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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 1 A 603/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 603/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Förderung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 22. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2008 - 1 K 1920/05 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.030,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

Der Einwand, der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei fälschlich - und ohne auf diese Annahme hinzuweisen - davon ausgegangen, dass die Förderangelegenheit vollständig auf das Forstamt übertragen worden sei und eine Bevollmächtigung vorgelegen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn die Entscheidung beruht bereits nicht maßgeblich auf diesen Sachverhaltsfeststellungen und der Annahme, dass sich die Klägerin das Fehlverhalten des Forstamtes als Bevollmächtigten zurechnen lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Klägerin den Verstoß gegen die Förderbestimmungen selbst hätte erkennen müssen, weil sie als Gebietskörperschaft mit den wesentlichen Grundsätzen des Fördermittelrechts und mit der Vergabe öffentlicher Aufträge aus anderen Verfahren vertraut gewesen sei, und deshalb eine Zuweisung der versäumten Anzeigepflicht auf die Forstverwaltung als dritte Person nicht durchgreife.

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 B 255/04 - und 2.2.2006 - 1 B 968/04 -). Dabei handelt es sich bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob sich ein Fördermittelempfänger auf die Ratschläge einer Fachbehörde verlassen darf, bereits um keine solche, die sich allgemein beantworten lässt. Vielmehr lässt sich diese nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 GKG i. V. m § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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