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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 1 A 87/08
Rechtsgebiete: BauGB, SächsBO


Vorschriften:

BauGB § 35
SächsBO § 58 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 A 87/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlichen Nachbarschutzes

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 6. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2007 - 3 K 2023/01 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch dass der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m. w. N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die der Beigeladenen am 12.5.2000 für das Vorhaben "Freizeitanlage in., Überdachung Kunsteisbahn mit teilweise Einhausung" in der Fassung des 6. Nachtragsbescheides vom 9.2.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2001 erteilte Baugenehmigung die Klägerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletze. Nach den Feststellungen des durchgeführten Augenscheins liege ihr dem Vorhaben benachbartes Grundstück im Außenbereich, so dass sich ihre Abwehrrechte nach § 35 BauGB in Gestalt des in seinem Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verankerten Rücksichtnahmegebots bestimmten. Dieses verlange im vorliegenden Zusammenhang, dass die Nachbarschaft nicht mit Immissionen - hier vor allem Geräuschimmissionen - belastet werde, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden könnten. Für die Zumutbarkeit der von der Sport- und Freizeitanlage der Beigeladenen ausgehenden Immissionen enthalte die Sportanlagenlärmschutzverordnung für den Sportlärm konkrete Vorgaben. Für die Beurteilung der durch eine Freizeitnutzung der Anlage ausgehenden Immissionen sei auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen, die einen "Anhalt" für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen biete. Dabei seien für im Außenbereich gelegene Grundstücke die für Mischgebiete geltenden Werte heranzuziehen. Die für Mischgebiete festgelegten Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie seien - mit Ausnahme der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen - mit denen der Sportanlagenlärmschutzverordnung identisch. Die sich hiernach ergebenden Werte wären auch einschlägig, wenn man für das Grundstück der Klägerin eine Innenbereichslage annehme. Dann stelle sich seine nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage dar, für die Zwischenwerte zu bilden seien, welche die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigen sollten. Selbst bei Berücksichtigung des Zu- und Abgangsverkehrs des zu dem Vorhaben gesondert genehmigten Parkplatzes führe dieses unter Beachtung der Baugenehmigung und der zu ihr ergangenen Nachträge zu keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen gegenüber der Klägerin. Durch die Baugenehmigung in der Fassung ihrer Nachträge, denen zufolge bei einer Nutzung als Sportanlage die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung und bei einer Nutzung als Freizeitanlage die nach der Freizeitlärm-Richtlinie zulässigen Werte für ein Mischgebiet einzuhalten sind, Überschreitungen sowohl bei Sport- als auch bei Freizeitveranstaltungen jeweils auf eine bestimmte Zahl von Tagen beschränkt sind, eine einregulierte Musikwiedergabeanlage und entsprechend anzupassende Fremdanlagen zu verwenden sind, stelle zusammen mit der Teileinhausung der Eishalle mit Überdachung - welche mittlerweile komplettiert wurde und eine geschlossene Halle darstelle - sicher, dass die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werde. Dass diese Werte auch tatsächlich eingehalten werden könnten, ergebe sich aus den vorliegenden Schallschutzgutachten. Im Übrigen lägen, insbesondere nach dem lichttechnischen Gutachten vom 25.2.2005, keine Anhaltspunkte für erheblich belästigende Lichtimmissionen vor. Ungeachtet der für die Klägerin auch nach den Feststellungen des Augenscheins veränderten Grundstückssituation sei eine ihr gegenüber erdrückende Wirkung der Halle nicht gegeben.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet die Klägerin nicht mir ihrer Behauptung, dass ihr Grundstück entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liege. Insoweit hat sie schon keine Entscheidungsrelevanz ihrer Behauptung dargelegt, zumal das Verwaltungsgericht seine Ausführungen hilfsweise auch auf eine Innenbereichslage des klägerischen Grundstücks gestützt hat. Zudem reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15.9.2004 - 1 B 728/03 -) für die Begründung von ernstlichen Zweifeln nicht aus, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl v. 26.1.1999, SächsOVG, Beschl. v. 26.1.1999, SächsVBl. 1999, 134; Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20 [22]). Hier ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung zutreffender und von der Klägerin nicht angegriffener Maßstäbe auf Grundlage der von ihm durchgeführten Augenscheinseinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die nähere Umgebung des Vorhabens als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB einzuschätzen ist. Der pauschale Einwand der Klägerin, es handele sich stattdessen bei der näheren Umgebung um einen Innenbereich, kann deshalb eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Auch die von ihr vorgelegte Luftbildaufnahme trägt ihre Behauptung nicht.

Ebenso pauschal und deshalb gegenüber den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substanziiert ist ihre Behauptung, die Sport- und Freizeithalle füge sich in ihre nähere Umgebung nicht ein und sei insoweit ihr gegenüber rücksichtslos.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass mit dem 6. Nachtrag zur Baugenehmigung erstmals eine Nutzung der Halle als Sport- und Freizeitanlage erfolgt sei und diese hierdurch zur Freizeitanlage erweitert worden sei. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hiermit einen nachbarrechtsrelevanten Belang anspricht, rechtfertigt diese Behauptung schon deshalb keine Zulassung der Berufung, weil schon die Baugenehmigung vom 12.5.2000 für das Vorhaben "Freizeitanlage ..." erteilt wurde. Der Umstand, dass sich die genehmigte Baumaßnahme auf die "Überdachung der Kunsteisbahn mit teilweiser Einhausung" bezog, ändert nichts daran, dass diese Kunsteisbahn schon seinerzeit den Bestandteil einer Freizeitanlage bildete. Die Festschreibung der für diese Art der Nutzung einschlägigen Immissionswerte - wie hier durch den 6. Nachtrag zur Baugenehmigung - ist nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen.

Die Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel mit ihrer Behauptung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es vorliegend nicht ausschließlich um Sportlärm gehe, sondern auch eine Nutzung der Eishalle als Freizeitanlage in Rede stehe. Ausweislich der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 44f.) setzt es sich ausdrücklich mit den Immissionen aufgrund einer Nutzung als Sportanlage und als Freizeitanlage auseinander. Dabei führt es auch ausdrücklich auf, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Richtwerte aus der Sportanlagenschutzverordnung und der Freizeitlärm-Richtlinie hier dem berechtigten Schutzanspruch der Klägerin nicht Genüge tun könnten und hat dies im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Regelungen im 6. Nachtragsbescheid vom 9.2.2005 dargelegt. Zudem hat es sich ausführlich mit den verschiedenen Lärmschutzgutachten und den hierzu ergangenen fachtechnischen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltfachamtes - StUFA - und des späteren Umweltfachbereichs beim Regierungspräsidium auseinander gesetzt. Wieso ungeachtet dieser eingehenden Prüfung "ein dringender Klärungsbedarf" zur Zulässigkeit der Nutzungen in der Eissporthalle bestehen soll, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr begnügt sie sich mit der Behauptung, dass insoweit "erhebliche Bedenken" bestünden. Für den Fall, dass sie tatsächlich ungeachtet der Vielzahl von vorliegenden Gutachten noch weiteren Klärungsbedarf gesehen hätte, stand es ihr frei, dieses Anliegen in Form von Beweisanträgen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Für eine weitergehende Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 VwGO bietet der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und der zu ihr ergangenen Nachtragsbescheide hängt nicht von einer Prüfung des Verwaltungsgerichts ab, ob die dort verfügten Immissionswerte in jedem Einzelfall eingehalten werden. Dies ist eine Frage des Vollzuges der Baugenehmigung. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SächsBO haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. darüber zu wachen, dass bei der Nutzung von Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe können sie die erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO). Für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, ob die in ihr verfügten Immissionswerte ausgehend von der beabsichtigten Nutzung auch tatsächlich eingehalten werden können. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht ausgehend von den vorliegenden Gutachten vorgenommen und die Einhaltbarkeit der verfügten Werte festgestellt (UA S. 44f.). Dabei hat es auch dargelegt, weshalb das von der Klägerin für die Behauptung des Gegenteils angeführte Gutachten des Dipl.-Ing. nicht geeignet ist, Zweifel an der Einhaltung der verfügten Immissionswerte zu begründen. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) veranlasst. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich und die Feststellung der Gebietsart stellt eine alltägliche Aufgabe der verwaltungsrichterlichen Praxis dar, die auf der Grundlage einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Dass hierbei die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu würdigen sind, begründet keine besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Diese sind auch nicht aufgrund der klägerischen Behauptung erkennbar, dass zur angemessenen Feststellung ihrer Beeinträchtigung eine länger als einige Stunden dauernde Messung der Geräuschimmissionen erforderlich sei, um ein repräsentatives Ergebnis zu erzielen.

Die Vielzahl der hier in Betracht zu ziehenden Emissionsquellen führt ebenfalls nicht zu einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache. Diese sind in den herangezogenen Gutachten und den zu ihnen verfassten fachtechnischen Gutachten des StUFA und des Umweltfachbereichs beim Regierungspräsidium berücksichtigt und gewürdigt worden. Damit sind sie ohne weiteres einer nachvollziehenden Betrachtung zugänglich. Besondere Schwierigkeiten bei ihrer Würdigung zeigt die Klägerin nicht auf. Die Art der Nutzung und die Zeiten ihrer Zulässigkeit sind in der 6. Nachtragsgenehmigung im Einzelnen festgelegt worden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass es an Betriebs- und Öffnungszeiten für die Eishalle fehlen könnte und im Weiteren deshalb besondere Schwierigkeiten der Rechtssache vorliegen. Solche legt die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung dar, dass die Einhaltung der Auflagen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht kontrolliert würde. Dies schon aus der bereits oben dargelegten Erwägung, dass es sich hierbei um eine Frage des Genehmigungsvollzuges handelt, welcher die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht in Frage stellen kann.

Besondere Schwierigkeiten zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung auf, dass die vielfältigen Geräusche nicht durch die Bildung von Mittelungspegeln bezogen auf einen 16 Stundentag beurteilt werden könnten. Das sich typischerweise gerade bei der Nutzung von Sport- und Freizeitanlagen stellende Problem von Geräuschspitzen aus unterschiedlichen Emissionsquellen wird bei der schallschutztechnischen Begutachtung - und so auch hier - durch die Beschränkung von zulässigen Überschreitungen durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen sowie durch Festlegung der zulässigen Überschreitungen im Rahmen von "seltenen Ereignissen" differenziert erfasst. Auf die hierzu erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 44f.), mit denen sich die Klägerin nicht näher auseinander setzt und die auch nach Auffassung des Senats zutreffend sind, kann insoweit verwiesen werden.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 47f.) geht von der Halle gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führende "erdrückende Wirkung" aus. Nach den zum Gegenstand der Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen betrage ihre Höhe maximal 12,30 m. Ihr Abstand zur Grenze des klägerischen Grundstücks betrage mindestens 17 m und zum Wohngebäude der Klägerin 70 m. Nach den Feststellungen bei der Einnahme eines Augenscheins seien noch ausreichend Freiflächen vorhanden, so dass insoweit keine Sichteinschränkungen bestünden. Zudem wirke die Halle aufgrund der Topografie wie in das Gelände "eingebettet". Weshalb es gleichwohl an der "Schaffung ausreichender Zwischenräume und Pufferzonen" zum Wohnhaus der Klägerin fehlen könnte und weshalb deshalb eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache vorliegt, erhellt das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies gilt auch für ihren Einwand, die Baugenehmigung erlaube ohne Einschränkung jede Art von Freizeitveranstaltung zu und lasse es zudem auch an einer Konkretisierung der zulässigen Sportarten fehlen. Dieser Einwand ist zudem insoweit unzutreffend, da geräuschintensive Veranstaltungen wie z. B. Eisdisco nur im Rahmen seltener Ereignisse (Ziffer 3.3 des 6. Nachtrags) zulässig sind. Er lässt zudem auch nicht erkennen, aus welchen Gründen insoweit eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten in Betracht kommen könnte.

3. Eine Zulassung der Berufung ist letztlich auch nicht aufgrund der Rüge einer langen Verfahrensdauer geboten, weil auf ihre Klageerhebung am 22.11.2001 erst am 5.12.2007 das angefochtene Urteil erging.

Es ist bereits zweifelhaft, ob in der von der Klägerin behaupteten langen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfahrensmangel gesehen werden kann, der zur Zulassung der Berufung führen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1990, NJW 1991, 1370, 1371). Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, BVerfGE 88, 118, 123). Eine Verletzung dieser Vorschrift wurde von der Klägerin aber nicht ausdrücklich gerügt. Zudem hat sie nicht dargelegt, was sie unternommen hat, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens zu dringen, insbesondere durch Rüge gegenüber dem Erstgericht (§ 173 VwGO Satz 1 i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat aber jedenfalls nicht hinreichend im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungs-gerichts vom 5.12.2007 auf der langen Verfahrensdauer beruhen kann. Sie hätte substanziiert darlegen müssen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Erstgericht ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem für sie sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1962, BVerwGE 14, 342, 346). Hierzu fehlt es hingegen an jedweder Ausführung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich infolge Antragstellung einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Hs. 2, § 47 Abs. 3 und 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1515 = VBlBW 2004, 467). Hiernach ist bei Nachbarklagen der Streitwert in der Art eines Auffangwertes auf 7.500,- € zu bestimmen, sofern - wie hier - kein höherer Betrag der geltend gemachten Grundstückswertminderung glaubhaft gemacht wird. Die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht der hierin liegenden höheren Wertfestsetzung gegenüber dem ersten Rechtszug nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1988, Rpfleger 1989, 171 = Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 = Rn. 3 bei juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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