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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 A 669/08
Rechtsgebiete: StrBeVerzVO


Vorschriften:

StrBeVerzVO § 6 Abs. 1
StrBeVerzVO § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 669/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenrechts

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. September 2008 - 1 K 1741/05 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von der Beklagten dargelegten Zulassungsgründe liegen beide nicht vor.

An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat der die Straße Nr. . im Bereich des Grundstücks Flurstück Nr. F1 und Straße Nr. .. im Bereich des Grundstücks Flurstück Nr. .. betreffende, auf Aufhebung des Bestandsverzeichnisses der Beklagten in der Fassung des Beschlusses vom......2003 und......2004 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom......2005 gerichteten Klage stattgegeben. Das Straßenbestandsverzeichnis sei rechtswidrig. Es genüge nicht den in § 6 Abs. 3 StraBeVerzVO beschriebenen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Straßenbezeichnung. In Bezug auf die Straße Nr. . fehle es sowohl an der Angabe einer Flurstücksnummer als auch an der Bezeichnung eines konkreten Anfangs- und Endpunktes. Diese Angaben würden durch die Bezeichnung "........................." nicht entbehrlich. Bezüglich der Straße Nr. .. fehle es jedenfalls an der Bezeichnung eines konkreten Anfangspunktes. "...." sei kein feststehender Punkt, sondern eine Ansammlung von Höfen. Die Fehlerhaftigkeit mache die Eintragung der Straßen in Gänze rechtswidrig.

Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Einwendungen vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Die Beklagte trägt vor, nach ihrer Auffassung sei die Eintragung den Anforderungen des § 6 Abs. 3 StraBeVerzVO genügend erfolgt. Im Bestandsverzeichnis Nr. .. sei die Bezeichnung "Feldweg .........." wiedergegeben worden. Es handele sich also um eine Bezeichnung mit Namen. Eindeutig konkretisiert werde die Eintragung durch den Zusatz Betonstraße, welche von .... bis zum Ende des Elbdammes, also zum Kilometer 0,505 führe. Auch die Eintragung der Ortsverbindungsstraße Nr. . sei ordnungsgemäß. Auch insoweit genüge die Angabe Ortsverbindungsstraße ............... und die Angabe Betonstraße, welche von .... bis zum Kilometer 2,197 führe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe damit nicht.

Mit dieser Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung vermag die Beklagte die entscheidungstragenden Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils nicht derart in Frage zu stellen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen angesehen werden muss.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom....1995 - StraBeVerzVO (SächsGVBl. 1995, S. 57) wird jeder Straßenzug mit einem Anfangs- und einem Endpunkt abgegrenzt und bezeichnet. Der Anfangs- und Endpunkt sind knapp, aber eindeutig anzugeben, zum Beispiel durch Netzknotenangabe. Als Bezeichnung sind die Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet, bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen kann auch der Straßenname verwendet oder die Bezeichnung den örtlichen Verhältnissen entnommen werden. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass der Straßenzug mit keinem anderen verwechselt werden kann (§ 6 Abs. 3 StraBeVerzVO). Diesen Anforderungen genügt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die Eintragung der Ortsverbindungsstraße Nr. . und des Feldweges Nr. .. in das Bestandsverzeichnis der Beklagten nicht. Beide sind nach den Eintragungen im Bestandsverzeichnis (und selbst unter Zuhilfenahme der von der Beklagten vorgelegten Karte mit den hier markierten Straßen und Wegen) jedenfalls in ihrem Anfangspunkt, die Straße Nr. . ist darüber hinaus auch in ihrem Endpunkt nicht hinreichend bestimmt (vgl. zur Eindeutigkeit der vorgeschriebenen Angabe des Anfangs- und Endpunktes des erfassten Straßenzuges im Bestandsverzeichnis: SächsOVG, Urt. v. 2.12.1999 - 1 S 494/99; Beschl. v. 19.1.2000 - 1 B 485/99, jew. mit umfassenden Nachweisen zur herrschenden Rechtsprechung). Bei der Straße Nr. . ist anhand der Eintragung im Bestandsverzeichnis weder feststellbar, wo sie beginnt, noch wo sie endet. Erkennbar ist nach ihrer Bezeichnung nur, dass sie ihren Anfang in .......... nimmt, nicht aber, wo hier. .......... ist ein größerer Ortsteil südöstlich von .......... mit mehreren Straßen, die Betonstraße führt zudem nicht direkt in diese Ortslage, sondern ein wenig südöstlich an .......... vorbei geradeaus zur S... Auch die Bezeichnung .... ist als Endpunkt keinesfalls hinreichend eindeutig. Von der Betonstraße, die zwischen der S.. und dem Elbdamm verläuft, zweigt südlich der ........... in nordwestlicher Richtung eine Zuwegung nach .... ab. .... selbst besteht aus mehreren Häusern bzw. Höfen, die durch zwei Straßen erschlossen sind. Wo hier die Straße Nr. . ihren Endpunkt haben soll, ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten nicht. Nach der von der Beklagten vorgelegten Karte kann vermutet werden, dass die Straße Nr. . bis zum Beginn der Bebauung in .... reichen soll. Dem Bestandsverzeichnis lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Straße Nr. ... Offensichtlich soll sie die Fortführung (oder Abzweigung von) der Straße Nr. . in südwestliche Richtung zum Elbdamm sein. Ebenso wie die Bezeichnung des Endes des Weges Nr. . mit "...." nicht ausreicht, genügt diese Bezeichnung des Anfangspunktes des Weges Nr. .. aus den dargelegten Gründen nicht den eingangs genannten Anforderungen an Eindeutigkeit und Bestimmtheit.

Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind von der Beklagten nicht dargelegt. Der Sachverhalt und die tatsächlichen Gegebenheiten lassen sich ohne größere Schwierigkeiten ermitteln. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind überschaubar, darüber hinaus gibt es seit längerem eine gefestigte Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu. Soweit die Beklagte sich überrascht sieht, dass die zuletzt zuständige Berichterstatterin einen anderen Punkt für entscheidungserheblich hielt als der das Verfahren bis dahin betreuende Richter, liegt hierin keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache an sich. Die Richterin hat ihre Rechtsauffassung den Beteiligten auch rechtzeitig zur Kenntnis gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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