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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 658/07
Rechtsgebiete: TV-Ärzte


Vorschriften:

TV-Ärzte § 12
Das Merkmal "vom Arbeitgeber übertragen" der 1. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte ist dann erfüllt, wenn die Aufgaben vom Klinikdirektor zugewiesen wurden und der Arbeitgeber trotz positiver Kenntnis hiervon den Arzt diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum ausüben lässt, ohne zu widersprechen.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 9 Sa 658/07

Verkündet am 4. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 9 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.09.2007 - 5 Ca 2317/07 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.1986 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Ausweislich des Änderungsvertrages vom 07.08.1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Nach diesem Änderungsvertrag war die Klägerin in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1a/1b zum BAT-O eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet des Weiteren der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (fortan: TV-Ärzte) vom 30.10.2006 Anwendung.

Mit Schreiben des Chefarztes und Direktors der Universitätsfrauenklinik vom 06.01.2000 wurde die Klägerin zur Funktionsoberärztin ernannt. Durchgehend seit dem 01.01.2000 leitet die Klägerin zudem sowohl die Gynäkologische Ambulanz als auch das OP-Management. Der Beklagte hatte von dieser Aufgabenzuweisung durch den Klinikdirektor Kenntnis und nimmt die Tätigkeiten der Klägerin bis heute auch unwidersprochen entgegen. Dementsprechend ist die Klägerin auch im ärztlichen Funktionsplan der Universitätsfrauenklinik ... etwa vom 13.11.2006 für den Bereich "Gynäkologische Ambulanz und Ambulante Operationen" als verantwortliche Oberärztin aufgeführt.

Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Gynäkologischen Ambulanz macht in etwa 70 % ihrer Arbeitszeit aus. In der Gynäkologischen Ambulanz werden teilstationäre, vor- und nachstationäre sowie ambulante Behandlungen durchgeführt. Bei den Patientinnen handelt es sich überwiegend um komplizierte Fälle und multimorbide Patienten, die von erfahrenen niedergelassenen Fachärzten und Chefärzten anderer Krankenhäuser an die Gynäkologische Ambulanz überwiesen werden. Des Weiteren gehören zum Aufgabenbereich der Gynäkologischen Ambulanz das ambulante Operieren sowie die Behandlung und Begutachtung besonderer Fälle (z. B. Sexualdelikte für die Polizei und Staatsanwaltschaft).

In der Gynäkologischen Ambulanz erfolgten im Jahr 2006 3144 Konsultationen. Es wurden weitere 341 Patientinnen aus anderen stationären Einrichtungen aller Fachgebiete des Universitätsklinikums konsiliarisch vorgestellt. Ferner wurden 2006 523 ambulante Operationen durchgeführt. In der Gynäkologischen Ambulanz werden 80 % aller Operationen der Universitätsfrauenklinik sowohl prä- als auch poststationär behandelt (2006 insgesamt 2072 Eingriffe, davon 1112 große und 960 kleine Operationen). Dort arbeiten neben der Klägerin grundsätzlich zwei Fachärztinnen und zwei Assistentinnen in Weiterbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe.

Die Indikationsstellung für die präoperativen erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch die Klägerin oder in Zusammenarbeit mit der Klägerin. Alle Patienten, bei denen eine größere Operation ansteht, untersucht die Klägerin selbst und stellt die Diagnose. Nach Vorliegen aller notwendigen Voruntersuchungsbefunde stellt die Klägerin die Operationsindikation und legt die Therapie fest, z. B. Art der Operation, Art des Operationszugangs etc. Erst danach kann eine Operationsaufklärung indikationsbezogen erfolgen. Anschließend vergibt die Klägerin den genauen Operationstermin.

Die poststationäre Nachbehandlung umfasst Befundbesprechungen und Erörterung (z. B. histologischer Befund, Wundkontrolle, Fadenentfernung, Wundpflege, Beratung über Verhaltensweise, Besprechung mit der Patientin, ob eine Nachbehandlung und wenn ja in welcher Form - Chemotherapie, Nachbestrahlung - erforderlich ist) sowie die Veranlassung der gegebenenfalls erforderlichen weiteren Behandlungen. Im Notfall (z. B. starke Blutung, akuter Bauch, Eileiterschwangerschaft), der sofort operiert werden muss, wird die Operationsindikation eigenverantwortlich und ausschließlich durch die Klägerin gestellt. Die Patientin kommt dann aus der Ambulanz sofort in den Operationssaal.

In der Gynäkologischen Ambulanz müssen die Ärztinnen in Weiterbildung, wenn kein Facharzt anwesend ist, der Klägerin alle Patientinnen vorstellen, insbesondere die, die sich einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Ein Facharzt muss der Klägerin alle Patientinnen vorstellen, die sich einer großen Operation unterziehen müssen und alle Patienten, bei denen seitens des Facharztes Fragen z. B. hinsichtlich Diagnostik, Klassifizierung der Krankheit und Therapiefestlegung bestehen. Wenn eine Fachärztin z. B. einen Befund feststellt, den sie nicht einordnen bzw. keine Diagnose stellen kann, wird umgehend die Klägerin gerufen.

Das OP-Management hingegen beinhaltet die komplette OP-Organisation für die Universitätsfrauenklinik, angefangen bei der Terminvergabe in der Ambulanz über die Vergabe von OP-Terminen für große Operationen bis zur Erstellung der Operationsprogramme. Hinzu kommt die Einteilung aller Ärzte, Studenten und Hospitanten. Die Leitung des OP-Managements nimmt in etwa 20 % der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch, während ihre restlichen Arbeitsaufgaben (Oberarztdienste, wöchentliche Sprechstunde im Zentrum für Reproduktionsmedizin etc.) ca. 10 % ihrer Arbeitszeit ausmachen.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.08.2006 zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 ab dem 01.07.2006 auf. Mit Schreiben vom 14.03.2007 teilte der medizinische Vorstand des Universitätsklinikums ... der Klägerin mit, dass diese die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte nicht erfülle.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 der Entgelttabelle zu § 15 TV-Ärzte. Als Leiterin sowohl der Gynäkologischen Ambulanz als auch des OP-Managements sei ihr vom Arbeitgeber die medizinische Verantwortung für diese Teilbereiche übertragen worden. Unstreitig sei der Klinikdirektor verantwortlich für die medizinische Leitung der Klinik. Hierzu gehöre aber auch die Schaffung einer Struktur der Klinik und die Einteilung der Arbeitnehmer hierzu. Unstreitig habe der Klinikdirektor der Klägerin die entsprechenden Aufgaben übertragen. Der Beklagte könne sich nunmehr nicht auf eine angebliche Weisungsbefugnis des Rektors zurückziehen, die dieser gegenüber den Ärzten der Kliniken der medizinischen Fakultät noch nie persönlich ausgeübt habe. Diese Aufgabe sei vielmehr originäre Aufgabe der Klinikdirektoren und werde jedenfalls in der Universitätsfrauenklinik seit Jahren vom Klinikdirektor wahrgenommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die bis zur Klageerhebung angefallenen Differenzbeträge zwischen der von ihr für sich in Anspruch genommenen Entgeltgruppe und der vom Beklagten ausgekehrten Vergütung durch Zahlungsklage geltend gemacht, daneben zudem eine Feststellungsklage erhoben und deshalb zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.800,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 800,00 € seit 31.07.2006,

- aus weiteren 800,00 € seit 31.08.2006,

- aus weiteren 800,00 € seit 30.09.2006,

- aus weiteren 800,00 € seit 31.10.2006,

- aus weiteren 800,00 € seit 30.11.2006,

- aus weiteren 800,00 € seit 31.12.2006,

- aus weiteren 1.200,00 € seit 31.01.2007,

- aus weiteren 1.200,00 € seit 28.02.2007,

- aus weiteren 1.200,00 € seit 31.03.2007,

- aus weiteren 1.200,00 € seit 30.04.2007 und

- aus weiteren 1.200,00 seit 31.05.2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 der Entgelttabelle zu § 15 TV-Ärzte zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der Gynäkologischen Ambulanz handele es sich nicht um einen selbstständigen Teil- und Funktionsbereich oder gar eine Abteilung, vielmehr um eine reine Sprechstunde, welche das Universitätsklinikum ... als Fachkrankenhaus durchführen müsse. Die Klägerin sei bei ihrer Tätigkeit in der Gynäkologischen Ambulanz zudem Herrn Oberarzt ... unterstellt und treffe in medizinisch schwierigen Fällen auch nicht die abschließende Entscheidung.

Sofern sich im BAT bzw. BAT-O bereits der Begriff "Funktionsbereich" befunden habe, so habe mit der nunmehrigen Formulierung "Teil- oder Funktionsbereiche" der Anwendungsbereich keineswegs erweitert werden sollen. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien nunmehr ganz bewusst eine "Übertragung durch den Arbeitgeber" gefordert. Ohne eine aktive Beteiligung des Arbeitgebers könne daher die Klägerin die von ihr für sich in Anspruch genommene Eingruppierung nicht erfüllen. Arbeitgeber der Klägerin sei aber nicht das Universitätsklinikum bzw. der Klinikdirektor ..., sondern der Freistaat Sachsen/Universität ... Dieser habe der Klägerin jedoch keinerlei medizinische Verantwortung übertragen.

Mit Urteil vom 11.09.2007 hat das Arbeitsgericht

- den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.800,00 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2007 zu zahlen,

- festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3 der Entgelttabelle zu § 15 TV-Ärzte zu vergüten,

- die Klage bezüglich des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs im Übrigen abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 60 - 69 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 05.10.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 19.10.2007 Berufung eingelegt und diese mit am 28.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Arbeitsgericht habe den TV-Ärzte unrichtig angewendet. Es verkenne u. a. die Grundsätze betreffend die Auslegung von Tarifverträgen.

Die mit der Eingruppierung als Oberarzt verbundenen finanziellen Konsequenzen würden es nahe legen, ein substantielles Maß an medizinischer Verantwortung zu fordern. Das Kriterium der medizinischen Verantwortung sei daher im Sinne von "leiten" zu verstehen. Auch genüge nicht nur irgendeine medizinische Verantwortung. Vielmehr müsse es sich um die medizinische Letztverantwortung handeln. Ein eingruppierungsrelevanter Teil- oder Funktionsbereich müsse zudem eine gewisse Größe erreichen, was bei der Gynäkologischen Ambulanz aber gerade nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Vorgaben des Bundesangestelltentarifvertrages zurückzugreifen. Dieser mache die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe von der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber mindestens fünf anderen Ärzten abhängig. An dieser Anzahl habe sich daher auch die Auslegung des Merkmals "medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich" zu orientieren. Fünf Fachärzte seien der Klägerin aber gerade nicht unterstellt.

Die im Tarifvertrag gewählte Formulierung "vom Arbeitgeber übertragen" mache außerdem eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber notwendig. Eine nur konkludente Übertragung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten genüge nicht. Der Chefarzt und Direktor der Universitätsfrauenklinik ... sei jedenfalls nicht Arbeitgeber der Klägerin. Zwar komme grundsätzlich auch eine Vertretung des Arbeitgebers in Betracht. Personalentscheidungen seien bei dem Universitätsklinikum Leipzig AöR aber eben nur in Rücksprache mit der Personal verwaltenden Stelle durchzuführen. Aus eigener Machtvollkommenheit sei eine Übertragung medizinischer Verantwortung durch den Chefarzt nicht möglich. Für den Beklagten sei es nicht zumutbar, würde dem Chefarzt einer Klinik die Befugnis zugestanden, ohne Rücksprache mit der Verwaltung Oberarzttätigkeiten zuzuweisen und so den Beklagten in nicht unerheblichem Umfang finanziell zu verpflichten. Die Personalhoheit liege immer noch beim Rektor der Universität ... bzw. den vertretungsbefugten Vorständen des Universitätsklinikums ..., AöR.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.09.2007 - 5 Ca 2317/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen des Beklagten im Berufungsrechtszug tritt sie entgegen.

Die Berufung des Beklagten sei bereits unzulässig, da sie eine Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht vermissen lasse.

Die Auffassung des Beklagten, ein Teilbereich setze eine bestimmte Anzahl unterstellter Ärzte voraus, lasse sich dem Tarifvertrag nicht ansatzweise entnehmen.

Der Beklagte werde zudem kaum behaupten wollen, gegenüber den Ärzten einer Klinik habe der Rektor der Universität ... oder der Vorstand des Universitätsklinikums jemals konkrete Anweisungen zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden ärztlichen Tätigkeit gegeben. Dies sei schon immer - und sei es auch bis heute - originäre Aufgabe der Klinikdirektoren. Vorliegend sei es der Klinikdirektor der Universitätsfrauenklinik gewesen, der die Struktur seiner Klinik maßgeblich bestimmt habe. Weder der Vorstand des Universitätsklinikums noch der Rektor oder ein anderer Vertreter des Beklagten hätten hierauf inhaltlich Einfluss genommen. Es sei originäre Aufgabe des Klinikdirektors, mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die Organisation der Klinik umzusetzen.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008.

Entscheidungsgründe:

A.

Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gem. den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig.

In seiner 21-seitigen Berufungsbegründung rügt der Beklagte u. a., dass sich das Arbeitsgericht in seinem Urteil nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin keine medizinische Letztverantwortung trage. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Leipzig genüge auch nicht die Übertragung der von der Klägerin ausgeübten Arbeitsaufgaben durch den Klinikdirektor der Universitätsfrauenklinik. Darüber hinaus weiche das Arbeitsgerichts in seiner Auffassung, dass auch die konkludente Übertragung durch den Arbeitgeber genüge, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Danach erfordere die ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber ein Tätigwerden des zuständigen Organs, was aber nicht vorliege. Das Arbeitsgericht Leipzig habe auch den TV-Ärzte unrichtig angewendet. Es verkenne sowohl die Grundsätze betreffend die Auslegung von Tarifverträgen als auch die zivilrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast.

Damit lässt die Berufungsbegründung erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Beklagten unrichtig ist. Aus welchen Gründen der Beklagte die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils der ersten Instanz für unrichtig hält (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kann der Berufungsbegründung ebenfalls entnommen werden.

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht nach den Klageanträgen erkannt. Der umfangreiche Vortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt auch in seiner Gesamtheit keine andere Beurteilung.

I. Die Klage ist zulässig.

Bei dem Klageantrag zu Ziffer 2 handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in Ansehung des § 256 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

II. Die Klage ist, soweit über sie zweitinstanzlich noch zu entscheiden war, auch voll umfänglich begründet.

1. Dies gilt zunächst für die Eingruppierungsfeststellungsklage.

a) Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung sind in § 12 TV-Ärzte geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 12 Eingruppierung.

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

...

Entgeltgruppe Ä 3 Oberärztin/Oberarzt

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

..."

b) Die Klägerin erfüllt sämtliche dieser Tätigkeitsmerkmale.

aa) Ihre Tätigkeit als Leiterin der Gynäkologischen Ambulanz macht ca. 70 % ihrer Arbeitszeit aus, womit zunächst das Merkmal "zeitlich mindestens zur Hälfte" erfüllt ist. Unstreitig nimmt sie diese Aufgaben zudem bereits seit dem 01.01.2000 und somit nicht nur vorübergehend wahr.

bb) Der Klägerin obliegt auch die medizinische Verantwortung für die Gynäkologische Ambulanz.

Alle Patienten der Ambulanz, bei denen eine größere Operation ansteht, untersucht die Klägerin selbst und stellt die Diagnose. Nach Vorliegen aller notwendigen Voruntersuchungsbefunde stellt die Klägerin die Operationsindikation und legt die Therapie fest. Im Notfall, der sofort operiert werden muss, wird die Operationsindikation eigenverantwortlich und ausschließlich durch die Klägerin gestellt. Die Patientin kommt dann aus der Ambulanz sofort in den Operationssaal. Ärztinnen in Weiterbildung müssen der Klägerin, wenn kein Facharzt anwesend ist, alle Patienten vorstellen, insbesondere die, die sich einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Die Fachärzte der Ambulanz müssen der Klägerin alle Patientinnen vorstellen, die sich einer großen Operation unterziehen müssen sowie alle Patienten, bei denen seitens des Facharztes Fragen z. B. hinsichtlich der Diagnostik, der Klassifizierung der Krankheit und der Therapiefestlegung bestehen. Wenn eine Fachärztin in der Ambulanz z. B. einen Befund feststellt, den sie nicht einordnen bzw. keine Diagnose stellen kann, wird umgehend die Klägerin gerufen.

Ausgehend u. a. von diesen von der Klägerin unstreitig wahrgenommenen Aufgaben kann es zur Überzeugung der Kammer keinen Zweifeln unterliegen, dass der Klägerin die medizinische Verantwortung für die Gynäkologische Ambulanz obliegt. Der Einwand des Beklagten, das Kriterium der medizinischen Verantwortung sei im Sinne von "leiten" zu verstehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn niemand anderes als die Klägerin leitet die Gynäkologische Ambulanz. Für Gegenteiliges, dass nämlich die Klägerin - in welcher Form auch immer - Herrn Oberarzt ... unterstellt sein soll, ist der Beklagte dagegen trotz vehementen Bestreitens der Klägerin bis zuletzt beweisfällig geblieben.

Ebenso wenig überzeugt das Argument des Beklagten, für die Eingruppierung als Oberarzt genüge nicht irgendeine medizinische Verantwortung, vielmehr müsse es sich um die medizinische Letztverantwortung handeln. Für eine derartige Auslegung bietet der Tarifvertrag keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen liegt die medizinische Letztverantwortung unstreitig bei den Klinikdirektoren, vorliegend also dem Chefarzt ... Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, könnte kaum ein Oberarzt das Eingruppierungsmerkmal "medizinische Verantwortung" erfüllen, diese 1. Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte bliebe praktisch ohne Anwendungsbereich.

cc) Bei der Gynäkologischen Ambulanz handelt es sich zudem um einen Teilbereich im Sinne des Tarifvertrages.

In der Gynäkologischen Ambulanz erfolgten allein im Jahre 2006 3144 Konsultationen. Dort werden 80 % aller Operationen der Universitätsfrauenklinik sowohl prä- als auch poststationär behandelt (nur 2006 über 1100 große und 960 kleine Operationen), zudem 523 ambulante Operationen durchgeführt. Die Gynäkologische Ambulanz verfügt über eine eigene Organisation und Ärzte, die ständig dort beschäftigt sind.

Es kann danach unentschieden bleiben, ob es für die Annahme eines Teilbereiches ausreichend ist, dass die Klinik bzw. Abteilung in irgendeiner Form untergliedert ist (so ArbG Leipzig, Urteil vom 13.07.2007 - 16 Ca 1676/07 -) oder ein Teilbereich im Sinne des § 12 TV-Ärzte jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn er über eine eigene räumliche und personelle Ausstattung verfügt (so ArbG Aachen, Urteil vom 23.05.2007 - 6 Ca 178/07 -). Sämtliche dieser Kriterien sind vorliegend erfüllt. Auch wenn mit dem Beklagten zudem davon ausgegangen würde, dass nicht jede kleine Bettenstation einen Teilbereich darstellen kann, sondern ein eingruppierungsrelevanter Teil- oder Funktionsbereich eine gewisse Größe erreichen muss, wäre diese Voraussetzung bereits aufgrund der soeben genannten Zahlen ebenfalls ohne jeden vernünftigen Zweifel zu bejahen. Dagegen erschließt sich der Kammer nicht, wie der Beklagte zu der Auffassung gelangen kann, bei einer Ambulanz, in der allein 2006 unstreitig über 500 Operationen durchgeführt wurden, handele es sich um eine "reine Sprechstunde".

Das Argument, dass mit der Formulierung "Teil- oder Funktionsbereiche" der Anwendungsbereich des BAT/BAT-O, in dem lediglich von einem Funktionsbereich die Rede war, "keineswegs ... erweitert werden" sollte, verfängt ebenfalls nicht. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien das Wort "oder" und nicht etwa den Begriff "bzw." verwandt haben, lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sie den Begriffen nicht synonyme, sondern unterschiedliche Bedeutung beimessen wollten und es sich bei einem Teilbereich folglich gerade nicht gleichzeitig um einen Funktionsbereich handeln muss. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien auf die Unterscheidung zwischen Teil- und Funktionsbereichen auch ganz verzichten und es gleich bei den Funktionsbereichen des BAT/BAT-O belassen können.

Nicht zu überzeugen vermag schließlich die Auffassung des Beklagten, etwa in Anlehnung an die Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe 1 a BAT könne die Leitung eines Teil- oder Funktionsbereiches nur dann eingruppierungsrelevant sein, wenn dort mindestens fünf Fachärzte beschäftigt würden.

Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Veranlassung gibt, Regelungen aus dem BAT, die die Tarifvertragsparteien bewusst nicht übernommen haben, nunmehr über die Auslegung von Eingruppierungsmerkmalen des § 12 TV-Ärzte doch wieder heranzuziehen und somit aufrechtzuerhalten. Wie wenig stichhaltig der diesbezügliche Einwand des Beklagten ist, wird im Übrigen daran deutlich, dass unstreitig eine Vielzahl von Oberärzten, die er in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert hat, gar nicht gegenüber fünf Fachärzten weisungsbefugt ist.

dd) Der Klägerin ist die medizinische Verantwortung für den Teilbereich Gynäkologische Ambulanz auch vom Arbeitgeber übertragen worden.

Mit Schreiben vom 06.01.2000 wurde die Klägerin durch den Chefarzt und Direktor der Universitätsfrauenklinik Herrn ... zur Funktionsoberärztin ernannt. Gleichzeitig wurde ihr die Leitung der Gynäkologischen Ambulanz übertragen. Der Beklagte hatte hiervon Kenntnis, hat gleichwohl bis heute zu keiner Zeit der Übernahme der Aufgaben durch die Klägerin, die nach Inkrafttreten des TV-Ärzte als vergütungspflichtige Oberarzttätigkeiten anzusehen sind, widersprochen. Vielmehr nimmt der Beklagte die Aufgaben der Klägerin unverändert entgegen.

Ausgehend von diesem unstreitigen Sachverhalt kann der Beklagte nicht damit gehört werden, der Tarifvertrag sehe eine ausdrückliche Übertragung der eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten durch den Arbeitgeber vor, eine solche habe es aber zu keiner Zeit gegeben. Es gilt der Rechtsgedanke des § 162 BGB bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. hierzu bereits Bruns/Biermann/Weis, Anästh Intensivmed 2007, 291, 295): Wenn der Beklagte positiv darum weiß, dass der Klägerin vom Klinikdirektor die Leitung der Gynäkologischen Ambulanz übertragen wurde, er sie diese höherwertige Tätigkeit auch jahrelang ausüben lässt, ohne zu widersprechen, sich dann aber weigert, eine ausdrückliche Übertragung vorzunehmen, um auf diese Weise ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 zu verhindern, muss er sich so behandeln lassen, als habe er diese Übertragung selbst vorgenommen. Der Beklagte kann sich daher nicht auf eine fehlende arbeitgeberseitige Übertragung berufen, sondern muss sich das Handeln des Klinikdirektors jedenfalls im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen, da die Übertragung mit seiner Kenntnis stattfand, die Klägerin diese Tätigkeiten klar erkennbar über einen längeren Zeitraum ohne Intervention des Arbeitgebers ausgeübt hat und sie deshalb darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten durch den Klinikdirektor nicht nur duldet, sondern auch billigt.

Der Einwand des Beklagten, für ihn sei nicht zumutbar, wenn dem Chefarzt einer Klinik die Befugnis zugestanden würde, ohne Rücksprache mit der Verwaltung Oberarzttätigkeiten zuzuweisen und den Beklagten dadurch finanziell zu verpflichten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Diese Argumentation übersieht, dass der Beklagte aufgrund seiner positiven Kenntnis vom Aufgabenbereich der Klägerin jahrelang die Möglichkeit hatte, entsprechend einzuschreiten, dies aber unterließ. Im Übrigen dürften etwaige Kompetenzüberschreitungen durch seine Klinikdirektoren auch eher das Problem des Beklagten als das der Klägerin sein. Schließlich handelt es sich beim Chefarzt um deren Dienstvorgesetzten, dessen Aufgabenzuweisung sie nachzukommen hat.

c) Erweist sich die Eingruppierungsklage deshalb bereits aufgrund der Tätigkeit der Klägerin als Leiterin der Gynäkologischen Ambulanz (ca. 70 % ihrer Arbeitszeit) als begründet, so kam es nicht mehr darauf an, ob daneben auch die Leitung des "OP-Managements" durch die Klägerin die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe Ä 3 erfüllt.

2. Die Berufung des Beklagten war zudem auch bezüglich des Zahlungsantrages zurückzuweisen.

Dieser ist ebenfalls begründet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, steht der Klägerin die begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte zu. Die einzelnen von der Klägerin errechneten Beträge sind sowohl bezüglich des Zeitraums, für den sie geltend gemacht werden, als auch der Höhe nach unstreitig.

Gem. den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB war der geltend gemachte Betrag ab dem 18.06.2007 antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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