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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 292/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 130
BGB § 130 Abs. 1 Satz 2
BGB § 622 Abs. 3
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 7 Sa 292/02

Verkündet am 11. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 7 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.02.2002 - Az. 11 Ca 9039/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 17.10.2001 zum 31.10.2001 aufgelöst wurde.

Der Kläger war bei der Beklagten in einem Betrieb für Beschäftigungsförderung seit dem 01.09.2001 aufgrund eines bis zum 31.08.2002 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Es handelte sich um eine Befristung im Rahmen einer Maßnahme nach dem BSHG.

In § 4 des Arbeitsvertrages war geregelt, dass die Probezeit drei Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Als Vergütung waren 1.850,00 DM brutto vereinbart.

Mit Schreiben vom 17.10.2001 beabsichtigte die Beklagte, das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2001 zu kündigen. Nachdem die Zustellung der Kündigung durch einen Kurier am Nachmittag des 17.10.2001 gescheitert war, weil der Kläger nicht angetroffen wurde, suchte der Personalchef der Beklagten Herr ..., der sich zwar nicht persönlich vorstellte, dem Kläger aber bekannt war, diesen am 17.10.2001 gegen 19:30 Uhr zuhause persönlich auf. Er übergab ihm vor dessen Haustür einen verschlossenen Umschlag. Der Kläger lehnte es ab, eine entsprechende Empfangsbestätigung zu unterzeichnen, weil sich der Personalchef weigerte, Angaben zum Inhalt des Schreibens zu machen. Das Schreiben gelangte wieder in die Hände von Herrn ..., der es anschließend wieder mitnahm.

Tatsächlich hat die Beklagte den Kläger bei der Krankenkasse abgemeldet und das Sozialamt darüber informiert, dass der Kläger mit Wirkung zum 31.10.2001 gekündigt worden sei. Dies teilte das Sozialamt dem Kläger mit Schreiben vom 01.11.2001 mit.

Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2001 hat sich der Kläger mit der am 16.11.2001 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage gewandt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Da er niemals eine schriftliche Kündigung erhalten habe, könne das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.2001 aufgelöst worden sein. Er habe die Annahme des Briefes von Herrn ..., der sich ihm nicht vorgestellt habe, den er aber kannte, nicht verweigert. Eine Zustellungsvereitelung liege daher nicht vor. Herr... habe ihm zwar einen verschlossenen Briefumschlag übergeben und ihn aufgefordert, den Empfang des Briefes auf einer Empfangsbestätigung zu quittieren, dies habe er ohne Inhaltsangabe hinsichtlich des Briefes abgelehnt. Nach längerem Hin und Her habe Herr ... den Brief zurückverlangt.

Die Beklagte habe es sich selbst zuzuschreiben, dass sie keine Ersatzzustellung versucht habe.

Es stimme auch nicht, dass er über einen Herrn ... die Rückführung eines Briefes an die Beklagte veranlasst habe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis - auch über den 31.10.2001 hinaus - unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Kündigung vom 17.10.2001 sei wirksam. Nachdem ein Kurierfahrer zwischen 14:00 und 15:00 Uhr den Kläger nicht angetroffen habe, hätte sich Herr ... veranlasst gesehen, die Kündigung noch am Abend des 17.10.2001 gegen 19:30 Uhr selbst zuzustellen. Allerdings habe der Kläger die Annahme des Briefes verweigert. Da sich die Briefkästen im Inneren des ansonsten verschlossenen Hauses befinden, hatte Herr ... keine Möglichkeit, den Brief dort einzuwerfen und habe ihn wieder mitgenommen. Am nächsten Tag sei das Kündigungsschreiben mit einem Anschreiben per Einwurfeinschreiben an den Kläger übersandt worden. Am 23.10.2001 sei dieser Brief durch einen Boten, der sich Herr ... nannte, angeblich ungeöffnet zurückgebracht worden. Der Kläger habe die Annahme des Schriftstücks daher unberechtigt vereitelt. Dem Kläger sei Herr ... auch bekannt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 39/40 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 08.03.2002 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.02.2002 hat dieser am 04.04.2002 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 30.04.2002 wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihm sei am 17.10.2001 eine Kündigung der Beklagten zugegangen. Er sei am 17.10.2001 gegen 19:30 Uhr vor seiner Haustür von einem Herrn, der sich ihm nicht vorgestellt habe, aufgefordert worden, den Empfang eines ihm zuvor übergebenen verschlossenen Briefumschlags zu bestätigen. Er habe verlangt, auf der Quittung zu vermerken, welchen Inhalt der verschlossene Umschlag habe. Dieses Ansinnen sei vom Überbringer abgelehnt worden und dieser habe den Brief, in dessen Adressfeld die Beklagte zu erkennen war, anschließend zurückverlangt. Ihm sei ein Schriftstück, welches eine Kündigungserklärung der Beklagten enthält, bis heute nicht zugegangen. Er bestreite, dass der Umschlag am 17.10. 2001 ein Kündigungsschreiben enthalten habe. Die Beklagte hätte das Kündigungsschreiben vorlegen können, zumal das angeblich am nächsten Tag als Einwurfeinschreiben übersandte Kündigungsschreiben von einem Herrn ... zurückgebracht worden sei.

Im Übrigen habe die Beklagte, indem sie eine Bedingung für den Erhalt bzw. das Behaltendürfen des Briefumschlags gestellt hatte, mit dem Zurückverlangen selbst eine Bedingung für den Zugang ihrer Erklärung gesetzt, die nicht eingetreten sei. Schließlich habe er keine Möglichkeit gehabt, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn er den Umschlag für kurze Zeit in Händen gehalten habe, sei es wegen der Auseinandersetzung mit dem Überbringer über den Inhalt des Umschlags auch missbräuchlich, sich auf den Zugang des Schreibens zu berufen, wenn die Beklagte durch ihren Vertreter das angebliche Kündigungsschreiben zurückverlangen ließ.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22.02.2002 - 11 Ca 9039/01 - abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis - auch über den 31.10.2001 hinaus - bis zum 31.08. 2002 unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, der Kläger habe den besagten Briefumschlag im Verlauf des Gesprächs Herrn ... zurückgegeben und erklärt, er werde den Briefumschlag nicht annehmen. Herr ... habe keine Bedingung für das Behaltendürfen des Briefumschlags gegenüber dem Kläger gestellt. Vielmehr habe der Kläger das Schreiben von sich aus zurückgegeben mit den Worten, dass er das Schreiben nicht annehme.

Die streitgegenständliche Kündigung sei dann nochmals mittels Einwurfeinschreibens am 18.10.2001 zur Post gegeben worden. Am 23.10.2001 sei ein Mann in der Abteilung Personalwirtschaft erschienen und habe erklärt, der Kläger werde den Brief nicht annehmen. Er habe den Brief dann fallen lassen und sei gegangen. Der Brief sei dem Gericht als Anlage übergeben worden. Das Verhalten des Klägers stelle sich als Zugangsvereitelung dar. Er hätte die Möglichkeit gehabt, vom Inhalt des Briefes Kenntnis zu erlangen.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Leipzig statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn die Klage wurde mit Recht abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2001 hat das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2001 aufgelöst.

Die Kammer folgt zunächst den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich Bezug genommen wird.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Entscheidung.

Die Annahme des Arbeitsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 17.10.2001 sei dem Kläger am 17.10.2001 gegen 19:30 Uhr zugegangen, ist nicht zu beanstanden.

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird die Kündigung schriftlich übergeben, so ist das eine Erklärung unter Anwesenden (KR-Friedrich, 6. Auflage, § 4 KSchG Rdnr. 101). Das BGB regelt ausdrücklich nicht das Wirksamwerden von Erklärungen unter Anwesenden. Hierbei ist allerdings der Grundgedanke des § 130 BGB zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 130 BGB Rdnr. 13; BAG, Urteil vom 16.02.1983 - 7 AZR 134/81 - AP Nr. 22 zu § 123 BGB). Danach wird die Willenserklärung in dem Zeitraum wirksam, in welchem sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Zugegangen ist die Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt-Heinrichs a. a. O., § 130 Rdnr. 5 m. w. N.). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger das ihm übergebene Schreiben tatsächlich liest (BAG a. a. O.; MünchKomm-Förschler, 3. Auflage, § 130 Rdnr. 19). Der Adressat einer Kündigungserklärung kann ihren Zugang nicht dadurch hinauszögern, dass er den Brief nicht öffnet (Bader/Bram/Dörner/Wenzel, Kommentar zum KSchG § 4 Rdnr. 108c).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist dem Kläger die Kündigung am 17.10.2001 zugegangen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine mündliche Willenserklärung, die unter Anwesenden abgegeben wurde. Die Kündigungserklärung war schriftlich abgefasst, denn sie konnte wegen § 623 BGB nicht mündlich erklärt werden. Daher ist darauf abzustellen, wie nach dem Grundgedanken des § 130 BGB ansonsten schriftliche Willenserklärungen zugehen. Unstreitig wurde dem Kläger am 17.10.2001 um 19:30 Uhr von Herrn ... ein verschlossener Briefumschlag übergeben. Die Beklagte hat behauptet, in dem Umschlag habe sich das Kündigungsschreiben vom 17.10.2001 befunden. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2001 beendet werden soll. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht konkret bestritten, dass der Umschlag das Kündigungsschreiben vom 17.10.2001 enthalten hat. Daher durfte das Arbeitsgericht davon ausgehen, dem Kläger sei mit der Übergabe des Umschlags die darin befindliche Kündigungserklärung zugegangen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger den Umschlag tatsächlich geöffnet und den Inhalt gelesen hat; es reicht vielmehr aus, dass er ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hätte erlangen können.

Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass ein Kündigungsschreiben, das in den Briefkasten des Erklärungsempfängers geworfen wird, schon mit dem Einwurf als zugegangen gilt, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es gerade nicht an (Palandt-Heinrichs a. a. O., Rdnr. 5). Wäre hier so verfahren worden, hätte sich der Zugang allenfalls um einen Tag verzögert, weil der Einwurf um 19:30 Uhr zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem der Erklärungsempfänger unter normalen Umständen mit einem Einwurf nicht mehr hätte rechnen müssen.

Im Ausgangsfall spielt der Zeitpunkt der Übergabe aber keine Rolle, denn die Beklagte hat sich gerade keiner technischen Einrichtung, die für den Empfang von Erklärungen bereitgestellt wurde, bedient, sondern hat die Kündigungserklärung dem Kläger persönlich übergeben. Dass dies zu einem Zeitpunkt oder an einem Ort erfolgt wäre, wo üblicherweise mit solchen Erklärungen nicht gerechnet werden muss, hat der Kläger nicht einmal behauptet; dies drängt sich der Kammer auch ansonsten nicht auf.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in dem Umschlag habe sich kein Kündigungsschreiben befunden. Auf alle Fälle ist es ihm verwehrt, den Inhalt des Umschlags nunmehr im Berufungsverfahren mit Nichtwissen zu bestreiten. Zum einen ist diese Behauptung nunmehr verspätet vorgebracht worden, zum anderen erscheint das Bestreiten mit Nichtwissen hier unzulässig, denn der Kläger hätte - da er den Umschlag in Händen hielt - vom Inhalt Kenntnis nehmen können. Es handelt sich daher konkret nicht um ein "Nichtwissen", was die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausschließt, sondern um die nicht genutzte Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Hätte er den Umschlag geöffnet, dann hätte er konkret angeben können, was sich stattdessen in dem Umschlag befunden haben soll. Dass der Umschlag leer gewesen sein soll, hat der Kläger jedenfalls nicht behauptet. Daher kann die Kammer aufgrund der Angaben der Beklagten und dem schlüssigen Vortrag zum Inhalt des Umschlags im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, dass sich in dem Umschlag das Kündigungsschreiben befunden hat.

Dem Zugang steht auch nicht entgegen, dass der Umschlag mit dem Kündigungsschreiben wieder in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist, weil der Kläger den Umschlag an Herrn ... zurückgegeben hat.

In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass sich der Kläger geweigert hat, den Empfang des Umschlags zu quittieren. Tatsache ist auch, dass der Kläger den Umschlag zunächst erhalten hatte. Seine Behauptung, Herr ... habe das Behaltendürfen des Umschlags von der Empfangsbestätigung abhängig gemacht, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Darauf kommt es letztlich aber genauso wenig an wie auf die Frage, ob der Kläger den Umschlag von sich aus zurückgegeben oder Herr ... den Umschlag zurückverlangt hat. Denn mit der Übergabe war - wie bereits ausgeführt - die Willenserklärung zugegangen. Dass mit der Entgegennahme des Umschlags durch Herrn ... eine Rücknahme der Kündigung erfolgen sollte oder ein Widerruf der Kündigungserklärung vor Zugang oder mit dem Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat weder die Beklagte zugegeben noch der Kläger konkret behauptet. Die Kammer kann jedenfalls in der Entgegennahme oder dem Zurückverlangen des Umschlags Derartiges nicht ohne weiteres erkennen.

Sollte man nicht schon davon ausgehen, dass dem Kläger am 17.10.2001 die Kündigungserklärung tatsächlich zugegangen ist, so hat er zumindest deren Zugang verhindert.

Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Adressat die Annahme der Erklärung berechtigterweise verweigert, dies zu Lasten des Erklärenden geht (Palandt-Heinrichs a. a. O., Rdnr. 16). Hier hatte der Kläger aber keinen berechtigten Grund, die Annahme zu verweigern. Der Bote der Beklagten hatte vom Kläger verlangt, ihm die Übergabe des Umschlags zu quittieren. Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund des Arbeitsverhältnisses und seiner Kenntnis davon, dass es sich beim Überbringer um einen Vertreter des Arbeitgebers gehandelt und er - wie er selbst zugibt - erkannt hatte, dass es sich um ein Schreiben seines Arbeitgebers gehandelt hat, aus einer vertraglichen Nebenpflicht zum Quittieren verpflichtet gewesen wäre. Er sollte schließlich nicht den Empfang einer bestimmten Erklärung, die er noch gar nicht kannte, bestätigen, sondern - was unstreitig ist - lediglich den Empfang eines Briefes. Jedenfalls kann dem Kläger kein Recht zugebilligt werden, die Annahme nur deswegen zu verweigern, weil er den Empfang bestätigen sollte. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung geht die Erklärung im Zeitpunkt des Angebots zur Aushändigung zu (BGH, NJW 83, 929; BGH 98, 976). Dem folgend wäre die Kündigungserklärung dem Kläger somit auch am 17.10.2001 um 19:30 Uhr zugegangen.

Die Kündigung ist dem Kläger noch während der Probezeit zugegangen und konnte deshalb mit der Frist des § 622 Abs. 3 BGB das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2001 beenden.

Da das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit Recht abgewiesen hatte, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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