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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 1 B 17/05
Rechtsgebiete: VwGO, SächsBO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 154 Abs. 2
SächsBO § 59 Abs. 2
SächsBO § 63a Abs. 1 Nr. 1 b) a.F.
SächsBO § 63a Abs. 6 Satz 1 a.F.
SächsBO § 77 Satz 1 a.F.
BauGB § 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 17/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beseitigung eines Carports

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Döpelheuer

am 30. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. September 2004 - 12 K 1454/01 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.800,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch welches seine auf die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung zu dem von ihm errichteten Carport gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Das Darlegungserfordernis aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass der Antragsteller des Zulassungsverfahrens zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sein sollen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Der Kläger hat mit seiner Antragsschrift weder dargelegt, dass die Berufung wegen der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, sprich der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). Da sich ernstliche Zweifel auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die dafür gegebene Begründung beziehen, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 22.7.2002 - 5 B 103/02 - m.w.N.; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der errichtete Carport bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Da gemäß § 63a Abs. 6 Satz 1 SächsBO auch genehmigungsfreie Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches - BauGB - genügen müssten, helfe es dem Kläger nicht, dass die im Zeitpunkt der Errichtung bestehende Baugenehmigungspflicht durch die Änderung der Sächsischen Bauordnung zum 1.5.1999 entfallen sei. Der Carport befinde sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, füge sich jedoch nicht in seine nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehörten die unmittelbaren Nachbargrundstücke und darüber hinaus der Bereich, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken könne und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes präge oder beeinflusse. Hier werde die nähere Umgebung durch die Grundstücke entlang des R. weges zwischen M. weg und O. -Straße bestimmt, da eine wechselseitige Beeinflussung zwischen den Vorhaben und weiter entfernt liegenden Flurstücken nicht anzunehmen sei. Auch optisch wirke das Vorhaben nicht über diesen Bereich hinaus. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass diese nähere Umgebung durch zurückgesetzt gebaute Wohnhäuser mit stark durchgrünten Vorgärten geprägt sei. Nebenanlagen im Vorgartenbereich seien untypisch. Dieser Rahmen werde durch den Carport gesprengt, weil er sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht einfüge. Durch ihn werde eine zusätzliche Bebauungsreihe im Vorgartenbereich unmittelbar entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenzen eröffnet. Der Vorgartenbereich werde baulich verdichtet. Zwar habe der Augenschein ergeben, dass der stark begrünte Carport aus größerer Entfernung kaum zu erkennen sei. Für die Frage des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB könne jedoch nicht auf bestimmte Jahreszeiten oder gar eine bestimmte Wetterlage abgestellt werden. Die Begrünung ändere nichts daran, dass es sich bei dem Carport um eine massive bauliche Anlage handele, die im Vorgartenbereich in der näheren Umgebung so kein prägendes Vorbild finde. Ihm komme eine negative Vorbildwirkung zu, was eine Zulassung trotz Überschreitung des Umgebungsrahmens ausschließe. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das private Inte- resse des Klägers an einem Fortbestand des Carports sei nur in einem geringen Maße schutzwürdig. Nach seiner eigenen Darstellung habe ihm die Behörde auf seine Nachfrage über die seinerzeit bestehende Genehmigungspflichtigkeit informiert. Den öffentlichen Belangen käme ein deutlich höheres Gewicht zu. Im Fall einer Duldung könnten vergleichbare Vorhaben in der näheren Umgebung nicht oder nur erschwert abgelehnt werden. Demgegenüber sei die Beseitigungsanordnung geeignet, eine erhebliche bauliche Verdichtung und eine Veränderung der Ortstypik zu verhindern.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers geben keine Veranlassung zu der Annahme, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Berufungsverfahren abzuändern sein könnte. Seiner Auffassung nach missverstehe ihn das Verwaltungsgericht, wenn es von einer ungenehmigten Errichtung des Carports in Kenntnis einer Genehmigungspflichtigkeit ausgehe. Bei der Errichtung im März 1997 sei er von einer Genehmigungsfreiheit ausgegangen. Erst nach der Errichtung habe ihm das Ortsamt auf seine Nachfrage im Mai 1997 über die Genehmigungspflichtigkeit informiert und ihm wegen der Geringfügigkeit des Vorhabens lediglich ein Bußgeld in Aussicht gestellt. Er könne deshalb nicht darauf verwiesen werden, dass er sich "im Zweifel" vorher hätte erkundigen müssen, da er solche Zweifel nicht gehabt habe. Die Behörde habe ihm zudem mitgeteilt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachten könne, wenn er innerhalb eines Jahres keinen Bescheid erhalten werde oder auch keine Ortsbegehung erfolgen müsse. Die Beseitigungsanordnung sei deshalb für ihn völlig überraschend gekommen. Insofern gehe das Urteil von einem falschen Sachverhalt aus. Unter diesen Umständen habe ihn dann auch der erst im Mai 2001 ergangene Widerspruchsbescheid überrascht, zumal zu diesem Zeitpunkt das Genehmigungserfordernis nach der Sächsischen Bauordnung bereits entfallen gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem Bearbeiter im Regierungspräsidium habe er den Carport in das Grundstück hineinversetzt und auf dessen Empfehlung begrünt. Unter diesen Umständen habe er von einer Duldung ausgehen können. Abweichend vom Verwaltungsgericht sei die "nähere Umgebung" des Carports auf das Gebiet "L. " zu beziehen. Andernfalls ergebe sich für jeden Straßenabschnitt eine andere Rechtslage. Dieses Gebiet sei - wie auch vom Gericht festgestellt - durch vergleichbare Nebenanlagen geprägt. Von einer prägenden Wirkung des Carports könne nicht ausgegangen werden. Wegen seiner starken Begrünung sei er kaum zu erkennen und stelle auch keine "massive bauliche Anlage" dar. Er bestehe lediglich aus sechs Holzpfosten und einem Dach. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, solche Vorhaben von einer Genehmigungspflicht auszunehmen. Das Gericht verkenne zudem, dass das historische Ortsbild gerade durch eine Mischbebauung mit unterschiedlichsten Abständen zur Straße geprägt gewesen sei. Es sei deshalb unzulässig, die "nähere Umgebung" nur auf die wenigen angrenzenden Flurstücke zu begrenzen, wenn - wie hier - die angrenzenden Straßenabschnitte durch eine Vielzahl von Garagen und Carports geprägt werde. Die Beseitigungsanordnung sei zudem unverhältnismäßig, da der Kläger den Carport in der Annahme errichtet habe, dies zulässigerweise zu dürfen, im Nachgang alle Auflagen erfüllt habe und aufgrund Zeitablaufs und den Äußerungen der Behördenmitarbeiter nicht mehr mit einer Beseitigungsanordnung hätte rechnen müssen.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zur Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit des Carports kann dem Kläger nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe dessen "nähere Umgebung" i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB zu Unrecht auf die Grundstücke entlang des R. weges zwischen M. weg und O. -Straße beschränkt. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Überzeugung - unter Zugrundelegung der zutreffenden und zu Recht vom Kläger nicht in Frage gestellten Maßstäbe - im Anschluss an eine Ortsbesichtigung gelangt. In diesen Fällen genügt es nicht, dass der Kläger der von zutreffenden Tatsachen ausgehenden Bewertung eine hiervon abweichende Bewertung des räumlichen Umfangs der näheren Umgebung entgegensetzt. Für die Begründung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschl. v. 27.7.2005 - 1 B 619/04 -) nicht aus, dass der Senat die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die - wie hier - aufgrund einer Beweisaufnahme ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl. v. 26.1.1999, SächsVBl. 1999, 134; Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20 [22]).

Einer in dieser Umgebung prägenden Wirkung seines Vorhabens kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Frage des "Einfügens" i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB auf dessen Begrünung abzustellen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die jahreszeitlich wechselnde bzw. entfallende Abmilderung der optischen Wirkung der Carportbegrünung hingewiesen. Diese ändert zudem nichts an dem Umstand, dass es sich bei dem Carport um eine massive bauliche Anlage handelt. Dabei ist der Begriff der "massiven" Anlage nicht notwendig abhängig von einer aufwändigen Bauweise. Vielmehr kommt es unabhängig vom baulichen Aufwand darauf an, dass die Anlage dazu geeignet und bestimmt ist, eine nicht lediglich temporäre Verwendung zu finden. An der Eignung des Carports, auf Dauer den Vorhabenstandort zu prägen, bestehen keine Zweifel. Aus der am 1.5.1999 durch § 63a Abs. 1 Nr. 1 b) SächsBO a.F. eintretenden Genehmigungsfreiheit für die Errichtung von Carports mit einer Gesamtnutzfläche bis 40 m2, die einem Wohngebäude dienen und nicht im Außenbereich liegen, lassen sich die vom Kläger gezogenen Konsequenzen gegenüber einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht ableiten. Aus der Genehmigungsfreiheit folgt nicht, dass das Vorhaben frei von jeder Reglementierung verwirklicht werden dürfte (Wieth, in: Dammert u.a., Die neue Sächsische Bauordnung, 1. Aufl., 1999, § 63a RdNr. 91). Vielmehr wird das Risiko einer baurechtskonformen Errichtung lediglich privatisiert. An die Stelle einer präventiven Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde tritt die - gebotene - Kontrolle der Zulässigkeit des Vorhabens durch den Bauherren selbst. Dies verdeutlicht § 63a Abs. 6 Satz 1 SächsBO a.F. Ihm zufolge müssen Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, ebenso wie genehmigungsbedürftige Vorhaben der Bauordnung sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hieran hat sich durch die am 1.10.2005 in-Kraft-getretene Neufassung der Sächsischen Bauordnung vom 28.5.2004 nichts geändert. Nunmehr regelt § 59 Abs. 2 SächsBO, dass eine Genehmigungsfreiheit und die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbinden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen. Aus der Genehmigungsfreiheit lässt sich nicht der Schluss auf eine höhere Toleranz des Gesetzgebers gegenüber Rechtsverstößen bei Realisierung dieser Vorhaben ziehen. Aus der Genehmigungsfreiheit von Vorhaben lässt sich zudem weder auf ihre fehlende Eignung zu einer prägenden Wirkung noch auf einen lediglich temporären Charakter schließen. So sind etwa Starkstromleitungen (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 b)) wie auch Werbeanlagen unbegrenzter Breite und von bis zu 10 Metern Höhe (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 e)) genehmigungsfrei.

Die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung im Rahmen des § 77 Satz 1 SächsBO a.F. kann der Kläger nicht mit der Behauptung in Frage stellen, er habe im Zeitpunkt der Errichtung des Carports keine Zweifel an der Genehmigungsfreiheit dieses Vorhabens gehabt. Es fehlt an einer berücksichtigungsfähigen Grundlage für die Schutzwürdigkeit dieser unzutreffenden Annahme des Klägers. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte Veranlassung für diese Fehlvorstellung gegeben haben könnte. Im Übrigen wäre der Kläger selbst für den Fall einer seinerzeit schon gegebenen Genehmigungsfreiheit nach den oben stehenden Darlegungen gleichwohl verpflichtet gewesen, den Carport materiell baurechtskonform zu errichten. Auch im Fall einer zutreffenden Annahme der Genehmigungsfreiheit wäre er vor einem Einschreiten der Beklagten wegen materieller Baurechtswidrigkeit in keiner Weise geschützt. Mangels Genehmigung fehlt es in diesen Fällen regelmäßig an einem Anknüpfungspunkt für die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, von einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde trotz materieller Baurechtswidrigkeit verschont zu bleiben. Dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens versucht hat, durch Begrünung und Lageveränderung des Carports eine Genehmigungsfähigkeit herzustellen begründet noch kein schutzwürdiges Vertrauen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass etwa durch den angeführten Mitarbeiter der Widerspruchsbehörde eine - schriftliche - Zusage abgegeben wurde, dass für diesen Fall von einem Einschreiten abgesehen würde. Auch insoweit fehlt es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage. Es handelt sich lediglich um eine Hoffnung des Klägers, dass die Angelegenheit für ihn gut ausgehen werde. Auch der zeitliche Ablauf lässt eine Hinderung der Beklagten an dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht erkennen. Der Kläger legt selbst dar, dass ihm von der Beklagten am 27.5.1997 mitgeteilt wurde, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachten könne, falls er binnen eines Jahres keinen Bescheid erhalte. Innerhalb dieser Frist erging unter dem 24.3.1998 die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Kläger, was entgegen seiner Darstellung nicht als völlig überraschend aufgefasst werden kann. Soweit sich der Kläger auf die Inaussichtstellung eines bloßen Bußgeldes wegen der formell illegalen Errichtung des Carports beruft, verkennt er, dass die nachfolgende Prüfung neben der formellen Rechtswidrigkeit des Carports auch seine materielle Baurechtswidrigkeit ergeben hatte. Dass auch ein solcher Verstoß nach Aussage von Mitarbeitern der Beklagten lediglich mit einem Bußgeld abgegolten werden sollte, lässt sich seinem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 2. Der Kläger hat mit seiner Antragsschrift nicht dargelegt, dass die Berufung wegen der von ihm behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Hierfür hätte mit dem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen werden müssen, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung einer grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll.

Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen des Klägers nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer Frage, der nach Auffassung des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Das Berufungsgericht ist gehindert, im Verfahren auf Zulassung der Berufung anstelle des Antragstellers die wohl von ihm gemeinte Frage zu formulieren. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage nach einer prägenden bzw. negativen Vorbildwirkung um eine typische Einzelfallentscheidung. Sie ist über die hier zutreffend vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe hinaus einer generalisierenden Aussage nicht zugänglich. Für die vom Kläger noch angesprochene Frage nach dem Zusammenhang zwischen der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens und hieraus zu ziehende Schlussfolgerungen für die Maßstäbe für die Einhaltung des materiellen Baurechts kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Genehmigungsfreiheit hat keine Auswirkung auf die Maßstäbe für die Prüfung der materiellen Baurechtskonformität genehmigungsfrei errichteter Vorhaben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Ziffer 9.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Für das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist hiernach auf den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten abzustellen. Wie der Senat bereits auf die Streitwertbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 3.5.2005 - 1 E 6/05 - zu der übereinstimmenden Regelung des vorhergehenden Streitwertkataloges ausgeführt hat, sind dem sich hieraus ergebenden Wert von 300,- € die geschätzten Kosten für eine Ersatzvornahme i.H.v. 2.500,- € hinzuzuziehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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