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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 D 3/03
Rechtsgebiete: SächsLPlG 2002, GG, SächsVerf, ROG, BNatSchG, SächsNatSchG, BauGB, EEG, ROG, Luftverkehrsgesetz DDR, LuftVG


Vorschriften:

SächsLPlG 2002 § 6
SächsLPlG 2002 § 7
SächsLPlG 2002 § 7 Abs. 4
SächsLPlG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2
SächsLPlG 2002 § 9 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
SächsVerf Art. 1 Satz 2
ROG § 7 Abs. 7
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3
SächsNatSchG § 53
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
EEG § 10 Abs. 4
ROG § 2 Abs. 2 Nr. 15
Luftverkehrsgesetz DDR § 37
LuftVG § 17
1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar.

2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels.

3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden.

4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen.

5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil

Az.: 1 D 3/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit des Regionalplans "Oberlausitz-Niederschlesien"

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 25. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Regionalplan der Antragsgegnerin vom 10.11.2000 in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.5.2002 nebst seiner Teilfortschreibung für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planvorbehaltes" vom 24.2.2005. Sie sieht sich durch diesen Plan an der von ihr beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen im Plangebiet gehindert.

Die Antragstellerin schloss am 26.4.2001 mit dem K. in P. einen Nutzungsvertrag, durch den ihr die Inanspruchnahme von dort näher benannten - im Geltungsbereich des vorgenannten Regionalplanes gelegenen - Flurstücken zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Windenergieanlagen gestattet wurde. Unter dem 21.12.2001 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung K. . Diesen Antrag lehnte das Landratsamt K. mit Bescheid vom 9.4.2002 ab, da der Vorhabenstandort im streitgegenständlichen Regionalplan nicht als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet ausgewiesen sei. Die beabsichtigten Windenergieanlagen widersprächen dem Regionalplan, da dieser den Vorhabenstandort als ihrer Errichtung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehende "Gefildelandschaft" ausweise. Über die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren anhängig gemachte Klage (VG Dresden - 4 K 3842/03 -) ist noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin macht geltend aufgrund ihres Vorbescheidsantrages antragsbefugt zu sein. Ihr Antrag sei begründet, da der Regionalplan formell und materiell rechtswidrig sei.

Mit Schriftsatz vom 13.5.2003 rügt sie, dass der Regionalplan formell rechtswidrig sei; insbesondere werde sein ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2004 trägt sie vor: Der Regionalplan sei aufgrund eines beachtlichen Bekanntmachungsfehlers formell rechtswidrig. Er habe nicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Landesplanungsgesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesplanungsrechts und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 14.12.2001 (GVBl. S. 716), in Kraft getreten gemäß seines Art. 4 am 13.3.2002 - SächsLPlG 2002 - bekannt gemacht werden dürfen. Seine Aufstellung sei bereits vor Inkrafttreten des neuen Sächsischen Landesplanungsgesetzes eingeleitet worden. Die Bekanntmachung habe deshalb nach § 9 Abs. 2 SächsLPlG vom 24.6.1992, zuletzt geändert am 6.9.1995 - SächsLPlG 1995 - erfolgen müssen. Zwar könne diese nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SächsLPlG 2002 für den Fall, dass einzelne Schritte des Verfahrens bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nicht begonnen worden seien, nach dem neuen Gesetz durchgeführt werden. Die Bekanntmachung stelle jedoch keinen derart selbständigen Verfahrensschritt dar. Vielmehr stehe die Bekanntmachung mit der Verbindlicherklärung nach altem Recht bzw. der Genehmigung des Regionalplanes nach neuem Recht in unmittelbarem Zusammenhang. Zudem hätten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG 2002 "die Rechtsverordnung und die Erteilung der Genehmigung" öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Statt einer Genehmigung des Regionalplanes liege vielmehr nur eine Verbindlicherklärung vor, ein aufsichtsrechtliches Instrument, das es nach dem neuen Planungsgesetz nicht mehr gebe. Da es an einer wirksamen Bekanntmachung fehle, sei die Rügefrist aus § 8 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG 2002 mangels ihrer Ingangsetzung noch nicht abgelaufen.

Der Regionalplan sei auch aufgrund mehrerer Abwägungsfehler materiell rechtwidrig.

Es fehle an einer Abwägung durch die Verbandsversammlung. Die abschließende Abwägung sei bereits durch den Planungsausschuss erfolgt. Die von ihm beschlossenen Ergebnisse habe die Verbandsversammlung mit einem Beschluss vom 10.11.2000 nur noch übernommen, ohne sich selbst noch einmal mit den Einwendungen auseinander zu setzen.

In der Sache wandte sich die Antragstellerin ursprünglich mit einzelnen Einwendungen gegen das Kapitel II.4.4.7. Nachdem das Kapitel II.4.4.7 durch § 2 der Satzung des Antragsgegners über die Feststellung der Teilfortschreibung des Regionalplanes vom 24.2.2005 aufgehoben wurde und an seine Stelle durch § 1 der Satzung die Teilfortschreibung für das Kapitel II.4.4.7 trat, führt die Antragstellerin nunmehr aus:

Die Teilfortschreibung sei formell rechtswidrig. Zu der Aufhebung des Vorrang- und Eignungsgebietes EW 32 sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Ausfertigung der Satzung zur Teilfortschreibung sei fehlerhaft, da es an der Beifügung eines Dienstsiegels fehle. Die Beifügung des Dienstsiegels sei für eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Teilfortschreibung als Satzung - im Hinblick auf die Authentizitätsfunktion der Ausfertigung - unbedingt erforderlich.

Die Form- und Verfahrensfehler seien beachtlich i.S.v. § 8 SächsLPlG 2002. Sie seien eingehend am 2.3.2006 - und damit rechtzeitig - gerügt worden. Es bestehe auch i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsLPlG 2002 die konkrete Möglichkeit, dass ohne ihre Verletzung das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre.

Die Teilfortschreibung sei materiell rechtswidrig. Sie sei abwägungsfehlerhaft, da sie von Anfang an auf eine restriktive Steuerung ausgelegt gewesen sei. Der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, das Sächsische Umweltqualitätsziel in Gestalt eines 5 prozentigen Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch zu erreichen. Orientiere sich der Planungsgeber jedenfalls maßgeblich an der Erreichung dieses "Mindestzieles", handele es sich um eine restriktive und damit abwägungsfehlerhafte Planung. Der Antragsgegner habe seine Betrachtung der Windenergienutzung auf die Erreichung des "flächenanteiligen" Klimaschutzzieles beschränkt und dieses als "Grundprinzip bei der planerischen Auswahl" bezeichnet. Die Bestimmung des Windkraftanteils im Planungsgebiet anhand seines Flächenanteils im Freistaat stelle ein fehlerhaftes Kriterium dar. Maßgebend könnten nur die - jeweils unterschiedlichen - Bedingungen in der jeweiligen Region für die Windenergienutzung sein.

Der Teilfortschreibung fehle ein schlüssiges Gesamtkonzept, da sie abwägungsfehlerhaft die im Regionalplan 2002 ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ohne weitere planerische Abwägung übernehme (Begründung II.4.4.7, S. 13). Zwar sei geprüft worden, ob die jeweiligen Gebiete von einem Tabubereich erfasst oder ob neue artenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seien. Sonstige Aspekte, die durch die Ausweisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet hätten beeinträchtigt werden können, seien jedoch unberücksichtigt geblieben, obwohl sie sich in der Zwischenzeit hätten ergeben können.

Die Festlegung von Ausschlussflächen für die Windkraft sowie ihre Ausdehnung seien nicht durchgängig fehlerfrei erfolgt. Ein Tabubereich in Gestalt eines Mindestabstandes von 500 Metern bei "Freizeit und Erholungseinrichtungen mit Schutzanspruch" sei nicht gerechtfertigt, insbesondere auch zu unbestimmt. Die Rechtsprechung des Senats zur Schutzbedürftigkeit von Wohnbebauung lasse sich hier nicht übertragen. Nicht jede Freizeiteinrichtung bedürfe eines "wohngebietsähnlichen" Schutzes. Nach der Begründung zu Ziffer II.4.4.7 - 2.1 sei ein Schutzbereich auch bei "von den Kommunen vorgetragene(n) potenzielle(n) Siedlungserweiterungen" berücksichtigt worden, obwohl die kommunale Bauleitplanung nur im Hinblick auf hinreichend konkretisierte Planvorstellungen schutzwürdig sei. Diesen Anforderungen werde die Formulierung "geplante Siedlungsgebiete" nicht gerecht.

Der Tabubereich Landschaftsschutzgebiete sei unzulässig, da sein Schutzzweck nicht ohne weiteres einer Windenergienutzung entgegenstehe.

Fehlerhaft sei unter dem Gesichtspunkt "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten sowie Nahrungs- und Rastplätze wildlebender Tiere" in näher benannten Bereichen eine Gefährdung bestimmter Fledermausarten angenommen und durch Streichung von Vorrang- und Eignungsgebieten sowie durch Pufferzonen berücksichtigt worden. Es fehle an einer hinreichend sicheren Datengrundlage. Gesicherte Erkenntnisse im Hinblick auf Gefährdungspotenziale und Zugkorridore der Fledermäuse zum maßgeblichen Abwägungszeitpunkt fehlten. Ausgangspunkt für die Festlegung dieser Tabubereiche bildeten die Daten des Staatlichen Umweltfachamtes - StUFA - Bautzen. Zum Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses habe keine umfassende Untersuchung zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an Windenergieanlagen im Planungsgebiet existiert. Eine solche Untersuchung habe dem StUFA erst im Dezember 2004 vorgelegen. Die maßgeblichen Abwägungsbeschlüsse hätten zuvor stattgefunden. Zwar spiele auch auf der Ebene der Regionalplanung das Vorsorgeprinzip eine Rolle. Es setze aber auch zum Schutz der Fledermäuse ein Mindestmaß an gesicherten Erkenntnissen über Nahrungshabitate und Zugkorridore voraus. Die mit Schriftsatz vom 8.6.2006 vorgelegten "Untersuchungen zum Verhalten von Fledermäusen und Vögeln an ausgewählten Windkraftanlagen" vom 1.12.2004 - die nicht Gegenstand des Verfahrens der Teilfortschreibung gewesen seien - wiesen erhebliche Defizite auf und bestätigten im Ergebnis die bestehenden Unsicherheiten.

Der Antragsgegner habe die - angeblichen - Bauschutzbereiche für den Flughafen Dresden, den Flugplatz Welzow sowie die Verkehrslandeplätze Rothenburg, Kamenz, Görlitz, Nardt und die Sonderlandeplätze Klix und Brauna zum Ausschlusskriterium für die Windenergienutzung erklärt. Fehlerhaft sei jedenfalls die Einbeziehung von Gebieten außerhalb der Bestandsbegrenzungsbereiche vorhandener Flugplätze. Nach § 37 des LFG DDR vom 27.10.1983 hätten die Luftbaubeschränkungsgebiete andere Formen und Ausmaße als die Bauschutzbereiche nach bundesdeutschem Recht. Sie seien wesentlich größer als in der Bundesrepublik. Deshalb habe Art. 9 des 11. Übergangs- bzw. Änderungsgesetzes zum LuftVG bestimmt, dass Form und Abmessung sich ab dem 1.2.1999 nach den Vorschriften des LuftVG für die Bauschutzbereiche richten sollten. Nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers habe der bisherige Bauschutzbereich aufrechterhalten werden können. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen seien die Altbauschutzbereiche hingegen ungeprüft übernommen worden.

Die Mindestabstände zu Einrichtungen technischer Infrastruktur seien nicht plausibel unter Berufung auf entsprechende Fachgesetze, Verordnungen, Regelungen und dem Vorsorgegedanken begründet worden. Es fehle an einer Rechtfertigung dieser Abstände durch einen Schutzzweck. Für den geforderten Abstand von 100 bzw. 250 m zu Bahnstrecken gebe es keine fachliche Regelung. Eine etwaige Rechtfertigung aus dem Vorsorgegedanken habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Zu den Abständen zu Straßen gelte Ähnliches. Die gesetzlichen Regelungen forderten keine Abstandsfläche von 100 bis 300 m zu Bundesautobahnen sowie von 40 m zu Bundes-, Staats- und Kreisstraßen. Der Abstand von 100 m zu Hochspannungsfreileitungen und Umspannungswerken sei raumordnerisch nicht begründbar. Nach der herangezogenen DKE 421 betrage der Abstand für Freileitungen mit Schwingungsdämpfern ein Rotordurchmesser. Dieser könne unter 100 m liegen.

Es sei nicht gerechtfertigt, Waldgebiete in jedem Fall als Ausschlusskriterium heranzuziehen. Es bedürfe einer Differenzierung nach den jeweiligen Nutzungsarten, insbesondere, ob nur Nutzwald betroffen sei. Dies sei nicht erfolgt.

Der regelmäßige Ausschluss von Gebieten mit Sichtachsen zu herausragenden Elementen der Natur- und Kulturlandschaft sei nicht durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt und daher abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner berufe sich auf "zahlreiche Aussichtspunkte", ohne dass sich aus der Begründung ergebe, durch welche öffentlichen Interessen die Freihaltung der Umgebung um "traditionelle Aussichtspunkte" gerechtfertigt sein solle. Dabei gehe es nur um die Verhinderung einer Veränderung des Landschaftsbildes. Dies stelle aber noch keinen öffentlichen Belang dar. Die mit Schriftsatz vom 8.6.2002 vorgelegte Liste zu berücksichtigender Aussichtspunkte sei nicht Bestandteil der Verfahrensakten und sei ersichtlich nachträglich (Stand: 31.5.2006) gefertigt worden. Es fehle an einer Begründung, warum die jeweilige Blickbeziehung besonders schutzwürdig sei.

Das Ausschlusskriterium "Konflikte mit Belangen militärischer Verteidigung - Radaranlage Döbern" sehe einen Mindestabstand von 5000 m vor und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Es könne entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Begründung, aaO, S. 11, 2.8) nicht auf § 3 Abs. 1 Schutzbereichsgesetz gestützt werden. Hiernach bewirke ein Schutzbereich lediglich eine - gebundene - Genehmigungspflicht. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Versagung der Genehmigung im Fall der Errichtung von Windkraftanlagen regelmäßig erforderlich sei.

Die Festlegung eines pauschalen Abstandes von mindestens 10 km zwischen Vorrang- und Eignungsgebieten, die jeweils größer als 50 ha und für mehr als 10 Windkraftanlagen geeignet seien, sei abwägungsfehlerhaft. Für kleinere Vorrang- und Eignungsgebiete bzw. für Windnutzungsgebiete in anderen Teilregionen des Plangebietes betrage der Mindestabstand lediglich zwischen 2 und 5 km. Zweck der Abstandsflächen sei nach der Begründung der Teilfortschreibung die Vermeidung einer übermäßigen Dominanz von Windkraftanlagen im Landschaftsbild. Anders als bei einem Abstandswert von 5 km seien keine öffentlichen Belange für einen Mindestabstand von 10 km ersichtlich. Auch das vom Antragsgegner bereits im Regionalplan 2002 aufgestellte naturräumliche Leitbild "Oberlausitzer Gefilde" könne einen so weitgehenden Abstandswert nicht rechtfertigen. Selbst in gut einsehbaren Flachlandschaften Norddeutschlands würden regelmäßig nur Sichtzonen bis 5 km berücksichtigt.

Gemäß § 7 Abs. 2 ROG seien "sonstige öffentliche Belange sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind". Hierzu gehöre die Möglichkeit des Repowering. Zwar habe der Antragsgegner diese Möglichkeit erkannt, dieses private Interesse jedoch nicht als solches in die Abwägung eingestellt.

Gemäß § 10 Abs. 4 EEG in der am 21.7.2004 in Kraft getretenen Fassung seien die Netzbetreiber abweichend von § 5 Abs. 1 EEG nicht verpflichtet, Strom aus Windkraftanlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen könnten. Diesen Gesichtspunkt habe der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen. Zwar hätten die Gerichte bisher eine genauere Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der auszuwählenden Standorte in Bezug auf die Regionalplanung nicht gefordert und lediglich die Ausweisung unwirtschaftlicher Flächen als Vorranggebiete als unzulässig angesehen. Angesichts der Referenzertragsregelung des § 10 Abs. 4 EEG n.F. sei diese Sichtweise nicht mehr haltbar. Falls auf dem ausgewiesenen Standort 60 % des Referenzertrages nicht erzielbar seien und damit die Vergütungspflicht entfalle, sei der Standort regelmäßig unwirtschaftlich. Der Planungsträger müsse deshalb die zur Ausweisung anstehenden Standorte auf ihre Möglichkeit zur Erreichung von 60 % des Referenzertrages überprüfen. Dies habe der Antragsgegner unterlassen, worin ein beachtlicher Abwägungsfehler liege. Auch wenn die Referenzerträge anlagentypabhängig seien, sei die Feststellung, ob Windenergieanlagen an den in Betracht kommenden Standorten 60 % des Referenzertrages erreichten, ohne Kenntnis des Anlagentyps möglich. Nach der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG werde der Referenzertrag auf einem "idealisierten" Standort für eine bestimmte Anlage bestimmt.

Die Teilfortschreibung weise zudem auch Fehler in der Einzelabwägung auf. Dies betreffe das Vorrang- und Eignungsgebiet EW 23 Herrnhut. Seine unterbliebene Übernahme durch die Teilfortschreibung sei in der Einzelabwägung fehlerhaft und damit materiell rechtswidrig. Die Ablehnung der Übernahme sei auf einen - angeblich - bestehenden Zugkorridor für Fledermäuse zwischen den Quartieren Löbau, Herrnhut und Zittau gestützt worden. Hierbei handele es sich um eine bloße Vermutung, die empirisch nicht hinreichend untersetzt sei. Dem könne der Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass hier aufgrund besonderer Umstände in diesem Einzelfall von einer Ausnahme von der Regel des Planvorbehalts (atypischer Fall) i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen werden könne. Dieser Verweis könne die Ausweisung eines für die Windenergienutzung geeigneten Gebietes nicht verhindern.

Ebenfalls fehlerhaft sei die Streichung des Vorrang- und Eignungsgebietes EW 27 Nochten. Der Tabubereich Wald könne einer Ausweisung ebenso wenig wie eine "Sukzessionsfläche für den Prozessschutz" entgegengehalten werden. Belange der Bundeswehr stünden nicht entgegen. Die Streichung könne auch nicht auf die Lage des Standortes im sog. Interessenbereich einer Radaranlage gestützt werden, da konkrete Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht würden.

Die Streichung des Vorrang- und Eignungsgebietes EW 28 Kühnicht könne nicht auf eine von der Luftverkehrsbehörde geforderte Höhenbegrenzung von 100 m gestützt werden, da diese nicht zwangsläufig zum Verlust der Windhöffigkeit dieses Standortes führe. Auch stehe der Tabubereich Wald einer Ausweisung nicht entgegen.

Die Antragstellerin beantragt

den Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien, beschlossen durch Satzung des Antragsgegners vom 10. November 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Januar 2002, in der Fassung des Genehmigungsbescheides des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. November 2001, zuletzt geändert durch Bescheid vom 4. Dezember 2001, öffentlich bekannt gemacht am 30. Mai 2002, verbindlich seit 30. Mai 2002, in der Fassung der Teilfortschreibung des Regionalplanes Oberlausitz-Niederschlesien für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planvorbehaltes", beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 24. Februar 2005, in Kraft getreten am 10. März 2005, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet und legt im Einzelnen dar, weshalb der Regionalplan und seine Teilfortschreibung sowohl ordnungsgemäß zustande gekommen wie auch bekannt gemacht worden seien. Hierzu hat er sich mit den Ausführungen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen und seine umfangreichen Verwaltungsvorgänge substanziiert auseinander gesetzt.

Für den weiteren Inhalt des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten (4 Bände) und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (27 Ordner und mehrere Heftungen) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien, beschlossen durch Satzung des Antragsgegners vom 10.11.2000 in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.5.2002, in der Fassung der Teilfortschreibung für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planvorbehaltes", beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien vom 24.2.2005, in Kraft getreten am 10.3.2005, ist ungeachtet der Einwendungen der Antragstellerin wirksam.

1. Der Antrag ist zulässig. Er wurde sowohl gegenüber dem Regionalplan i.d.F. vom 30.5.2002 als auch seiner Teilfortschreibung - bei der es sich ebenfalls um eine Satzung handelt (SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005 - 1 D 2/03 -, SächsVBl. 2005, 225 = RdNr. 67 bei juris) - innerhalb der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie ist durch ihren Vertrag mit dem M. obligatorisch berechtigt, auf innerhalb des Planungsgebietes gelegenen Grundstücken Windenergieanlagen zu errichten. Ihrem Vorhaben konnten und wurden Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch - BauGB - entgegengehalten. Dies genügt für eine Antragsbefugnis, auch wenn sich die raumordnerischen Ziele gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - lediglich - "in der Regel" gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchsetzen (SächsOVG, aaO).

2. Der Antrag ist unbegründet. Der Regionalplan in der Fassung seiner Teilfortschreibung ist wirksam. Er leidet weder unter formellen (2.1) noch unter materiellen Mängeln (2.2).

2.1 Der Regionalplan i.d.F. seiner Teilfortschreibung ist formell nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin in beachtlicher Weise vorgetragenen formellen Rügen sind nicht begründet.

2.1.1 Die mit Schriftsatz vom 13.5.2003 gegenüber dem am 30.5.2002 bekannt gemachten Plan erhobenen formellen Rügen sind unbeachtlich. Entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG -) i.d.F. vom 14.12.2001 (GVBl. S. 716) in Kraft seit dem 13.3.2002 - SächsLPlG 2002 - hat es die Antragstellerin unterlassen, mit diesem Schriftsatz den Sachverhalt, der die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften begründen soll, zu bezeichnen. Sie hat sich - in hiernach unzureichender Weise - damit begnügt, das Vorliegen dieser Fehler unter Angabe einer Paragrafenkette zu behaupten. Zu einer demgegenüber substanziierten Darlegung ist sie jedoch verpflichtet gewesen, da in der Bekanntmachung des Regionalplanes nach § 7 Abs. 4 SächsLPlG 2002 gemäß § 8 Abs. 4 SächsLPlG 2002 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Form- und Verfahrensvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

2.1.2 Der Wirksamkeit des Regionalplanes steht kein beachtlicher Bekanntmachungsfehler entgegen. Er durfte gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG 2002 bekannt gemacht werden, obwohl seine Aufstellung bereits vor Inkrafttreten des neuen Sächsischen Landesplanungsgesetzes erfolgte. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass die - abweichenden - Bekanntmachungsvorschriften des Sächsischen Landesplanungsgesetzes vom 24.6.1992, zuletzt geändert am 6.9.1995 - SächsLPlG 1995 -, in Gestalt von § 9 Abs. 2 SächsLPlG 1995 einschlägig gewesen wären. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG 2002 können gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, wenn mit ihnen noch nicht begonnen wurde, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Bei der Bekanntmachung des Regionalplanes handelt es sich um einen derartigen selbständigen Verfahrensschritt. Er folgt auf die Genehmigung des Planes in einem gesonderten Akt. Es liegt auch eine "Genehmigung" i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG 2002 vor. Auch wenn nach altem Recht eine "Verbindlicherklärung" des Planes vor der Bekanntmachung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hatte, stellt diese eine "Genehmigung" im vorgenannten Sinne dar. Dies folgt aus dem zu ihm ergangenen Bescheid, der ausdrücklich von einer Genehmigung des Planes spricht.

2.1.3 Die Teilfortschreibung des Planes leidet nicht an dem formellen Mangel einer fehlerhaften Anhörung. Zur Vorgängerfassung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes (vom 24.6.1992, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6.9.1995 - SächsLPlG 1995) hat der Senat entschieden (Urt. v. 26.11.2002, JbSächsOVG 10, 226 = SächsVBl. 2003, 84 = LKV 2003, 333 = UPR 2004, 450), dass über den Beteiligungskatalog des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 SächsLPlG 1995 hinaus eine Beteiligung privater Interessenverbände nicht erforderlich ist, dies selbst dann, wenn ein Planungsverband diese - überobligatorisch - an dem Planungsverfahren beteiligt hat. Zwar ist er zu einer solchen Beteiligung zur Erhöhung der Richtigkeitsgewähr seiner Planung befugt. Hieraus entstehen aber keine subjektiven Rechte der überobligatorisch Beteiligten, da ihre Beteiligung nicht zur Wahrung ihrer Interessen, sondern lediglich zur objektiven Sachaufklärung dient. Hieran hat sich durch die Beteiligungsvorschrift des § 6 SächsLPlG 2002 nichts geändert. Privatpersonen - wie etwa Grundstückseigentümer im Planungsgebiet - sind auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsLPlG 2002 nicht notwendig zu beteiligen. Es ist deshalb auch auf seiner Grundlage nicht ersichtlich, dass der Bundesverband Windenergie - Landesverband Sachsen - und die von der Streichung des Vorrang- und Eignungsgebietes EW 32 Dreiweibern/Tri Zony betroffenen Grundstückseigentümer zwingend hätten angehört werden müssen. Aus der Verpflichtung des Antragsgegners zu einer der Streichung vorhergehenden Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer durch die Rechtsaufsichtsbehörde erwachsen diesen keine subjektiven Rechte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die unterbliebene Anhörung eines Grundstückseigentümers i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsLPlG 2002 auf das Abwägungsergebnis Einfluss gehabt haben könnte. Dieser hatte sein Eigentum bereits veräußert, und zugunsten des Käufers war bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Auch Besitz und Nutzungen waren auf ihn bereits übergegangen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, was der Verkäufer in dieser Situation für den Fall seiner Anhörung vorgetragen hätte und inwieweit dieses für das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen wäre.

2.1.4 Es stellt keinen formellen Mangel dar, dass die Ausfertigung zur Satzung der Teilfortschreibung nicht mit einem Dienstsiegel versehen ist. Die Antragstellerin erkennt zu Recht, dass das Sächsische Landesplanungsgesetz keine Bestimmung über das Dienstsiegel enthält, sodass der Antragsgegner kein Dienstsiegel führt.

Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundsätzlich nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, BVerwGE 88, 204 [206]; BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -; ThürOVG, Beschl. v. 23.4.1998, - 4 EO 6/97 -). Landesrecht gebietet hier nicht zwingend die Verwendung eines Dienstsiegels bei der Ausfertigung. § 9 Abs. 3 SächsLPlG 2002, der den Inhalt der Verbandssatzung eines Regionalen Planungsverbandes regelt, beschränkt sich nicht auf die Regelung der Rechtsverhältnisse des Planungsverbandes als solcher. Er sieht in seinem Satz 2 u.a. auch vor, dass die Satzung den Geschäftsgang sowie die Form der öffentlichen Bekanntmachung und die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter zu regeln hat. Es ist deshalb unschädlich, dass die Verbandssatzung des Antragsgegners die Verwendung eines Dienstsiegels nicht vorsieht. Auch aus dem Rechtsstaatsgebot der Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf lassen sich weder eine Verpflichtung zur Führung eines Dienstsiegels bei der Ausfertigung eines Regionalplanes noch ins Einzelne gehende Verpflichtungen bei der Ausfertigung von Satzungen ableiten. Maßgeblich ist allein, dass die grundlegenden Gebote des Rechtsstaates und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden. Hierzu gehört, dass die auszufertigende Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Es muss die Gewähr einer Übereinstimmung der Norm mit dem vom Normgeber Gewollten sichergestellt sein. Auf welche Weise diese Authentizitätsfunktion der Ausfertigung gewahrt wird und nach welchen Maßgaben ein formeller Vermerk auf der Satzung anzubringen ist, ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus sonstigem Bundes- und Landesverfassungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991, BVerwGE 88, 204 [207 ff.]). Bezüglich der Teilfortschreibung ist die Übereinstimmung von Beschlossenem und Bekannt gemachtem dadurch gewährleistet, dass der Verbandsvorsitzende unter Angabe seiner Funktion sowie von Ort und Tag der Ausfertigung die Satzung unterschrieben hat. Hierdurch hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er in seiner Eigenschaft als Verbandsvorsitzender für den Antragsgegner die von diesem beschlossene Fassung der Teilfortschreibung bekannt machen will. Das Fehlen eines Dienstsiegels begründet hieran keine Zweifel.

2.2 Der Regionalplan in der Fassung seiner Teilfortschreibung ist materiell rechtmäßig.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG 2002 und § 7 Abs. 7 ROG sind bei der Aufstellung der Teilfortschreibung die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Teilfortschreibung wäre deshalb fehlerhaft, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Fall der Festsetzung von Flächen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss im Planungsgebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen in "substanzieller Weise" Raum verbleiben (SächsOVG, Urt. v. 7.5.2005, aaO, RdNr. 82 f. bei juris - m.w.N.). Der für die Überprüfung der Abwägungsentscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist die Beschlussfassung über den Plan. Unbeachtlich sind Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch für das Abwägungsergebnis von Bedeutung gewesen sind (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsLPlG 2002).

Materiell setzt eine fehlerfreie Abwägung weiterhin voraus, dass die tatsächlichen Annahmen zu eingestellten Belangen zutreffend sind und insbesondere die der Windenergienutzung entgegengehaltenen Belange gegenüber dem Interesse an einer Windenergienutzung von solchem Gewicht sind, dass ihr Vorzug als ihm gegenüber verhältnismäßig erscheint. Dies schließt die Befugnis zur Festlegung von Tabu-Zonen zur Vorwegausscheidung von Flächen für die Windenergienutzung mit ein. Dabei darf der Plangeber sein Konzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten, um etwa immissionsschutzrechtlich "auf der sicheren Seite zu sein". Eine in dieser Weise am Vorsorgegrundsatz orientierte Planung ist erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Planungsspielraums des Planungsgebers regionalplanerisch nicht mehr vertretbar ist (SächsOVG, aaO, RdNr. 84 bei juris - m.w.N.). Hieran gemessen ergibt sich zu den Einwänden der Antragstellerin Folgendes:

2.2.1 Es fehlt nicht an einer Abwägung durch die Verbandsversammlung. Diese ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26.11.2002, aaO) befugt, sich bei ihren Beschlüssen über den Regionalplan auf eine vom Planungsausschuss gebilligte und von der Regionalen Planungsstelle erarbeitete Abwägungsvorlage zu stützen. Wie im Fall eines Bebauungsplanes darf sich auch hier das satzungsgebende Organ einer von der Verwaltung erarbeiteten Vorlage bedienen, in der die abzuwägenden Belange im Einzelnen dargestellt sind. Hier hat die Verbandsversammlung ausdrücklich bei ihrer Beschlussfassung zu erkennen gegeben, dass sie sich die erarbeitete Vorlage nach eigener Abwägung zu Eigen macht. Nach Einsicht in die hierzu vorgelegten Unterlagen hat die Antragstellerin zutreffend ihren hierauf bezogenen Einwand nicht mehr aufrechterhalten.

2.2.2 Die Teilfortschreibung ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie von Anfang an auf eine restriktive Steuerung der Windenergienutzung ausgelegt gewesen wäre. Ausweislich der Begründung zum Ziel II.4.4.7.1 hat sich der Antragsgegner an dem Sächsischen Umweltqualitätsziel als "Mindestziel" orientiert. Hiernach soll 5 % des Endenergieverbrauchs bis zum Zeitraum 2005 - 2010 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Von dem hieraus folgenden Energiebedarf i.H.v. 4600 GWh pro Jahr sollen 25 % durch die Nutzung der Windenergie gedeckt werden. Den Antragsgegner trifft hierbei die landesplanerische Verpflichtung, das Landesziel für den Bereich der Windenergie mit seinen raumplanerischen Instrumenten zu konkretisieren und umzusetzen.

Die Bezugnahme des Antragsgegners auf diese Vorgaben sind nicht zu beanstanden. Bei dieser Bezugnahme handelt sich um die Rückkoppelung des Planungsgebers auf einen Mindestwert, den er nicht unterschreiten möchte, ohne dass hiermit eine Limitierung "nach oben" verbunden ist. Es stellt auch keinen Fehler dar, dass sich der Satzungsgeber auf den Flächenanteil seines Satzungsgebietes am Freistaat Sachsen i.H.v. 24,4 % und nicht auf seinen Anteil an der Windhöffigkeit bezogen hat. Das Kriterium des Flächenanteils liegt über dem der Windhöffigkeit i.H.v. rund 19 % deutlich höher. Der Antragsgegner hat sich damit nach der Begründung der Teilfortschreibung ausdrücklich für den höheren Windenergieanteil nach Maßgabe des Flächenanteils als Mindestziel entschieden, sodass für die Annahme einer von Anfang an restriktiven Steuerung der Windenergienutzung durch die Teilfortschreibung kein Raum ist.

2.2.3 Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, dass der Antragsgegner für die Teilfortschreibung die im Regionalplan 2002 ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung dem Grunde nach übernommen und insoweit nur noch überprüft hat, ob diese von einem Tabubereich erfasst werden oder ob neue artenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Insoweit handelt es sich um eine Nachabwägung, die vom Ansatz her die Belange der Windkraft weitest möglich berücksichtigt, indem sie die zu ihren Gunsten ausgewiesenen Bereiche zunächst uneingeschränkt zu Grunde legt und damit einer nochmaligen Gesamtabwägung entzieht. Es ist nicht ersichtlich, dass über die vorgenannten Kriterien hinaus ein Bedarf für eine umfassende Neuabwägung bestand. Die Antragstellerin hat hierzu nichts vorgetragen. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Bekanntmachung des Regionalplanes am 30.5.2002 und der Teilfortschreibung vom 24.2.2005 drängte sich eine Verpflichtung zur umfassenden Neuabwägung auch nicht auf.

2.2.4 Die Abwägung des Antragsgegners zu Tabubereichen und Bereichen mit besonderem Prüfungserfordernis (Restriktionsbereiche) ist nicht zu beanstanden. Als Tabubereiche hat der Antragsgegner Flächen ausgewiesen, an denen Vorrang- und Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie ein besonders hohes Konfliktpotenzial entwickeln, sodass er sie aus der Standortsuche generell ausgeschlossen hat. Gebiete mit teilräumig differenziert mittleren bis hohen Konfliktpotenzialen hat der Antragsgegner als Gebiete mit besonderem Prüfungserfordernis aufgefasst und zu diesen in einem weiteren Schritt jeweils eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Sofern auf ihrer Grundlage erhebliche Beeinträchtigungen für konkurrierende Belange nachweisbar oder anzunehmen waren, hat er diese Flächen nicht - mehr - als Vorranggebiet ausgewiesen. Diese Vorgehensweise ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Sie ist aus den nachfolgenden Gründen auch im Einzelfall ordnungsgemäß erfolgt.

2.2.4.1 Die Ausweisung eines Mindestabstandes zu "Freizeit- und Erholungseinrichtungen mit Schutzanspruch" i.H.v. 500 m begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht jede Freizeiteinrichtung eines "wohngebietsähnlichen" Schutzes (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 102 f. bei juris) bedarf. Freizeiteinrichtungen können durchaus störenden Charakter haben, wie etwa Sportplätze. Der Antragsgegner hat jedoch in noch hinreichend bestimmter Weise dieses Kriterium durch die Maßgabe "mit Schutzanspruch" auf Einrichtungen beschränkt, die in wohngebietsähnlicher Weise schutzbedürftig sind, für die der Senat einen Abstand von 750 m als zulässig angesehen hat (Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 102 bei juris). Hierunter fallen etwa Kureinrichtungen oder Hotels. Soweit sie bereits durch die Ausschlusskriterien "Vorrangstandort Erholung" bzw. "Vorbehaltsstandort Erholung" erfasst werden, ist dieses unschädlich. Der Antragsgegner hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nur im Fall tatsächlicher Schutzbedürftigkeit der betreffenden Einrichtung eine entsprechende Ausweisung erfolgt ist.

2.2.4.2 Die Berücksichtigung von Gebieten zur "Sicherung potenzieller Siedlungserweiterungen" ist nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 2.1 der Begründung zur Teilfortschreibung sollen die Gemeinden durch ausgewiesene Vorrang- und Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie nicht in ihren notwendigen Entwicklungen behindert werden. Entwürfe von Bauleitplanungen sowie von den Kommunen vorgetragene potenzielle Siedlungserweiterungen für einen zukünftigen Bedarf wurden daher einzelfallbezogen berücksichtigt. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass bloße Erwägungen einer Gemeinde, die ohne jede weitere Substanziierung sind, einen Ausschluss nicht rechtfertigen können. Der Antragsgegner hat jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, hier im Rahmen der Einzelfallbetrachtung schon aufgrund der demografischen Entwicklung im Planungsgebiet - sprich des Bevölkerungsrückgangs - eine restriktive Haltung verfolgt zu haben und tatsächlich nur Gebiete berücksichtigt zu haben, bei denen schon ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes vorlag. Sind damit bloße Wünsche oder Erwartungen einzelner Gemeinden tatsächlich nicht berücksichtigt worden, ist die Abwägung des Antragsgegners in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

2.2.4.3 Die fehlende Ausweisung von Gebieten mit Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sowie Nahrungs- und Rastplätzen wildlebender Tiere der besonders geschützten und bestimmten anderen Arten und ihrer im Einzelfall ermittelten Umgebung (Begründung II.4.4.7. S. 7, Ziffer 2.2) hat der Antragsgegner abwägungsfehlerfrei vorgenommen.

Die rechtliche Grundlage für dieses Kriterium liegt in § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - und § 25 Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG -. In tatsächlicher Hinsicht beruht es auf der Untersuchung des StUFA Bautzen zu "Abständen von Windenergieanlagen zu geschützten Artenvorkommen (Pufferzonen) - Stand: März 2003". Prüfungsgrundlage bildeten die Daten des StUFA Bautzen (Kenntnisstand 2003/2004). Auf ihrer Grundlage wurden Pufferzonen um den jeweiligen Lebensraum (Brutplatz bzw. Wochenstube) gebildet, innerhalb dessen ein besonderes Prüfungserfordernis bei der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten angenommen wurde. Sofern sich innerhalb der Pufferzonen bevorzugt in Anspruch genommene Gebiete befanden, die erheblich beeinträchtigt werden konnten, erfolgte keine Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet. Dabei wurden die natürlichen Zug- und Wanderwege ebenfalls berücksichtigt.

Wie bereits oben ausgeführt, darf der Plangeber sein Plankonzept an global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten, um " auf der sicheren Seite zu sein". Eine solchermaßen am Vorsorgegrundsatz orientierte Planung ist erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Planungsgebers regionalplanerisch nicht mehr vertretbar ist (SächsOVG, Urt. 7.4.2005, aaO, RdNr. 84 bei juris). Im Rahmen des Vorsorgegrundsatzes genügt es für die Regionalplanung, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung (SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 82 bei juris) belastbare Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner berücksichtigten Annahmen gibt.

Dies ist hier auf der Grundlage der Daten des StUFA Bautzen der Fall. Zu den auf ihrer Grundlage in Rede stehenden Gefährdungsannahmen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den damaligen Bearbeiter vom StUFA Bautzen, Herrn F. , vernommen. Dieser hat im Einzelnen dargelegt, an welchen Standorten es ab dem Jahre 2002 Totfunde von bestimmten Fledermäusen an Windkraftanlagen gegeben und wie sich die Behörde um Aufklärung dieses Sachverhaltes bemüht hat. Hierauf - und auf die oben zitierten "fachlichen Aussagen" des StUFA Bautzen - kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich das StUFA Bautzen nach einem Erhebungsversuch mit ehrenamtlichen Helfern "professioneller" Hilfe bedient und ein Gutachten des Dipl.-Biologen und Fledermausexperten E. in Auftrag gegeben hat. Hierbei wurden an acht Windkraftstandorten Totfunde von geschützten Fledermäusen festgestellt. Diese wurden sodann als nicht mehr für ein Vorranggebiet geeignet angesehen. Der Antragstellerin ist insoweit zuzugestehen, dass es zum Planungsgebiet des Antragsgegners noch keine abschließend gesicherte Tatsachengrundlage für die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen gibt. Der Antragsgegner ist deshalb gehalten, durch weitere Untersuchungen seinen Gefährdungsannahmen weiter nachzugehen und zu prüfen, unter welchen konkreten Voraussetzungen seine Annahme einer Gefährdung von Fledermäusen in den von ihm bezeichneten Gebieten gerechtfertigt ist. Dies hindert ihn jedoch nicht, aufgrund der erfolgten Totfunde unter Windkraftanlagen in Gebieten, die erheblich beeinträchtigt werden können, aus Gründen der Vorsorge bis auf weiteres keine Ausweisung als Vorrang- und Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie vorzunehmen.

2.2.4.4 Die Berücksichtigung von Bauschutzbereichen als Flächen mit besonderem Prüfungserfordernis (II.4.4.7.1 Ziffer 2.4 Teilfortschreibung) begegnet im Ergebnis keine Bedenken. Nach § 12 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - verfügt jeder Flughafen über einen Bauschutzbereich. Innerhalb dieses Bereiches dürfen Baugenehmigungen nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt werden. Im Umfeld eines Landeplatzes kann nach § 17 LuftVG ein Bauschutzbereich festgelegt werden. Der Bewertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium steht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass in diesen Bereichen die Errichtung von baulichen Anlagen nicht abschließend verboten ist, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen ist (Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 104 bei juris). Sie ist von der planerischen Befugnis des Antragsgegners, das Entstehen problematischer Situationen im Einzelzulassungsverfahren zu vermeiden, mit umfasst. Die Bewertung dieser Flächen in der Teilfortschreibung als Bereiche mit besonderem Prüfungserfordernis ist deshalb nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass nach § 37 Luftverkehrsgesetz DDR vom 27.10.1983 Bauschutzbereiche andere und größere Ausmaße als die Bauschutzbereiche nach bundesdeutschem Recht hatten. Sie hat deshalb geltend gemacht, dass die Reduzierung der Bauschutzbereiche auf ein bundesdeutsches Maß gemäß der Regelung des Art. 9 Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25.8.1998 (BGBl. I S. 2432) bei der Teilfortschreibung nicht berücksichtigt worden sei, da nach Aktenlage die nach altem Recht vorgefundenen Bauschutzbereiche ohne Einschränkung übernommen worden seien. Diese Vermutung ist nach Lage der Akten nicht gerechtfertigt.

Gemäß Art. 9 Satz 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes richten sich Form und Abmessungen bisher bestehender, von dem Luftverkehrsgesetz abweichender Bauschutzbereiche ab dem 1.2.1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Nach Satz 2 finden die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (Satz 3). Nach den vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sind die Bauschutzbereiche in seinem Planungsgebiet gemäß Art. 9 Satz 3 Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes aufrechterhalten worden. Auf seine Anfrage zu dem Vorhalt der Antragstellerin hat das Regierungspräsidium Dresden als zuständige Luftfahrtbehörde mit Schreiben vom 3.8.2006 erklärt, "dass die Übergangsregelung nach Art. 9 des 11. Änderungsgesetzes zum Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von der zuständigen Luftfahrtbehörde im Regierungspräsidium Dresden bei den jeweiligen Flugplätzen vollständig berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9, Satz 2 der 11. Änderung LuftVG). Die einzelnen Landeplätze mit Bauschutzbereichen in der Planungsregion sind Ihnen bekannt, sodass wir von einer nochmaligen Aufzählung absehen. Im Übrigen handelt es sich um bestandskräftige Entscheidungen". Diese Erklärung lässt zur Überzeugung des Senats - ungeachtet des Fehlzitats von Art. 9 Satz 2 statt Satz 3 - nur den Schluss zu, dass die Auskunft der Luftfahrtbehörde im Regierungspräsidium Dresden vom 30.5.2002 gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen seiner Beteiligung anlässlich der Teilfortschreibung des Regionalplanes zutreffend ist, "dass die Ihnen mit Schreiben vom 11.7.1996 übergebenen Unterlagen seither, außer denen des Verkehrslandeplatzes Görlitz, nicht verändert wurden; d.h. sie haben noch die volle Aktualität und Rechtskraft". Die Auskunft vom 3.8.2006 lässt sich nur dahingehend verstehen, dass die Luftfahrtbehörde die vorhergehenden Bauschutzbereiche - mit Ausnahme des Verkehrslandesplatzes Görlitz - nach Art. 9 Satz 3 Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes durch Einzelfallentscheidungen auf Antrag der Flugplatzunternehmer aufrechterhalten hat. Nur hierauf kann sich ihre Äußerung beziehen, dass die Übergangsregelung "vollständig berücksichtigt wurde" und "es sich um bestandskräftige Entscheidungen" handelt. Es begegnet deshalb im Ergebnis keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner diese Bereiche in diesem Umfang bei seiner Planung für die Teilfortschreibung des Regionalplanes berücksichtigt hat.

2.2.4.5 Die nach II.4.4.4.7 Ziffer 2.4 zu Grunde gelegten Abstände zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur in Gestalt eines Abstandes von 100 m begegnen keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Rahmen der Regionalplanung zulässig, pauschale Abstände festzusetzen, die nicht auf konkreten Prüfungen zur Verträglichkeit einer Windkraftanlage an jedem Einzelstandort beruhen müssen (Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 102 bei juris). Der Antragsgegner hat sich in nicht zu beanstandender Weise an einer Empfehlung der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke vom Januar 1999 orientiert und dabei auch die Möglichkeit berücksichtigt, dass der Betreiber einer Windkraftanlage durch Schwingungsschutzmaßnahmen den hiernach erforderlichen rechnerischen Abstand mindern kann.

2.2.4.6 Bei den Abständen zu Straßen ist der Antragsgegner nicht darauf beschränkt, lediglich die bestehenden gesetzlichen Abstandsflächen zu berücksichtigen. Im Rahmen der ihm obliegenden Vorsorge - gerade im Hinblick auf die zunehmende Höhenentwicklung von Windkraftanlagen - sind die von ihm berücksichtigten Abstände von 100 bis 300 Meter nicht zu beanstanden.

2.2.4.7 Die Nichtberücksichtigung von Waldflächen für die Windenergienutzung gibt keinen Anlass zu Bedenken. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7.4.2005 (aaO, RdNr. 100 bei juris) ausgeführt, dass sich Waldgebiete von vornherein nicht zur Nutzung für Windenergie eignen und es einer Differenzierung, welche Art von Wald betroffen ist, nicht bedarf.

2.2.4.8 Im Rahmen einer - in der mündlichen Verhandlung näher dargelegten - Einzelfallentscheidung hat der Antragsgegner Sichtachsen von Aussichtspunkten zu Elementen der Natur- und Kulturlandschaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen. Teilweise sind diese Sichtachsen bereits durch ihre Ausweisung als Regionale Grünzüge geschützt. Für die nicht in dieser Weise geschützten Bereiche erfolgte eine Ausweisung als "Sichtachse" im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die Antragstellerin hat hierzu nicht aufgezeigt, weshalb Sichtachsen von den erfassten 31 Aussichtspunkten nicht besonders schutzwürdig sein könnten. Dass von den Aussichtspunkten "Bärwalder See", "Kleiner Picho bei Sora/Obergurig" und "Mönchswalder Berg bei Großpostwitz" der Blick Richtung Boxberg und damit auch auf das dort vorhandene Kohlekraftwerk geschützt wird, steht der Berücksichtigung dieser Blickbeziehung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um ein solitäres Bauwerk, welches die Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung zu den Elementen der Kultur- bzw. Naturlandschaft nicht in Frage stellt. Die Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf Bautzen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie von sechs Aussichtspunkten aus geschützt wird, da die besondere Schutzwürdigkeit der Ästhetik dieser Blickbeziehung nicht von der Anzahl der zu ihr bestehenden Blickbeziehungen abhängig ist.

2.2.4.9 Die Ausweisung eines Schutzbereiches von 5000 Metern für die Radaranlage Döbern als Tabubereich weist keinen Abwägungsfehler auf. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 15 Raumordnungsgesetz - ROG - ist den räumlichen Erfordernissen der militärischen und zivilen Verteidigung Rechnung zu tragen. Dies beinhaltet die Befugnis zur Ausweisung eines Abstandsbereiches zur Sicherung der zweckentsprechenden Nutzung. Zu der Angemessenheit dieses Radiusses hat in der mündlichen Verhandlung Major R. vom Luftwaffenführungskommando K. überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Abstand von 5.000 m zu der Radaranlage Döbern um einen vertretbaren Bereich handelt, um den notwendigen Schutz der Radaranlagen vor elektromagnetischen Wirkungen von Windkraftanlagen zu gewährleisten. Deshalb ist die Berücksichtigung dieses Bereiches durch den Antragsgegner frei von Bedenken.

2.2.4.10 Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der gerügte Mindestabstand von 10 km zwischen Windenergieanlagen in Vorrang- und Eignungsgebieten im Naturraum "Oberlausitzer Gefilde". Hiervon betroffen sind lediglich Windenergiestandorte, die größer als 50 ha und für mehr als 10 Anlagen geeignet sind. Für kleinere Gebiete beträgt der Abstand dagegen nur bis zu 4 km. Einen Abstand von 5 km hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7.4.2005 (aaO, RdNr. 105 bei juris) als sachgerecht angesehen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass es sachgerecht sei, die Raumwirkung von Windkraftanlagen, die durch das Bewegungsmoment der Rotoren erheblich gesteigert werde, ab einer Entfernung von 4 bis 5 Kilometern wegen dann fehlender Dominanzwirkung nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Dominanzwirkung ist aber bei Gruppen von mindestens 10 Windkraftanlagen deutlich höher zu bemessen. In besonders schutzwürdigen Umgebungen wie der Oberlausitzer Gefildelandschaft, deren besondere Schutzwürdigkeit der Antragsgegner in seiner Begründung zum Regionalplan 2002 überzeugend dargelegt hat, rechtfertigt dies deshalb einen weiteren Schutzbereich. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 7.4.2005 (aaO, RdNr. 98 bei juris) darauf hingewiesen, dass der Träger der Regionalplanung nach § 4 Abs. 2 SächsLPlG 2002 verpflichtet ist, für Naturräume und Landschaftseinheiten ein zukunftsgerichtetes Konzept zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aufzustellen. Zugleich hat er es als zulässig angesehen, das betroffene Gebiet als Tabubereich für die Windenergienutzung in die Abwägung einzustellen, soweit die Nutzung zur Windenergiegewinnung mit einem diesen Anforderungen genügenden Leitbild nicht in Einklang zu bringen ist, selbst wenn sein aktueller Zustand dem angestrebten Zustand noch nicht entspricht.

2.2.4.11 Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin ihren gegen die Ausgangsfassung des Regionalplanes erhobenen Einwand gegen die Ausweisung eines Tabubereiches zwischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten von 2 - 5 km für kleinere als die unter Ziffer 2.2.2.10 genannten Vorrang- und Eignungsgebiete nicht aufrecht erhält. Im Hinblick auf die Teilfortschreibung dieses Planes hat sie ausgeführt, dass "anders als bei einem Abstandswert von 5 km ... keine öffentlichen Belange für einen Mindestabstand von 10 km ersichtlich" seien. Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Abstand von mindestens 5 km zwischen Windkraftanlagenstandorten nicht zu beanstanden ist (Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 105 f. bei juris).

2.2.4.12 Der Fortschreibung des Regionalplanes kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass keine ausreichende Berücksichtigung der Neuerrichtung von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten stattgefunden habe. Ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung (S. 15) hat sich der Antragsgegner ausdrücklich mit diesem Aspekt auseinandergesetzt und die außerhalb wie innerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete befindlichen Windenergieanlagen erfasst. Er ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass mit den ausgewiesenen Flächen ein jährlicher Ertrag durch Windkraftanlagen von 410 bis 450 GWh gesichert ist. Dieser übersteigt den rechnerischen Anteil der Planungsregion am Sächsischen Umweltqualitätsziel von rund 287 GWh deutlich. Dabei wurde die Erneuerung von alten durch regelmäßig leistungsstärkere neue Anlagen nicht berücksichtigt. Diese Kontrollüberlegungen des Planungsgebers genügen auch im Rahmen des sog. Repowering. Einen überwirkenden Bestandsschutz nach Ablauf der Lebensdauer der Anlage gibt es auch für Windkraftanlagen nicht.

2.2.4.13 Im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplanes war die Regelung des § 10 Abs. 4 EEG für die Ermittlung von Windenergiestandorten nicht zu berücksichtigen. Hiernach ist der Netzbetreiber abweichend von § 5 Abs. 1 EEG nicht verpflichtet, Strom aus Windenergieanlagen zu vergüten, die an dem geplanten Standort nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes sieht der Senat keine Veranlassung für eine Verpflichtung des Plangebers zu einer Berechnung der Wirtschaftlichkeit der ausgewiesenen Standorte. Er ist lediglich gehindert, offenkundig ungeeignete Standorte auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 287). Es bedarf hingegen keiner Wirtschaftlichkeitsanalyse durch den Antragsgegner innerhalb der von ihm ausgewiesenen Standorte (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.3.2006, ZfBR 2006, 681). Dieser weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass allein bei einem Anbieter von Windkraftanlagen 96 verschiedene Referenzerträge ausgewiesen werden, die ihrerseits noch standortabhängig seien. Der Standort einer Anlage wie auch ihr Typ werden jedoch regionalplanerisch nicht festgelegt, sodass eine hieran ausgerichtete Überprüfung vom Planungsgeber nicht verlangt werden kann. Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung der ausgewiesenen Gebiete hat der Antragsgegner dargelegt, dass er hierfür die windhöffigen Bereiche nach dem Windmessprogramm Sachsen zu Grunde gelegt hat, wobei sich die Ertragsfähigkeit aufgrund zwischenzeitlich gestiegener Nabenhöhen gegenüber diesen Messungen tendenziell nur noch erhöht hat.

2.2.4.14 Die Abwägung des Antragsgegners zum Vorrang- und Eignungsgebiet EW 23 Herrnhut mit dem Ergebnis seiner Streichung ist nicht zu beanstanden. Zu der im Vorentwurf enthalten positiven Ausweisung dieses Gebietes für die Windkraftnutzung hatte die Naturschutzfachbehörde Bedenken im Hinblick auf zwischenzeitliche Totfunde von Fledermäusen geltend gemacht, da mehrere Wochenstuben in der Umgebung des Gebietes bekannt waren. Sie ging deshalb von der Gefahr aus, dass jagende Tiere aus diesen Wochenstuben in den Bereich der Windkraftanlagen geraten und zu Tode kommen könnten. Auch wurde aufgrund der vorhandenen Strukturen und der in diesem Gebiet vorhandenen Wochenstuben von einer Betroffenheit dieses Gebietes von einem Zuggeschehen der Fledermäuse als sehr wahrscheinlich ausgegangen. Der Antragsgegner hat diese Gefahrenprognose zum Anlass für nähere Untersuchungen genommen. Durch diese konnte die Gefährdungsprognose nicht ausgeräumt werden. Vielmehr ergab sich nach dem Gutachten von S. und E. vom 30.9.2004, dass "eine Aussage zum Konfliktpotenzial hinsichtlich des Baus von zwei Windkraftanlagen" bei Herrnhut auf Grund von "grundsätzlichen Wissensdefiziten ... mit einer höheren Prognoseunsicherheit behaftet" und "insgesamt noch keine gesicherte Eingriffsprognose" möglich sei (Gutachten S. 21). Im Ergebnis verwiesen die Gutachter auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, ohne die Annahme eines Fledermauszugkorridors im Bereich des Windfeldes ausräumen zu können. Dies berechtigte den Antragsgegner, bei seiner Beschlussfassung am 24.2.2005 die fachkundige Gefahrenprognose der Umweltfachbehörde zu Grunde zu legen. Eine andere Betrachtungsweise war auch nach Auffassung des Antragsgegners (Schreiben vom 22.3.2005) erst aufgrund der "FFH-Erheblichkeitsprüfung" durch Frau S. vom 10.2.2005 veranlasst. Dieses Gutachten lag dem Antragsgegner und seiner Verbandsversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24.2.2005 noch nicht vor, sodass es nicht berücksichtigt werden konnte und musste.

2.2.4.15 Die gegenüber der Abwägung zur Streichung des Vorrangs- und Eignungsgebietes EW 27 Nochten vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Die Streichung dieses Gebietes erfolgte sowohl wegen einer Störung der Radaranlage Döbern als auch wegen eines Widerspruchs zum zugelassenen Abschlussbetriebsplan des Tagebaus Nochten. Letzterer weist für das Gebiet EW 27 eine Folgenutzung Wald nebst darin befindlicher Sukzessionsflächen auf. Wie bereits dargelegt, dürfen Waldflächen als zur Windkraftnutzung ungeeignet ausgeschlossen werden. Die gilt auch für Flächen, für die eine Aufforstung vorgesehen ist. Ob die Aufforstung im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Planungsverbandes bereits erfolgt war, ist deshalb ohne Belang. Gegen die Berücksichtigung von im Abschlussbetriebsplan des Tagebaus vorgesehenen Sukzessionsflächen für den Prozessschutz bestehen keine Bedenken. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht veranlasst, solche Flächen nur innerhalb von Nationalparks für zulässig zu erachten. Der hierzu angeführte § 24 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gibt für diese Auffassung nichts her.

Soweit die Streichung auch auf eine Belegenheit im Interessengebiet der Radaranlage Döbern gestützt wurde, ist dieses lediglich ergänzend erfolgt. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Schreiben vom 25.2.2004 auf ausdrückliche Nachfrage des Antragsgegners geltend gemacht, dass EW 27 südlich zwischen den Platzteilen Ost und West des Truppenübungsplatzes liege. Deshalb stelle das EW 27 ein Luftfahrthindernis hinsichtlich der Übungstätigkeit mit Hubschraubern auf dem Truppenübungsplatz dar (Schreiben vom 20.2.2004). Zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung und weil sie eine Störung des Radarverkehrs annahm, hat sie auf eine Streichung des EW 27 gedrungen.

2.2.4.16 Die Streichung des Vorrang- und Eignungsgebietes Kühnicht rechtfertigt sich aus seiner Zuordnung zum Tabubereich Wald.

2.3 Der Regionalplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, den die Antragstellerin mit durch die Teilfortschreibung nicht überholten materiellen Einwendungen geltend gemacht hat.

2.3.1 Gegenüber der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Rohstoff, Wald sowie Natur- und Landschaftsschutz als Tabubereiche kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass es keineswegs absehbar sei, dass sich die in diesen Gebieten vorbehaltene Nutzung auf der nachgeordneten Planungsebene durchsetzen werde. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass er im Rahmen des Planungsvorbehalts baurechtlich privilegierte Vorhaben steuern und dabei auch das nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geschützte Nutzungsinteresse von Windkraftanlagenbetreibern gegenüber anderen Abwägungsbelangen zurückstellen darf (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 287 = UPR 2003, 188 = RdNr. 27 f. bei juris). Dies gilt insbesondere unter dem von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass diese Ausweisungen auch einer langfristigen Sicherung von Raumfunktionen dienen. Er durfte aufgrund der oftmals zügigen Inanspruchnahme von Windnutzungsgebieten davon ausgehen, dass andernfalls das mit dem Vorbehaltsgebiet zu berücksichtigende Gewicht der zugeordneten Raumnutzung nicht mehr sachgerecht hätte verwirklicht werden können. In nicht zu beanstandender Weise hat er sich insoweit zutreffend auf die Gefahr berufen, dass angesichts der regelmäßig 25-jährigen Betriebsdauer von Windkraftanlagen eine Nutzung von oberflächennahen Rohstoffen ausgeschlossen gewesen wäre.

2.3.2 Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten als Tabubereich ist zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass der Planungsgeber für jedes Landschaftsschutzgebiet prüft, ob sich eine Befreiungsmöglichkeit nach § 53 Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG - abzeichnet. Zwar ist das Vorliegen einer objektiv gegebenen Befreiungslage berücksichtigungsfähig und rechtfertigt einen Raumordnungsplan, der an sich den Festsetzungen eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, aaO). Der Planungsgeber muss aber nicht ohne darauf hinweisende Anhaltspunkte prüfen, ob eine solche Situation vorliegt, zumal die Voraussetzungen eines atypischen Falles, der zur Befreiung für die Errichtung einer Windenergieanlage führen kann, eher selten sind (SächsOVG, Urt. v. 7.4.2005, aaO, RdNr. 109 bei juris).

2.3.3 Die Berücksichtigung von Grünzügen und Grünzäsuren hat der Antragsgegner unter Ziffer II.4.3.1.1 und Ziffer II.4.3.2.1 eingehend begründet. Dabei hat er zu dem hier in Rede stehenden Tabubereich "Gefildelandschaft" nur einen Grünzug berücksichtigt, der zugleich innerhalb des Denkmalschutzumgebungsbereiches der Stadt Bautzen liegt. Für eine fehlerhafte Ausweisung dieses Bereiches ist nichts dargelegt oder anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Grünzäsuren hat sich der Antragsgegner darauf gestützt, dass diese Bereiche von jeglicher Bebauung, mithin auch von Windkraftanlagen, freigehalten werden sollen, um ein optische Trennung von bereits dicht beieinander liegenden Siedlungskörpern zu erreichen. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.2.4 Aus Vorsorgegründen konnte sich der Antragsgegner dazu entscheiden, die von einem Vorschlag für eine Erstaufforstung betroffenen Bereiche als Tabubereich auszuweisen. Hierzu hat er unwidersprochen vorgetragen, dass ihm mehrere Pacht-/Nutzungsverträge zwischen Windanlagenbetreibern und Grundstückseigentümern vorliegen, mit denen die Grundstückseigentümer verpflichtet werden, auf ihren Grundstücken im Abstand von bis zu 400 Metern keine Hindernisse - mithin auch Bäume - zu errichten oder ihrer Errichtung zuzustimmen. Damit wären in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten die Vorschläge zur Erstaufforstung hinfällig gewesen. Ausgehend von der einer Windkraftnutzung entgegenstehenden Ausweisung einer Fläche als Wald ist dies nicht zu beanstanden. Sie liegt innerhalb des planungsgeberischen Ermessens des Antragsgegners. Aufforstung und Windenergienutzung schließen sich aus. Die beabsichtigte Nutzung eines Gebietes als Wald rechtfertigt ihren Ausschluss.

2.2.5 Ein Schutzradius von 2 km um besonders sichtbare Kirchen konnte berücksichtigt werden. Gegenüber dem Einwand der Antragstellerin, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den erfassten Kirchen um Denkmäler handele, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass die erfassten Kirchen ausnahmslos in den Denkmallisten der unteren Denkmalschutzbehörde bzw. des Landesamtes für Denkmalpflege enthalten seien. Aufgrund ihrer Höhe von i.d.R. mehr als 50 Metern wirkten diese ohne Ausnahme in Verbindung mit dem Landschaftscharakter weiträumig - teilweise mehr als 10 km -, sodass der 2-km-Puffer nicht so hoch sei. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der gemäß § 72 GKG anwendbaren alten Fassung. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den Streitwert bei Anfechtung eines Regionalplanes wie auch hier erfolgt festzusetzen. Da die Teilfortschreibung nicht selbständig angegriffen wurde, ist sie nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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