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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2009
Aktenzeichen: 1 A 487/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 399
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 487/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Forderung aus städtebaulichem Vertrag

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 13. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird eingestellt.

Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2008 - 3 K 126/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 21 %, die Klägerin zu 2 zu 79 %.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Antragsrücknahme der Klägerin zu 1 auf 60.260,88 € und danach auf 47.447,89 € festgesetzt.

Gründe:

1. Das Verfahren der Klägerin zu 1 auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, da sie ihren am 14.8.2008 erhobenen Antrag mit am 8.9.2008 eingegangenem Schriftsatz durch ihren hilfsweise gestellten Antrag zurückgenommen hat. Da der Antrag mit seiner Erhebung und unabhängig von einer Zustellung an die Antragsgegnerin rechtshängig geworden ist (vgl. § 90 VwGO), kann er nicht als "nicht gestellt" betrachtet werden, wie von der Klägerin zu 1 mit ihrem Hauptantrag angeregt.

2. Der zulässige Antrag der Klägerin zu 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5.7.2008 ist unbegründet. Die Klägerin zu 2 hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen.

Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Klägerin zu 2 dargelegten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, da die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche durch die GfS an die Kläger unwirksam gewesen sei. Auf die abgetretenen Kostenerstattungsansprüche aus einem städtebaulichen Modernisierungsvertrag, welche eine Subvention zur Städtebauförderung darstellten, seien die §§ 398 ff. BGB entsprechend anwendbar. Insoweit folge das Gericht einer in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Ansprüche aus Subventionsverhältnissen nicht abtretbar seien, weil es den Rechten und Pflichten aus dem Subventionsverhältnis an der sogenannten "Nachfolgefähigkeit" und damit an der Übertragbarkeit fehle. Dies beruhe auf der besonderen Zweckbindung der Subventionsgewährung und der engen Bindung der Zuwendung an die Person des Subventionsnehmers. Eine Ausnahme hiervon werde anerkannt, wenn der Subventionsgeber einer Abtretung zustimme, die Mittel noch nicht ausgezahlt und der Zahlungsanspruch vorbehaltlos in das Vermögen des Subventionsnehmers eingeflossen sei. Hier fehle es aber schon an der Zustimmung des Subventionsgebers. Im Übrigen sei der Zahlungsanspruch auch nicht vorbehaltlos in das Vermögen der GfS eingeflossen, da Zahlungen zur besseren Überprüfung auf ein Bausonderkonto erfolgen sollten. Hierzu sei zivilrechtlich geklärt, dass eine gegen die Zweckbindung, auf ein Erschließungskonto zu zahlen, verstoßende Abtretung gemäß § 399 BGB unwirksam sei. Im übrigen schließe sich das Gericht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, derzufolge analog § 399 BGB Subventionsforderungen nicht abtretbar seien, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne, was vorliegend der Fall sei.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 2 vermögen die tragenden Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage zu stellen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als zumindest ungewiss erscheint. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die hier von "normalen" Subventionsbedingungen abweichenden Besonderheiten nicht hinreichend berücksichtigt. Eine die Abtretung hindernde Zweckbestimmung setze voraus, dass die Fördermittel nach den Förderbedingungen zeitlich so zur Verfügung gestellt würden, dass der Empfänger mit diesen die Maßnahmen bei Fälligkeit finanzieren könne. Erfolge die Zahlung der Fördermittel hingegen - wie hier - erst nachdem die Maßnahme abgeschlossen und die Rechnungen bereits bezahlt worden seien, liege eine die Abtretung hindernde Zweckbindung nicht vor.

Gegenüber dieser Auffassung weist die Beklagte in ihrer Erwiderung zutreffend darauf hin, dass die Fördermittel nicht zur Begleichung der Kosten der Maßnahme, sondern nur zum Ausgleich von unrentierlichen Kosten dienen und die behaupteten Besonderheiten tatsächlich den - auch hier gegebenen - Normalfall darstellen. Deshalb steht die ratenweise Auszahlung gemäß § 5 Nr. 1 Modernisierungsvertrag unter dem Vorbehalt der Vorlage von Originalrechnungen nebst Zahlungsnachweisen. Zudem stehen die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung und der nach ihrer Prüfung tatsächlich feststehenden förderfähigen Kosten. D. h. auch, dass die besondere Zweckbestimmung der Subvention bis zur Prüfung der Schlussrechnung fortbesteht und es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Subventionsempfängers an seine Gläubiger nicht ankommt. Es lassen sich demnach vorliegend die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Besonderheiten ihres Falles im Vergleich zu "normalen" Subventionsfällen nicht feststellen, so dass durch diese auch keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden können.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Für deren Vorliegen nimmt die Klägerin zu 2 Bezug auf die von ihr geltend gemachten Ausführungen zur Begründung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache werden durch diese jedoch ausweislich der zu diesem Zulassungsgrund erfolgten Ausführungen nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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