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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 2 A 288/09
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO


Vorschriften:

ZPO § 114
VwGO § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 A 288/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Akteneinsicht; Antrag auf Zulassung der Berufung

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 10. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Der zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärte Antrag des Klägers vom 12.5.2009 auf "Zuweisung eines Rechtsanwalts" nebst Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist so auszulegen, dass damit Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil begehrt werden.

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung kann nicht entsprochen werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu bewilligen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, BayVBl. 2006, 677 und Beschl. v. 26.2.2007, NVwZ-RR 2007, 361). Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. P. Schmidt, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 166 Rn. 26). Nach diesem Maßstab hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Zulassung der Berufung zwar zulässig, jedoch unbegründet sein dürfte.

a) Der Antrag auf Zulassung der Berufung könnte voraussichtlich noch zulässigerweise erhoben werden. Zwar ist der vom Kläger am 12.5.2009 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Antrag auf Zulassung unwirksam, weil er sich entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht von einem vertretungsbefugten Bevollmächtigten hat vertreten lassen und auch selbst nicht vertretungsbefugt ist. Der Kläger hat aber innerhalb der Antragsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht: Er hat Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, dargelegt, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen vertretungsbereiten Anwalt habe finden können und gleichzeitig das ausgefüllte Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Unterlagen vorgelegt (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38; BayVGH, Beschl. v. 21.2.2006 - 19 ZB 06.114 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 15 m. w. N.). Für diesen Antrag besteht kein Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Deshalb könnte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO), wenn er binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vertreten durch einen Rechtsanwalt den Antrag auf Zulassung der Berufung stellt.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zumindest im Ansatz Zulassungsgründe darlegen muss oder aber, ob der Kläger bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe hiervon befreit ist. Für die letztere Ansicht spricht, dass die Einführung der Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO und deren Darlegungspflicht mit der Einführung des Anwaltszwangs beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO korrespondiert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.9.2002 - 21 S 01.1751 -; anders BayVGH, Beschl. v. 21.6.2006 a. a. O.).

b) Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte indessen unbegründet sein, da keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe greift. Der Senat prüft das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe von Amts wegen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.1.2008 - 12 A 3338/07 - juris), nachdem der Kläger bislang einen solchen weder ausdrücklich noch konkludent benannt hat.

An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Einsichtnahme in die Haushaltspläne der Beklagten für die Jahre 1990 bis 2004 hat. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsgründe S. 6-11 verwiesen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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