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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 1 B 186/07
Rechtsgebiete: SächsBO, SächsVwVG


Vorschriften:

SächsBO § 80 Abs. 1 S. 1
SächsVwVG § 19
SächsVwVG § 20
SächsVwVG § 24
Wird eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehören die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Einsatzvornahme.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Leistungsbescheid

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann ohne mündliche Verhandlung

am 20. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. November 2005 - 4 K 584/03 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Teil der Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung eines als Eiscafé genutzten Pavillons.

Vor der hier streitigen Ersatzvornahme hatte die Beklagte bereits im Herbst 1999 versucht, eine Vollstreckung ins Werk zu setzen; insoweit erwirkte der Geschäftsführer der Klägerin einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1.10.1999 mit folgendem Tenor:

"Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechts des Antragstellers an der überlassenen Fläche ............straße/Ecke ..... ... gemäß Nutzungsvertrag zwischen den Parteien vom 21.3.1991 zum Betrieb eines Eiscafés selbst bzw. durch von ihr beauftragte Dritte zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, sämtliche von ihr gegenüber der GmbH eingeleiteten Maßnahmen zur Ersatzvornahme betreffs der Räumung der Nutzungsfläche ............straße/Ecke ..... ... soweit sie den Antragsteller betreffen mit sofortiger Wirkung einzustellen, insbesondere die gegenüber den GmbH und der GmbH in Auftrag gegebenen Unterbrechungen der Medienzuleitungen nicht weiter aufrecht zu erhalten und dies gegenüber diesen Unternehmen bis zum 1.10.1999, 15.00 Uhr, zu erklären."

Zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich war im Jahre 1991 über das Grundstück, auf dem der streitige Pavillon gestanden hat, ein Nutzungsvertrag geschlossen worden, den die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.1999 mit Wirkung zum 13.4.2000 gekündigt hat.

Durch bestandskräftig gewordene bauaufsichtliche Anordnung vom 13.1.2000, geändert durch bauaufsichtliche Anordnung vom 24.2.2000, gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, deren Eiscafé am in Leipzig zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung bis zum Ablauf des 2.3.2000 die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten sie mit ca. 30.000,00 DM bezifferte. Durch weitere, ebenfalls bestandskräftig gewordene bauaufsichtliche Anordnung vom 13.1.2000 wurde gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eine bauaufsichtliche Anordnung erlassen, mit der dem Geschäftsführer persönlich aufgegeben wurde, die Beseitigung gemäß der Verfügung vom selben Tage gegenüber der Klägerin zu dulden. Die sofortige Vollziehung dieser bauaufsichtlichen Anordnung wurde ebenfalls angeordnet.

Nachdem die Klägerin der Anordnung nicht nachgekommen war, ließ die Beklagte den Eispavillon in der Zeit vom 3.3.2000 bis Ende März 2000 durch einen von ihr beauftragten Bauunternehmer beseitigen. In der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung hieß es u. a.: "Der Pavillon ist derart in transport- und stapelfähige Einzelteile zu zerlegen, dass er später wieder montiert werden kann. Beim Transport und bei der Einlagerung ist die Wiederverwendbarkeit aller Teile zu beachten." Mit Schreiben vom 19.4.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der im Rahmen der Ersatzvornahme demontierte Pavillon sei beim Betrieb für , , , eingelagert worden. Weiter hieß es, einem Mitarbeiter der Klägerin seien bereits am 20.3.2000 einige Gegenstände übergeben worden. Zur Abholung der noch eingelagerten Teile und des Inventars bat die Beklagte die Klägerin, sich mit ihr zur Terminsabstimmung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 9.5.2000 erwiderte die Klägerin, sie gehe davon aus, dass der demontierte Pavillon vollständig zerstört sei. Diverse Kleinteile seien bereits während der Demontagearbeiten in Empfang genommen worden. Der Rest werde jedoch höchstwahrscheinlich nur noch zu entsorgen sein. Weiter hieß es: "Um nicht weitere Kosten für eine Besichtigung durch einen Sachverständigen entstehen zu lassen, schlagen wir vor, dass wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beiderseitig erklären, dass durch die Demontage eine vollständige Zerstörung des Pavillons vorliegt. Unserem Mandanten wird ungeachtet dessen nochmals eingeräumt, den Pavillon zu besichtigen und ggf. noch verwertbare Teile in seinen Besitz zu nehmen. Weiterhin bitten wir Sie, uns über die vor der Ersatzvornahme durchgeführte Besichtigung bzw. Wertermittlung getroffenen Feststellungen zu informieren." Daraufhin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.5.2000, sie halte es nicht für notwendig, eine Erklärung über den Zustand des Pavillons abzugeben. Vielmehr könnten die demontierten Teile nach Vereinbarung jederzeit abgeholt werden. Je schneller dies geschehe, desto geringer blieben die Lagerkosten, die im Rahmen der Kosten der Ersatzvornahme ebenfalls geltend gemacht werden sollten. Unter dem 8.9.2000 findet sich in den Akten der Beklagten eine Hausmitteilung des Rechtsamts an das Ordnungsamt, in der es heißt, dem Rechtsamt sei sehr daran gelegen, dass die Stadt zumindest ernsthaft versucht habe, die Teile zu verwerten. Sollte das Ordnungsamt zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Internetversteigerung oder eine sonstige Versteigerung möglich wäre, würde der Eigentümer entsprechend angeschrieben und ihm nochmals eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt. Danach könne dann die Versteigerung erfolgen. Eine Beantwortung dieser Hausmitteilung findet sich in den Akten der Beklagten nicht, nach den Angaben der Beklagten blieben Versteigerungsversuche erfolglos. Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2000 hieß es, da die Klägerin den eingelagerten Eispavillon nach Abbau im Rahmen der Ersatzvornahme nicht abgeholt habe, gehe die Beklagte davon aus, dass kein Interesse mehr daran bestehe. Sie werde daher die kostenpflichtige Verschrottung veranlassen. Sollte sich die Klägerin dennoch entschließen, den Eispavillon abzuholen, werde möglichst kurzfristig um eine entsprechende Information gebeten. In einer Hausmitteilung vom 19.1.2001 des Rechtsamts an das Bauordnungsamt heißt es, das Rechtsamt habe im Dezember letzten Jahres die Klägerin nochmals schriftlich aufgefordert, den Pavillon einschließlich der Container abzuholen, da ansonsten eine kostenpflichtige Entsorgung durch die Stadt vorgenommen werde. Dies sei indes nicht passiert. Es werde daher gebeten, den mit der Entsorgung zu beauftragen.

Mit Schreiben vom 1.2.2001 beauftragte das Bauordnungsamt der Beklagten den mit der Entsorgung des demontierten Eispavillons. Dieser stellte dafür unter dem 29.3.2001 Kosten in Höhe von 4.720,00 DM in Rechnung.

Durch Leistungsbescheid vom 9.4.2001 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin diesen Betrag sowie Auslagen in Höhe von 11,00 DM als Kosten der Ersatzvornahme fest. Gegen den ihr am 18.4.2001 zugestellten Bescheid legte die Klägerin - vertreten durch ihren Geschäftsführer - durch Fax vom 17.5.2001 Widerspruch ein, mit dem sie u. a. vortrug, durch eine nicht fachgerecht erfolgte Demontage sei der Pavillon in seinen einzelnen Bestandteilen so erheblich beschädigt worden, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, die komplette Anlage für einen eventuell anderen Standort zu nutzen. Das Schreiben vom 12.12.2000, mit dem die Verschrottung angekündigt worden sei, habe ihn - den Geschäftsführer - erst nach dem Jahreswechsel 2001 erreicht. Man habe dann versucht, sich mit dem Rechtsamt der Beklagten in Verbindung zu setzen und mitzuteilen, dass der Pavillon abgeholt und durch die Klägerin verschrottet werden solle. Telefonisch sei von Frau eine Frist bis zum 22./23.1.2001 zur endgültigen Erklärung, wie verfahren werden solle, gesetzt worden. Er sei mit anderen Mitarbeitern am 22.1.2001 auf dem Gelände des erschienen, um die Anlage in Augenschein zu nehmen und den Abtransport zu organisieren. Dabei sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass der fragliche Pavillon bereits fast vollständig verschrottet gewesen sei. Am 24.1.2001 hätten sie festgestellt, dass selbst noch brauchbare Einzelteile und Zubehör völlig zerstört worden seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.3.2003 wies das Regierungspräsidium Leipzig den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage. Durch Urteil vom 2.11.2005 hob das Verwaltungsgericht Leipzig die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung hieß es, die in dem angefochtenen Kostenbescheid festgesetzten Kosten seien keine Kosten der Ersatzvornahme. Die Klägerin sei nach der Grundverfügung zur Beseitigung ihres Eispavillons vom aber nicht zu dessen späterer Entsorgung vom Grundstück des verpflichtet gewesen. Beseitigung bedeute vollständige Entfernung einer baulichen Anlage einschließlich der durch den Abbruch entstehenden Substanzen vom Grundstück. Der Eispavillon sei im März des Jahres 2000 von dem fraglichen Grundstück vollständig entfernt und zum Grundstück des gebracht worden. Dort sei er über einen Zeitraum von etwa elf Monaten aufbewahrt worden. Damit sei jedoch die angeordnete Beseitigung aus dem Bescheid vom 13.1.2000 und 24.2.2000 abgeschlossen. Die sich nach elf Monaten anschließende sortengerechte Trennung und Entsorgung durch den falle nicht mehr unter die Beseitigungspflicht der Klägerin, so dass die Kosten dafür nicht zu den Kosten der Ersatzvornahme zählten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen (1 B 180/06) Berufung. Sie meint, die Ersatzvornahme einer Beseitigungsverfügung sei erst dann abgeschlossen, wenn die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen zur endgültigen Entsorgung durchgeführt habe. Auch eine Zwischenlagerung von Bauteilen führe nicht zu einer rechtlichen Zäsur in der Weise, dass die erforderliche Entsorgung nicht mehr von der Grundverfügung umfasst sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. November 2005 - 4 K 584/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil und meint darüber hinaus, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Pavillon im Wege der öffentlichen Versteigerung zumindest jedoch freihändig zu verkaufen. Die sofortige Entsorgung und Verschrottung des Eispavillons sei jedenfalls unverhältnismäßig. Im Falle des Verkaufs wäre anstatt der Kosten der Entsorgung ein nicht unerheblicher Verkaufserlös entstanden. Überdies sei die Verschrottung einer Sache abschließend im Abfallgesetz des Bundes geregelt. Der Pavillon habe aber zum Zeitpunkt der Entsorgung keinen Abfall i. S. d. § 1 Abs. 1 Abfallgesetz dargestellt.

Die Grundverfügungen vom 13.1. und vom 24.2.2000 seien im Übrigen rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte aufgrund eines Nutzungsvertrages vom 23.3.1991 zivilrechtlich verpflichtet war, ihr bzw. ihrem Geschäftsführer die uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks weiterhin zu gewähren. Die Beklagte habe die Kündigung dieses Nutzungsvertrages mit Schreiben vom 11.10.1999 nur mit Wirkung zum 13.4.2000 ausgesprochen. Aufgrund dieses Nutzungsvertrages habe eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestanden, ihr - der Klägerin - bis zum 13.4.2000 die uneingeschränkte Nutzung der Fläche zu gewähren. Insoweit habe ihr Geschäftsführer unter dem 1.10.1999 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, sämtliche gegenüber der Klägerin eingeleiteten Maßnahmen der Ersatzvornahme mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Beklagte sei des Weiteren verurteilt worden, sämtliche Beeinträchtigungen des Nutzungsrechts ihres Geschäftsführers zu unterlassen.

Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, die Ersatzvornahme sei nicht fachgerecht durchgeführt worden. Die Bauteile des Pavillons seien derart erheblich beschädigt worden, dass sie nicht mehr wiederverwendet werden könnten. Insoweit hat die Klägerin sich auf den vor dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht Dresden geführten Amtshaftungsprozess berufen und die Auffassung vertreten, die Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme, die amtspflichtwidrig durchgeführt worden sei, könne vom Ordnungspflichtigen nicht verlangt werden.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 2.7.2008 (6 U 287/04/LG Leipzig 7 O 8500/02), auf dessen den Beteiligten bekannten Inhalt verwiesen wird, hat das Oberlandesgericht Dresden die Amthaftungsklage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 1 B 180/06), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Akten OLG Dresden 6 U 287/04 (LG Leipzig 7 O 8500/02) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte konnte die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 24 Abs. 3 SächsVwVG durch Leistungsbescheid festsetzen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 1 und 3 SächsVwVG lagen ersichtlich vor. Die Grundverfügung vom 13.1.2000 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2000 ist bestandskräftig geworden; überdies war sie sofort vollziehbar. Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Grundverfügung hat die Klägerin mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Problematik des Nutzungsvertrages nicht geltend gemacht.

Soweit die Klägerin sich auf den Nutzungsvertrag und auf die vom Amtsgericht Leipzig erlassene einstweilige Anordnung beruft, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Kann eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur unter Eingriff in ein privates Recht eines Dritten (hier der Geschäftsführer der Klägerin) erfüllt werden, hat dies zur Folge, dass es neben der Beseitigungsanordnung einer Duldungsanordnung gegenüber dem Drittberechtigten bedarf. Fehlt eine solche, macht das die Beseitigungsanordnung weder nichtig noch auch nur anfechtbar; es hindert aber grundsätzlich ihre Vollstreckung (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, § 80 Rn. 121 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte indes unter dem 13.1.2000 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen. Damit war ein etwaiges Vollstreckungshindernis beseitigt. Infolge dieser sofort vollziehbaren Duldungsanordnung hat sich auch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Leipzig in der Sache erledigt. Denn in dieser Entscheidung war noch ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass der Antragsteller in seinen Besitzrechten rechtsgrundlos beeinträchtigt wird. Einen solchen Rechtsgrund, der die Beeinträchtigung des Besitzrechtes des Geschäftsführers der Klägerin erlaubt, hat die Beklagte indes mit der Duldungsanordnung geschaffen. Auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nutzungsvertrag gekündigt worden ist, kommt es mithin für die vorliegende Entscheidung nicht an.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Leistungsbescheid auch im Hinblick auf die Art der geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Wird eine baurechtliche Beseitigungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt, so gehören die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des entstehenden Abbruchmaterials grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten der Ersatzvornahme. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Gegenstand der baurechtlichen Beseitigungsverfügung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die vollständige Entfernung einer baulichen Anlage einschließlich der durch den Abbruch entstehenden Substanzen vom Grundstück. Indes liegt es auf der Hand, dass der tatsächliche Vorgang der Beseitigung damit regelmäßig noch nicht beendet ist. Unabhängig von der Frage, ob der Ordnungspflichtige einer Beseitigungsverfügung selbst nachkommt oder ob es der Durchführung einer Ersatzvornahme bedarf, bleibt das entstandene Abbruchmaterial nach der Entfernung vom Grundstück tatsächlich vorhanden, es bedarf der Wiederverwendung, der Lagerung oder der schadlosen Entsorgung. Dementsprechend ist es im Rahmen einer Ersatzvornahme als gerechtfertigt angesehen worden, eine bauliche Anlage vollständig zu zerstören und zugleich für die Abfuhr des Bauschutts und dessen ordnungsgemäße Lagerung auf einer Deponie zu sorgen (NdsOVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 6340/95 -, Rn. 10 a. E. bei juris; vgl. auch VG Gera, Urt. v. 19.2.2003 - 4 K 345/02.GE -, Rn. 19 bei juris, wo ausdrücklich die Entsorgungskosten zu den Kosten der Ersatzvornahme gezählt werden; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 26.10.2006 - 1 U 3778/06 -, Rn. 4 a. E. bei juris).

In der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ist jedenfalls anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde befugt ist, mit der Beseitigung auch die Beseitigung des durch einen Abriss entstehenden Bauschutts anzuordnen (OVG NW, Urt. v. 3.2.1994, BauR 1994, 741, 744; OVG LSA, Beschl. v. 20.10.2004 - 2 M 483/04 -, Rn. 5 ff. bei juris; a. A. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, § 80 Rn. 96). Insoweit geht der erkennende Senat indes davon aus, dass Entsprechendes regelmäßig vom Inhalt einer Beseitigungsverfügung auch ohne zusätzliche ausdrückliche Anordnung mit umfasst ist. Denn es entspricht - wie bereits dargelegt - dem Regelfall und jeder Lebenserfahrung, dass für das entstehende Abbruchmaterial nach der Entfernung vom Grundstück noch eine Lösung gefunden werden muss.

Das von der Klägerin zitierte Urteil des VG Göttingen vom 25.1.1995 (NuR 1995, 571) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Es lässt zum einen eine Begründung für die Auffassung vermissen, dass Verschrottungskosten nicht zu den Kosten der Ersatzvornahme gehören und beruht zum anderen auf abfallrechtlichen Besonderheiten.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten auch nicht daraus, dass sie die Pavillonteile zunächst über einen Zeitraum von etwa elf Monaten eingelagert hatte. Dabei mag - da die Beklagte diese Kosten nicht geltend macht - offen bleiben, ob zusätzlich zu den Kosten der Entsorgung auch die Lagerkosten geltend gemacht werden könnten. Jedenfalls bedeutet eine Einlagerung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr keine Zäsur in der Weise, dass die darauf folgende Entsorgung nicht mehr zu der Ersatzvornahme gezählt werden kann. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich die Beklagte im Interesse der Klägerin in diesem Zeitraum nachhaltig darum bemüht hat, der Klägerin eine Wiederverwendung oder Entsorgung der fraglichen Gegenstände zu ermöglichen. Das Zuwarten der Beklagten beruhte ausschließlich auf diesen Erwägungen.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe die Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere ihr Eigentum pflichtwidrig beschädigt. Es mag dahinstehen, ob dieser Einwand grundsätzlich für die Frage, ob die Kosten einer Ersatzvornahme zu erstatten sind, erheblich ist. Jedenfalls hat nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden nach dem Ergebnis der dort durchgeführten Beweisaufnahme ein amtspflichtwidriges Verhalten nicht vorgelegen. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Gründe dieser Entscheidung zu eigen. Die Klägerin hat dagegen weder Rechtsmittel eingelegt noch substanziiert etwas vorgetragen, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.418,92 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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