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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 797/06
Rechtsgebiete: BGB, BUrlG, ArbGG, ZPO, BErzGG, MuschG


Vorschriften:

BGB § 133
BUrlG § 5 Abs. 1
BUrlG § 5 Abs. 2
BUrlG § 7
BUrlG § 7 Abs. 4
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ZPO § 156
BErzGG § 17 Abs. 1
BErzGG § 17 Abs. 2
MuschG § 17 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 797/06

Verkündet am 01.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2006 - 11 Ca 2230/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 13.09.1999 bis 15.04.2006 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin beschäftigt. Neben einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt € 1.278,23 vereinbarten die Parteien einen Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 26 Arbeitstagen.

Das Arbeitsverhältnis gestaltete sich ab dem 26.11.2001 wie folgt:

26.11.2001 bis 29.09.2003 Elternzeit,

30.09.2003 bis 06.11.2003 Tätigkeit,

07.11.2003 bis 23.04.2004 Beschäftigungsverbote wegen zweiter Schwangerschaft,

24.04.2003 bis 26.02.2006 zweite Elternzeit.

Mit Schreiben vom 28.02.2006 (Bl. 43 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.04.2006.

In dem Kündigungsschreiben vom 28.02.2006 heißt es:

"Gleichzeitig stelle ich Sie unwiderruflich von der Arbeit in meiner Praxis frei.

Ihre Urlaubsansprüche einschließlich eines eventuellen Resturlaubes vor der Elternzeit wird finanziell berücksichtigt."

Mit am 31.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin eine Urlaubsabgeltung für insgesamt 9 Monate geltend gemacht. Der eindeutige Wortlaut des Kündigungsschreibens enthalte den Willen des Beklagten, den noch offenen Urlaub unabhängig von der Freistellung abzugelten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.179,90 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, die Formulierung im Kündigungsschreiben sei auslegungsbedürftig. Danach hätten mit bezahlter Freistellung Urlaubs- und sonstige Freizeitansprüche erledigt sein sollen. Im Übrigen sei die Berechnung der Klägerin unklar.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.11.2006 dem Klageantrag entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits (im Hinblick auf einen von der Klägerin zurückgenommenen Teil der Klage) den Parteien je zur Hälfte auferlegt sowie den Streitwert auf € 1.179,90 festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 71 bis 73 d. A.), u. a. ausgeführt, der Klägerin stünde ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 9 Monate, somit für 20 Arbeitstage, á € 59,00 pro Tag zu. Der Urlaubsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. "Finanziell berücksichtigt" bedeute, dass der Urlaub noch bezahlt werde. Eine Verknüpfung zwischen der unwiderruflichen Freistellung und der Urlaubsgewährung bestünde nicht. Der Wortlaut sei insofern eindeutig.

Gegen dieses ihm am 16.11.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 04.12.2006 ausgeführte Berufung des Beklagten.

Dieser vertritt die Ansicht, bei Auslegung des Kündigungsschreibens nach § 133 BGB ergäbe sich der Wille des Beklagten, die Klägerin unter Abgeltung der Urlaubsansprüche unwiderruflich freizustellen. Hierfür spräche auch die Interessenlage. Ohne die Freistellung hätte die Klägerin den Arbeitsvertrag erfüllen und Urlaubstage in Anspruch nehmen müssen. Die Auslegung durch das Arbeitsgericht widerspräche den Interessen des Beklagten und stünde in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass im Zweifel anzunehmen sei, die Parteien hätten etwas Vernünftiges gewollt.

Im Übrigen seien die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz am 23.04.2004, nicht am 30.04.2004 beendet gewesen; somit ergäben sich nur 6 volle Monate gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG. Für den Zeitraum vom 28.02.2006 bis 15.04.2006 ergäbe sich kein Urlaubsanspruch, da der Zweck des Urlaubs bereits durch die unwiderrufliche Freistellung bewirkt sei. Somit betrage der Urlaubsanspruch der Klägerin lediglich 13 Tage.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2006 - 11 Ca 2230/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt ihren Standpunkt aus erster Instanz und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Beklagte habe eine Regelung getroffen, die es der Klägerin nicht ermöglicht habe, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den ihr zustehenden Resturlaub zu nehmen. Der Urlaubsanspruch sei auch zutreffend berechnet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung sowie auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsätze wurden, soweit sie Rechtsausführungen enthalten, berücksichtigt. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand keine Veranlassung.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht zu. Ein solcher Anspruch konnte nicht entstehen, da der der Klägerin zustehende Urlaubsanspruch (bei richtiger Berechnung: 19 Arbeitstage) durch Gewährung von Erholungsfreizeit während der Freistellungsphase erloschen ist (§ 362 BGB).

1. Die Urlaubsgewährung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erkennbar macht, er befreie ihn von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.1994 - 9 AZR 312/92 - in EzA Nr. 92 zu § 7 BUrlG; BAG, Urteil vom 09.06.1998 - 9 AZR 43/97 - in EzA Nr. 106 zu § 7 BUrlG).

2. Der Arbeitgeber ist befugt, eine (insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung zulässige) Freistellung von der Arbeitspflicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, soweit die Freistellungserklärung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht und die Freistellung bis zu seiner Beendigung erfolgt (vgl. Meier, NZA 02, 874). Hiervon ist schon deshalb auszugehen, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaub im Kündigungszeitraum zu gewähren.

3. In der unwiderruflichen Freistellung liegt zunächst die Erklärung, dass keine betrieblichen Gründe für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers - welche auch der Urlaubsgewährung entgegenstehen könnten - vorhanden sind.

In der Erklärung, freizustellen, liegt somit folgender Erklärungsinhalt:

- der Arbeitnehmer ist von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit,

- der Arbeitgeber verzichtet auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers,

- der Arbeitnehmer kann mit der Freizeit nach Belieben verfahren,

- der Arbeitnehmer erhält in dieser Zeit die vertragsgemäßen Bezüge.

Das ist ein mit der Urlaubsgewährung identischer Inhalt. Es könnte deshalb, gerade wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub (nur noch) in der Kündigungsfrist zu gewähren, in einer unwiderruflichen Freistellung bereits eine konkludente Urlaubsgewährung liegen (so Nägele, DB 98, 518; Meier, NZA 02, 873 ff).

4. Ob diese Ansicht, der das BAG bisher noch nicht in vollem Umfange nähergetreten ist, zutreffend ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Denn der Beklagte hat in seiner Erklärung im Kündigungsschreiben vom 28.02.2006 nicht lediglich eine unwiderrufliche Freistellung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er hinzugefügt, dass die "Urlaubsansprüche" (nicht etwa: die Urlaubsabgeltungsansprüche) "finanziell berücksichtigt" werden. Hierin liegt offensichtlich der Erklärungswert, den Urlaub nicht nochmals - gleichsam zweimal - zahlen zu müssen. Dies zeigt gerade der Zusammenhang mit der unwiderruflichen Freistellungserklärung.

Weshalb die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, in der Freistellungszeit Urlaub zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar.

5. Darüber hinaus, und die Entscheidung selbst tragend, ist das Urlaubsabgeltungsverlangen der Klägerin vorliegend rechtsmissbräuchlich.

Ein Urlaubsabgeltungsverlangen ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht unter voller Lohnzahlung unwiderruflich freigestellt war, somit mit einem Rückruf nicht mehr zu rechnen brauchte, und sich nicht selbst um die zeitliche Konkretisierung des Urlaubs bemüht hat (vgl. BAG, Urteil vom 16.11.1968 - 5 AZR 90/68 - in EzA Nr. 7 zu § 7 BUrlG). Aus § 7 BUrlG ergibt sich, dass der Urlaub in erster Linie in Freizeit zu nehmen ist und nur ausnahmsweise abgegolten werden kann. Der Arbeitnehmer hat sich danach auch selbst um die Festlegung des Urlaubs zu bemühen. Unterlässt er dies, führt er mutwillig einen Fall des § 7 Abs. 4 BUrlG herbei, es sei denn, man verträte bereits die Ansicht, in einem solchen Falle könne Urlaub nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, sondern vor allem nicht im Hinblick auf die Untätigkeit des Arbeitnehmers. Danach wäre die Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG von vornherein nicht erfüllt (vgl. auch LAG Nürnberg, Urteil vom 29.08.2006 - 7 Sa 676/05 - in LAGE Nr. 44 zu § 7 BUrlG).

6. Im Übrigen stand der Klägerin lediglich ein Urlaubsanspruch von 19 Arbeitstagen zu.

Zunächst ergab sich ein Urlaubsanspruch für die Zeit vom 30.09.2003 bis 23.04.2004. Hierbei handelt es sich um einen Zeitraum von 8 Monaten, da gemäß § 17 Abs. 1 BErzGG eine Kürzung für die Monate September 2003 und April 2004 nicht erfolgte. Die Klägerin hat dagegen für diesen Zeitraum lediglich 7 Monate geltend gemacht.

Ferner ergab sich ein Urlaubsanspruch für die Monate Februar und März 2006. Der Urlaubsanspruch aus der ersten Periode war gemäß den §§ 17 Satz 2 MuschG und 17 Abs. 2 BErzGG auf das Ende der Elternzeit zu übertragen. Die Urlaubsansprüche aus beiden Perioden waren nicht zusammenzurechnen und betrugen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 BUrlG für die erste Periode 15 Tage (15,14) und für die zweite Periode 4 Tage (4,33).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Soweit die Entscheidung (im Übrigen: nicht allein tragend) auf die Auslegung einer Willenserklärung gestützt wurde ging es um die Auslegung einer nicht typischen Willenserklärung im Einzelfalle unter Anwendung der durch Gesetz vorgeschriebenen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Auslegungsregeln.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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