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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 1 B 121/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwVfG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34
VwVfG § 48 Abs. 1
VwVfG § 48 Abs. 3
VwVfG § 50
VwGO § 111
1. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes stellt nur dann eine Rücknahme i.S.v. §§ 48, 50 VwVfG dar, wenn seinen Gründen zu entnehmen ist, dass die Behörde ihn wegen eines zulässigen und begründeten Drittwiderspruchs erlassen hat.

2. Die Regelung des § 50 VwVfG findet keine Anwendung, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte wegen offensichtlicherUnzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten nicht mit der Rücknahme rechnen musste.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

1 B 121/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausgleich des Vermögensnachteils nach Rücknahme eines Bauvorbescheids

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Döpelheuer aufgrunnd der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird im Hauptantrag zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2004 - 3 K 1140/99 - aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich eines ihr durch die Rücknahme eines Bauvorbescheids entstandenen Vermögensnachteils verpflichtet ist.

Im Jahr 1992 erwarb die Klägerin das an der R. -Straße gelegene Grundstück Gemarkung P. , Flst.-Nr. F1 . Dieses liegt im unbeplanten Innenbereich. Auf ihm befindet sich ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener Hang. Die Klägerin beantragte unter dem 29.9.1992 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück. Mit Schreiben vom 20.11.1992 versagte das Umweltamt der Beklagten als Untere Naturschutzbehörde die Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Das Staatliche Umweltfachamt Plauen lehnte am 18.1.1993 eine Bebauung wegen naturschutzrechtlicher Bedenken ab. Auf dem Grundstück befinde sich ein Hang, der als offene Felsbildung ein Biotop im Sinne von § 20c BNatSchG (a.F.) darstelle. Jede Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung dieses Biotops sei unzulässig.

Am 19.10.1993 wurde die Klägerin in einer Besprechung von den Einwendungen der Naturschutzbehörden in Kenntnis gesetzt. Hierauf änderte sie ihre Planungen. Nach dem neuen Entwurf sollte der auf dem Grundstück vorhandene Baumbestand nunmehr weitgehend erhalten bleiben. Am 4.3.1993 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Wohnungen, Büros, Praxen, einer Apotheke und Parkdeck für ca. 24 Pkw. Die Fragestellung zum Vorbescheid lautete: "- Stellung des Gebäudes im Grundstück, - Überschneidung der Abstandsflächen auf der R. -Str.".

Mit Schreiben vom 15.4.1993 lehnte das Umweltamt der Beklagten als Untere Naturschutzbehörde auch dieses Bauvorhaben mit der Begründung ab, dass es hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewertung nicht wesentlich von dem früheren Planentwurf abweiche. In einem Vermerk vom 14.4.1993 über eine gemeinsame Festlegung der Amtsleiter über die Bebauung des Grundstücks wird ausgeführt: "...Auf die neue Bauvoranfrage vom 04.03.1993, die ein verändertes Bauwerk mit weitgehender Erhaltung des Baumbestandes beinhaltet, wurde noch keine neue Stellungnahme der STUFA angefordert, da der Punkt "offene Felsbildung" sich nicht verändert. Bei einer Besprechung am 02.03.1993 im Bauamt wurde der Bebauung in der Form des Antrages vom 04.03.1993 durch die unterzeichneten Anwesenden zugestimmt." Es folgt ein handschriftlicher Zusatz des Amtsleiters vom 23.4.1993: "Wir betrachten das Vorhaben als eine städtebaul. sinnvolle Nachverdichtung im unbeplanten Innenbereich; auf der Grundlage der abgestimmten Kompromisse (u.a. ein WG weniger, Baumreihe bleibt, Grenzabstand...) bitte gem. § 34 prüfen." Vermerk und Zusatz sind vom Amtsleiter unterschrieben.

Die Beklagte erteilte am 27.4.1993 der Klägerin einen Vorbescheid nach § 66 SächsBO (a.F.) zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung P. Flst.-Nr. F1 . In diesem wurde ausgeführt: "dem Bauvorhaben wird unter Einhaltung aufgeführter Auflagen zugestimmt. . . Bei der Planung ist zu beachten: nach § 34 BauGB sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baul. Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

- das Bauwerk ist so im Grundstück einzuordnen, daß die vordere bestehende Baumreihe erhalten werden kann.

- es ist darauf zu achten, daß die für das Bauwerk geforderten Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden

- die Unterschriften sämtlicher Anlieger (auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite) sind einzuholen

- die bautechn. Erfordernisse zur Überfahrt des Gehweges sind während des Bauablaufes zwischen dem Bauherrn und der Abt. Straßenverwaltung abzustimmen

- die Zustimmung der Träger öffentlicher Belange sind einzuholen um einen zügigeren Bearbeitungsverlauf zu sichern"

Die Klägerin stellte am 29.9.1993 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 17 Wohneinheiten und einem Parkdeck.

Am 7.2.1994 legte U. S. , eine Nachbarin, Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein. Durch das Bauvorhaben werde das Stadtbild zerstört und ein geschütztes Biotop vernichtet. Dadurch werde die Wohnqualität für alle Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Staatliche Umweltfachamt Plauen lehnte in einer Stellungnahme vom 10.2.1994 die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Gründen und unter Hinweis auf den Biotopcharakter des Grundstücks ab. Mit Schreiben vom 16.3.1994 erklärte die Nachbarin S. , dass bereits ihre Stellungnahmen vom 3.9.1993 und vom 20.9.1993 als Widerspruch zu verstehen seien. Sie stellte ausweislich eines Telefonvermerks am 17.3.1994 gegenüber dem Umweltamt der Beklagten auf Nachfrage klar, dass sich ihr Widerspruch gegen den Bauvorbescheid richte.

Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 16.3.1994 den Bauvorbescheid zurück. Der Bauvorbescheid verstoße gegen § 20c BNatSchG (a.F.) und § 26 SächsNatSchG, da auf dem Grundstück eine offene Felsbildung und damit ein Biotop vorhanden sei. Selbst wenn man von einer Verdrängung der §§ 20c BNatSchG (a.F.), 26 SächsNatSchG durch § 8a Abs. 6 BNatSchG (a.F.) ausginge, stünde der Erteilung des Bauvorbescheids § 34 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da bei seiner Verwirklichung neben einer Beeinträchtigung der offenen Felsbildung ein erheblicher Teil der auf dem Flurstück befindlichen Pflanzen beseitigt würde. Dies würde den Charakter des Wohnviertels verändern und zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Wohnqualität führen. Die Klägerin legte gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16.9.1996 zurückgewiesen wurde. Die Bescheide sind bestandskräftig. Die Beklagte erwarb 1995 das Grundstück von der Klägerin.

Am 27.11.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausgleich des ihr durch die Rücknahme entstandenen Vermögensnachteils. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9.7.1997 ab. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin auf den Bestand des Vorbescheids vertraut oder bewusst das Risiko einer Aufhebung in Kauf genommen habe. Solange nicht alle - bestandskräftigen - Auflagen erfüllt gewesen seien, hätte die Klägerin mit einer Aufhebung gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG rechnen müssen. Ihr Vertrauen sei daher nicht schutzwürdig. Der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 23.4.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Am 17.5.1999 wurde der Klägerin der Widerspruchsbescheid zugestellt.

Am 17.6.1999 erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz - 3 K 1140/99 - auf Verpflichtung der Beklagten, den auszugleichenden Vermögensnachteil auf 260.538,77 € festzusetzen.

Die Klägerin trug im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass ihr ein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils aus § 48 Abs. 3 VwVfG zustehe. Ihr Vertrauen auf den Bestand des Vorbescheids sei schutzwürdig. Die Fragestellung des Vorbescheids habe eine umfassende Prüfung in bauplanungs-, bauordnungs- und naturschutzrechtlicher Hinsicht erfordert. Der Beklagten sei die Problematik der offenen Felsbildung aufgrund der Stellungnahmen ihres Umweltamtes und des Staatlichen Umweltfachamtes bekannt gewesen. Aus Sicht der Klägerin seien der Erhalt der Baumreihe und die offene Felsbildung mit der Erteilung des Vorbescheids geklärt worden. Die Zusätze habe sie so verstanden, dass diese für den zu stellenden Bauantrag gelten sollten. Die von ihr angeführten Architektenleistungen beträfen nur den Zeitraum vom 27.4.1993 bis zum 16.3.1994. Der Architekt habe nach Erlass des Bauvorbescheids eine komplette neue Nutzungsplanung durchführen müssen, weil man die alte Planung nicht mehr habe verwenden können.

Die Beklagte trug vor, dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Wegen der Formulierung der Bauvoranfrage hätte sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens auch unter naturschutzrechtlichen Aspekten geprüft werde.

Durch Zwischenurteil vom 3.2.2004 (Az.: 3 K 1140/99) hob das Verwaltungsgericht Chemnitz den Bescheid der Beklagten vom 9.7.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 23.4.1999 auf und stellte fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Vermögensnachteils dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG sei nicht durch § 50 VwVfG ausgeschlossen, weil der Widerspruch der Nachbarin U. S. offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch den Bauvorbescheid komme nicht in Betracht, da die Abstandsflächen gemäß § 6 SächsBO gewahrt seien und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erkennbar sei. Die Antragsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG sei eingehalten worden. Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Bauvorbescheids sei schutzwürdig. Bereits vor dem Antrag auf Erlass des Bauvorbescheids habe das Staatliche Umwelt- fachamt zu erkennen gegeben, dass eine Bebauung aus Gründen des Biotopschutzes abgelehnt werde. Die Frage im Vorbescheid nach der "Stellung des Gebäudes im Grundstück" habe die Problematik auch und gerade im Hinblick auf die offene Felsbildung wiedergegeben. Der Vorbescheid habe deshalb nur dahingehend verstanden werden können, dass das Vorhaben so an dieser Stelle zulässig sei und der Biotopschutz auf Grund der offenen Felsbildung nicht (mehr) entgegenstehe. Die Zusätze im Bauvorbescheid seien nicht als Auflagen anzusehen. Mit der Formulierung "bei der Planung ist zu beachten" seien der Klägerin keine Verpflichtungen auferlegt, sondern Hinweise für das anschließende Baugenehmigungsverfahren erteilt worden.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.2.2004 zugestellte Zwischenurteil am 26.3.2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Berufung wurde durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1.2.2006 - 1 B 379/04 - wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 111 Satz 1 VwGO) dürfe bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines "Geldleistungsverwaltungsaktes" gerichtet sei, nicht ergehen. Am 10.2.2006 wurde der Beklagten der Beschluss zugestellt.

Mit am 9.3.2006 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und den Zulassungsbeschluss begründet und ergänzend und vertiefend ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 48 Abs. 3 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Bauvorbescheid sei nicht dahin gehend zu verstehen, dass einschränkungslos die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens festgestellt worden sei. Nur dann hätte die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Bauvorbescheids erstattungsfähige Aufwendungen tätigen können. Bei den Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um Auflagen im Sinne von § 36 VwVfG. Dies folge bereits aus ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Auflagen. Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens noch nicht abschließend habe entschieden werden sollen. Insbesondere habe sie nicht darauf vertrauen können, dass ihr Vorhaben naturschutzrechtlich unbedenklich sei. Ihr sei vielmehr bekannt gewesen, dass das Staatliche Umweltfachamt dem Vorhaben ablehnend gegenüber gestanden habe.

Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 50 VwVfG erfüllt, denn durch die Rücknahme des Bauvorbescheids sei dem Widerspruch der Nachbarin S. abgeholfen worden. Für die Anwendung des § 50 VwVfG genüge die Zulässigkeit des Widerspruchs. Zudem sei der Widerspruch nicht offensichtlich unbegründet, weil zumindest ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können. Des Weiteren fehle es an einer Kausalität zwischen einem etwaigen Vertrauenstatbestand und den von der Klägerin behaupteten Aufwendungen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, bei den zusätzlichen Ausführungen im Vorbescheid habe es sich weder um Auflagen noch um sonstige Nebenbestimmungen gehandelt. § 50 VwVfG sei nicht anwendbar, weil der Vorbescheid nicht deshalb zurückgenommen worden sei, um dem Widerspruch der U. S. abzuhelfen. Über den Widerspruch der Nachbarin sei nie entschieden worden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien zwischen dem Erlass und der Rücknahme des Vorbescheids entstanden.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Widerspruchsakte sowie die Gerichtsakten über den vor dem Landgericht Zwickau geführten Rechtsstreit (Az.: 5 O 214/00) vor. Auf den Inhalt der Akten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat im Hilfsantrag Erfolg.

1. Im Hauptantrag ist die Berufung zulässig, aber unbegründet, weil - nach gegenwärtigem Verfahrensstand - die Voraussetzungen für eine Abweisung der Klage nicht erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Vermögensnachteils dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aus § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 3 VwVfG dem Grunde nach zu.

a) Die Anwendung des § 48 Abs. 3 VwVfG ist nicht gemäß § 50 VwVfG ausgeschlossen. Dies setzt die Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch einen Dritten und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes im Wege der Abhilfe voraus. Ist der Widerspruch sowohl zulässig als auch begründet, erwächst der Behörde der "Vorteil" des § 50 VwVfG, wonach sie von den Beschränkungen des §§ 48, 49 VwVfG insoweit befreit ist, als sie außerhalb der §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Aufhebungsentscheidung erlässt. In diesem Fall kommt es zu keiner Entscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, NVwZ 1997, 272).

aa) Gegen den der Klägerin erteilten Bauvorbescheid vom 27.4.1993 ist zwar durch die Nachbarin S. Widerspruch eingelegt worden. Der Aufhebungsbescheid vom 16.3.1994 ist aber weder als Abhilfe des Widerspruchs noch als Rücknahme nach § 50 VwVfG anzusehen, sondern stellt eine selbstständige Rücknahmeentscheidung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar, bei der § 48 Abs. 3 VwVfG gerade nicht ausgeschlossen ist. Sein Tenor und seine Begründung lassen jeglichen Bezug zu dem Nachbarwiderspruch vermissen. Eine Abhilfeentscheidung i.S.v. § 72 VwGO liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Widerspruch der U. S. überhaupt nicht erwähnt ist; es wird im Sachverhalt lediglich ausgeführt, dass es "von mehreren Seiten" Einwände gegen das Bauvorhaben gebe. Auch ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 16.3.1994 Frau S. übersandt wurde, wie es bei einer Abhilfe geschehen wäre. Gegen das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Widerspruch und dem Bescheid vom 16.3.1994 spricht auch der Umstand, dass einen Tag nach Erlass des Rücknahmebescheids Frau S. noch von einem Mitarbeiter der Beklagten um Klarstellung gebeten wurde, dass sich ihr Widerspruch gegen den Bauvorbescheid richte; dies wäre nach Erlass einer Abhilfeentscheidung gänzlich überflüssig gewesen. Der Bescheid vom 16.3.1994 ist nicht als Rücknahme nach §§ 48, 50 VwVfG auszulegen, weil seinen Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte hierdurch auf einen zulässigen und begründeten Nachbarwiderspruch reagieren wollte. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme wird nur § 48 VwVfG - und nicht § 50 VwVfG - genannt. Die Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids wird auf einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Regelungen über den Biotopschutz gestützt, die keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Sofern als Hilfsargument eine Verletzung des § 34 BauGB vorgetragen wird, weil die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Pflanzen den Charakter des Wohnviertels verändern und die Wohnqualität beeinträchtigen würde, werden die Konsequenzen des Bauvorhabens für das gesamte Wohngebiet dargelegt, ohne dass auf das unmittelbar benachbarte Grundstück der Frau S. eingegangen wird. Es fehlen Ausführungen in Bezug auf die konkrete Situation der U. S. und die spezielle Beeinträchtigung ihrer Belange. Auch hat die Beklagte ihre Ermessensabwägung nur zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Biotops und dem Interesse der Klägerin an dem Bestand des Vorbescheids vorgenommen. Allein der Umstand, dass die Erwägungen zu § 34 BauGB der Begründung des von Frau S. am 7.2.1994 eingelegten Widerspruchs entsprechen, führt zu keiner anderen Bewertung. Hieraus folgt lediglich, dass die Beklagte bei der Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids dieselbe Rechtsansicht vertreten, nicht aber, dass er den Widerspruch für begründet erachtet und eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der U. S. bejaht hat.

bb) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte den Bauvorbescheid nach § 50 VwVfG zurückgenommen hätte, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Da § 50 VwVfG eine Vorschrift ist, die grundsätzlich den Vertrauensschutz beseitigt, dieser Vertrauensschutz auch von der subjektiven Einschätzungsmöglichkeit des Begünstigten abhängig ist, ferner der Schutz nur insoweit beseitigt wird, wie die Rechte des Dritten gehen, müssen der Widerspruch oder die Klage zulässig und im Prinzip auch begründet sein (Sachs in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, RdNr. 98). Daher ist § 50 VwVfG nicht anzuwenden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruch oder die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (SächsOVG, Beschl. v. 26.8.1992, LKV 1993, 97; Sachs in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG § 50 RdNr. 100; Meyer in: Knack, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl., 2004, § 50 RdNr. 20). Der Auffassung, es reiche bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs aus, da die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes im Rahmen des § 50 VwVfG auch auf Gründe gestützt werden dürfe, auf die sich der Drittanfechtende im Rechtsbehelfsverfahren nicht berufen könne (BayVGH, Urt. v. 10.12.1996, NVwZ 1997, 701), ist nicht zu folgen. In welchem Umfang der Begünstigte auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes vertrauen darf, richtet sich danach, ob dessen Aufhebung im Fall eines Drittwiderspruchs oder einer Drittanfechtungsklage zu erwarten ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Rechtsbehelf begründet ist, also den Widerspruchsführer oder Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 72 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Somit muss der Begünstigte bei offensichtlicher Unbegründetheit eines Rechtsbehelfs nicht mit der Rücknahme rechnen; für die Verringerung der Anforderungen an eine Rücknahme aus § 50 VwVfG ist dann kein Raum. Es genügt hingegen nicht, dass durch die Rücknahme des Verwaltungsaktes aus Gründen, die keine Rechtsverletzung des Rechtsmittelführers beinhalten, im Ergebnis auch dessen Begehren faktisch erfüllt wird.

Der Widerspruch der Nachbarin S. war offensichtlich unbegründet, da für eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch das Bauvorhaben der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen. Dem Biotopschutz aus § 30 BNatSchG (§ 20c BNatSchG a.F.), § 26 SächsNatSchG kommt keine drittschützende Wirkung zu. Der von der Beklagten im Bescheid vom 16.3.1994 angenommene Verstoß gegen § 34 BauGB ist offensichtlich nicht gegeben. Maßgeblich ist demnach, ob sich das geplante Bauwerk nach seiner Art in die nähere Umgebung einfügt. Dass ein Wohn- und Geschäftshaus mit Parkdeck nicht der Umgebungsbebauung entsprechen sollte, ist weder vorgetragen noch - nach den Photographien in der Behördenakte - ersichtlich. Allein der Umstand, dass Pflanzen beseitigt werden müssten und hiermit eine Einbuße an Wohnqualität verbunden wäre, reicht insoweit nicht aus. Solange sich ein Bauvorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist es unbeachtlich, ob es zur Verbesserung oder Verschlechterung des Gebietscharakters und der Wohnqualität beiträgt. Des Weiteren ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Bezug auf das Nachbargrundstück der U. S. nicht erkennbar. Dieses setzt voraus, dass der Nachbar einer ihm im Hinblick auf die jeweilige Situation billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt ist (BVerwG, Beschl. v. 5.10.1984, BauR 1985, 68). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bauvorhaben der Klägerin Belange der Nachbarin U. S. betroffen werden, die über diejenigen einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks hinausgehen. Letztere werden bereits durch das seinerzeit gültige Abstandsflächenrecht gewahrt, welches insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 -).

b) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 VwVfG sind erfüllt.

aa) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 3 Satz 5 VwVfG ist eingehalten worden. Sie beginnt frühestens mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 48 RdNr. 145). Der Widerspruch der Klägerin gegen den Rücknahmebescheid ist mit Widerspruchsbescheid vom 16.9.1996 zurückgewiesen worden, sodass die Antragstellung am 27.11.1996 fristgerecht war.

bb) Die Klägerin hat auf den Bestand des Bauvorbescheids der Beklagten vom 27.4.1993 vertraut. Sie ist davon ausgegangen, dass wegen der Wirkungen des Vorbescheids die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr geändertes Vorhaben nicht aus bauplanungs- oder naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt würde. Deshalb hat sie am 29.9.1993 einen Baugenehmigungsantrag gestellt, dem geänderte Baupläne (Stand 22.7.1993) beigefügt waren.

cc) Das Vertrauen der Klägerin ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig. Sie durfte den Bauvorbescheid dahin gehend verstehen, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens in bauplanungsrechtlicher und in naturschutzrechtlicher Hinsicht festgestellt wurde. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit folgt dies bereits daraus, dass im Vorbescheidsantrag das Bauvorhaben detailliert bezeichnet und in dem Vorbescheid - unter teilweiser Wiedergabe des Wortlauts - auf § 34 BauGB hingewiesen wurde. Zu naturschutzrechtlichen Aspekten trifft der Bauvorbescheid selbst keine ausdrückliche Aussage. Berücksichtigt man aber den Verlauf des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, kommt man zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin der Eindruck entstehen durfte, ihrem Bauvorhaben stünden keine naturschutzrechtlichen Bedenken mehr entgegen. Ihrem ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurden von der Beklagten wegen der ablehnenden Stellungnahmen ihres Umweltamtes als Unterer Naturschutzbehörde und des Staatlichen Umwelt- fachamtes keine Erfolgsaussichten beigemessen. Begründet wurden die naturschutzrechtlichen Bedenken zum einen mit der auf oder unmittelbar neben dem Grundstück befindlichen offenen Felsbildung und zum anderen damit, dass geschützter Baumbestand beseitigt werden sollte. Die Klägerin hat darauf ihre Planung dahin geändert, dass die erste Baumreihe erhalten blieb. Allerdings war auch nach dem neuen Entwurf die unmittelbare Nähe des Gebäudes zu dem Felshang gegeben. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Biotops der offenen Felsbildung durch das Bauvorhaben stand also weiterhin im Raum. Auf diese Problematik wurde durch die Frage "Stellung des Gebäudes im Grundstück" im Vorbescheidsantrag vom 4.3.1993 eingegangen. Sie war den Vertretern der Beklagten auch bewusst, wie der Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 15.4.1993 und dem Vermerk vom 14.4.1993 mit dem Zusatz vom 23.4.1993 zu entnehmen ist. Nach Erteilung des Bauvorbescheids durfte die Klägerin also davon ausgehen, dass die naturschutzrechtlichen Bedenken nunmehr ausgeräumt seien. Hätte sich der Vorbescheid gar nicht auf die Zulässigkeit in naturschutzrechtlicher Hinsicht erstrecken sollen, wäre es zudem überflüssig gewesen, seine Rücknahme vorrangig mit der Verletzung von § 20c BNatSchG (a.F.), § 26 SächNatSchG zu begründen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin mit einem Widerruf des Vorbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG wegen Nichterfüllung von Auflagen hätte rechnen müssen. Ein solcher wäre nicht in Betracht gekommen. Dem Erfordernis, die vordere Baumreihe zu erhalten, war bereits durch die geänderte Planung Rechnung getragen worden. Die Einhaltung der Abstandsflächen war gerade Gegenstand der Bauvoranfrage und somit durch die Erteilung des Vorbescheids geklärt. Bei den übrigen "Auflagen" handelte es sich ebenfalls nicht um Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, denn sie sollten nicht die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorbescheids sicherstellen. Sie standen in keinem Sinnzusammenhang zum Inhalt des Vorbescheids, sondern stellten allgemeine Rechtsauskünfte (Wiedergabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und Hinweise für eine Beschleunigung der Durchführung des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens dar. Hierfür spricht bereits die Formulierung: " Bei der Planung ist zu beachten:...". Die Abstimmung der bautechnischen Erfordernisse zum Überfahren des Gehwegs mit der Abteilung Straßenverwaltung betraf bereits die Bauausführung. Durch die Einholung der Unterschriften der Nachbarn seitens der Klägerin wäre die Benachrichtigungspflicht der Beklagten gemäß § 69 Abs. 3 SächsBO a.F. entfallen. Der Verfahrensbeschleunigung sollte auch die Regelung dienen, dass die Klägerin die Zustimmung der Träger öffentlicher Belange einholt, um einen zügigeren Bearbeitungsverlauf zu sichern. Hätte die Klägerin selbst die Zustimmung der zu beteiligenden Behörden beigebracht, wäre deren Einvernehmen nicht mehr durch die Beklagte einzuholen gewesen, was Zeit gespart hätte. In der Regelung kommt hingegen nicht zum Ausdruck, dass der Vorbescheid unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der Unteren Naturschutzbehörde und des Staatlichen Umweltfachamtes stehen soll. Dies findet keine Stütze im Wortlaut der Regelung, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung nicht mit dem Zweck der Sicherung eines zügigeren Bearbeitungsverlaufs identisch ist. Zudem sind die Untere Naturschutzbehörde und das Staatliche Umweltfachamt nicht einmal ausdrücklich erwähnt.

2. Im Hilfsantrag ist die Berufung zulässig und begründet. Die Sache ist unter Aufhebung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3.2.2004 an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, wie von der Beklagten beantragt wurde. Hierbei sind sowohl die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch die für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt.

Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Sache zurückzuverweisen, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3.2.2004 leidet an einem Verfahrensmangel. Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 111 Satz 1 VwGO) darf bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines "Geldleistungsverwaltungsaktes" gerichtet ist, nicht ergehen (BVerwG, Urt. v. 8.7.1994, NVwZ 1996, 175), sondern ist lediglich bei Leistungsklagen zulässig. Bei der von der Klägerin erhobenen Klage auf Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils auf 260.538,77 Euro gemäß § 1 SächsVwVfG, § 48 Abs. 3 VwVfG handelt es sich jedoch um eine Verpflichtungsklage. Die Ermittlung der Höhe des von der Klägerin erlittenen Vermögensnachteils bedarf einer umfassenden Beweiserhebung, die voraussichtlich sowohl die Einvernahme von Zeugen als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu zahlreichen Einzelaspekten erfordert. Seitens der Beklagten wird in mehrfacher Hinsicht bestritten, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Vermögensnachteil entstanden ist und ob die Rücknahme des Bauvorbescheids für einen solchen kausal war. Hätte das Verwaltungsgericht durch Endurteil entschieden, wäre eine Prüfung der Höhe des Anspruchs auf Ausgleich des Vermögensnachteils erfolgt.

Ebenso ist die Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten, weil das Verwaltungsgericht über die Anspruchshöhe noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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