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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 1 E 45/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1
GKG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 1 E 45/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beseitigungsverfügung, Rückbau

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober

am 8. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. März 2009 - 4 K 97/09 - wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin getroffen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Wie bereits ausdrücklich aus dem angefochtenen Beschluss selbst ersichtlich, ist dieser unanfechtbar. Dies schließt dessen inhaltliche Überprüfung durch den Senat aus.

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben (so auch HessVGH, Beschl. v. 12.2.2008 - 8 E 284/08; ThürOVG, Beschl. v. 19.9.2006 - 1 VO 819/06; BayVGH, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 C 05.3321). Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten vor seinem Abschluss belastet werden.

Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt sich zudem, dass Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes nur in Verfahren über den Beschluss geltend gemacht werden können, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht wird (s. a. § 67 GKG). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG unabhängig von einem solchen Beschluss mit der Einreichung des Rechtsschutzbegehrens fällig.

Im Übrigen erfolgt die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes von Amts wegen und ist nicht von einer Antragstellung abhängig. Die Bezugnahme auf einen Antrag in dem Streitwertbeschluss bezieht sich auf den Sachantrag, auf dessen Grundlage die Höhe des Streitwertes zu bestimmen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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