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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 A 750/08
Rechtsgebiete: VO EWG 3887/92


Vorschriften:

VO EWG 3887/92 Art. 6
VO EWG 3887/92 Art. 7b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 750/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Sonderprämie Rindfleisch / Mutterkuhprämie 2001

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. November 2008 - 5 K 1575/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10.11.2008 ist unbegründet. Die Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegen.

Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von dem Kläger dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 1.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.10.2003 und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der mit Antrag vom 30.1.2001 beantragten Sonderprämie Rindfleisch/Mutterkuhprämie als jedenfalls unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf eine anderweitige Festsetzung der Prämiengrenze, als dies im Bescheid vom 1.12.2001 erfolgt sei, noch auf die Bewilligung der beantragten Sonderprämie. Die durch Europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 6, 7b VO [EWG] 3887/92 der Kommission) als eine Bedingung für die Agrarförderung vorgesehene Kontrolle der Beihilfefähigkeit für die vom Kläger angegebenen Maßnahmen sei aus dem Kläger zuzurechnenden Gründen unmöglich geworden. Seine Ehefrau habe am 1.8.2001 im Rahmen der Fortsetzung eines Vor-Ort-Kontrolltermins einen der beiden Prüfer, Herrn ..........., des Grundstücks verwiesen. Die Kontrolle sei deshalb abzubrechen gewesen. Das Verhalten der Ehefrau des Klägers sei diesem zuzurechnen. Ob sie den Prüfer aus berechtigten Gründen hinausgeworfen und die Fortsetzung der Kontrolle verweigert habe, lasse sich nicht mehr aufklären. Diese Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers.

Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Einwendungen des Klägers vermögen die tragenden Rechtssätze und/oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage zu stellen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als zumindest ungewiss erscheint. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau beim Kontrolltermin am 1.8.2001 nicht zurechnen lassen. Im Übrigen habe sich der Kontrolltermin trotz deren Verhaltens fortsetzen lassen. Schließlich gehe die Nichterweislichkeit der genauen Begleitumstände zu Lasten des protokollpflichtigen Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.5.2009 zu dem ebenfalls den Kläger betreffenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 B 647/09 ausführte - rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger das Verhalten seiner Ehefrau rechtlich zuzurechnen war. Nach Lage der gesamten Umstände ist die Ehefrau des Klägers beim Vor-Ort-Termin am 1.8.2001 in Fortsetzung des Termins vom 31.7.2001 als Erfüllungsgehilfin (§ 278 Satz 1 BGB) bei der Erfüllung der den Kläger als Antragsteller treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG) aufgetreten. Die Ausführungen des Klägers in diesem Verfahren geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Auch die weitere Feststellung, dass der Abbruch der Kontrolle dem Kläger anzulasten ist, hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung, in deren Gefolge der Prüfer ........... des Grundstücks verwiesen und die Kontrolle abgebrochen wurde, ließ sich in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweiserhebung nicht mehr rekonstruieren. Da den Kläger als Antragsteller im Subventionsverfahren die materielle Beweislast trifft (vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, § 27, Rn. 16), ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichterweislichkeit von Umständen, die einen Verweis vom Grundstück hätten rechtfertigen können, vom Kläger zu vertreten ist. Die Beweiserhebung konnte auch nicht klären, ob der (nach diesem Grundsatz auch insoweit materiell beweispflichtige) Kläger, wie von ihm behauptet, unmittelbar nach dem Zwischenfall dem Kontrollpersonal die sofortige Fortsetzung der Prüfung angeboten hat. In Anbetracht dessen geht die Unmöglichkeit der Kontrolle, ohne die der Förderantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann, zu seinen Lasten. Dies gilt gerade auch mit Rücksicht darauf, dass die Behörde nach § 24 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG zwar zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet ist, über das Prüfpersonal und die Modalitäten der Prüfung nach Maßgabe der Erfordernisse der Behördenorganisation und der Sachangemessenheit des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aber grundsätzlich selbst zu befinden hat. Diese Rahmenbedingungen der Förderung hat nicht zuletzt auch der Kläger mit Ziffer 7 seines Antrags ausdrücklich anerkannt. Wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, musste sich die Behörde nicht auf allfällige alternative Kontrollmöglichkeiten zur Erfüllung ihres Prüfauftrags verweisen lassen oder solche gar anbieten.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Darlegungslast dieses Zulassungsgrundes ist insbesondere erst erfüllt, wenn der Antragsteller den einschlägigen Sach- und Streitstand ausbreitet und sich anhand dessen mit der im Tatsächlichen oder Rechtlichen liegenden besonderen Schwierigkeit der Rechtssache auseinander setzt. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat - über den Umstand hinaus, dass die Sache zwischen den Beteiligten tatsächlich wie rechtlich streitig ist - nicht dargetan, worin die besonderen Schwierigkeiten und die besondere Komplexität der Beweiswürdigung und der Anwendung der einschlägigen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall liegen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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