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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 1 B 35/02
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, SächsVwKG


Vorschriften:

GG Art. 140
SächsVerf Art. 109
SächsVerf Art. 110
SächsVwKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Diakonische Werke der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die als eingetragene Vereine organisiert sind, sind nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 1 B 35/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigungsgebühren

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 23. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Baugenehmigungsgebühren.

Der Kläger ist nach § 1 seiner Satzung vom 15.12.1990, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.4.1994, ein im Vereinsregister eingetragener Verein. Sein Zweck ist die Übernahme missionarischer und diakonischer Aufgaben, die die Möglichkeiten der einzelnen Kirchengemeinden übersteigen (§ 2 Abs. 1). Grundlagen seiner Arbeit sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung das Evangelium von Jesus Christus und die in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens geltenden Bekenntnisschriften und Ordnungen. Der Kläger ist Mitglied des Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. Seinem mehrköpfigen Vorstand gehören der Superintendent und ein Mitglied der Kirchenbezirkssynode an.

Zur Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15.4.1992 hatte das Sächsische Staatsministerium des Innern verschiedene Schreiben u.a. an die Regierungspräsidien gerichtet. In seinem Schreiben vom 13.6.1997 teilte es mit, dass eingetragene Vereine der Diakonie die Gebührenfreiheit nicht beanspruchen könnten. In seinem Schreiben vom 2.10.1997 wies es daraufhin, dass mildtätige Vereine, die "direkt vom Diakonischen Werk bzw. der Caritas betrieben" werden, der jeweiligen Kirche angehören und von den Verwaltungsgebühren befreit seien. Mit Schreiben vom 8.3.1999 übersandte das Sächsische Staatsministerium des Innern ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1.3.1999, wonach privatrechtliche Vereinigungen wie z.B. das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.V. oder der Caritats Verband e.V. nicht gebührenbefreit seien.

Unter dem 6.1.1999 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Hauses einer Wohnanlage für betreutes Wohnen. Die Baugenehmigung wurde ihm mit Bescheid vom 16.9.1999 erteilt. Unter Ziffer III des Bescheides wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt mit dem Hinweis, dass die Kostenfestsetzung Bestandteil der Genehmigung sei. Unter der Überschrift "Kostenfestsetzung" im Baugenehmigungsbescheid wurde der Kläger zur Zahlung von 6.240,- DM aufgefordert. Gegen diese Kostenfestsetzung erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er von der Zahlung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 SächsVwKG befreit sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1999, der dem Kläger am 16.11.1999 zugestellt wurde, wies das Regierungspräsidium Dresden den Widerspruch kostenpflichtig zurück.

Am 13.12.1999 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass er gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG a.F., § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG n.F. Gebührenfreiheit genieße. Ungeachtet seiner privatrechtlichen Organisation gehöre er zur Ev.-luth. Landeskirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit zu einer gebührenbefreiten Kirche. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 gehöre eine Einrichtung zur öffentlich-rechtlich verfassten Kirche, wenn sie nach ihrem satzungsgemäßen Zweck und ihren Aufgabenfeldern dazu bestimmt sei, ein Stück des Auftrages der Kirche im Einklang mit ihrem Bekenntnis wahrzunehmen, sie durch die Amtskirche anerkannt und mit deren Amtsinhabern verbunden sei und eine institutionelle Verbindung des Trägers mit der kirchlichen Organisation sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

den streitbefangenen Bescheid vom 16. September 1999 insoweit aufzuheben, als Kosten festgesetzt werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und ist der Klagebegründung entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht Dresden wies mit Urteil vom 3.7.2001 die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SächsVwKG Kostenschuldner, weil er durch seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung das Baugenehmigungsverfahren veranlasst habe. Der Kläger sei auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwKG von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Genuss der Gebührenfreiheit kommen sollten. Der Kläger sei aber als privatrechtliche Vereinigung organisiert. Er sei ungeachtet seiner Nähe zur Landeskirche und des landeskirchlichen Schutzes rechtlich und wirtschaftlich selbständig und auch nicht unselbständiger Teil der als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierten Landeskirche. Der Ausschluss von der Gebührenbefreiung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Aus Art. 109 Abs. 3 SächsVerf folge nicht, dass die diakonische bzw. karitative Arbeit der Kirchen in jeder Rechtsform von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit werden müsse. Eine Beeinträchtigung der Diakonie sei nicht zu befürchten, wenn der Kläger einer für alle geltenden gesetzlichen Regelung unterworfen und einer an besondere Voraussetzungen geknüpften Privilegierung nicht teilhaftig werde. Ein Verstoß gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung sei nicht ersichtlich. Die Selbstverwaltung der Kirche und ihrer Einrichtungen sei nicht tangiert. Aus Art. 19 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24.3.1994 lasse sich ebenfalls keine Gebührenfreiheit des Klägers herleiten, denn danach werde lediglich der landesgesetzliche Status quo festgeschrieben, aber nicht darüber hinaus eine Gebührenfreiheit gewährt. Nach seinem Wortlaut seien auch privatrechtliche Einrichtungen der Kirche gerade nicht von der Gebührenfreiheit erfasst, denn "Gliederung" im Sinne dieser Vorschrift meine nur unselbständige Teile der Ev.-luth. Landeskirche. Auch die Regelungen in anderen Bundesländern zeigten, dass eine Privilegierung von Wohlfahrtsverbänden möglich, aber nicht zwingend sei. Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG komme ebenfalls nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom 7.1.2002 - 1 B 584/01 -, der dem Kläger am 18.1.2002 zugestellt wurde, hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, die der Kläger mit am 18.2.2002 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Dass er - der Kläger - in privater Rechtsform organisiert sei, sei für seine Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens als Körperschaft des öffentlichen Rechts unerheblich. Gem. §§ 1 Abs. 2 sowie 2 Abs. 2 des Diakoniegesetzes vom 22.3.1991 sowie § 8 der Kirchenverfassung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen vom 1.1.1987 gehöre er zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und sei eine Gliederung derselben. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung seien nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation Kirche im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung garantiere den Kirchen nämlich, ihre eigenen Angelegenheiten nach ihrem Selbstverständnis zu ordnen, also auch öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu organisieren. Auch privatrechtlich organisierte Teile der Kirche gehörten daher zur Kirche selbst, wenn sie nach ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe berufen seien, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Dies sei hier der Fall. Nach § 8 der Kirchenverfassung werde das Diakonische Werk als durch den Auftrag Gottes an seine Kirche geforderte Lebensäußerung der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden verstanden. Gem. § 1 Abs. 2 des Diakoniegesetzes sei er - der Kläger - als Wesens- und Lebensäußerung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens definiert. Er stehe nach § 2 Abs. 1 des Diakoniegesetzes unter dem besonderen Schutz der Landeskirche. Nach § 6 des Diakoniegesetzes sei er in besonderer Weise institutionell mit der Landeskirche verbunden. Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass unter dem Begriff der "Gliederungen" in Art. 19 des Kirchenvertrages nur unselbständige Teile der Kirche zu verstehen seien. Insbesondere gehörten zu den Gliederungen die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke, die gem. Art. 9 bis 12 der Verfassung der Ev.-Luth. Landeskirche und § 3 der Kirchgemeindeordnung gerade juristisch selbständig seien. Das Gleiche gelte für Kirchenlehen, Pfarrlehen und Diakonatslehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 11.10.1977 entschieden, dass es gerade nicht von der Wahl der Rechtsform abhänge, ob ein Werk der Kirche staatskirchenrechtlich als Kirche selbst zu betrachten sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juli 2001 - 2K3812/99 - zu ändern und Ziffer III des Bescheides des Beklagten vom 16. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 12. November 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Vereinigung, wenn er aufgrund der Wahrnehmung von missionarischen und diakonischen Aufgaben auch ein Teil der verfassten Kirche sei. Ein Verfassungsgebot, wonach die Ev.-Luth. Landeskirche bzw. ihre Gliederungen ein Recht auf Gebührenfreiheit besäßen, gebe es nicht. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts seien nicht einschlägig, weil die Erhebung von Gebühren die Kirche nicht in der Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten betreffe.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten sowie die Akte zum Widerspruchsverfahren vor dem Regierungspräsidium Dresden vor. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag dahin auszulegen, dass der Kläger auch begehrt, den den Ausgangsbescheid bestätigenden Widerspruchsbescheid aufzuheben. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 16.9.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Der Kläger ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24.9.1999, der dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsVwKG vom 15.4.1992 wörtlich entspricht, von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit. Nach dieser Vorschrift sind von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit "die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben". Der Kläger zählt hierzu nicht. Er ist zwar einer Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugehörig - nämlich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens -, gehört als eigenständige Rechtsperson ohne den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber nicht zu dem begünstigten Personenkreis.

Mit dem Begriffspaar "Kirchen und Religionsgemeinschaften" greift § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG auf die Begriffe des 10. Abschnittes der SächsVerf zurück, in dem die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie insbesondere ihr Verhältnis zum Staat in Anlehnung an Art. 140 GG und wie in diesem durch Bezugnahme auf Art. 136 bis 139 sowie Art. 141 WRV geregelt sind. Der Begriff der Kirche in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG ist deshalb derselbe, wie der durch das Bundesverfassungsgericht zu Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV entwickelte Kirchenbegriff. Danach gehören zur Kirche nicht nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrages der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Dazu zählen auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Ziels gerichtet ist. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche ist danach nicht etwa die Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung; es genügt vielmehr, dass die in Frage stehende Einrichtung der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Die so gewährleistete Freiheit der Kirche schließt ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben würde. In der Mitwirkung von Laien bei der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, BVerfGE 53, 366, 391 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger einer Kirche im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG, nämlich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, zugehörig. Er ist auf die Erfüllung diakonischer Aufgaben als Wesens- und Lebensäußerung der ev. Kirche ausgerichtet und unmittelbar sowie mittelbar über seine Mitgliedschaft im Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. mit dieser organisatorisch verbunden und von ihr als Werk der Landeskirche Sachsens anerkannt.

Trotz seiner Inkorporation in eine Kirche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG aber nicht von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren befreit, denn diese Vorschrift gewährt die Gebührenfreiheit nicht jeder Kirche und auch nicht jeder Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern nur "soweit" die Kirche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat. Der Kläger ist aber ein Teil der Kirche, der diese Rechtsstellung nicht besitzt, weil er selbst eine andere Rechtsform besitzt und als eingetragener Verein rechtlich selbständig ist und damit nicht unmittelbaren Anteil an der Rechtsstellung der organisierten Kirche hat, der er zugehört. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG ist nicht dahin auszulegen, dass alle Einrichtungen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft erfasst werden, wenn nur die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft selbst die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, unabhängig davon, ob die Einrichtung selbst an diesem Status Anteil hat. Der Wortlaut dieser Vorschrift ("... soweit sie ...") mag zwar eine Auslegung, nach der der 2. Halbsatz allein den Zweck hat, diejenigen Kirchen und Religionsgemeinschaften auszugrenzen, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zulassen. Einen solchen Regelungsinhalt hätte der Gesetzgeber aber durch Formulierungen wie "... wenn sie ...", "... welche ..." oder "... die ..." eindeutig zum Ausdruck bringen können. Dafür, dass der sächsische Landesgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" bewusst zwischen verschiedenen Teilen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft differenziert, spricht zudem, dass er in einer anderen Vorschrift eine Formulierung verwendet, nach der eindeutig nicht zwischen verschiedenen Teilen der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist. In § 13 Abs. 1 SächsSammlG wird nämlich abgestellt auf Kirchen, "die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ...". Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG gebieten keine andere Auslegung. Denn diese Vorschrift bezweckt weder eine generelle Förderung der Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben - wie aus der Beschränkung auf Kirchen und Religionsgemeinschaften deutlich wird -, noch die generelle Förderung kirchlicher oder religionsgemeinschaftlicher Tätigkeiten, wie sich aus der - wie immer auch verstandenen - Begrenzung auf solche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ergibt. Darüber hinaus spricht die Gleichstellung von gemeinnützigen Einrichtungen in kirchlicher und in sonstiger freier Trägerschaft in Art. 110 SächsVerf dafür, dass der sächsische Landesgesetzgeber für den Fall, dass er die diakonischen Werke der Kirche hätte in die Gebührenbefreiung einbeziehen wollen, auch sonstigen vergleichbaren Trägern diesen Anspruch gewährt hätte. Dies ist aber nicht geschehen.

Veranlassung, wegen eines weitergehenden Anspruches auf Gebührenbefreiung aus dem Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung erweiternd auszulegen, besteht ebenfalls nicht. Art. 19 des Vertrages gewährt keinen eigenständigen Gebührenbefreiungsanspruch, sondern garantiert nur den Fortbestand der bei Vertragsabschluss am 24.3.1994 insoweit bestehenden Rechtslage. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des damals geltenden SächsVwKG vom 15.4.1992 ging aber über § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG in der heute geltenden Fassung nicht hinaus. Aus Art. 20 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen, wonach den Kirchen und ihren diakonischen Werken das Recht zusteht, eigene Einrichtungen zu unterhalten, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Förderung haben, folgt nichts anderes. Die ausdrückliche Erwähnung der diakonischen Werke nur in Art. 20, nicht in Art. 19 des Vertrages, spricht sogar eher dafür, dass jedenfalls die Vertragsschließenden annahmen, diesen Werken stünde ein in Art. 19 des Vertrages erwähnter Gebührenbefreiungsanspruch nicht zu. Dass die Vertragsparteien auf Grund der in der Praxis gewährten Gebührenbefreiung für diakonische Werke möglicherweise meinten, durch die Regelung in Art. 19 des Vertrages ein solches Recht festzuschreiben, findet im Wortlaut des Vertrages keine Stütze.

Schließlich ist eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsVwKG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren besitzen die Kirchen im Freistaat Sachsen nicht. Zu den nach Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und Art. 140 GG jeweils i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV den Religionsgesellschaften garantierten Staatsleistungen können zwar auch sog. negative Staatsleistungen in Gestalt von Freistellungen von staatlichen Lasten gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass die Staatsleistung auf Gesetz, Vertrag oder einem besonderen Rechtstitel beruht und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Weimarer Reichsverfassung zu erbringen war (vgl. BVerfG, Kammerbeschl., v. 30.9.2000, NVwZ 2001, 318; BVerwG, Beschl. v. 22.3.1996, NVwZ 1996, 787). Eine solche Anspruchsnorm ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen vom 27.5.1924 (SächsGBl. S. 332), nach dessen § 3 Abs. 1 Nr. 3 diakonischen Werken möglicherweise ein Anspruch auf Gebührenbefreiung zustand, galt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Weimarer Reichsverfassung noch nicht.

Die Differenzierung zwischen kirchlichen Einrichtungen, die gebührenbefreit sind, und solchen, die die Befreiung nicht genießen, verstößt auch nicht gegen das den Kirchen gem. Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und Art. 140 GG jeweils in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zustehende Recht auf Selbstverwaltung. Diese Garantie umfasst nicht das Recht, von allen Nachteilen einer Organisationsentscheidung verschont zu werden. Insofern hält der Senat an seiner im Beschluss vom 18.5.2000 - 1 B 253/00 - geäußerten Auffassung fest. Etwas anderes mag gelten, wenn die Nachteile derart gravierend wären, dass sie jeden Vorteil aufwögen und es der Kirche praktisch unmöglich gemacht würde, sich für die privatrechtliche Organisationsform einzelner Einrichtungen zu entscheiden. Dies ist jedoch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Differenzierung nach dem rechtlichen Status verstößt schließlich auch nicht gegen das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, verbietet das Grundgesetz die Besserbehandlung von Religionsgesellschaften mit der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber anderen Religionsgesellschaften nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.10.1965, BVerfGE 19, 129, 134 f.). Nichts anderes gilt nach den Bestimmungen der SächsVerf.

Dass der Beklagte vor Erlass der angefochtenen Bescheide eine andere Rechtsauffassung vertrat und von der Gebührenfreiheit des Klägers ausging, steht der Gebührenerhebung ebenfalls nicht entgegen. Die Entscheidung über die Gebührenbefreiung des Klägers steht nicht im Ermessen der Beklagten. Rechtlicher Maßstab ihres Handelns ist deshalb allein die sich aus dem Gesetz ergebende - zwingende - Rechtslage, nicht deren praktische Handhabung.

Ein Anspruch auf Kostenbefreiung folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG, denn die Baugenehmigung wurde nicht von Amts wegen erteilt.

Schließlich ist der Gebührenanspruch des Beklagten weder verjährt, noch verwirkt. Der Gebührenanspruch war noch nicht nach § 21 SächsVwKG erloschen. Raum für eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften besteht angesichts dieser Regelung nicht. Der Anspruch des Beklagten ist auch nicht verwirkt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger schutzwürdig darauf vertrauen durfte, auch zukünftig nicht zur Zahlung von Verwaltungskosten in Anspruch genommen zu werden.

Weitere Bedenken gegen den Kostenbescheid sind von dem Kläger weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.190, 46 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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