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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 B 522/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67
VwGO § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 B 522/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 26. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2009 - 4 L 1841/08 - wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sich die Antragsteller entgegen der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht durch eine vertretungsbefugte Person im Sinne von § 67 VwGO bei der Einlegung seines Rechtsbehelfs haben vertreten lassen. Dieser Mangel kann nicht mehr behoben werden, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde von 2 Wochen (§ 147 Abs. 1 VwGO) angesichts der Beschlusszustellung am 29.9.2009 längst abgelaufen ist.

Zudem ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Antragsteller diese nicht innerhalb der von Gesetzes wegen vorgegebenen Frist von einem Monat begründet haben (§ 146 Abs.4 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte für die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor. Die Antragsteller haben sich vielmehr nach dem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 2.11.2009, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert werden könne (§§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO), nicht mehr geäußert.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Hiernach ist für das Beschwerdeverfahren mangels substanzieller Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung durch die angegriffene Baugenehmigung auf den eine Art von Auffangwert (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - m. w. N.) darstellenden Betrag von 7.500 € - im Eilverfahren davon die Hälfte - abzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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