Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 354/02
Rechtsgebiete: BAT-O, BGB, SächsLehrerRL


Vorschriften:

BAT-O § 23
BGB § 242
SächsLehrerRL
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 7 Sa 354/02

Verkündet am 21.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 7 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2002 - 7 (5) Ca. 219/01 P - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 01.08.1997 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren ist.

Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1982 bei dem Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Lehrerin, zuletzt am Beruflichen Schulzentrum ".." in ... beschäftigt.

Die Klägerin hat ein Hochschulstudium an der Ingenieurhochschule ... als Diplomingenieurökonom abgeschlossen. Diese Ausbildung wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 04.08.2000 als Fachhochschulabschluss anerkannt.

Mit Schreiben vom 18.10.1996 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin mit, dass sie aufbauend auf dem grundständig erworbenen Studienabschluss als Diplomingenieurökonom zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung am Seminar in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik zugelassen worden sei. In diesem Schreiben teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin u. a. mit:

...

Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung gemäß o. g. Ausschreibung erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dieser beruflichen Fachrichtung.

Dieser Abschluss gilt in Verbindung mit dem im Studium erworbenen Diplomabschluss gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 i. d. F. vom 20.03.1996 als "zusätzlicher berufspädagogischer Abschluss" und ermöglicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O.

...

Mit Zeugnis vom 31.07.1997 erwarb die Klägerin im Rahmen der schulpraktischen Bewährung für das höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18.03.1993 (SächsGVBl. S. 283), geändert durch Verordnung vom 14.06.1995 (SächsGVBl. S. 194), die Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschafspädagogik.

Am 08.07.1991 schlössen die Parteien einen Änderungsvertrag (Bl. 13 d. A.). Dieser Änderungsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -(BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Damit ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.

...

In einem weiteren Änderungsvertrag vom 28.08.1992 (Bl. 14 d. A.) wurde die Vergütungsgruppe III BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt.

Mit Schreiben vom 28.09.1997 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Eingruppierung und ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O. Das Regionalschulamt ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht in Betracht komme.

Mit der am 23.12.1999 zum Arbeitsgericht Zwickau erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O sowie 4 % Zinsen auf den rückständigen Bruttodifferenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren, da sie über einen Hochschulabschluss als Diplomingenieurökonom verfüge. Der Beklagte habe ihr nach Absolvierung eines berufsbegleitenden Zusatzstudiums und der schulpraktischen Bewährung die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaftspädagogik für das höhere Schulamt an berufsbildenden Schulen zuerkannt. Da in § 8 i. V. m. § 1 LbVO festgelegt sei, dass sowohl zum berufsbegleitenden Studium als auch zur schulpraktischen Bewährung ausschließlich Bewerber zugelassen werden, die über eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannte wissenschaftliche Ausbildung verfügen, habe sie darauf vertraut, dass mit Abschluss ihrer berufsbegleitenden Weiterbildung auch eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O erfolgen würde. Insoweit und aufgrund des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18.10.1996 sei ein Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten entstanden, dass das von ihr absolvierte Studium an der Ingenieurhochschule ... als ein vom Staatsministerium für Kultus anerkannter, wirtschaftlicher Hochschulabschluss gilt. Eine Berufung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O seitens des Beklagten stehe deshalb das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegen.

Am 24.04.1997 habe sie sich um den Einsatz als Fachleiterin des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Aufgaben von Fachberatern und Fachleitern an öffentlichen Schulen (vgl. Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 4 vom 07.04.1997, S. 85 f.) beworben. Sie habe das Auswahlverfahren vollständig durchlaufen. Darüber hinaus sei ihr schon mit Schreiben vom 28.08.1992 mitgeteilt worden, dass Lehrer in der beruflichen Bildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ohne pädagogische Qualifikation in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren seien. Auch damals sei also der Beklagte davon ausgegangen, dass ihr Studium eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung darstelle.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf den rückständigen Brutto-differenzbetrag ab 16. eines jeden Monats zu zahlen.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O nicht zu. Gemäß Abschnitt B Ziffer 2. der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erfordere die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eine Lehrtätigkeit im berufstheoretischen, gegebenenfalls im allgemeinbildenden Unterricht mit abgeschlossener Ausbildung als Diplom-Ingenieurpädagoge, Diplom-Gewerbelehrer, Diplom-Handelslehrer, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Agrarpädagoge, Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Gartenbaupädagoge, als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Dem Wortlaut dieser Eingruppierungsmerkmale sei eindeutig zu entnehmen, dass für die begehrte Vergütungsgruppe II a BAT-O eine pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung Voraussetzung sei. Der grundständig erworbene Studienabschluss als Diplomingenieurökonom stelle keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss dar. Da die genannte Eingruppierungsregelung einen solchen jedoch fordere, scheide eine Eingruppierung der Klägerin nach dieser Eingruppierungsregelung aus.

Dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18.10.1996 lasse sich nicht der Erklärungsinhalt entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O erfüllt seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass § 8 i. V. m. § 1 LbVO festlege, dass zu berufsbegleitendem Studium ausschließlich Bewerber zugelassen werden, die über eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannte wissenschaftliche Ausbildung verfügten, sei nicht vorgetragen, wie die Klägerin aus dieser allgemeinen Vorschrift eine speziell ihr gegenüber mittelbar oder unmittelbar gemachte Zusage zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O ableiten möchte. Das Schreiben vom 18.10.1996 stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 22.04.1999. Ausweislich des Ablehnungsschreibens vom 22.04.1999 werde gegenüber der Klägerin gerade das Fehlen einer pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung angeführt. Mit dieser Äußerung habe sich das Sächsische Staatsministerium für Kultus bezüglich seines früheren Schreibens vom 18.10.1996 gerade nicht in Widerspruch gesetzt, da es in diesem Schreiben eindeutig klargestellt habe, dass die berufsbegleitende Weiterbildung einen zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss darstelle, welcher eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O nur bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, hier Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, vorsehe. Auch aus der Bewerbung der Klägerin zur Fachleiterin lasse sich kein Anspruch auf Höhergruppierung herleiten. Das Anforderungsprofil für Fachleiter an berufsbildenden Schulen sehe eine Hochschulausbildung mit Lehrbefähigung für mindestens eine berufliche Fachrichtung oder für zwei anerkannte Unterrichtsfächer vor. Auch hier knüpften die Voraussetzungen lediglich an eine Hochschulausbildung an. Daraus sei ersichtlich, dass der Klägerin eine wissenschaftliche Hochschulausbildung gerade nicht bestätigt worden sei. Ein Vertrauenstatbestand könne daher nicht abgeleitet werden.

Auch mit dem im Jahr 1992 an die Klägerin gerichteten Schreiben der Fachschule für Wirtschaft ... vom 28.08.1992, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie ab 01.09.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O umgruppiert werden müsse, werde eine wissenschaftliche Hochschulausbildung der Klägerin nicht anerkannt. Im genannten Schreiben sei fälschlicherweise von einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung ausgegangen worden. Ausreichend sei hier (Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O) jedoch lediglich eine Hochschulausbildung. Die damalige Zuordnung zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O habe daher nicht eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert, so dass auch hier ein von der Klägerin behaupteter Vertrauenstatbestand nicht gegeben sei.

Die Klägerin habe durch Vorlage des Bescheides über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 04.08.2000 belegt, dass ihr Abschluss "Diplomingenieurökonom" einem Fachhochschulabschluss gleichwertig sei. Ein Fachhoch-schulabschluss stelle jedoch gerade nicht den für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O erforderlichen wissenschaftlichen Hochschulabschluss dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 229 - 238 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 04.04.2002 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2002 hat diese am 19.04.2002 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 05.07.2002 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe § 242 BGB falsch angewandt und komme deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Weigerung des Beklagten, die Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren, keine unzulässige Rechtsausübung darstelle.

Die Klägerin habe am 31.07.1997 ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung/im Fach Wirtschaftspädagogik für das höhere Lehramt der berufsbildenden Schulen erhalten. Zuvor habe ihr der Beklagte in einem Schreiben vom 18.10.1996 mitgeteilt, dass sie nur bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Ausschreibung vom 02.02.1996 ein derartiges Zeugnis erhalte. Aus dem Schreiben vom 18.10.1996 in Verbindung mit der Ausschreibung ergebe sich nichts anderes als die Bestätigung des Beklagten, dass der von der Klägerin erworbene Diplomabschluss einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss darstelle. Dem Beklagten sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Mitteilung inhaltlich falsch gewesen sei und entgegen der ursprünglichen Auskunft die Erteilung des Zeugnisses nicht die Prüfung beinhalte, dass die Klägerin überhaupt die Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht zur Weiterbildung aufgefordert, vielmehr habe sie sich auf eine entsprechende Ausschreibung hin beworben. Es sei auch falsch, dass die Klägerin durch die berufliche Weiterbildung Vorteile erlangt habe. Schließlich sei die Weiterbildung für die Klägerin mit erheblichen persönlichen Einbußen verbunden gewesen. Der Beklagte habe sich mit seiner Mitteilung vom 22.04.1999 sehr wohl zu seinem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch gesetzt, dass die Ausbildung der Klägerin lediglich wie eine nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung als Diplomlehrer behandelt werde. Denn das Oberschulamt ... habe noch am 23.10.1997 einen Antrag auf Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe II a BAT-O gestellt. Die Klägerin sei zudem bereits ab 01.07.1995 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert worden, obwohl eine Nachdiplomierung noch gar nicht vorgelegen habe. Daher sei der Beklagte offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule verfüge. Gleiches gelte im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung als Fachleiterin. Hier sei die Klägerin als geeignet eingestuft worden.

Das Arbeitsgericht habe die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung angestellter Lehrkräfte auch fehlerhaft ausgelegt. Es gehe dabei unzutreffend davon aus, dass Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O in der streitgegenständlichen Fallgruppe stets eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung sei. Jedenfalls treffe dies für Diplomökonomen und Diplomingenieure nicht in jedem Falle zu. Es sei daher nach den Richtlinien nicht ausgeschlossen, dass eine Lehrkraft, deren Abschluss nur gleichwertig mit einer Fachhochschulausbildung sei, ebenfalls Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O erhalte. Der Richtliniengeber habe sich daher einen Ermessensspielraum offen gehalten, so dass § 315 BGB zur Anwendung komme. Sofern das Schreiben des Beklagten vom 04.08.2000 als Einzelfallentscheidung anzusehen sei, so habe sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss der Klägerin mit dem eines Diplomingenieurs oder Diplomökonom gleichgesetzt werden könne.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2002, Az.: 7 (5) Ca 219/01 P, wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die bis zum 30.04.2000 fälligen rückständigen Bruttodifferenzbeträge sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die vom 01.05.2000 bis 31.03.2002 fälligen rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die seit dem 01.04.2002 fälligen rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem 16. eines jeden Monats zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 12.03.2002, Az.: 7 (5) Ca 219/01 P auf Kosten der Klägerin und Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, das Arbeitsgericht habe die Richtlinien zur Eingruppierung angestellter Lehrkräfte fehlerfrei angewandt. Für die begehrte Eingruppierung sei insoweit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich, über das die Klägerin unstreitig nicht verfüge. Es sei unzutreffend, dass das Erfordernis einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung nur für die letzte Fallgruppe der in der Ziffer 2. der Vergütungsgruppe II a BAT-O Abschnitt B der Eingruppierungsrichtlinien (Diplomabsolvent) gefordert sei. Das Erfordernis einer derartigen Ausbildung ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal "vergleichbar".

Der Anspruch ergebe sich auch nicht unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Soweit sich die Klägerin auf die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes berufe, übersehe sie, dass ihre Vorstellungen über die künftige Eingruppierung nach Absolvierung der Zusatzausbildung lediglich auf einer subjektiven Erwartungshaltung beruhten. Der Beklagte habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vermittelt, dass sie mit Erwerb der Lehrbefähigung in Wirtschaftspädagogik automatisch eine höhere Eingruppierung beanspruchen könne. Es fehle überdies an einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten. Der Beklagte wende ein, dass die Klägerin keine wissenschaftliche Hochschulausbildung vorweisen könne. Er habe der Klägerin in der Vergangenheit jedenfalls nicht vermittelt, dass er auf die Frage de Qualifikation der Ausbildung bei einer Eingruppierungsentscheidung nicht abstellen werde. Dies gelte insbesondere nicht für das Schreiben vom 18.10.1996. Dort werde lediglich u. a. ausgeführt, dass der Erwerb der Lehrbefähigung als "zusätzlicher berufspädagogischer Abschluss" im Sinne der Eingruppierungsrichtlinie gelte und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O ermögliche. Der objektive Erklärungsinhalt dieses Schreibens beschränke sich ausschließlich auf die Wertung des im Rahmen der Fortbildung erworbenen Zeugnisses und der Möglichkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O, sofern die weiteren Voraussetzungen dieses Eingruppierungstatbestandes vorliegen.

Es hätte an der Klägerin gelegen, sich vor Aufnahme des Studiums darüber zu informieren, ob sie die für die Höhergruppierung erforderlichen übrigen Voraussetzungen mitbringe.

Erst recht könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass in einer Ausschreibung für die von ihr absolvierte Ausbildung vom 02.02.1996 als Zielgruppe "Lehrkräfte ohne pädagogische Ausbildung ... mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss in einem Fach" angegeben worden sei. Aus dieser allgemeinen Beschreibung der Zielgruppe einer Fortbildung könne die Klägerin keine Rechtsfolgen herleiten. Schließlich habe es sich nicht um die Nennung ausschließlicher Zugangsvoraussetzungen gehandelt. Soweit die Klägerin auf ein Schreiben des Oberschulamts ... verweise, verkenne sie, dass sie nicht Adressat des Schreibens gewesen sei. Daher konnte kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden.

Es komme im Ergebnis auch nicht darauf an, auf welcher Grundlage die bisherige Eingruppierung der Klägerin erfolgt sei, denn dies sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet, denn die Klage ist mit Recht abgewiesen worden. Die Kammer folgt zunächst den umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich unter Bezugnahme auf diese, deren Inhalt zu Eigen.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O.

1. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung ab 01.08.1997 nicht aufgrund des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 (fortan: SächsLehrerRL), die auf das Arbeitsverhältnis unstreitig Anwendung finden, zu.

a) Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, regeln die SächsLehrerRL in ihrer ab dem 01.07.1995 anzuwendenden Fassung Folgendes:

...

Vorbemerkungen

...

3. War der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 03. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich, bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 03. Oktober 1990 erworben haben.

...

B. Berufliche Schulen

...

Vergütungsgruppe II a

...

2. Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemein bildenden Unterricht

- mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung

...

Die dem 01.07.1999 anzuwendende Fassung der SächsLehrerRL lautet u. a. wie folgt:

...

Vorbemerkungen

...

3. Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejenigen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 03. Oktober 1990 erworben haben. Wurden diese Abschlüsse, deren Erwerb bis zum 03. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nach dem 03. Oktober 1990 erworben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst.

...

B. Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen

...

Vergütungsgruppe II a

...

2. Lehrer im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemein bildenden Unterricht

- mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss

...

b) Die Klägerin erfüllt die zuvor genannten Voraussetzungen nicht.

(1) Der von der Klägerin im Jahr 1987 erlangten Abschluss als Diplomingenieurökonom ist keiner der in den SächsLehrerRL konkret genannten Ausbildungsabschlüsse.

(2) Die Ausbildung unterfällt, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht dem einer Diplomabsolventin mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung (SächsLehrerRl in der ab 01.07.1995 geltenden Fassung) bzw. als Diplomabsolventin mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss (SächsLehrerRL in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung).

Beide Fassungen verlangen für die entsprechende Eingruppierung eine wissenschaftliche Hochschulausbildung über die die Klägerin nicht verfügt. Zwar ist der Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulausbildung" in den SächsLehrerRL nicht näher definiert. Beide Parteien gehen aber übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass nicht jede Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O nach dem Willen des Richtliniengebers rechtfertigen soll, sondern eine Auslegung anhand der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 (Bundesanzeiger vom 27.0.1994, Bl. 48 ff.) vorzunehmen ist. Danach ist eine "wissenschaftliche Hochschule" eine pädagogische Hochschule oder eine Universität. Die Klägerin hat ihren Abschluss jedoch weder an einer pädagogischen Hochschule, noch an einer Universität erworben, sondern an der Ingenieurhochschule... Daher verfügt sie über keine "wissenschaftliche Hochschulausbildung" i. S. d. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 07.05.1993 und damit auch nicht i. S. d. SächsLehrerRl.

(3) Die Kammer folgt auch der Ansicht der Vorinstanz, dass Gegenteiliges nicht aus dem Bescheid des Beklagten vom 04.08.2000 hergeleitet werden kann. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass ihr Abschluss an der Ingenieurhochschule ... vom 05.03.1987 i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluss gleichwertig ist. Gegenteiliges behauptet die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr.

Dem lag zugrunde der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11.10.1991 und die Bekanntmachung des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 30.01.1992. Es wird davon ausgegangen, dass der in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften als Diplomingenieurökonom an der Ingenieurhochschule ... erworbene Abschluss einem Fachhochschulabschluss niveaugleich ist. Dies wird in der Fachrichtung mit der entsprechenden Ausrichtung am Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR begründet. Daher kann es durchaus möglich sein, dass, wie die Klägerin im zweiten Rechtszug vorträgt, bestimmten Diplomingenieuren an der Ingenieurhochschule ... ihre Ausbildung, was im Übrigen bestritten ist, als wissenschaftliche Hochschulausbildung anerkannt wurden. Letztlich kommt es aber darauf nicht an, denn einen konkreten Beweis hat die Klägerin insoweit nicht vorgebracht. Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 30.11.1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110), dass die Ausbildung an Fachhochschulen und die Hochschulausbildung regelmäßig unterschiedlich sind. Die Hochschulausbildung vermittelt eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung, während die Fachhochschule in ihrem Studienangebot einen engen Bezug zur künftigen Berufspraxis aufweisen (so BAG).

2. Die Weigerung des Beklagten, die Klägerin antragsgemäß einzugruppieren, stellt keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar. Zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom BAG aufgestellten Grundsätze davon ausgegangen, das es rechtsmissbräuchlich sein kann und eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sich eine am Rechtsverkehr beteiligte Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte (Urteil vom 17.08.1994 - AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

a) Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, der Klägerin die begehrte Eingruppierung zu verweigern, obwohl er sie mit Schreiben vom 18.10.1996 zur Weiterbildung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik zugelassen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, ihre Ausbildung werde als Hochschulstudium im Sinne der SächsLehrerRl anerkannt. Zum einen hat sie der Beklagte auch in der Vergangenheit niemals in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert und damit zweifelsfrei deutlich gemacht, er erkenne den entsprechenden Hochschulabschluss an.

Gleiches gilt bei Beachtung des konkreten Wortlauts des o. g. Schreibens. Danach sollte es der Abschluss als "zusätzlicher berufspädagogischer Abschluss" ermöglichen, dass "bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BaT-O" erfolgt. Der Beklagte hat es gerade offen gelassen, ob die Höhergruppierung tatsächlich erfolgt, denn erforderlich war das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Eine davon, nämlich der wissenschaftliche Hochschulabschluss lag weder damals noch heute vor. Das Verhalten des Beklagten ist zwar nicht ganz unbedenklich, wenn er der Klägerin einerseits das Studium ohne Hochschulabschluss ermöglicht hat und den erworbenen Studienabschluss deswegen nunmehr vergütungsrechtlich nicht anerkennt. Auf der anderen Seite zeigt die Historie vor der Klageerhebung, dass die Frage des Hochschulabschlusses gerade nicht eindeutig war. Dies gibt die Klägerin indirekt zu, indem sie aus der Zulassung zur Ausbildung darin eine Anerkennung sieht. Wie schwierig letztlich die vergütungsrechtliche Einordnung von Abschlüssen in der ehemaligen DDR war und immer noch ist, zeigen die gerichtsbekannten Rechtsstreitigkeiten gerade im Bereich der angestellten Lehrkräfte. Es hätte schließlich keine Entscheidung des Beklagten vom 04.08.2000 bedurft, wenn von vornherein keine Zweifel an der Anerkennung bestanden hätten.

Da der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr gewährleisten will, als er vertraglich schuldet, kann allein in der Zulassung zur Ausbildung noch nicht der Bindungswille gesehen werden, darin einen Hochschulabschluss anzuerkennen und eine bestimmte Vergütung in Form einer Eingruppierung zu versprechen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin subjektiv von einer derartigen Erwartung ausgegangen ist und eine Reihe von Entbehrungen und Einschränkungen auf sich genommen hat. Andererseits ist dem Arbeitsgericht zuzupflichten, dass die Klägerin zumindest einen zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss erlangt hat. Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf die von ihm aufgestellten Richtlinien zu berufen (BAG vom 07.06.2000 - 10 AZR 254/99). Schließlich hat der Beklagte die Klägerin auch gerade nicht zu der Weiterbildung aufgefordert, sondern die Klägerin hat dies freiwillig getan. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung der Vorinstanz, nach Abschluss der Ausbildung habe der Beklagte die Erwartung der Klägerin durch sein Verhalten gerade nicht gestärkt. Denn er hat mehrmals auf den Antrag der Klägerin hin gerade nicht den Hochschulabschluss anerkannt oder die Höhergruppierung konkret in Aussicht gestellt.

b) Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die begehrte Höhergruppierung wegen des Schreibens vom 28.08.1992 zu verweigern.

Zum einen geht es, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht um die konkrete Eingruppierung in die jetzt verlangte Vergütungsgruppe II a BAT-O, sondern in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Zum anderen hat der Beklagte insoweit vortragen lassen, dass er sich hinsichtlich des von der Klägerin abgelegten Abschlusses geirrt hatte. Im Übrigen musste die Klägerin nach Inkrafttreten der SächsLehrerRL durchaus mit einer erneuten Überprüfung ihrer Eingruppierung rechnen. Wenn es dem Beklagten im Übrigen nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BAG möglich sein soll, im Falle eines Irrtums über die Voraussetzungen einer Eingruppierung eine sog. korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, so muss es ihm erst recht möglich sein, eine unzutreffende Höhergruppierung erst gar nicht vorzunehmen. Im letzteren Fall ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Eingruppierung nämlich noch viel weniger geschützt.

c) Trotz der Annahme der Bewerbung der Klägerin zur Fachleiterin kann der Beklagte die begehrte Höhergruppierung ablehnen.

Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Jedenfalls ist in der Annahme der Bewerbung noch nicht ein Wille des Beklagten erkennbar, der Klägerin einen bestimmten Ausbildungsabschluss anzuerkennen. Der Beklagte hat zwar ein konkretes Anforderungsprofil erstellt, dass die Klägerin tatsächlich nicht erfüllt. Dem Beklagten bleibt es aber unbenommen, auch Bewerbungen entgegenzunehmen, die dem Anforderungsprofil nicht voll entsprechen. Es ist allenfalls anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und dienstlichen Leistungen als mögliche Kandidatin angesehen wurde. Eine darüber hinausgehende Zusage kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen.

d) Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe sich deswegen ihr gegenüber festgelegt, weil sich aus einem Schreiben des Oberschulamts ... vom 23.10.1997 ergibt, dass ihre Höhergruppierung betrieben wurde, so kann die Klägerin auch daraus keine Rechte herleiten.

Schließlich war nicht sie Adressat des Schreibens, sondern die Personalvertretung.

3. Im Ergebnis steht fest, dass die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O derzeit nicht verlangen kann. Da die Klage zu Recht abgewiesen wurde, musste die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

III.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück