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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 1 D 140/09
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 49 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 140/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung von Fördermitteln

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2009 - 5 K 1170/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677, und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

In Anlegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 8.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2007. Als Eigentümer des durch das Augusthochwasser 2002 geschädigten Eigenheimes in gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6.9.2002 eine Soforthilfe i. H. v. 5.000,- € und mit Bescheid vom 17.12.2002 eine weitere Zuwendung i. H. v. 64.809,- € nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Behebung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden (VwV - Aufbauhilfe -Wohngebäude 2002 - Zuschussprogramm) vom 26.9.2002 (im Folgenden: VwV Aufbauhilfe Wohngebäude), von welcher 58.328,10 € zur Auszahlung an den Kläger gelangten. Nach Vorlage der Verwendungsnachweise am 12.1.2006 erließ die Beklagte die vom Kläger nunmehr angegriffenen Bescheide. Der Zuwendungszweck könne nicht mehr erreicht werden, weil der Kläger, dem durch das Hochwasser am Wohngebäude förderfähige Instandsetzungskosten i. H. v. insgesamt 211.816,55 € entstanden seien, diese schon mithilfe Dritter habe realisieren können. Ihm sei unentgeltliche Hilfe im Wert von 112.654,44 € geleistet worden, außerdem seien ihm Spenden i. H. v. insgesamt 20.000,- € zugeflossen und von der Gebäudeversicherung ein Schaden i. H. v. 131.985,- € ausgeglichen worden. In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seien die Zuwendungsbescheide zu widerrufen und in der Folge die ausgezahlten Beträge zur Erstattung anzufordern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die hiergegen erhobene Klage ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bereits die dem Kläger gewährten Eigenleistungen (112.654,44 €) sowie die Versicherungsleistungen für die Hochwasserschäden an seinem Gebäude (131.985,- €) überstiegen die Schadensbeseitigungskosten deutlich. Auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Spenden komme es deshalb nicht mehr an.

Der Senat hat keinen Anlass zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.

So liegt der Fall hier. Die dem Kläger mit den Bescheiden vom 6.9.2002 und 17.12.2002 gewährten Zuwendungen kann dieser nicht dem in Ziffer I. 2. der VwV - Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002 genannten Zuwendungszweck entsprechend verwenden. Zweck der Zuwendung ist es hiernach, den Eigentümern von Eigentumswohnungen und Wohngebäuden Hilfe bei der Beseitigung der Hochwasserschäden oder bei der Wiedererrichtung von zerstörten Wohngebäuden zu leisten. Nach Ziffer VII.3. Abs. 1 der VwV - Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002 werden Versicherungsleistungen und einzelzweckgebundene Spenden, die der Förderempfänger für die Instandsetzung oder den Ersatzneubau erhält, auf die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift angerechnet. Die Förderung darf insgesamt die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten vermindert um gebäudebezogene Versicherungsleistungen nicht überschreiten (Ziffer VII.5. Abs.2 der Verwaltungsvorschrift).

Dem Kläger, dem durch das Augusthochwasser 2002 an seinem Wohngebäude ein förderfähiger Schaden von insgesamt 211.816,55 € entstand, wurde die Hilfe zur Beseitigung der ihm durch das Hochwasser entstandenen Schäden schon von dritter Seite geleistet. Einer Hilfe durch die Beklagte bedurfte der Kläger zur Instandsetzung seines flutgeschädigten Wohnhauses deshalb nicht (mehr). Zum einen ist ihm bei der Schadensbeseitigung unentgeltliche Hilfe im Wert von 112.654,44 € gewährt worden. Zum anderen regulierte die im Rahmen der Gebäudeversicherung einen Hochwasserschaden i. H. v. 131.985,- €. Der (in diesem Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte) Einwand des Klägers, bei den im Verwendungsnachweis als freiwillige unentgeltliche Hilfeleistungen ausgewiesenen Posten handele es sich tatsächlich nicht nur um solche, vermag nicht zu überzeugen. Diesem pauschalen Vortrag fehlt bereits die erforderliche Substanz. Im Übrigen ist der Kläger in den Bescheiden über die Gewährung von Zuwendungen jeweils über die Pflicht zum Nachweis der Mittelverwendungen belehrt worden. Wenn er nicht nachweisen kann, dass die Hilfeleistung entgeltlich erfolgte, geht dies zu seinen Lasten. Auch der von der Gebäudeversicherung der für den Elementarschaden vertragsgemäß gezahlte Betrag i. H. v. 131.985,- € ist eine Versicherungsleistung im Sinne vom Ziffer VII.3. Abs. 1 VwV - Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002, die bei der Ermittlung des förderfähigen Gesamtaufwandes Berücksichtigung finden muss. Diesen Betrag hat die nach dem Schadenseintritt zugunsten des Klägers geleistet. Ausweislich eines Schreibens der Bank an die vom 20.8.2002 wurde das Geld im Einverständnis mit dem Kläger (teilweise) zur Deckung seiner Kreditschulden an die darlehensgebende Bank ausgezahlt. Dass der Kläger die Versicherungsleistung nicht für die Instandsetzung seines Gebäudes verwendet, macht nicht ungeschehen, dass er sie nach dem Eintritt des Schadensfalles für die Instandsetzung oder die Beschaffung von Ersatz gewährt bekommen hat. Die Versicherungssumme ist seinem Vermögen auch vollumfänglich zugeflossen. Mit dem an die Bank ausgezahlten Teil der Versicherungssumme wurde der Kläger von seiner Darlehensschuld dieser gegenüber befreit und die zu ihrer Sicherung eingetragene Grundschuld gelöscht. Schon hierin liegt ein "Erhalten" im Sinne von Ziffer VII.3. Abs. 1 der VwV - Aufbauhilfe - Wohngebäude 2002.

Die für das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbaren Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15.10.2007 sind durch den Senat nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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