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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 216/09
Rechtsgebiete: BBesG, VwGO


Vorschriften:

BBesG § 46
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 216/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulage nach § 46 BBesG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 14. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2009 - 3 K 424/06 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

Das Verwaltungsgericht vertritt unter Auseinandersetzung insbesondere mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 30.10.2007 - 1 L 164/07 -juris; Beschl. v. 29.1.2008 - 1 L 232/07 - juris) und unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2008 - 2 B 117/07 - (juris) die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG habe, weil ihm das höherwertige Amt nicht vorübergehend und vertretungsweise, sondern dauerhaft übertragen worden sei. Eine Besetzung des vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Amtes eines Abteilungsleiters Recht und Personal beim (damaligen) Polizeipräsidium Chemnitz sei bis zur Auflösung der Polizeipräsidien im Freistaat Sachsen nicht mehr beabsichtigt gewesen, so dass der Kläger nicht etwa einen späteren Amtsinhaber vertreten, sondern diesen ersetzt habe.

Dem hält der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags entgegen, dass nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Beamte, denen ein Amt auf Dauer übertragen werde, von der Verwendungszulage ausgeschlossen seien. Die Frage, unter welchen Umständen die Übertragung eines höherwertigen Amtes als auf Dauer oder als vorübergehend und vertretungsweise erfolgt anzusehen sei, beantworte das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht. Vorliegend stelle sich diese entscheidungserhebliche und bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage im Hinblick darauf, dass nicht nur das dem Kläger übertragene Amt, sondern "die gesamte Dienststelle zu einem konkret absehbaren Zeitpunkt wegfallen" werde.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20.4.2009 - 2 A 97/08 - (juris), mit dem er die Berufung der dortigen Klägerin gegen ein ihre Klage auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat der Senat der Rechtssache u. a. im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zur Auslegung und Anwendung des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugemessen. Die damit in Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen stellen sich auch im vorliegenden Verfahren und geben daher Anlass zu einer berufungsgerichtlichen Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Berufung ist deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob zudem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen oder das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2008 abgewichen ist.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung.

Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,

2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

4. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,

5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Ende der Entscheidung

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