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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 1 B 160/02
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, SächsVwKG


Vorschriften:

GG Art. 140
SächsVerf Art. 109
SächsVerf Art. 110
SächsVwKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az. 1 B 160/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigungsgebühren

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 23. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. September 2001 - 6 K 1708/00 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren.

Der Kläger ist nach seiner Satzung in der Fassung des Beschlusses seiner Mitgliederversammlung vom 4.11.1995 ein im Vereinsregister eingetragener Verein (§ 1 Nr. 2). Er betätigt sich nach § 3 Nr. 1 der Satzung mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche und in Ausübung christlicher Nächstenliebe. Ein Sitz in seinem mehrköpfigen Verwaltungsrat ist dem Superintendenten der Kirchenbezirke Leipzig-Ost und Leipzig-West vorbehalten. Der Kläger ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. Der Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. nimmt nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 19.9.1990 i.d.F.d. Änderungsbeschlüsse vom 20.2.1991, 30.5.1997 und 7.11.1997 als Werk der Landeskirche diakonische Aufgaben wahr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist er "mit allen zu ihm gehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten Bestandteil und Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. mit eigener Rechtsfähigkeit."

Zur Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15.4.1992 hatte das Sächsische Staatsministerium des Innern verschiedene Schreiben u.a. an die Regierungspräsidien gerichtet. In seinem Schreiben vom 13.6.1997 teilte es mit, dass eingetragene Vereine der Diakonie die Gebührenfreiheit nicht beanspruchen könnten. In seinem Schreiben vom 2.10.1997 wies es daraufhin, dass mildtätige Vereine, die "direkt vom Diakonischen Werk bzw. der Caritas betrieben" werden, der jeweiligen Kirche angehören und von den Verwaltungsgebühren befreit seien. Mit Schreiben vom 8.3.1999 übersandte das Sächsische Staatsministerium des Innern ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1.3.1999, wonach privatrechtliche Vereinigungen wie z.B. das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. oder der Caritats Verband e.V. nicht gebührenbefreit seien.

Unter dem 4.2.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung einer integrativen Kindertagesstätte. Die Baugenehmigung wurde - ohne eine ausdrückliche Entscheidung zu den Kosten zu treffen - mit Bescheid vom 26.5.1998 erteilt. Mit Kostenbescheid vom 15.6.1999 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 525,- DM anlässlich der Baugenehmigung und mit weiterem Bescheid vom 15.6.1999 zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 116,- DM anlässlich der Schlussbesichtigung auf. Beide Kostenbescheide tragen das Aktenzeichen 63.1-BG/1998-024-KR. Mit zwei Schreiben vom 18.6.1999 (Bl. 4.16 Behördenakte und Bl. 107 VGAS) erhob der Kläger Widerspruch. Das Regierungspräsidium Leipzig wies mit Widerspruchsbescheid vom 5.10.2000 den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid betreffend die Baugenehmigung zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, dass juristische Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG nicht von der Zahlung der Gebühren befreit seien. Einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung u.a. der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 15.6.1999 anzuordnen, hatte das Verwaltungsgericht Leipzig zuvor als unzulässig abgelehnt (6 K 1249/99).

Am 7.11.2000 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Er sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG von der Zahlung der Gebühren befreit. Er sei zwar selbst keine öffentlich-rechtliche Körperschaft, gehöre aber zur "Kirche". Er sei nach seiner Satzung Mitglied des Diakonischen Werkes, das mit der Landeskirche eng verbunden sei und von der Landeskirche als eigene Lebensäußerung anerkannt sei. Das Diakonische Werk habe daher als Einheit der Kirche die Rechte "der Kirche". Eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG sei auch wegen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen geboten, das das Recht umfasse, ihre Organisationsform selbst zu wählen und gleichwohl den staatlichen Schutz nicht zu verlieren. Auch aus Art. 19 und 20 des Evangelischen Kirchenvertrages ergebe sich ein Anspruch auf Gebührenbefreiung. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung bestehe auch nach dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 2.10.1997, nach dem das Diakonische Werk ausdrücklich von Gebühren befreit sei. Dieser Erlass könne durch den Erlass vom 8.3.1999 nicht aufgehoben werden. Im Übrigen seien die Gebührenansprüche, die die Beklagte nach dem neuen Erlass jetzt in vielen Fällen für die Vergangenheit geltend mache, verjährt. Es gelte entsprechend der Regelung für die Verjährung für Entgeltforderungen für Dienstleistungen am Bau in § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Ansprüche verwirkt, weil sie über Jahre angenommen habe, dass er - der Kläger - von den Gebühren befreit sei. Er finanziere seine Vorhaben ausschließlich über Fördermittel, könne aber die Baugebühren nicht mehr nachträglich in den Förderantrag einbeziehen.

Der Kläger hat - sachgerecht gefasst - beantragt,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 (Az.: 63.1-BG/1998-024-KR) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 5. Oktober 2000 (Az.: 51-0532.37-65/258-00) aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Der Kläger sei keine unselbständige Organisationseinheit der Kirche. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die der Erfüllung kirchlicher Grundfunktionen dienenden privatrechtlichen Organisationseinheiten als Teil der Kirche anzusehen seien, soweit das Recht der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen zu selbständiger Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten berührt ist, sei hier nicht übertragbar. Die im Streit stehende Gebührenbefreiung sei keine Frage der Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten. Sie beträfe nicht die interne Verwaltung, sondern ein Außenverhältnis. Am öffentlich-rechtlichen Status der Landeskirche habe der Kläger keinen Anteil; das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. und das Diakonische Werk der EKD e.V., denen der Kläger unmittelbar und mittelbar zugehöre, seien ebenfalls Personen des Privatrechts. Art. 19 des Landeskirchenvertrages mache gerade deutlich, dass es außer den in dieser Norm genannten Organisationen solche gebe, die nicht von der Gebührenbefreiung erfasst werden. Eine erweiternde Auslegung würde das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen gerade verletzen und außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da der Kläger gegenüber anderen privatrechtlichen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege begünstigt würde. Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 2.10.1997 könne wegen seiner widersprüchlichen Ausführungen zu "Vereinen (die) direkt vom Diakonischen Werk betrieben (werden)..." und somit "der ... Kirche angehören" kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründet haben. Der Erlass sei überdies mit Erlass vom 8.3.1999 aufgehoben worden, an den sie - die Beklagte - gebunden sei. Zur Verjährung sei auf § 21 SächsVwKG hinzuweisen.

Mit Urteil vom 10.9.2001 gab das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage statt. Der Kläger sei gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Baugenehmigung befreit. Er sei als Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. und damit des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland nach § 3 Abs. 1 der Satzung des Diakonischen Werkes Sachsens vom 19.9.1990 Bestandteil und Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Nach der organisatorischen Struktur des Klägers sei gesichert, dass die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens einen bestimmenden Einfluss auf die Arbeit des Klägers nehmen könne. Er erfülle seine Aufgaben als Wesens- und Lebensäußerung der Ev.-Luth. Kirche und in Ausübung christlicher Nächstenliebe. Er habe somit Teil an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Geiste der christlichen Religion und im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche sowie in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Seine Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens könne ihm auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil er nicht selbst die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts habe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11.10.1977 (2 BvR 209/96, NJW 1978, 581) und vom 25.3.1980 (2 BvR 208/76, NJW 1980, 1895) für die Gerichte verbindlich ausgeführt. Hiernach seien gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei sei, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis, ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe berufen seien, ein Stück des Auftrages der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche sei danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; vielmehr genüge es, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahe stehe, dass sie Teil habe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Diese im materiellen Sinne verstandene Zugehörigkeit zur den Status einer öffentlichrechtlichen Körperschaft besitzenden evangelischen Kirche genüge, um den Tatbestand der Gebührenfreiheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG zu erfüllen. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung dieser Vorschrift den materiellen Kirchenbegriff vor Augen gehabt. Die formelle Sicht, dass die Gebührenfreiheit ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts zugute kommen solle, lasse sich mit der Grundaussage über Kirchen und Religionsgemeinschaften in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG auch schlecht vereinbaren. Gem. Art. 9 Abs. 1 Evangelischer Kirchenvertrag seien die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts; bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk einer Landeskirche handle es sich zwar um eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts, jedoch nicht um eine von der Landeskirche verschiedene Kirche oder Religionsgemeinschaft. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Abfassung von § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG der Unterschied zwischen Kirchen, ihren Kirchengemeinden und Kirchenbezirken usw. verborgen geblieben sein könnte. Vielmehr greife das Begriffspaar "die Kirchen und Religionsgemeinschaften" direkt die Formulierung aus Art. 109 SachsVerf auf, wo von der Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens und deren diakonischer und karitativer Arbeit die Rede sei. Aus Art. 110 SächsVerf lasse sich nicht argumentieren, dass eine Gebührenfreiheit für gemeinnützige Einrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft nicht mehr erforderlich sei, weil diese einen Anspruch auf Kostenerstattung hätten. Die vertretene Auslegung werde auch nach Sinn und Zweck der Regelung über die Gebührenfreiheit verstärkt. Denn es sei kaum einzusehen, dass eine kirchliche Einrichtung, die etwa nur eine allgemeine Verwaltungstätigkeit ausübe oder sogar nur fiskalisch tätig werde, in den Genuss der Gebührenfreiheit kommen solle, weil sie selbst die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, während eine in anderer Rechtsform betriebene kirchliche Einrichtung derselben Kirche nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit kommen solle, obwohl dort karitative und gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet werden, die besonders im öffentlichen Interesse lägen. Aus Art. 19 Evangelischer Kirchenvertrag lasse sich demgegenüber die vertretene Auffassung nicht herleiten. Ob der Kläger aus Art. 19 Evangelischer Kirchenvertrag einen unmittelbaren Anspruch auf Gebührenfreiheit besitze, könne offen bleiben.

Auf den Antrag der Beklagten hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.2.2002, der der Beklagten am 4.3.2002 zugestellt worden ist, die Berufung zugelassen (1 B 811/01). Mit am 3.4.2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift seien privatrechtliche Vereinigungen nicht von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG erfasst. Etwas anderes entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften werde durch diese Vorschrift nicht tangiert. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei deshalb, und weil sie zu Art. 140 GG, Art. 137 WRV ergangen sei, nicht einschlägig. Auch die Regelung in Art. 19 Evangelischer Kirchenvertrag mache deutlich, dass die evangelischen Kirchen in Sachsen davon ausgingen, dass es auch außer den in dieser Norm Genannten ihnen nahestehende Verbände gebe, die keinen öffentlich-rechtlichen Status besitzen, und dass diese nicht von den Verwaltungsgebühren befreit sein sollten. Mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung würde in das kirchliche Selbstverwaltungsrecht eingegriffen. Diesen stehe es frei, durch eine auf dem Selbstverwaltungsrecht fußende Organisationsentscheidung die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit zu schaffen. Eine gegenläufige Entscheidung sei ebenso Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. September 2001 - 6 K 1708/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei es davon ausgeht, dass sich die Klage nur auf den Gebührenbescheid vom 15.6.1999 über 525,00 DM wegen Erteilung der Baugenehmigung bezieht.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Dem Senat liegen die erstinstanzliche Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (6 K 1249/99) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Leipzig zum Verfahren 6 K 952/99, in dem das im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Urteil vom 10.9.2001 ergangen ist, und der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftung) vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Akten des Oberverwaltungsgerichts zum Zulassungsverfahren (1 B 811/01) und zum Berufungsverfahren wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 15.6.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.10.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24.9.1999, der dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsVwKG vom 15.4.1992 wörtlich entspricht, von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit. Nach dieser Vorschrift sind von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit "die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben". Der Kläger zählt hierzu nicht. Er ist zwar einer Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugehörig - nämlich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens -, gehört als eigenständige Rechtsperson ohne den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber nicht zu dem begünstigten Personenkreis.

Mit dem Begriffspaar "Kirchen und Religionsgemeinschaften" greift § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG auf die Begriffe des 10. Abschnittes der SächsVerf zurück, in dem die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie insbesondere ihr Verhältnis zum Staat in Anlehnung an Art. 140 GG und wie in diesem durch Bezugnahme auf Art. 136 bis 139 sowie Art. 141 WRV geregelt sind. Der Begriff der Kirche in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG ist deshalb derselbe, wie der durch das Bundesverfassungsgericht zu Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV entwickelte Kirchenbegriff. Danach gehören zur Kirche nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrages der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Dazu zählen auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Ziels gerichtet ist. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Die so gewährleistete Freiheit der Kirche schließt ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben würde. In der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, BVerfGE 53, 366, 391 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger einer Kirche im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG, nämlich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, zugehörig. Er ist auf die Erfüllung diakonischer Aufgaben als Wesens- und Lebensäußerung der ev. Kirche ausgerichtet und unmittelbar sowie mittelbar über seine Mitgliedschaft im Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. mit dieser organisatorisch verbunden und von ihr als Werk der Landeskirche Sachsens anerkannt.

Trotz seiner Inkorporation in eine Kirche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG aber nicht von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren befreit, denn diese Vorschrift gewährt die Gebührenfreiheit nicht jeder Kirche und auch nicht jeder Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern nur "soweit" die Kirche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Der Kläger ist aber ein Teil der Kirche, der diese Rechtsstellung nicht besitzt, weil er selbst eine andere Rechtsform besitzt und als eingetragener Verein rechtlich selbständig ist und damit nicht unmittelbaren Anteil an der Rechtsstellung der organisierten Kirche hat, der er zugehört. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG ist nicht dahin auszulegen, dass alle Einrichtungen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft erfasst werden, wenn nur die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft selbst die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, unabhängig davon, ob die Einrichtung selbst an diesem Status Anteil hat. Der Wortlaut dieser Vorschrift ("... soweit sie ...") mag zwar eine Auslegung, nach der der 2. Halbsatz allein den Zweck hat, diejenigen Kirchen und Religionsgemeinschaften auszugrenzen, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zulassen. Einen solchen Regelungsinhalt hätte der Gesetzgeber aber durch Formulierungen wie "... wenn sie ...", "... welche ..." oder "... die ..." eindeutig zum Ausdruck bringen können. Dafür, dass der sächsische Landesgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" bewusst zwischen verschiedenen Teilen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft differenziert, spricht zudem, dass er in einer anderen Vorschrift eine Formulierung verwendet, nach der eindeutig nicht zwischen verschiedenen Teilen der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist. In § 13 Abs. 1 SächsSammlG wird nämlich abgestellt auf Kirchen, "die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ...". Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG gebieten keine andere Auslegung. Denn diese Vorschrift bezweckt weder eine generelle Förderung der Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben - wie aus der Beschränkung auf Kirchen und Religionsgemeinschaften deutlich wird -, noch die generelle Förderung kirchlicher oder religionsgemeinschaftlicher Tätigkeiten, wie sich aus der - wie immer auch verstandenen - Begrenzung auf solche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt. Darüber hinaus spricht die Gleichstellung von gemeinnützigen Einrichtungen in kirchlicher und in sonstiger freier Trägerschaft in Art. 110 SächsVerf dafür, dass der sächsische Landesgesetzgeber für den Fall, dass er die diakonischen Werke der Kirche hätte in die Gebührenbefreiung einbeziehen wollen, auch sonstigen vergleichbaren Trägern diesen Anspruch gewährt hätte. Dies ist aber nicht geschehen.

Veranlassung, wegen eines weitergehenden Anspruches auf Gebührenbefreiung aus dem Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung erweiternd auszulegen, besteht ebenfalls nicht. Art. 19 des Vertrages gewährt keinen eigenständigen Gebührenbefreiungsanspruch, sondern garantiert nur den Fortbestand der bei Vertragsabschluss am 24.3.1994 insoweit bestehenden Rechtslage. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des damals geltenden SächsVwKG vom 15.4.1992 ging aber über § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG in der heute geltenden Fassung nicht hinaus. Aus Art. 20 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen, wonach den Kirchen und ihren diakonischen Werken das Recht zusteht, eigene Einrichtungen zu unterhalten, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Förderung haben, folgt nichts anderes. Die ausdrückliche Erwähnung der diakonischen Werke nur in An. 20, nicht in Art. 19 des Vertrages, spricht sogar eher dafür, dass jedenfalls die Vertragsschließenden annahmen, diesen Werken stünde ein in Art. 19 des Vertrages erwähnter Gebührenbefreiungsanspruch nicht zu. Dass die Vertragsparteien auf Grund der in der Praxis gewährten Gebührenbefreiung für diakonische Werke möglicherweise meinten, durch die Regelung in Art. 19 des Vertrages ein solches Recht festzuschreiben, findet im Wortlaut des Vertrages keine Stütze.

Schließlich ist eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren besitzen die Kirchen im Freistaat Sachsen nicht. Zu den nach Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und Art. 140 GG jeweils i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV den Religionsgesellschaften garantierten Staatsleistungen können zwar auch sog. negative Staatsleistungen in Gestalt von Freistellungen von staatlichen Lasten gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass die Staatsleistung auf Gesetz, Vertrag oder einem besonderen Rechtstitel beruht und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Weimarer Reichsverfassung zu erbringen war (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.9.2000, NVwZ 2001, 318; BVerwG, Beschl. v. 22.3.1996, NVwZ 1996, 787). Eine solche Anspruchsnorm ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen vom 27.5.1924 (SächsGBl. S. 332), nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 diakonischen Werken möglicherweise ein Anspruch auf Gebührenbefreiung zustand, galt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Weimarer Reichsverfassung noch nicht.

Die Differenzierung zwischen kirchlichen Einrichtungen, die gebührenbefreit sind, und solchen, die die Befreiung nicht genießen, verstößt auch nicht gegen das den Kirchen gem. Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und Art. 140 GG jeweils in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zustehende Recht auf Selbstverwaltung. Diese Garantie umfasst nicht das Recht, von allen Nachteilen einer Organisationsentscheidung verschont zu werden. Insofern hält der Senat an seiner im Beschluss vom 18.5.2000 - 1 B 253/00 - geäußerten Auffassung fest. Etwas anderes mag gelten, wenn die Nachteile derart gravierend wären, dass sie jeden Vorteil aufwogen und es der Kirche praktisch unmöglich gemacht würde, sich für die privatrechtliche Organisationsform einzelner Einrichtungen zu entscheiden. Dies ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Differenzierung nach dem rechtlichen Status verstößt schließlich auch nicht gegen das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, verbietet das Grundgesetz die Besserbehandlung von Religionsgesellschaften mit der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber anderen Religionsgesellschaften nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.10.1965, BVerfGE 19, 129, 134 f.). Nichts anderes gilt nach den Bestimmungen der SächsVerf.

Dass die Beklagte vor Erlass der angefochtenen Bescheide eine andere Rechtsauffassung vertrat und von der Gebührenfreiheit des Klägers ausging, steht der Gebührenerhebung ebenfalls nicht entgegen. Die Entscheidung über die Gebührenbefreiung des Klägers steht nicht im Ermessen der Beklagten. Rechtlicher Maßstab ihres Handelns ist deshalb allein die sich aus dem Gesetz ergebende - zwingende - Rechtslage, nicht deren praktische Handhabung.

Ein Anspruch auf Kostenbefreiung folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG, denn die Baugenehmigung wurde nicht von Amts wegen erteilt.

Schließlich ist der Gebührenanspruch der Beklagten weder verjährt, noch verwirkt. Der Gebührenanspruch war noch nicht nach § 21 SächsVwKG erloschen. Raum für eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften besteht angesichts dieser Regelung nicht. Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht verwirkt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger schutzwürdig darauf vertrauen durfte, auch zukünftig nicht zur Zahlung von Verwaltungskosten in Anspruch genommen zu werden.

Weitere Bedenken gegen den Kostenbescheid sind von dem Kläger weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 268,43 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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