € 601,00 netto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von € 186,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2007 zu bezahlen.

3. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 16.11.2006 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 06.12.2006 hinaus bis zum Ablauf des 21.12.2006 sowie einen Entgeltanspruch für die Zeit vom 07.12.2006 bis 21.12.2006 in Höhe von € 413,00 brutto abzüglich eines erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 182,40 anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, der Befristungszweck sei eingetreten, da ihr Auftraggeber alle überlassenen Arbeitnehmer zum 21.12.2006 abgemeldet habe. Für die ab 01.01.2007 überlassenen Mitarbeiter seien neue Verträge mit neuen Konditionen abgeschlossen worden. Bei der Einstellung habe der Niederlassungsleiter die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis nur bis 21.12.2006 bestünde.

Das Arbeitsgericht hat mit "Anerkenntnisurteil und Urteil" vom 13.06.2007 gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten erkannt und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung eines (restlichen) Arbeitsentgeltes auch für den Zeitraum vom 16.11.2006 bis 06.12.2006 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 4/5, der Beklagten zu 1/5 auferlegt sowie den Streitwert auf € 1.062,01 festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 133 bis 138 d. A.), u. a. ausgeführt, der Klageantrag Ziff. 1 sei als allgemeiner Feststellungsantrag unzulässig, das Arbeitsverhältnis sei mit dem 21.12.2006 wegen Zweckerreichung beendet worden, aus dem Schreiben der Firma ... vom 06.12.2006 ergäbe sich, dass der Auftrag, nämlich die Überlassung von Arbeitnehmern an die Firma ..., für alle Arbeitnehmer am 21.12.2006 ende, der Klägerin stünde restliches Arbeitsentgelt für die Zeit vom 16.11.2006 bis 21.12.2006 in der erkannten Höhe zu.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 28.06.2007 zugestellt. Mit am 18.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung für eine beabsichtigte Berufung.

Mit Beschluss vom 07.08.2007, der Klägerin am 10.08.2007 zugestellt, gibt das Landesarbeitsgericht diesem Antrag in dem Umfang der späteren Berufungsanträge statt (Bl. 231 bis 238 d. A.).

Die Klägerin legt sodann mit am 15.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein, führt diese aus und stellt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin trägt u. a. vor, der Befristungsgrund sei nicht eingetreten, Grund der Nichtweiterbeschäftigung sei in Wahrheit die Schwangerschaft der Klägerin, der Auftrag sei nicht beendet, eine Unterbrechung des Auftrags sei nur wegen der Betriebsruhe über Weihnachten/Neujahr eingetreten.

Ein "Rahmenvertrag" zwischen der Beklagten und der Firma ... besage nichts. Bei dem Einstellungsgespräch sei der Klägerin nur erklärt worden, sie erhalte über Weihnachten Urlaub, um die Mehrarbeitsstunden abzugelten, da sie entgegen Ziff. 4 des Arbeitsvertrages 40 Stunden in der Woche hätte arbeiten müssen. Ihr sei auch ausdrücklich erklärt worden, sie werde über den 31.12.2006 hinaus beschäftigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Anerkenntnisurteil und Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.06.2007 - 8 Ca 2807/06 - teilweise abzuändern,

festzustellen, dass das zweckbefristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 21.12.2006 hinaus fortbesteht,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 247,80 € brutto abzüglich im Zeitraum vom 22.12.2006 bis 31.12.2006 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 121,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem verbleibenden Betrag seit 01.02.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei der "Auftrag" zum 21.12.2006 beendet gewesen, wie sich aus dem Rahmenvertrag mit der Firma ... vom 09.01.2006, Ziff. 3.4 (Bl. 264 d. A.) sowie der Anfrage der Firma ... vom 19.09.2006 (Bl. 267 d. A.) ergäbe. Aufgrund eines kurzfristigen Ausfalls von Mitarbeitern hätte die Firma ... bis Ende des Rahmenvertrages am 21.12.2006 zusätzlich fünf Arbeitnehmer für den Bereich Kugellagermontage benötigt. Auch bei dem Einstellungsgespräch habe der Niederlassungsleiter der Klägerin mitgeteilt, dass sie nur bis 21.12.2006 beschäftigt sein könne. Die Formulierung im Schreiben der Firma ... vom 06.12.2006 "diese Mitarbeiter sollten Sie uns am 08.01.2007 wieder zur Verfügung stellen" stelle eine bloße Anfrage dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Klägerin die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG versäumt. Gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 233 ff ZPO war der Klägerin jedoch auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Form- und Fristerfordernisse der §§ 234, 236 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin war auch ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist, eine Notfrist (§ 517 ZPO), einzuhalten, § 233 ZPO. Der Hinderungsgrund lag in der Bedürftigkeit der Klägerin. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen (§ 11 Abs. 2 ArbGG) Vertretung zur Einlegung der Berufung zu beauftragen, stellt kein Verschulden der Partei dar, wenn diese nur alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, wie hier, Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden zu einer Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden konnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233 Rz. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe). Vorliegend hat die Klägerin ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Berufungsgericht eingereicht.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht begründet worden.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.12.2006 liegen entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht vor. Demgemäß hat die Klägerin auch Anspruch auf weitere Vergütung bis 31.12.2006 wie beantragt.

1. Die in zweiter Instanz noch anhängigen Teile der Klage sind zulässig. Insbesondere steht dem Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse zur Seite, § 256 ZPO. Insbesondere ist die Klägerin nicht darauf verwiesen, Leistungsklage zu erheben. Grundsätzlich ist zwar die Leistungsklage vorrangig. Dieser Vorrang entfällt aber dann, wenn um das Bestehen eines Vertragsverhältnisses gestritten wird, die Feststellungsklage eine endgültige Klärung hierüber herbeiführen kann und eine Leistungsklage nur einzelne Aspekte der vertraglichen Ansprüche erfassen könnte. So verhält es sich regelmäßig bei einem Streit um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Regelfall liegt hier vor.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien, wovon sie übereinstimmend ausgehen, eine wirksame Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.12.2006 ist jedenfalls auch dann nicht eingetreten, wenn der Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt wird.

a) Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag "mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung." Hierin liegt eine eigenständige gesetzliche Beendigungsregelung für den zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt somit voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht mitteilt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es an einer Mitteilung überhaupt fehlt oder die Mitteilung nicht wirksam ist, das Arbeitsverhältnis ungeachtet der objektiven Zweckerreichung fortbesteht (vgl. MüKo/BGB/Hesse, 4. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 18). Strittig ist in einem solche Falle, ob, sofern der vereinbarte Zweck eingetreten ist, die Unterrichtung wirksam nachgeholt und damit die Zwei-Wochen-Frist wirksam in Gang gesetzt werden kann (so Laux/Schlachter, TzBfG, § 15 Rz. 9; KR-Lipke, 8. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 12), oder gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (vgl. Richardi/Annuß, BB 2001, 2201, 2205).

Liegt zwar eine formwirksame Mitteilung über die Zweckerreichung vor, teilt der Arbeitgeber jedoch einen falschen Zeitpunkt mit, also einen Zeitpunkt, welcher nicht dem Tag der objektiven Zweckerreichung entspricht, so sind die Rechtsfolgen wiederum umstritten. Richtiger Auffassung nach kann das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 15 Abs. 2 TzBfG nur dann enden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer "über den Zeitpunkt der Zweckerreichung" informiert hat. Die Mitteilung eines falschen Zeitpunkts ist wirkungslos. Das Gesetz setzt die Angabe eines zutreffenden Zeitpunkts voraus. Ist also die Mitteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Zweckerreichung unzutreffend, so wird die Zwei-Wochen-Frist nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist (vgl. APS-Backhaus, 3. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 10; HWK/Schmalenberg, 2. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 8; Arnold/Gräfl, TzBfG, 2. Auflage, § 15 Rz. 36; a. A. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 904). Behelfen kann sich der Arbeitgeber in einem solche Falle nur dadurch, dass er die fehlerhafte Angabe über den Zeitpunkt der Zweckerreichung durch eine erneute Unterrichtung korrigiert (vgl. Laux/Schlachter, TzBfG, § 15 Rz. 12; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 2. Auflage, § 15 Rz. 24). Allerdings muss sich diese erneute Unterrichtung in den zeitlichen Grenzen des § 15 Abs. 5 TzBfG (spätestens unverzüglich nach Zweckerreichung) halten.

b) Die Zweckerreichung soll nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz am 21.12.2006 erreicht sein. Hiervon geht auch das Arbeitsgericht aus.

Zutreffend ist jedenfalls, dass der im Mitteilungsschreiben vom 06.12.2006 genannte Zeitpunkt der Zweckerreichung am 06.12.2006 unrichtig ist. Eine zutreffende Mitteilung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung ist in dem von § 15 Abs. 5 TzBfG gesetzten zeitlichen Rahmen nicht erfolgt, selbst wenn man die diesbezüglichen frühesten Angaben der Beklagten hierüber in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2007, der Klägerin frühestens am 20.02.2007 zugegangen, als formgerecht erachtete.

c) Selbsttragend scheitert die Berufung der Beklagten auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.12.2006 auch an Folgendem:

Tatsächlich kann nicht von einer Zweckerreichung am 21.12.2006 ausgegangen werden.

Die Zweckerreichung müsste korrespondieren mit der Zweckangabe in der Befristungsabrede. Der dort genannte "Auftrag Firma ... GmbH" soll nach neuem Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz bestehen aus einer Anforderung von fünf Mitarbeitern für den Bereich Kugellagermontage, verursacht durch "kurzfristigen Mitarbeiterausfall", für einen Zeitraum von Oktober bis 21.12.2006 mit Schreiben vom 19.09.2006 der Firma ... im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag vom 09.01.2006. Es ist nicht erkennbar, dass die Einstellung der Klägerin knappe zwei Monate nach dem "kurzfristigen Mitarbeiterausfall" etwas mit der Anforderung der Firma ... vom 19.09.2006 zu tun haben soll.

Verhielte es sich jedoch derart, so ist wiederum nicht erkennbar, dass der entsprechende Auftrag zum 21.12.2006 endete.

"Auftrag" im Sinne eines möglichen Zwecks einer Zweckbefristungsabrede könnte nur sein eine bestimmte befristet zu erledigende Arbeitsaufgabe. Fraglich ist, ob diese Aufgabe durch das Maß einer auf die Person des Arbeitnehmers bezogenen Fremdfirmenanforderung bestimmt werden kann.

Selbst wenn man dies bejahen wollte, träfe dies vorliegend nicht zu. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien formuliert als Zweck nicht die persönliche Anforderung der Klägerin durch die Firma ..., sondern einen nicht näher bestimmten "Auftrag". Die Beendigung eines wie immer gearteten "Auftrags" der Firma ... konnte nach dem Inhalt des Schreibens der Firma ... vom 06.12.2006 nicht angenommen werden. In diesem Schreiben teilt die Firma ... mit, sie benötige nach einer Pause vom 22.12.2006 bis zum 07.01.2007 wiederum die gleiche Anzahl von Leiharbeitnehmern von der Beklagten.

d) Dies steht im Zusammenhang mit dem ebenfalls selbsttragend den Feststellungsantrag stützenden Gesichtspunkt wie folgt:

Die vorliegende Zweckbefristung könnte lediglich aus dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. Danach dürfte sich der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur als vorübergehend darstellen. Es geht um den Bedarf des Arbeitgebers, nicht eines Dritten. Anerkannt ist, dass die bloße Unsicherheit des Arbeitgebers über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf keinen Befristungsgrund darstellt (vgl. KR-Lipke, 8. Auflage, § 14 TzBfG Rz. 67 m. w. N.). Auch ohne weitere Geltung des ursprünglichen Synchronisationsverbots gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 AÜG a. F. kann sich deshalb der Arbeitgeber eines Leiharbeitsverhältnisses nicht darauf berufen, Sachgrund der Befristung sei ein bestimmter Auftrag eines Entleihers, wenn es nur um das Risiko ginge, ob im Anschluss an diesen Auftrag weitere Fremdfirmeneinsätze möglich wären. Der Verleiher ist Arbeitgeber und nicht Vermittler einer befristeten Beschäftigung; er ist deshalb Arbeitgeber, weil er das Risiko der Zwischenzeiten zwischen Fremdfirmeneinsätzen trägt (vgl. ErfK/Wank, 7. Auflage, Einleitung AÜG Rn. 7, 9; Schüren/Hamann, AÜG, 3. Auflage, Einleitung Rz. 245). Mit anderen Worten: Es kommt auf den Mehrarbeits- bzw. Vertretungsbedarf allein beim Verleiher an.

3. Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 21.12.2006 jedenfalls bis 31.12.2006 fortbestand, steht der Klägerin auch der Lohnanspruch für diesen Zeitraum in der geltend gemachten unstreitigen Höhe zu. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor.

III.

Die Kostentscheidung beruht für die zweite Instanz auf § 91 ZPO, für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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