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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 240/06 (8)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 717 Abs. 2
ZPO § 767
ZPO § 793 Abs. 1
ZPO § 888 Abs. 1
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

4 Ta 240/06

Chemnitz, 20.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 20.11.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten/Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 - 3 Ca 5499/05 - wird auf Kosten des Beklagten/Schuldners zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.045,31 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 17.03.2006 den Beklagten unter Ziff. 3 des Tenors verurteilt, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.09.1993 unter der Ergänzung vom 29.07.2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Mitarbeiterin im Ausbildungsbereich mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 36 Stunden einer Bruttoarbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe B 2 weiterzubeschäftigen.

Diesem Weiterbeschäftigungsurteil liegt eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 23.08.2005 zum 31.07.2006 sowie eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 01.12.2005 zum 31.07.2006 zugrunde. Die Klage gegen beide Kündigungen war für die Klägerin erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellte in Ziff. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 17.03.2006 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten vom 23.08.2005 mit Ablauf des 31.07.2006 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 01.12.2005 mit Ablauf des 31.07.2006 aufgelöst wird.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, welche beim Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Sa 259/06 geführt wird. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine weitere Kündigung vom 16.02.2006 zum 31.07.2006 ausgesprochen. Der Rechtsstreit ist vor dem Arbeitsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1012/06 anhängig, Kammertermin ist auf den 30.11.2006 bestimmt.

Mit Beschluss vom 31.08.2006 setzte das Arbeitsgericht Leipzig auf Antrag der Klägerin/Gläubigerin wegen deren Nichtbeschäftigung entsprechend dem Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.03.2006 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft mit einer Abwendungsbefugnis fest.

Gegen diesen dem Beklagten/Schuldner am 11.09.2006 zugestellten Beschluss legte der Beklagte/Schuldner mit am 12.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein und begründete diese dahingehend, dass der Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zum einen die Vorgreiflichkeit der zweiten Kündigung vom 16.02.2006 entgegenstehe und zum anderen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch tatsächlich unmöglich sei. Im Übrigen sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes auch unverhältnismäßig.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.09.2006 Bezug genommen (Bl. 338 bis 350 d. A.).

Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das Arbeitsgericht Leipzig der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdegegnerin/Klägerin ist der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.09.2006, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 351 bis 359 d. A.), entgegengetreten.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2006 erklärte der Beklagte, dass das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen sei, nachdem sich die Parteien mit Vertrag vom 20.09.2006 über ein Prozessarbeitsverhältnis verständigt hätten. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 380 bis 386 d. A. nebst Anlagen), entgegengetreten.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten/Schuldners hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Zunächst ist mit dem angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht ausschließlich mit den in § 888 ZPO beschriebenen Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Denn die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht ist eine unvertretbare Handlung i. S. dieser Vorschrift. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers hängt bei vorhandener Arbeitsbereitschaft ausschließlich vom Willen des Arbeitgebers ab und kann nur von ihm selbst bzw. einem zur Ausübung des Direktionsrechts Bevollmächtigten vorgenommen werden (LAG Berlin, Beschluss vom 19.01.1978 - 9 Ta 1/78 - AP Nr. 9 zu § 888 ZPO; LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 - 7 Ta 147/79 - BB 1980, 160; LAG Hamm, Beschlüsse vom 22.01.1991 - 7 Ta 539/80 - und vom 21.11.1989 - 7 Ta 475/89 -; KR-Wolff, Gemeinschaftskommentar zum KSchG, 7. Auflage, Grundsätze Rdnr. 477).

b) Die Zwangsvollstreckung hat auch begonnen. Für die zu vollstreckende Beschäftigungspflicht liegen Titel, Klausel, Zustellung und vollstreckungsfähiger Inhalt vor (§ 750 ZPO).

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers/Beklagten/Schuldners bezieht sich die im Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.03.2006 unter Ziff. 3 ausgeurteilte Verpflichtung des Beklagten zur Beschäftigung der Klägerin nicht auf eine unmögliche Leistung infolge Wegfalls des Arbeitsplatzes der Klägerin.

Auch wenn ein vollsteckungsfähiger Titel vorliegt und die Zwangsvollstreckung insgesamt begonnen hat, kann der Gläubiger von dem Schuldner nichts Unmögliches verlangen. Daraus folgt, dass die Vornahme der ausgeurteilten Handlung auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sein muss. Der Schuldner muss sich also in der tatsächlichen Lage befinden, in der er nur zu wollen braucht, um die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen. Daran fehlt es immer dann, wenn diese Handlung dem Schuldner nicht mehr möglich ist. Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt zur Überzeugung der Beschwerdekammer nur dann vor, wenn der ernstlich gewollten Vornahme der Handlung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, mögen diese auch auf einem Verschulden des Schuldners selbst beruhen. Von einer solchen Unmöglichkeit kann nur gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung von Anfang an bzw. nachträglich von keinem mehr erbracht werden kann. Dies ist der Fall etwa bei einem nachträglich eingetretenen Beschäftigungsverbot, beim Entzug der Arbeitserlaubnis und beim objektiven Wegfall des Arbeitsplatzes (LAG Hamm, Beschlüsse vom 22.01.1991 - 7 Ta 539/90 - und vom 29.08.1984 - 1 Ta 207/84 -, DB 1984, 2204 = DB 1984, 1750; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 888 Rdnr. 2 + 11 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Auflage, § 888 Anm. 2 A). Dabei ist unerheblich, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten und wann sie eingetreten ist, insbesondere, ob sie schon im Erkenntnisverfahren vorgelegen hat (Zöller/Stöber, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung setzt auch nicht erst dann ein, wenn die Unmöglichkeit feststeht, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit, die geschuldete Leistung zu erbringen, zweifelhaft ist und die Zweifel nicht ausgeräumt sind (OLG Hamm, a. a. O.). Denn es kann nicht hingenommen werden, dass jemand durch staatliche Zwangsmittel zu etwas gezwungen werden soll, das zu leisten evtl. gar nicht in seiner Macht steht.

Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen bzw. von einer oben beschriebenen Unmöglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

aa) Soweit der Schuldner in seiner Beschwerde vorträgt, dass der frühere Arbeitsplatz der Klägerin nicht mehr zur Verfügung stehe, da diese infolge unternehmerischer Entscheidung weggefallen sei, liegt hierin noch keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin im oben genannten Sinne vor.

Denn der Beklagte stellt vorliegend - abgesehen von der Zitierung der umfangreichen Rechtsprechung, wonach die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ausgeschlossen sein soll, wenn die Weiterbeschäftigung unmöglich ist, etwa weil der Arbeitsplatz weggefallen ist -, nicht die Voraussetzungen der hier angeblichen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin im Einzelnen durch substantiierten Sachvortrag dar.

Aufgrund welcher konkreten Entscheidungen des Beklagten ergibt sich hier, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.07.2006 hinaus tatsächlich unmöglich ist? Allein der Hinweis, dass spätestens zum 31.07.2007 weitere Drittmittelgeber im Bereich Hauswirtschaft - dem Einsatzgebiet der Klägerin - weggefallen seien, genügt hierfür noch nicht. Welche speziellen Maßnahmen im Einzelnen hat der Beklagte aufgrund dieses Wegfalls der Hausmittel getroffen und wie wirken sich diese konkret auf den Arbeitsplatz der Klägerin aus?, zumal der Beklagte selbst vorträgt, dass noch ein Beschäftigungsbedarf besteht, mag auch die Wochenarbeitsstundenzahl nunmehr reduziert sein.

Der Beklagte beruft sich hier lediglich darauf, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.07.2006 hinaus tatsächlich unmöglich sei. Inwieweit das Beschwerdegericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahren anhand dieser pauschalen Behauptungen die tatsächliche Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des behaupteten Wegfalls des Arbeitsplatzes der Klägerin überprüfen soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin die oben angeführten Fragestellungen hier nicht konkret beantwortet bzw. in ihrem Sachvortrag dargelegt hat.

Darüber hinaus benennt der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der sofortigen Beschwerde - so der unstreitige Sachvortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27.09.2006 - überhaupt angebliche Gründe für die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin, die jedoch nahezu wortwörtlich den Ausführungen in der Klageerwiderung vom 28.10.2005 Seite 2 unten bis Seite 4 oben entsprechen. Diese Ausführungen waren jedoch bereits Bestandteil der Prüfung im Erkenntnisverfahren, aufgrund derer das Arbeitsgericht Leipzig gerade das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs bejaht hat. Sie können daher im Beschwerdeverfahren mangels substantiierten Sachvortrags des Beklagten keine weitere Berücksichtigung finden.

bb) Soweit der Schuldner in seiner Beschwerde weiter ausführt, dass das Arbeitsgericht dem Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin bereits nicht hätte stattgeben dürfen und damit das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft sei und sich zudem auf eine ursprüngliche Unmöglichkeit beruft, die schon eine Verurteilung verboten hätte, handelt es sich vorliegend um Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst. Diese sind jedoch gerade nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Erkenntnisverfahren geltend zu machen.

cc) Der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2006 erneut und zum 31.07.2006 ordentlich gekündigt hat. Allerdings dürfte durch diese erneute Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 = AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht [EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 11 -]; BAG vom 28.03.1985 - 2 AZR 548/83 = AP Nr. 4 zu § 767 ZPO; Hueck/v. Hoyningen-Huene [12. Aufl.], § 4 KSchG Nr. 118, Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis [9. Aufl.] Rn. 2123/2124) der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin ab dem 01.08.2006 entfallen sein. Aufgrund einer erneuten, auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützten und nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers endet danach dessen Weiterbeschäftigungspflicht mit dem angeblichen Wirksamkeitszeitpunkt dieser erneuten Kündigung. Darauf kann sich jedoch der Beklagte im Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg berufen; denn hierbei handelt es sich um eine materielle Einwendung gegen die im Vollstreckungstitel ausgesprochene Verpflichtung.

Im Vollstreckungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel zulässig ist. Einwendungen, die den in dem Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens und in diesem Verfahren nutzlos (Stein/Jonas/Münzberg [20. Aufl.] § 888 ZPO Rn. 32). Derartige Einwendungen muss der Schuldner im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil selbst oder bei Bestehen eines Rechtsschutzinteresses mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Einwendung berechtigt erscheint und die Aufhebung des Titels wahrscheinlich ist. Vollstreckt der Gläubiger in einem solchen Fall aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil, setzt er sich allerdings der Gefahr aus, dem Schuldner nach § 717 Abs. 2 ZPO Schadensersatz leisten zu müssen.

Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, dass angesichts der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.03.2006 einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, da er den Einwand wegen seiner erneuten Kündigung vom 16.02.2006 sei er ab dem 01.08.2006 zu einer Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr verpflichtet, in dem Berufungsverfahren geltend machen kann (BAG vom 28.03.1985 aaO).

dd) Entgegen der Annahme des Beklagten/Schuldners kommt vorliegend auch eine Ermäßigung des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,00 € nicht in Betracht. Ein Ermessensfehler des Arbeitsgerichts Leipzig bei der Festsetzung des Zwangsgeldes in dieser Höhe ist hier weder vorgetragen noch erkennbar.

Denn es ist dem Beschwerdegericht verwehrt, die Höhe des Zwangsgeldes abweichend festzusetzen, jedenfalls dann, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 888 Abs. 1 ZPO vorliegen. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Zwangsvollstreckungsgericht handelt es sich bezüglich der Höhe um eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Maßnahme, wobei lediglich die gesetzliche Höchstgrenze von DM 500.000,00, § 888 Abs. 1 ZPO, nicht überschritten werden dar. Freilich liegt auch dieser Vorschrift unausgesprochen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde (so auch LAG Berlin [04.11.1975] 4 Ta 9/75 -). Das heißt, die erstrebte Maßnahme des Zwangsvollstreckungsgerichts, die Vornahme der unvertretbaren Handlung durch den Schuldner zu erreichen, darf nicht außer Verhältnis zu der geschuldeten Zahlung stehen.

Ausweislich des Akteninhalts ist bei der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ein Ermessensfehler der ersten Instanz nicht erkennbar. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist durch das Beschwerdegericht, wie oben bereits dargelegt, nur insoweit nachprüfbar, ob die gesetzliche Höchstgrenze überschritten oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden ist. Die gesetzliche Höchstgrenze des hier festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht überschritten und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes hier gegeben.

ee) Schließlich ist es für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich, dass die Klägerin seit 20.09.2006 tatsächlich bei dem Beklagten weiterbeschäftigt wird, mag sie auch - so der unstreitige Sachvortrag der Klägerin - nunmehr nicht in der Maßnahme, in der die Klägerin zuletzt tätig gewesen war, nämlich in der Berufsfachschule Hauswirtschaft, sondern in der Ausbildung von Holzbearbeitern/Holzfachwerkern tätig sein.

Denn aus der vorgelegten "Vereinbarung" vom 20.09.2006 ergibt sich vielmehr, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beendet ist. Die Parteien haben dort lediglich eine Regelung ausschließlich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens getroffen. Das Beschwerdeverfahren ist dadurch nicht erledigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer/Schuldner hier - wenn überhaupt - erst nach Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 der im Urteil vom 17.03.2006 unter Ziffer 3 ausgeurteilten Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung der Gläubigerin nachgekommen ist. Diese Erfüllung stellt zwar ein Vollstreckungshindernis dar, macht den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Leipzig als solchen jedoch nicht von vornherein falsch.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert folgt aus den §§ 3, 765 ZPO i. V. m. § 25 I Nr. 3 RVG, wobei der Wert der Hauptsache - hier der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 3 des Urteils vom 17.03.2006 - mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten war.

Der Wert der Hauptsache zu Ziffer 1 und 2 der Klage fand hier bei der Berechnung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 I Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gab es keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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