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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 1 D 160/09
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 11 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 D 160/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger

am 27. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. September 2009 - 5 K 833/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26).

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 17.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 21.4.2008 die Gewährung einer am...5.2007 beantragten elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ihr am 1.10.2007 aufgenommenes Studium zur Tourismus- und Event-Managerin am Euro-Business-College D........... Sie erlangte im Juli 1999 ihren Realschulabschluss, absolvierte vom 1.4.2000 bis zum 30.9.2002 eine Berufsausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst mit dem berufsqualifizierenden Abschluss als Polizeimeisterin an der Fachhochschule der Polizei in Sachsen-Anhalt, arbeitete vom 1.10.2002 bis zum 18.8.2004 als Beamtin bei der Landesbereitschaftspolizei in M........ und erwarb in der Zeit vom 19.8.2004 bis zum 10.7.2005 an der Fachoberschule Verwaltung und Rechtspflege in A........... die Fachhochschulreife. Vom 11.7.2005 bis zum 30.9.2005 arbeitete die Klägerin noch als Polizeibeamtin bei der Kriminalpolizei in M........ und nahm am 1.10.2005 dann an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt ein Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf. Dieses brach sie zum 31.3.2007 ab. Ab Mai 2005 arbeitete die Klägerin bis zur Aufnahme des Studiums am 1.10.2007 als Minijobberin. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass ihre Klage aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gemessen an den eingangs genannten Grundsätzen bietet die Klage keine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 BAföG.

Für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung besteht nach § 1 BAföG ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (§ 11 Abs. 1 BAföG). Auf diesen Bedarf sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BAföG neben dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen. Auf eine ausnahmsweise elternunabhängige Förderung hat der Auszubildende nur beim Vorliegen der in § 11 Abs. 3 BAföG abschließend genannten Voraussetzungen einen Anspruch.

Diese Voraussetzungen aber sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Sie hat keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Unstreitig begehrt sie keine Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) und hatte sie bei der Aufnahme ihres Studiums am 1.10.2007 ihr dreißigstes Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Ebenso unstreitig war sie bei Beginn des Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht fünf Jahre erwerbstätig gewesen i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG lagen bei Beginn des Ausbildungsabschnittes am 1.10.2007 nicht vor. Die Klägerin war nicht nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig. Ihre Berufsausbildung zur Polizeimeisterin dauerte 2 Jahre und sechs Monate. Anschließend war sie nur von Oktober 2002 bis Mitte August 2004, vom 11.7.2005 bis zum 28.9.2005 und - zu ihren Gunsten hier unterstellt - von Mai bis einschließlich September 2007 berufstätig. Sowohl der Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung von August 2004 bis Juli 2005 als auch das zum Wintersemester 2005 aufgenommene und mit Ende März 2007 schließlich abgebrochene Studium an der Fachhochschule der Polizei zählen nicht zu ihrer Erwerbstätigkeit. Es sind Ausbildungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 bzw. Nr. 6 BAföG. Der Umstand, dass die Klägerin während dieser Ausbildungszeiten als Polizeibeamtin Amtsbezüge erhielt, weshalb sie in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte wie in den Zeiten ihrer Berufstätigkeit als Polizeimeisterin, macht diese Ausbildungszeiten nicht zu Zeiten der Erwerbstätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 BAföG. Der Begriff der Erwerbstätigkeit erfasst grundsätzlich jede Beschäftigung, mit der Einkommen erzielt werden soll. Er wird im Berufsausbildungsförderungsgesetz an mehreren Stellen mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 24.4.1996, Buchholz 436 § 18b BAföG Nr. 14), hat die Erwerbstätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ihren Anknüpfungspunkt darin, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann (BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19; Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). In Anbetracht des mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BAföG vom Gesetzgeber verfolgten Zieles, die förderungsrechtlichen Vorschriften und die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen aufeinander abzustimmen (Homburg in: Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand Mai 2009, § 11 Rn. 24 mit Verweis auf die BT-Drucks. 8/2467, S. 12; BVerwG, Beschl. v. 24.4.1996, a. a. O.) ist erwerbstätig i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur derjenige, der mit Nachhaltigkeit eine Tätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er seinen Unterhalt bestreiten will. Die Erwerbstätigkeit muss von einer gewissen Dauer bzw. Regelmäßigkeit gekennzeichnet sein, sodass davon ausgegangen werden kann, der Auszubildende habe bereits eine berufliche Stellung erlangt, die ihn in den Stand versetzt, sich ohne Inanspruchnahme der Eltern selbst zu unterhalten (Humborg, a. a. O, § 11 Rn. 28, 27.4). Nach diesem Sinn und Zweck des Gesetzes sind dem Begriff der Erwerbstätigkeit Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann nicht zuzuordnen, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird (BVerwG, Urt. v. 16.3.1994, a. a. O.). Der berufliche Werdegang der Klägerin lässt auch ohne weiteres nicht den Rückschluss darauf zu, sie habe ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen und sich mit einer gewissen Nachhaltigkeit beruflich etabliert. Er ist vielmehr geprägt von einer kontinuierlichen Entwicklung der Klägerin, die gerade darauf gerichtet ist, sich weiter zu qualifizieren.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 188 Satz 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO ist das Verfahren gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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