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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 617/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1
ArbGG § 69
ZPO § 128 Abs. 4
ZPO § 707
ZPO § 719 Abs. 1
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollsteckung aus dem eine Leitungsverfügung erlassenden Urteil durch Berufungsgericht.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

7 Sa 617/06

Chemnitz, 19.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung nach schriftlicher Anhörung des Gläubigers am 19. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 04. September 2006, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 30. August 2006 - 6 Ga 39/06 - einstweilen einzustellen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die gebotene Auslegung ergibt, dass es der Schuldnerin mit ihrem Antrag aus dem Schriftsatz vom 04. September 2006 darum geht, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 30. August 2006 - 6 Ga 39/06 - einstweilen einzustellen. Zwar ist beantragt, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil auszuschließen. Gemeint sein kann damit aber nur die Ziff. 1 des Urteils, weil nur sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt, gegen den sich die Schuldnerin wehrt. Gemeint sein kann auch nur die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil sich der Antrag an das Berufungsgericht richtet und die Ausschließung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei dem Arbeitsgericht zu beantragen gewesen wäre (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Der Antrag ist jedoch nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Zwar kann nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen (einstweilen) eingestellt werden. Dies gilt jedoch nur im Geltungsbereich der Regelung des § 62 Abs. 1 ArbGG. Gegenstand eines entsprechenden Einstellungsantrages können deshalb nur des Einspruches oder der Berufung fähige Urteile der Arbeitsgerichte sein, die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sind.

Um ein derartiges Urteil handelt es sich hier jedoch nicht. Denn jedes eine einstweilige Verfügung erlassende Urteil - wie hier - ist ohne weiteres vollstreckbar, wie sich aus § 929 ZPO ergibt. Durch die Verweisung in § 62 Abs. 2 ArbGG ist klargestellt, dass diese Regelung auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt. Es ist dabei unerheblich, ob die Entscheidung in Form eines Beschlusses oder - wie hier - in Form eines Urteils (§ 922 Abs. 1 ZPO) ergeht. Die Entscheidung bedarf auch grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel, soweit nicht eine der in § 929 Abs. 1 ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt.

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt unabhängig davon und selbständig tragend auch deshalb nicht in Betracht, weil es - lägen die Voraussetzungen für eine solche vor - dann grundsätzlich an einen Arrestgrund bzw. einem Verfügungsgrund fehlte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 62 Rn. 6 m. w. N.). Aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik der anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der zur Entscheidung über den Einstellungsantrag zuständige Vorsitzende im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anstelle der allein dazu berufenen Kammer in Vorwegnahme des Berufungsverfahrens über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Berufung zu befinden hätte. Dies würde aber geschehen, wenn hier die Einstellung wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes verfügt würde. Berufungsverfahren, Berufungsverhandlung sowie die Beteiligung der vollbesetzten Kammer wären dann entbehrlich. Eine Alleinentscheidung des Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Berufung ohne mündliche Verhandlung ist aber nicht nachgelassen. Möglich ist dies nach § 128 Abs. 4 ZPO nur für Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind. Über die Berufung wird jedoch - wie sich aus § 69 ArbGG ergibt - durch Urteil entschieden. Ein Anwendungsfall des § 944 ZPO liegt nicht vor, weil sich diese Vorschrift nur auf Gesuche des 5. Abschnitts der ZPO über Arrest und Einstweilige Verfügung bezieht, nicht aber auf die Regelungen in §§ 62 ArbGG, 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO.

Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt.

Ende der Entscheidung

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