Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 1 D 129/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 152a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 129/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren; Antrag auf Prozesskostenhilfe

hier: Rüge nach § 152a VwGO

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 26. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juni 2009 - 1 D 53/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe:

Die als Anhörungsrüge i. S. v. § 152a Abs. 1 VwGO auszulegende Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6.3.2009 - 4 K 232/09 - nicht verletzt hat.

Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine zulässige Anhörungsrüge erfordert dabei die Darlegung, dass das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, insbesondere sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Hiermit korrespondiert die grundsätzliche Pflicht des angerufenen Gerichts, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 17.5. 1983, BVerfGE 64, 135). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten, in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 4 A 3001/08 - m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch dann nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329; Beschl. v. 29.10.2008, a. a. O. und Beschl. v. 3.1.2006, ZOV 2006, 40, beide zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 E 97/08 -; BayVGH, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 ZB 08.3040 - und Beschl. v. 23. 10.2007 - 11 C 2007 -, jeweils zitiert nach juris).

Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für einen Gehörsverstoß vorliegend nicht erfüllt.

Soweit sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wendet, kann er hiermit einen Gehörsverstoß durch den Senat schon dem Grunde nach nicht geltend machen. Sein Einwand, auch der Senat habe sich nicht mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass "es sich um mehrere Verwaltungsakte handelt, dass in diesem Verfahren richterliche Fristen verletzt wurden und dass es nach st. Rspr. und überwiegender Literatur auch für den Vergleich einen Anspruch auf PKH gibt" begründet keinen Gehörsverstoß. Er ist schon in der Sache unzutreffend. Gegenstand des Prozesskostenhilfeantrages war ausweislich der Antragsschrift vom 10.3.2008 - ausschließlich - der Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2008 (meint: 20.2.2008). Hierbei handelt es sich um den Widerspruchsbescheid zum Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 2.11.2007. Dieser hat auch keine richterlichen Fristen verletzt. Vielmehr hat er innerhalb der - wie beantragt - stillschweigend bis zum 17.10.2008 gewährten Fristverlängerung für die Antragserwiderung mit am 15.10.2008 eingehenden Schriftsatz erwidert und dabei den Erlass der streitigen Forderung erklärt. Letztlich ist auch die erneut vom Antragsteller vertretene Auffassung unzutreffend, dass der Abschluss eines Vergleichs den - späteren - Gegenstand des Verfahrens gebildet habe. Hierzu hat der Senat schon in seinem mit der Rüge angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass sich nach Erlass der streitgegenständlichen Forderung das Verfahren erledigt hatte, so dass kein Anlass mehr für eine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens bestand.

Mit seiner Rüge, der Senat habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammer-Beschl. v. 11.5.2009, NJW 2009,3417 = NJ 2009,391 = FamRZ 2009,1811) nicht beachtet, macht der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Senats geltend, mithin einen von der Gehörsrüge nicht erfassten Verstoß geltend. Im Übrigen ist es dem Antragsteller in Abweichung zu der von ihm angeführten verfassungsgerichtlichen Entscheidung hier auch nicht zugemutet worden, behördliche anstatt anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat der Senat darauf abgestellt, dass nach Erlass der Forderung keine Veranlassung mehr für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung des bis dahin nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers bestanden hat. Hierzu kann auf die Ausführungen in dem mit der Rüge angegriffenen Beschluss verwiesen werden.

In diesem Beschluss hat der Senat zudem darauf hingewiesen, dass sich die vom Antragsteller angeführte Prozessbevollmächtigte erst nach Erlass der Forderung auf ausdrückliche Anfrage des Verwaltungsgerichts als bevollmächtigt erklärt und dabei aber auch zugleich mitgeteilt hat, sich in der Sache nicht äußern zu wollen. Der Antragsteller kann deshalb auch nicht ansatzweise einen Gehörsverstoß mit der Behauptung begründen, er habe die Vollmacht bereits vor dem Erlass der Forderung erteilt. Da die Prozessbevollmächtigte in dem gerichtlichen Verfahren nicht tätig geworden ist, können dieser insoweit auch keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Antragsteller zustehen. Für eine etwaig erfolgte außerprozessuale Beratung ist die Prozesskostenhilfe nicht gedacht. Insoweit sind die Regelungen des Beratungshilfegesetzes einschlägig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück