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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 154/09
Rechtsgebiete: GBO, SächsVermGeoG


Vorschriften:

GBO § 2 Abs. 2
SächsVermGeoG § 10
SächsVermGeoG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 154/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grenzmarken

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 26. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2009 - 4 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, ist nicht begründet. Die vom Kläger angestrengte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zwar dürfen die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz nicht ersetzen, sondern nur ggf. zugänglich machen. Mithin muss der Erfolg der Klage nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit ihres Erfolgs, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. So liegt der Fall hier indes nicht. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat zu Eigen macht, spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die vorliegende Klage keinen Erfolg haben kann.

Im Übrigen gilt, dass sich der Kläger bereits auf keine schutzwürdige Rechtsposition gegen die vom Beklagten ermittelte Flächenberechnung für das Flurstück seines Nachbarn (Nr. ...) berufen kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zunächst für dieses Grundstück eine Fläche von 7120 m² im Liegenschaftskataster und Grundbuch eingetragen war. Der Grundstücksbegriff nach § 2 Abs. 2 GBO hat den vermessungsrechtlichen Grundstücksbegriff zur Grundlage. Nach der genannten Vorschrift werden die Grundstücke im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt. Dies ist vorliegend das Liegenschaftskataster (§ 10 Abs. 1 SächsVermGeoG). Zum Zwecke der Erfassung im Liegenschaftskataster werden durch Katastervermessungen die Flurstücksgrenzen bestimmt (§ 16 Abs. 1 SächsVermGeoG). Dies geschieht zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze zur Übertragung in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. Eine solche Vermessung ist hier 1994 im Zusammenhang mit der Zerlegungsvermessung für das Flurstück... und der Feststellung der Flurstücksgrenze zum Flurstück Nr. ... vor der Restitution des Flurstücks... an den Kläger erfolgt. Die damit letztlich verbundene Flächenberechnung - die nun für das benachbarte Flurstück aber nur noch 6985 m² beträgt - hat den Kläger zu keinem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt. Sie ist allein das rechnerische Ergebnis der durchgeführten Katastervermessung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 28.8.2008 - 4 K 2124/08), hat aber die tatsächliche Ausdehnung des Flurstücks zwischen den festgestellten Grenzen nicht verändert.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend auf seine fehlende Zuständigkeit für eine Entscheidung über die erhobene Schadensersatzklage hingewiesen und eine Verweisung angekündigt (§ 17a Abs. 2 GVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- € vorgesehen ist.

Ende der Entscheidung

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