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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 1 A 39/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 39/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen BAföG, Antrag auf Zulassung der Berufung

hier: Rüge nach § 152 a VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 20. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 A 340/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 152a Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil der Senat den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5.5.2008 - 3 K 755/07 - nicht verletzt hat.

Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert dabei die Darlegung, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, insbesondere sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Hiermit korrespondiert die grundsätzliche Pflicht des angerufenen Gerichts, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983, BVerfGE 64, 135). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten, in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 - m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O., und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 -; BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23.10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris). Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß vorliegend nicht erfüllt.

Soweit der Kläger vorträgt, der Senat habe die Voraussetzungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO verkannt, genügt dieser Vortrag den Anforderungen einer Anhörungsrüge ohne Weiteres nicht. Der Kläger beanstandet insoweit - in Verkennung des Erst-Recht-Schlusses, auf den der Senat die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung nach der Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stützt - lediglich eine seiner Auffassung nach unzutreffende, von seiner eigenen Rechtsansicht abweichende Rechts-auffassung des Senats. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs macht er hingegen in der Sache nicht geltend.

Auch der Einwand des Klägers, der Senat habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG unter Betrachtung der Entstehungsgeschichte dieser Norm auseinandergesetzt, vermag der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11.12.2008 unter Verweis auf zwei seiner Entscheidungen hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er - trotz der klägerischen Argumentation - an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 BAföG, hier der Berücksichtigung von im Haushalt der Studierenden lebenden Kinder bei der Berechnung der Höhe eines Mietkostenzuschlages, festhält. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Feststellung bedurfte es darüber hinaus nicht mehr.

Der Senat hat auch die vom Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung eingestellt. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, der Senat habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, kann diese - von der Auffassung des Senats abweichende - Rechtsauffassung den oben genannten Anforderungen einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht genügen. Der Kläger zeigt nicht auf, welchen insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Senat nicht nur anders bewertet, sondern schlicht übergangen hat. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die Rechtssache tatsächlich nicht die grundsätzliche Bedeutung hat, die der Kläger ihr beimisst. Nicht jede von einem Prozessbeteiligten aufgeworfene Frage, zu der es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, bedarf zu ihrer abschließenden Klärung der Durchführung eines Berufungs- und Revisionsverfahrens. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall und durch den Senat (wiederholt) hinreichend deutlich gemacht - die Beantwortung dieser Frage aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner (erneuten) Berufungszulassung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. In seinem Urteil vom 20.8.2008 (1 B 140/07) hat der Senat ausdrücklich erklärt, dass die Aufteilung von Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es dabei nicht auf eine etwaige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von im Haushalt lebenden Personen ankommt. Dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um die entscheidungstragenden Erwägungen handelt, macht eine erneute Feststellung des Senats hierzu ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, dass der Senat in dem genannten Urteil zur Begründung dieser Rechtsauffassung schließlich auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5.3.2007 (5 B 550/06) verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis ein Festbetrag von 50,- € erhoben wird (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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