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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 1 B 311/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 311/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen baurechtlichen Nachbarschutzes; Antrag nach § 80 a, 80 Abs. 5 VwGO

hier: Rüge nach § 152 a VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 2. April 2009 - 1 B 334/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 2.4.2009 hat keinen Erfolg. Der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, BVerfGE 107, 395). Zwar hat der Senat den Hinweis auf die der Beigeladenen am 18.3.2009 erteilte Baugenehmigung nicht berücksichtigt, in dem er bei seiner Entscheidung davon ausging, dass über den geänderten Bauantrag noch nicht entschieden sei. Allerdings war die fehlende Berücksichtigung dieses Umstands nicht entscheidungserheblich. Von einer Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei aber immer nur dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das entscheidende Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977, BVerfGE 46, 185). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Senat hat in seiner Begründung nämlich maßgeblich darauf abgestellt, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Beigeladene den dem Verfahren zugrunde liegenden Bauantrag nicht mehr weiter verfolgen wolle und ihr im Falle der Ablehnung des geänderten Bauantrags die Möglichkeit bliebe, das hier streitgegenständliche Vorhaben zu realisieren. An dieser Beurteilung ändert die am 18.4.2009 erteilte Baugenehmigung nichts, insbesondere da die Beigeladene aufgrund des gegen die Baugenehmigung vom 18.4.2009 eingelegten Widerspruchs und des beim Verwaltungsgericht Chemnitz gestellten Antrages auf vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 103/09) mit einer Aufhebung dieser Baugenehmigung und zunächst auch mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung sowie ggf. mit einem daran anschließenden Beschwerdeverfahren rechnen muss und damit von dieser keinen Gebrauch machen könnte. Im Übrigen spricht nach wie vor nichts für die Annahme, dass die Beigeladene nicht mehr vorzugsweise das ihr ursprünglich genehmigte Vorhaben realisieren will.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis insoweit ein Festbetrag von 50 € erhoben wird (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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