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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 1 B 487/09
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 487/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Inobhutnahme eines Kindes; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 6. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ........ aus ...... wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2009 - 1 L 521/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für dieses Beschwerdeverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2009 hat nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Antragstellerin beantragt neben der Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2009 die Feststellung, dass der am 10.9.2009 gegen den streitbefangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.9.2009 über die Inobhutnahme ihres Sohnes ... eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Eine Feststellung aber kann nicht begehren, wer seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage - bzw. im vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - verfolgen kann bzw. hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Auch der im Beschwerdeverfahren unmittelbar auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Herausgabe des Kindes gerichtete Antrag ist unzulässig. Für diesen Antrag ist kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich. Es besteht kein Anlass zu der Vermutung, dass die Antragsgegnerin, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den streitbefangenen Bescheid vom 9.9.2009 wiederherstellte, ... nicht wieder an die Antragstellerin herausgeben würde.

Selbst wenn der Senat aber zugunsten der Antragstellerin deren Anträge trotz ihrer anwaltlichen Vertretung gemäß § 88 VwGO nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzbegehren sachdienlich als einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 10.9.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.9.2009 auslegte, hätte die Beschwerde doch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.9.2009 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Inobhutnahme ihres Sohnes.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat es eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des vom Bescheid Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, hat das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Interesse des Adressaten, wenn sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit seinem Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.9.2009 gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes durch die Antragsgegnerin wiederherzustellen, abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid vom 9.9.2009 rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an seinem Sofortvollzug überwiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 8a SGB VIII. Hiernach sei das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn dies wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes erforderlich sei und die Personensorgeberechtigten nicht widersprächen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin führe zu einer dringenden Gefährdung des Wohles ihres Sohnes. Das ergebe sich aus einer amtsfachärztlichen Stellungnahme vom 27.8.2009. Die ihrem Sohn drohende Gefahr müsse durch die Inobhutnahme abgewendet werden, da eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Antragstellerin sei auch ein regelmäßiges Umgangsrecht eingeräumt worden.

Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Ausführungen zu dem von ihr vor dem Verwaltungsgericht Dresden zu dem Aktenzeichen 1 L 475/09 geführten Verfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.9.2009. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte hier mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 9.9.2009 fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den nicht für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 2.9.2009, mit welchem erstmals die Inobhutnahme von ... verfügt wurde, aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin führte in diesem Verfahren aus, eine akute Not- und Gefahrensituation i. S. v. §§ 42, 8a Abs. 3 SGB VIII, d. h. die Gefahr, dass ein erheblicher Schaden für Leib oder Leben des Kindes unmittelbar drohte, habe für ... nicht bestanden. Ergänzend trägt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor, die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit der Gewährung von Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht in Erwägung gezogen. Die Antragsgegnerin habe außerdem versäumt, sie über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verwaltungsrechtlichen Überprüfung des Bescheides zu informieren. ... sei, wie die Antragstellerin nochmals bekräftigt, aufgeschlossen, altersgerecht entwickelt und werde von ihr fürsorglich umsorgt. Er lebe in einem geordneten, sauberen Haushalt und habe ein kindgerecht eingerichtetes Zimmer. Man habe nicht mit Hilfe ihres Bevollmächtigten versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.9.2009 bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und deshalb das öffentliche Interesse an seinem Sofortvollzug überwiegt. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert, und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Gefährdungsschwelle entspricht derjenigen, die in § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert ist. Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des mildesten Mittels ist danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage adäquat zu begegnen (SächsOVG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 B 202/05). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inobhutnahme lagen vor. Die einem Minderjährigen akut drohende Gefahr, welche das Jugendamt zum Handeln im Rahmen einer kurz- bis mittelfristigen Krisenintervention veranlasst, muss dieses aufgrund einer eigenen Einschätzung der Gesamtsituation feststellen. Die Antragsgegnerin erkannte zu Recht eine solche drohende Gefährdung von ... in seinem Kindeswohl durch die Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Antragstellerin. Durch die Zunahme der krankhaften Symptomatik bei gleichzeitiger fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft der Antragstellerin sah die Antragsgegnerin das Kind zu Recht in seiner seelischen Unversehrtheit akut bedroht. Die Antragstellerin wurde und wird zunehmend von wahnhaften Verfolgungsgedanken gepeinigt. Sie fühlt sich von Mitarbeitern der nahegelegenen Staatsoperette verfolgt und bedroht. Sie ist der Auffassung, dass diese in ihre Wohnung eindringen, stehlen und Schäden anrichten wie zum Beispiel Nähte an ihren T-Shirts auftrennen. Sie lebt in der Angst, dass vor dem Wohnhaus parkende Autos ihr Kind krank machen. Wie von mehreren Seiten glaubhaft vorgetragen wurde, reagierte die Antragstellerin auch in Gegenwart ihres Sohnes zunehmend aggressiver auf die erlebte Bedrohung. Sie bewarf parkende Autos mit Steinen, beschimpfte und bedrohte Nachbarn, deren Kind ähnliche Kleidung trug wie ihr ..., massiv. Sie bedrohte auch Mitarbeiter des Kindergartens, in dem ... zuletzt betreut wurde. Zugleich isolierte die Antragstellerin sich und ihren Sohn aus ihrer Furcht vor ihrer Umwelt heraus zunehmend von der Außenwelt. ... besuchte keinen Kindergarten mehr. Er durfte mit ihr nur auf den Spielplatz gehen, wenn und solange sich dort keine anderen Personen aufhielten. Die Wohnung hielt sie sorgfältig verschlossen, teilweise waren auch tagsüber die Rollos heruntergelassen. Die Antragstellerin hatte ... in ein dauerndes Klima von Angst und Realitätsverlust versetzt, dem das Kind hilflos ausgeliefert war. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen spitzte sich diese Situation seit Juli 2009 immer weiter zu. ... zeigte - nach Angaben von Fachärzten - infolge dessen psychische Auffälligkeiten. Nach Aussage des Facharztes für Psychiatrie ...... vom 27.8.2009 bestand eine zunehmende Kindeswohlgefährdung im Hinblick auf ihre Vermittlung irriger Vorstellungen und permanenter Ängstigung des Kindes bei gleichzeitiger fehlender Kontaktförderung und mangelhafter Tagesstrukturierung. Herr ...... erlebte ... bei einem Hausbesuch am 11.8.2008 nach seiner hierüber gefertigten Vermerk "...verstört, ängstlich und verhaltensauffällig...". Das vom Senat im Beschwerdeverfahren beigezogene, auf Veranlassung des Amtsgerichts Dresden erstellte Gutachten der Frau .............., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28.8.2009, bestätigt die vom Jugendamt festgestellte Gefahrenlage. Ihr zufolge "...wächst [...], von der übrigen Gesellschaft isoliert, in einem hochparanoiden Klima auf und hat annehmbar bereits seelischen Schaden genommen...". Mit dem bloßen Einwand, ... sei aufgeschlossen, altersgerecht entwickelt und werde von der Antragstellerin fürsorglich umsorgt, lebe in einem geordneten, sauberen Haushalt und habe ein kindgerecht eingerichtetes Zimmer, vermag die Antragstellerin die festgestellte Gefahr, die die Inobhutnahme rechtfertigte, nicht zu entkräften. Wie bereits ausgeführt, drohte ... keine physische, sondern psychische Gefahr. Als aufgeschlossen hat ihn, wie dargestellt, keiner der die Antragstellerin und ihr Kind beobachten könnenden Fachärzte erlebt.

Eine familiengerichtliche Entscheidung wurde mit Schreiben vom 1.9.2009 beantragt, lag aber bis zum 9.9.2009 nicht vor. Da die Antragstellerin die wiederholten Versuche von Seiten der Antragsgegnerin, hier insbesondere des Facharztes ......, die Situation für ... durch die Wiederaufnahme einer Behandlung ihrer Erkrankung zu verbessern, jeweils ablehnte, gab und gibt es erkennbar kein milderes Mittel als die Inobhutnahme, um die beschriebene Gefahr von ... abzuwenden, bis eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt wird.

Selbst wenn der Senat aber die zitierten Ausführungen der Psychologen ...... und ........ zu der Gefährdung von ... in seinem Kindeswohl als noch nicht ausreichend für die Begründung einer Gefahrenlage i. S. v. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ansehen würde, hätte die Beschwerde der Antragstellerin doch keine Aussicht auf Erfolg. Da den Stellungnahmen der Psychologen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine dringende Gefährdung des Kindeswohl zu entnehmen sind, wären die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer solchen Betrachtung als offen anzusehen. Eine abschließende Klärung wäre ohne eine - in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angebrachte - gutachterliche Zuarbeit nicht zu erreichen. Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.9.2009 gegen den Bescheid vom 9.9.2009 wäre diesfalls anhand einer auf die Folgen der Entscheidung orientierten Interessenabwägung vorzunehmen. Bei einem Vergleich des privaten Interesses der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Inobhutnahmebescheides vorläufig verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme überwiegt auch bei dieser Betrachtung letzteres. Nach den ärztlichen Gutachten unzweifelhaft leidet die Antragstellerin an einer paranoiden Schizophrenie und hat sich ihr Zustand seit Juli 2009 zunehmend verschlechtert. Die Antragstellerin erlebt "...massives paranoides Wahnerleben..." mit "...über Monate[n] zunehmende[r] Symptomatik der paranoiden Psychose..." (Bemerkung Herr ...... vom 11.8.2009). Sie ist in ihrer "...freie[n] Willensbildung, [der] Kritik-, Einsichts- und Übersichtsfähigkeit stark eingeschränkt..." (Stellungnahme von Frau ........ vom 28.8.2009). Die Gefahr, dass ..., der seiner Mutter völlig ausgeliefert ist, durch sie einen Schaden erleidet, überwiegt das verständliche Bedürfnis der Antragstellerin, ihr Kind vorläufig wieder bei sich zu haben, deutlich.

Dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.9.2009 nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme, sondern löst lediglich die in § 58 Abs. 2 VwGO geregelten Folgen aus.

Aus diesen Gründen hat auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.9.2009, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe beschränkt ist, keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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