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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: 1 A 369/08
Rechtsgebiete: VWVFG


Vorschriften:

VwVfG § 37 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 369/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Hochwasser-Sonderprogramm (W)

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 9. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2008 - 11 K 1769/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.297,93 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), vorliegen.

Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat die auf Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung einer ergänzenden Zuwendung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Antrag nach dem 30.5.2003 und damit nach Ziffer IV Nr. 2 der VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002 verfristet gestellt worden sei. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 VwVfG, bei deren Vorliegen behördlich gesetzte Fristen verlängert werden könnten, lägen nicht vor. Dass von der Beklagten hierbei ausgeübte Ermessen sei durch das Gericht nicht zu beanstanden. Das Ermessen sei nicht "auf Null" reduziert gewesen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die im Falle des Klägers eine außergewöhnliche Härte begründen würden, seien nicht ersichtlich. Er sei von der Flut nicht anders betroffen gewesen als andere Eigentümer vergleichbarer Altbauten auch. Von diesen sei nach der anhand der Ermessensrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Behandlung von Härtefällen i. S. v. § 37 Abs. 7 VwVfG vom 30.7.2003 gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis der Beklagten ebenfalls verlangt worden, ihre Schäden bis zum Stichtag zu ermitteln und ihre Anträge zu stellen. Eine unbillige Härte sei dem Kläger auch nicht dadurch entstanden, dass sein Zuwendungsantrag vom 14.1.2003 mit Bescheid vom 21.8.2003 zunächst zurückgewiesen und ihm erst mit Bescheid vom 14.6.2004 eine Zuwendung für die Beseitigung der flutbedingten Schäden bewilligt worden sei. Zum einen habe die Beklagte die späte Bewilligung nicht zu vertreten, zum anderen habe allein die späte Bewilligung nicht zur Hausschwammbildung geführt. Der Kläger habe zunächst das Vorliegen erforderlicher Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen. Dass dringend zu prüfen sei, ob der vorhandene Fußbodenaufbau im Erdgeschoss durchfeuchtet sei, habe bereits das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 12.3.2001 besagt. Der Kläger sei im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, den Fußboden im Erdgeschoss zu trocknen oder zumindest aufzubrechen.

Die hiergegen erhobenen Einwände geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm als juristischem Laien von der Beklagten hätte aufgegeben werden müssen, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nachzuweisen. Der Bescheid vom 21.8.2003 sei wegen Verstoßes gegen § 24 VwVfG rechtswidrig gewesen. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren vom Kläger auf die bestehende Rechtslage hingewiesen worden sei, habe sie immer noch acht Monate gebraucht, um den Förderantrag positiv zu bescheiden. Nach alledem habe die Beklagte die Verzögerung jedenfalls ganz überwiegend zu vertreten. Der dem Kläger entstandene Schaden beruhe auf dieser Verzögerung. Ausweislich des Gutachtens vom 12.1.2003 sei das Gebäude auf dem Grundstück F1 und F2 zu diesem Zeitpunkt nicht vom Hausschwamm befallen gewesen. Bis zum 30.5.2003 sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass und wie schnell sich hier Hausschwamm entwickeln würde.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Fristversäumnis für die Antragstellung nicht durch eine unangemessene Bearbeitung des Vorgangs und verzögerte Bewilligung der zunächst beantragten Fluthilfegelder verursacht hat. Unterstellt, die Beklagte hätte den Kläger tatsächlich darauf hinweisen müssen, dass die Vorlage des Kaufvertrages nicht ausreicht, um seine Eigentümerstellung bzw. eigentumsähnliche Stellung nachzuweisen, hätte es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, gleichwohl an dem notwendigen Nachweis gefehlt, dass das Objekt F1 und F2 zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe einer Wohnnutzung im Sinne der VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002 zu dienen bestimmt war. Auch diese Nachweise hat die Beklagte vom Kläger im behördlichen Verfahren abgefordert. Sie wurden aber erstmals im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 29.3.2004 vorgelegt.

Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.8.2003 die Antragsfrist bereits abgelaufen war, kann die Dauer des mit Bescheid vom 14.6.2004 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens nicht ursächlich gewesen sein für die Fristversäumnis. Im Übrigen reichte der Kläger nach den unangegriffenen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils erst mit Schreiben vom 29.3.2004 einen Nachweis über die Wohnnutzung des Objektes zu den Akten und erbrachte damit erstmals den Nachweis seiner Förderfähigkeit nach der VwV Aufbauhilfe Wohngebäude 2002.

Dem Kläger musste nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließlich auch spätestens seit dem Gutachten des Architekturbüros vom 12.1.2003 bewusst sein, dass der Fußbodenaufbau im Erdgeschoss des Gebäudes nach der Flut durchfeuchtet gewesen sein dürfte und dass deshalb dringender Handlungsbedarf bestand. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm nicht bekannt gewesen, wie schnell sich der Hausschwamm in einem solchen hochwassergeschädigten Fußboden entwickeln bzw. ausbreiten kann. Zu Recht ist er insoweit auf die ihm unabhängig von der Förderung der Beseitigung von Hochwasserschäden obliegende Schadensminderungspflicht zu verweisen. Ihm wäre wie allen anderen Eigentümern überfluteter Gebäude auch zuzumuten gewesen, wenigstens vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie das Aufnehmen von Dielen und das Freilegen des Schüttgutes im Fußboden zu ergreifen. Immerhin ist ihm bereits mit Bescheiden vom 30.9.2002 für das Objekt F1 und b eine Soforthilfe von insgesamt 10.000,- € gewährt worden. Von seiner Schadensminderungspflicht würde er auch durch eine - vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte und vom Senat nicht zu erkennende - durch unqualifizierte Bearbeitung seines Fördermittelantrages entstandene Verzögerung bei der Bewilligung von Fördermitteln nicht befreit.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht geltend, das Gericht habe den ihm gemäß § 86 VwGO obliegenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Diese Rüge ist nicht begründet. Im Zulassungsantrag hätte dargelegt werden müssen, dass in der mündlichen Verhandlung entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 6.9.2007, 1 B 53/07, m. w. N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Vortrag des Klägers nicht.

Das Gericht musste den Kläger nicht dazu anhalten vorzutragen, welcher Aufwand mit einer wiederholten Überprüfung der Fußböden des Objektes verbunden und ob er dazu in der Lage gewesen wäre. Nach den bereits genannten Ausführungen des Urteils waren eine Schädigung des Fußbodens infolge Hochwasser nicht auszuschließen und die Schadensfeststellung im Vergleich zu anderen Objekten nicht besonders aufwändig. Der Kläger wäre hierzu im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen. Dass das ...hotel in abweichend von der Förderpraxis der Beklagten trotz verfristeter Antragstellung Hochwasserförderung erhalten hätte, kann weder als gerichtsbekannt unterstellt werden, noch hätten sich dem Gericht diesbezügliche Ermittlungen aufdrängen müssen. Sie sind vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt worden.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG folgt der Senat der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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