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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2009
Aktenzeichen: 2 B 282/09
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, GKG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
SächsVerf Art. 91 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 2
1. Bei der Besetzung der Stelle eines Richters als weiterer aufsichtsführender Richter kann der Dienstherr bei gleichen Gesamturteilen in den Beurteilungen entscheidend auf die Führungskompetenz abstellen.

2. Bei auf Freihaltung der Stelle oder des Beförderungsdienstpostens gerichteten Konkurrentenstreiten ist als Streitwert der volle Auffangwert anzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung).


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 282/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 5. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Februar 2009 - 1 L 276/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24.2.2009 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die ausgeschriebene Stelle eines Richters am Amtsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter (R 2) vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruhe auf einem sachgerechten Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil für einen weiteren aufsichtsführenden Richter am Amtsgericht, wie es in seinen Grundanforderungen in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eignungs- und Beförderungsämter (VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) vom 17.6.2008 (SächsJMBl. S. 52, 65) veröffentlicht worden ist, sei hier nicht anzuwenden. Die Verwaltungsvorschrift sei am 1.7.2008 und mithin nach der erfolgten Ausschreibung im Jahr 2006, nach der Erstellung der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Februar 2008 und nach der Auswahlentscheidung des Staatsministers der Justiz vom 22.5.2008 in Kraft getreten. Maßgeblich sei hier der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Die einmal entwickelten und im Auswahlvermerk niedergelegten Anforderungen dürften nicht nachträglich verschärft werden. Sie blieben für das Auswahlverfahren verbindlich. Das im Besetzungsvorschlag der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz vom 19.5.2008 formulierte Anforderungsprofil sei sachlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehörten Erfahrungen an einer dienstvorgesetzten Behörde nicht zwingend zum Anforderungsprofil eines weiteren aufsichtsführenden Richters. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllten das Anforderungsprofil. Der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung zu Recht darauf stützen können, dass die Führungskompetenz des Antragstellers in den Beurteilungen etwas verhaltener geschildert werde als die des Beigeladenen.

Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, er sei nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien dem Beigeladenen überlegen, da er an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet gewesen sei. Er verfüge darüber hinaus wegen seiner Tätigkeit an verschiedenen Gerichten und in verschiedenen Rechtsgebieten über eine höhere Verwendungsbreite. Anders als der Beigeladene sei er erfolgreich seit etwa 10 Jahren als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare tätig und habe eine Probezeitverkürzung aufgrund seiner hervorragenden Leistungen erzielt. Er habe zudem kommissarisch eine der größten Abteilungen der Staatsanwaltschaft geleitet, während der Beigeladene lediglich Unterabteilungsleiter und kommissarischer stellvertretender Abteilungsleiter in kleineren Abteilungen gewesen sei. Aufgrund seiner Leitungserfahrungen und der Aufgabe der Dienstaufsicht besitze er weit mehr Verwaltungserfahrung. Da die Sach- und Rechtslage zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens maßgeblich sei, hätte die VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte zugrunde gelegt werden müssen, deren Anforderungen der ausgewählte Beigeladene nicht erfülle. Er selbst besitze wegen seiner Abordnung einen Eignungsvorsprung, den das Verwaltungsgericht nicht hätte außer Bedacht lassen dürfen. Zudem beruhe die Feststellung der überlegenen Führungskompetenz des Beigeladenen auf einer verkürzenden Wiedergabe der Beurteilungen des Antragstellers. Nicht berücksichtigt werde, dass in einer Vorbeurteilung vom 10.6.2002, auf welche die nachfolgenden Beurteilungen Bezug nehmen, der Antragsteller als Vorbild sowohl in fachlicher als auch in charakterlicher Hinsicht bezeichnet werde. Nicht berücksichtigt werde ebenso, dass dem Antragsteller in einer Anlassbeurteilung vom 31.1.2005 bescheinigt worden sei, dass er ein Amtsgericht aufgrund seiner Kompetenz und seines Engagements erfolgreich führen und dies auch nach außen repräsentieren könne. Auch die bereits 2002 festgestellte Fähigkeit, Neuanfänger trotz äußerst hoher Arbeitsbelastung gezielt eingearbeitet zu haben, werde in der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt. Berücksichtige man diese Tatsachen, sei der Beigeladene dem Antragsteller in dem Hilfskriterium der Führungskompetenz nicht überlegen. Das Abstellen allein auf die Führungskompetenz sei zudem ohnehin nicht zulässig. Bereits einmal habe der Antragsgegner eine Kandidatin dem Antragsteller zu Unrecht vorgezogen. Dem seien damals das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht zu Recht entgegengetreten. Aus dem kooperativen Führungsstil dürfe dem Antragsteller kein Nachteil erwachsen.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind.

Hier fehlt es dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist.

1. Das auf Seite 15 des Vermerkes mit dem Besetzungsvorschlag vom 19.5.2008 unter Ziffer II enthaltene Anforderungsprofil für das Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters beim Amtsgericht ist sachgerecht und inhaltlich nicht zu beanstanden. Es stellt auf die Rechtskenntnisse, die richterliche Aufgabenerfüllung, die Aufgaben der Gerichtsverwaltung sowie die Führungskompetenz ab.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Anforderungsprofil auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es möglicherweise dem in Anlage 1 zu Ziffer VII Nr. 2 und Ziffer XIV Buchst. b der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte niedergelegten Anforderungsprofil nicht entspricht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwaltungsvorschrift erst zum 1.7.2008 - und damit nach Erstellung des Anforderungsprofils im Auswahlvermerk und der Auswahlentscheidung - in Kraft getreten ist. Hat der Dienstherr für einen bestimmten Dienstposten ein Anforderungsprofil festgelegt, bleibt er an dieses Anforderungsprofil für das jeweilige Auswahlverfahren gebunden, da er anderenfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät (BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 - juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2008 - 2 B 350/08 - juris).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.10.2004 (SächsVBl. 2005, 23). Nach dieser Entscheidung sind auch nach der Auswahlentscheidung ergangene dienstliche Beurteilungen oder gegen Beurteilungen erhobene Einwendungen zu berücksichtigen. Zu einer Veränderung des Anforderungsprofils verhält sich diese Entscheidung indes nicht.

Der Antragsgegner war auch nicht bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Verwaltungsvorschrift gehalten, die in dem Entwurf der Verwaltungsvorschrift niedergelegten Kriterien anzuwenden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden und liegt im Ermessen des Dienstherrn, wenn er eine Verwaltungsvorschrift erst zu einem bestimmten Termin in Kraft setzt und damit zum Ausdruck bringt, die Verwaltungspraxis erst zu diesem Zeitpunkt entsprechend der Verwaltungsvorschrift auszurichten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kommt hier hinzu, dass das Bewerbungsverfahren bereits seit dem Jahre 2006 lief und die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen nicht nach der Verwaltungsvorschrift vom 17.6.2008, sondern auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 7.11.2001 erstellt worden waren. Sie konnten deshalb die erstmals in der Verwaltungsvorschrift vom 17.6.2008 als Anlage enthaltenen Anforderungsprofile nicht mit in den Blick nehmen.

Das hier gewählte Anforderungsprofil des Dienstherrn ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil für die Stelle eines weiteren aufsichtsführenden Richters am Amtsgericht die erfolgreiche Tätigkeit bei einem übergeordneten Gericht oder einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder bei der Generalstaatsanwaltschaft zwingende Voraussetzung wäre. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Sind die gesetzlichen Grenzen eingehalten, so ist es nicht Sache der Gerichte, darüber zu befinden, ob eine andere Bestimmung sinnvoller oder zweckmäßiger gewesen wäre. Der gerichtlichen Überprüfung obliegt deshalb nur, ob die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber nach sachgerechten Kriterien erfolgt (BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2008 a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist das Anforderungsprofil des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters auch die Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen sowie die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben voraus. Es bleibt aber ein Amt in der Eingangsinstanz und die Verwaltungsaufgaben nehmen nicht einen solchen Umfang an, dass eine Tätigkeit bei einem übergeordneten Gericht oder einer übergeordneten Behörde zwingend wäre.

Der Antragsgegner konnte deshalb rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllen.

2. Auch die Entscheidung, den Beigeladenen dem Antragsteller wegen einer noch etwas ausgeprägteren Führungskompetenz vorzuziehen, ist nicht zu beanstanden.

Die Vergabe eines richterlichen Beförderungsamtes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 1 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen hat. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstandards zurückzugreifen ist. Hierbei kommt neben den aktuellen Anlassbeurteilungen den aktuellen Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2008 a. a. O.; Beschl. v. 28.7.2005, SächsVBl. 2005, 295).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der bestgeeignete für ein Beförderungsamt ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsBG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt aber seiner Entscheidung überlassen. Das Gericht ist auf die Kontrolle des Verfahrens, der Einhaltung vom Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien und darauf beschränkt, ob der Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, oder ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.2000 - 2 A 10.98 - juris; SächsOVG, Besch. v. 12.10.2004 a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte der Antragsgegner hier bei dem zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen durchgeführten Leistungsvergleich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass beide für das angestrebte Amt geeignet und befähigt sind, dem Beigeladenen jedoch im Hinblick auf seine Führungskompetenz ein Vorteil zukommt, der es rechtfertigt, ihm und nicht dem Antragsteller das Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters zu übertragen.

Beide Bewerber wurden in den jeweils im Februar 2008 erstellten Anlassbeurteilungen als für das angestrebte Amt geeignet eingeschätzt. Die letzten periodischen Beurteilungen, die für beide Bewerber als Staatsanwalt als Gruppenleiter (R 1 + Z) erstellt wurden, enden beide mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen".

Eine solche ergebnisgleiche Beurteilungslage schließt es indes nicht aus, dass die Bewerber sich hinsichtlich einzelner - vom Dienstherrn für wesentlich erachteter - Beurteilungselemente unterscheiden. Ist das der Fall, so verfügt der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden weiten Auswahlermessens über mehrere Entscheidungsmöglichkeiten. Er kann entweder ein Beurteilungselement bei der Abwägung ausschlaggebend gewichten und denjenigen Bewerber auswählen, der dieses besser erfüllt. Alternativ kann er auch die von den Bewerbern in unterschiedlichem Maß verwirklichten Beurteilungsmerkmale kompensatorisch - mit dem Ergebnis annähernd gleicher Qualifikation - werten und die Auswahl in der Folge auf Hilfskriterien stützen (SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2005 a. a. O. S. 295).

Dies bedeutet, dass hier der Antragsgegner den Beigeladenen dem Antragssteller aufgrund seiner höher eingeschätzten Führungskompetenz vorziehen konnte. Die im Auswahlvermerk niedergelegte Einschätzung, dass beide Bewerber über eine umfangreiche Führungskompetenz verfügen, der Beigeladene aber die höchste Personalführungskompetenz besitzt, ist nicht willkürlich, sondern vom Inhalt der aktuellen Beurteilungen der Bewerber gedeckt. So wird dem Beigeladenen in der Anlassbeurteilung vom März 2006 bescheinigt:

"Der Staatsanwalt hat seine fachliche Kompetenz und seine Fähigkeit bei der Mitarbeiterführung weiterhin unter Beweis gestellt. Damit hat er sein Planungs- und Organisationstalent ganz besonders im Zusammenhang mit dem WESP-Modell (Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungsgruppe von Staatsanwaltschaft und Polizei) gezeigt, an dessen Aufbau und Durchführung er maßgeblich Anteil hat. Gleichzeitig hat er als Unterabteilungsleiter und Vertreter des Abteilungsleiters bewiesen, dass er Mitarbeiter anleiten und motivieren kann."

In der periodischen Beurteilung des Beigeladenen von 2006 wird dargestellt:

"Er geht auf die Kollegen zu und bietet seine Hilfe an, wenn er bemerkt, dass Defizite vorhanden sind. Er scheut sich auch nicht, Schwächen klar anzusprechen. Auf diese Weise sorgt er in Ermittlungsverfahren für eine Verbesserung der Bearbeitung, indem er die Ermittlungsbeamten auf Fehler aufmerksam macht, mit den Vorgesetzten Möglichkeiten bespricht, Fehler in Zukunft zu vermeiden".

Der Antragsteller wird in der in der Anlassbeurteilung in Bezug genommenen anderen Anlassbeurteilung vom 22.11.2007 hinsichtlich seiner Führungsaufgaben wie folgt qualifiziert:

"Führungsaufgaben sind (...) derzeit nicht übertragen. Aus der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft ist aber ersichtlich, dass er dort gut in der Lage war, eine Abteilung zu leiten. Da er seine Arbeit auch jetzt auf eine gute Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle ausrichtet, kann auch weiter von Führungseigenschaften ausgegangen werden."

In der Anlassbeurteilung vom 4.4.2007 wird ausgeführt:

"Als kommissarischer Abteilungsleiter führte er seine Abteilung überlegt und umsichtig. Ein besonderes Anliegen war ihm damals die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Seinen Kollegen stand er jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Er wurde aufgrund seiner sachlich-ruhigen und freundlichen Art geschätzt."

Und in der Regelbeurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2006 wird ausgeführt:

"In der Funktion eines kommissarischen Abteilungsleiters führte er die allgemeine Abteilung und auch die Jugendabteilung überlegt und umsichtig. Ein besonderes Anliegen war ihm hierbei die Organisation der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Den Kollegen stand er jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Bei der Belastung durch die eigene Dezernatsarbeit und seiner persönlichen Einstellung führte er die Staatsanwälte seiner Abteilung vor allem durch die gemeinsame Diskussion von Problemen. Direkte Weisungen oder Eingriffe in die Dezernatsarbeit versuchte er zu vermeiden. Hervorzuheben ist auch sein erfolgreiches Bemühen um eine faire Verteilung der Arbeitsbelastung unter den Kollegen. Von den Kollegen und Mitarbeitern wird er aufgrund seiner sachlich-ruhigen und gleichzeitig freundlichen Art geschätzt."

Bei der Zusammenschau dieser Charakterisierungen der Personalführungskompetenz ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass beide Bewerber über eine ausreichende und gute Personalkompetenz verfügen, die des Beigeladenen die des Antragstellers aber übertrifft, nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Da maßgeblich auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist, hat der Antragsgegner zu Recht die Regelbeurteilungen aus den Jahren 2006 gegenüber gestellt und nicht die vorangegangenen aus dem Jahr 2002. Die Regelbeurteilung des Antragstellers aus 2006 verweist auch nicht auf die aus dem Jahr 2002.

Der Umstand, dass der Dienstherr die Auswahl auch zugunsten des Antragstellers hätte treffen können, zum Beispiel bei einer stärkeren Gewichtung dessen Tätigkeit in einer übergeordneten Behörde oder dessen höherer Verwendungsbreite, macht die Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Ausübung des Beurteilungsermessens in eine bestimmte Richtung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich daher selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung und -abänderung folgt aus § 63 Abs. 2, 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Damit ändert der Senat seine bislang bestehende Praxis zur Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitigkeiten, die die endgültige Besetzung einer Planstelle betreffen. Früher hatte der Senat sich bei der Festsetzung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG orientiert, die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des angestrebten Amtes zugrunde gelegt und den sich danach ergebenden Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals halbiert (vgl. z. B. Beschl. v. 13.11.2007 - 3 BS 19/07 - juris). Maßgeblich für die Änderung dieser Praxis ist, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig allein die Verhinderung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Konkurrenten zum Ziel hat, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Ein Obsiegen des Antragstellers selbst in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bedeutet jedoch nicht notwendig, dass der Antragsteller mit seiner Bewerbung zum Zuge kommt. Vielmehr erhält er lediglich eine neue Chance, in einem ordnungsgemäß durchzuführenden Bewerbungsverfahren ausgewählt zu werden, dessen Erfolgsaussichten offen sind. Angesichts dieser Erwägungen ist das dahinterstehende Interesse des Antragstellers, selbst das Amt zu erlangen, nicht Gegenstand des Eilverfahrens und somit nicht maßgeblich für die Wertbestimmung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.3.2009 - 2 B 227/09 - juris). Da über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird, ist eine Minderung des Wertes auf die Hälfte nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.6.2007 - 4 S 15.07 - juris Rn. 10; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 15.10.2008 - 15 C 08.2278 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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