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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 1 B 439/07
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 439/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausgleichszahlungen

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Enders

am 28. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2007 - 5 K 220/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.350,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), vorliegen.

Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

Die von dem Kläger dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Das ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der vom Kläger beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft, Plauen (AfL) eingereichte Antrag auf Agrarförderung (hier: Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten nach der VO [EG] Nr. 1257/99 des Rates) ohne Rechtsverstoß abgelehnt wurde, weil die durch Europäisches Gemeinschaftsrecht auch hier als Bedingung der Förderung vorgesehene Kontrolle der Beihilfefähigkeit (Art. 6, 7b VO [EWG] 3887/92 der Kommission) aus dem Kläger zuzurechnenden Gründen unmöglich wurde. Im Rahmen der Beweiserhebung wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers am 1.8.2001 im Rahmen des Vor-Ort-Termins zur Fortsetzung der (am Vortag aus Zeitgründen abgebrochenen) Kontrolle eine der beiden mit der Prüfung beauftragten Personen, den Prüfer ....., des Grundstücks verwiesen hatte, weshalb die Kontrolle abgebrochen wurde. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht zum einen angenommen, dass dieses Verhalten seiner Ehefrau rechtlich dem Kläger zuzurechnen war. Davon ist im Ergebnis jedenfalls deshalb auszugehen, weil nach Lage der gesamten vom Verwaltungsgericht erhobenen und seiner Entscheidung zugrunde liegenden Umstände die Ehefrau des Klägers beim Vor-Ort-Termin als Erfüllungsgehilfin (§ 278 Satz 1 BGB) bei der Erfüllung der den Kläger als Antragsteller treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG) gewirkt hat. Auch die weitere Feststellung, dass der Abbruch der Kontrolle dem Kläger anzulasten ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung den Angaben der beiden als Zeugen einvernommen Prüfpersonen gefolgt und daher davon ausgegangen, dass der Prüfer ..... - entgegen den Angaben der gleichfalls als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers - ohne rechtfertigenden Grund vom Grundstück verwiesen wurde und demzufolge die Kontrolle abgebrochen werden musste. Selbst wenn aber der Ablauf der Auseinandersetzung, in deren Gefolge der Prüfer des Grundstücks verwiesen und die Kontrolle abgebrochen wurde, infolge der sich widersprechenden Zeugenaussagen hier als nicht erweislich gelten müsste, geht diese Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers, da ihn als Antragsteller im Subventionsverfahren die materielle Beweislast trifft (vgl. Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, § 27, Rn. 16). Dies gilt ebenso für die Frage, ob der (insoweit materiell beweispflichtige) Kläger, wie von ihm behauptet, unmittelbar nach dem Zwischenfall dem Kontrollpersonal die sofortige Fortsetzung der Prüfung angeboten hat. In Anbetracht dessen geht die Unmöglichkeit der Kontrolle, ohne die der Förderantrag des Klägers keinen Erfolg haben kann, zu seinen Lasten. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch in der Sache davon ausgegangen, dass die zur Amtsermittlung verpflichtete Behörde über das Prüfpersonal und die Modalitäten der Prüfung nach Maßgabe der Erfordernisse der Behördenorganisation und der Sachangemessenheit des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich selbst zu befinden hat. Diese Rahmenbedingungen der Förderung hat nicht zuletzt auch der Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich anerkannt. Die Behörde musste sich nicht auf allfällige alternative Kontrollmöglichkeiten zur Erfüllung ihres Prüfauftrags verweisen lassen oder solche gar anbieten. Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage den Erfolg ohne Rechtsfehler versagt.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Darlegungslast dieses Zulassungsgrundes ist insbesondere erst erfüllt, wenn der Antragsteller den einschlägigen Sach- und Streitstand ausbreitet und anhand dessen die im Tatsächlichen oder Rechtlichen liegende besondere Komplexität der Rechtssache auseinander setzt. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat sich darauf beschränkt, erneut auf die von ihm als rechtsfehlerhaft bezeichnete Würdigung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, die aber, wie dargelegt, nicht zu beanstanden ist. Worin die besonderen Schwierigkeiten und die besondere Komplexität der Beweiswürdigung und der Anwendung der einschlägigen Rechtssätze auf den vorliegenden Fall liegen könnten, ist über den Umstand hinaus, dass die Sache zwischen den Beteiligten tatsächlich wie rechtlich streitig ist, nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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