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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 2 B 380/09
Rechtsgebiete: SächsBG


Vorschriften:

SächsBG a. F. § 52
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 380/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn

am 7. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2009 - 3 L 408/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.993,25 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2.12.2008, mit dem diese die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 1.5.2008 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat, zu Unrecht entsprochen hat.

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, es sei zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin über die ärztlichen Gutachten habe hinwegsetzen und allein aus den von der Antragstellerin gehäuft begangenen Fehlern auf deren Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe schließen dürfen. Darauf komme es letztlich jedoch nicht an. Denn die Antragsgegnerin habe bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit fehlerhaft an das von der Antragstellerin zuletzt bekleidete Amt einer Standesbeamtin, mithin an das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), statt an das der Antragstellerin übertragene Amt einer Stadthauptsekretärin bei der Antragsgegnerin, mithin an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne angeknüpft. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob die Antragstellerin auf einem diesem Amt zugeordneten und für sie gesundheitlich geeigneten anderen Dienstposten hätte beschäftigt werden können.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, eine Dienstunfähigkeit könne sich, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht nur aus einer Erkrankung, sondern auch aus anderen psychischen Störungen oder einem altersbedingten Abbau der Kräfte ergeben. Nach ärztlicher Beurteilung sei die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin "stark eingeschränkt", so dass es zu einer Häufung von Fehlern gekommen sei. Die Antragstellerin sei den Anforderungen ihres Amtes daher nicht mehr gewachsen. Insoweit sei sie, die Antragsgegnerin, als Dienstherrin befugt gewesen, die Feststellungen in den ärztlichen Gutachten zu ergänzen. Ein dem Statusamt der Antragstellerin entsprechender anderer Dienstposten sei nicht vorhanden; ein horizontaler Laufbahnwechsel komme ebenfalls nicht in Betracht. Zu einer Änderung ihrer Ämterstruktur sei sie, die Antragsgegnerin, nicht verpflichtet. Diese Einwendungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht die Vollziehbarkeit der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Zurruhesetzungsverfügung im Ergebnis zu Recht ausgesetzt.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.4.2008 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung (SächsBG a. F.); diese ist anzuwenden, weil es für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 2.12.2008, ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997, in: Schütz/Maiwald, Bamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr. 24).

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Für die Beantwortung der Frage nach der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist nicht allein die Person des Beamten in den Blick zu nehmen, sondern maßgeblich auf die Auswirkungen etwaiger bei ihm vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb als solchen, abzustellen. Dementsprechend kommt es nicht in erster Linie auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 17.9.2003, in: Schütz/Maiwald, a. a. O. Nr. 31; OVG NW, Beschl. v. 12.1.2007 - 6 A 3305/06 - juris).

Nach dem Schreiben der Amtsärztin des Gesundheitsamts des (damaligen) Landkreises ......... vom 10.7.2007 ist die Antragstellerin wegen der bei ihr festgestellten Erkrankungen aus medizinischer Sicht nicht dienstunfähig. Auch das neurologische Fachgutachten vom 12.12.2007 kommt zu dem Ergebnis, dass aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine durch eine hirnorganische Wesensänderung aufgrund einer neurologischen Erkrankung bedingte Dienstunfähigkeit vorliegen. Ausweislich des psychiatrischen Fachgutachtens vom 19.2.2008 finden sich bei der Antragstellerin zwar keine konkreten Hinweise auf eine psychische Erkrankung, jedoch erbrachten die klinische Untersuchung und die neuropsychologische Testung diskrete Hinweise auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung vorwiegend in den Bereichen Konzentration und Gedächtnis sowie in geringerem Maße im Bereich der vi-suokonstruktiven Fertigkeiten. Insgesamt erreichen diese Defizite, so der Gutachter weiter, jedoch kein klinisches Ausmaß und können die beruflichen Fehlleistungen der Antragstellerin nicht erklären.

Mithin ist bei der Antragstellerin nach dem amtsärztlichen Schreiben vom 10.7.2007 sowie den Ergebnissen der fachärztlichen Gutachten, denen sich die Amtsärztin mit Schreiben vom 2.1.2008 und 5.3.2008 angeschlossen hat, keine Erkrankung körperlicher oder geistig-seelischer Art im engeren Sinne gegeben. Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinn des § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. kann jedoch gleichwohl vorliegen, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution, auch unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung, nicht mehr imstande ist, die Bedeutung seiner Dienstpflichten zu erkennen und ihnen ausreichend nachzukommen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 3.2.2005, in: Schütz/Maiwald a. a. O., Nr. 34; Schütz/Maiwald a. a. O., Teil C, § 45 LBG NW, Rn. 36, 37).

Gemessen daran können daher, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, durchaus auch auf seelisch-geistige Defizite zurückzuführende Unzulänglichkeiten der geistigen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die sich auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte erheblich und dauerhaft auswirken, geeignet sein, ihre Dienstunfähigkeit zu begründen. Zu diesen Defiziten gehört grundsätzlich die bei der Antragstellerin im Rahmen der psychiatrischen Zusatzbegutachtung festgestellte leichte kognitive Störung in den Bereichen Konzentration und Gedächtnis. Daran ändert nichts, dass die Störung nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters noch im unteren Normbereich liegt, keinesfalls mit einer Demenz gleichzusetzen ist und nach dem derzeitigen Stand in der medizinischen Wissenschaft keinen sicheren Krankheitscharakter hat.

Der von der Antragsgegnerin aus den gutachterlich festgestellten Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeiten und den dienstlichen Fehlleistungen der Antragstellerin gezogene Schluss auf ihre Dienstunfähigkeit dahingehend, dass sie auf Dauer nicht mehr zu einer ausreichenden Erfüllung der ihr übertragenen Dienstaufgaben einer Standesbeamtin und Sachbearbeiterin im Meldeamt in der Lage sei, mag zwar nahe liegen, wird bei einer in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aber weder durch die amtsärztlichen Schreiben noch durch die fachärztlichen Gutachten oder die Aktenlage im Übrigen gestützt.

So heißt es im psychiatrischen Fachgutachten ausdrücklich, dass die kognitiven Defizite der Antragstellerin keinesfalls ein klinisches Ausmaß erreichten, welches deren dienstliche Fehlleistungen erklären könne. Dies bedeutet, dass die bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufgetretenen fachlichen Fehler und Unzulänglichkeiten ihre Ursache gerade nicht in der geminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit haben. Auch aus dem neurologischen Fachgutachten lässt sich ein solcher Zusammenhang nicht herleiten. Zwar weist die Gutachterin darauf hin, dass die Antragstellerin mit den ihr zuletzt übertragenen dienstlichen Aufgaben "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überfordert gewesen sei. Andererseits stellt die Gutachterin zusammenfassend fest, dass bei der Antragstellerin keine zur Dienstunfähigkeit führende neurologische Erkrankung vorliege. Die Amtsärztin selbst kommt aufgrund der von ihr im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen erhobenen Befunde ebenfalls nicht zu einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Amtsärztin vom 10.3.2008. Darin beantwortet die Amtsärztin die Frage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10.1.2008, in welchem Ausmaß die Antragstellerin die Anforderungen an ihren Dienstposten voraussichtlich noch erfüllen kann, und führt unter Hinweis auf das neurologische Fachgutachten aus, dass die Anforderungen ihres derzeitigen Dienstpostens die Antragstellerin "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" überforderten. Soweit diese Ausführungen so zu verstehen sind und von der Antragsgegnerin ersichtlich so verstanden wurden, dass die angesprochene Überforderung auf gesundheitliche Gründe im Sinn von § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. zurückzuführen sei, findet sich diese Einschätzung in dem von der Amtsärztin in Bezug genommenen neurologischen Gutachten nicht. Vielmehr leidet die Antragstellerin danach nicht an zur Dienstunfähigkeit führenden neurologischen Erkrankungen. Zudem widerspricht die Bezugnahme auf das neurologische Fachgutachten im Schreiben der Amtsärztin der Beurteilung im psychiatrischen Fachgutachten vom 19.2.2008, wonach sich die dienstlichen Fehlleistungen der Antragstellerin nicht mit ihren leichten kognitiven Defiziten erklären lassen. Eine Dienstunfähigkeit ergibt sich daraus ebenfalls nicht, vielmehr bleiben die Ursachen der Fehlleistungen letztlich ungeklärt. Dies hat die Amtsärztin offensichtlich nicht erkannt. Darüber hinaus hat sie sich mit den fachärztlichen Gutachten nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie keine eigene Bewertung der Frage der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin unter Einbeziehung und Würdigung der Ergebnisse der fachärztlichen Gutachten abgegeben, sondern hat sich darauf beschränkt, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Ausführungen in den Gutachten in ihren Schreiben vom 2.1.2008 und 5.3.2008 wörtlich wiederzugeben und sich diesen anzuschließen. Eine den gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis der Dienstunfähigkeit genügende gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin liegt damit im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat nicht vor und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.

Unter diesen Umständen war die Antragsgegnerin auch gehindert, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin in eigener Verantwortung zu prüfen und festzustellen. Weder der Ausgangs- noch der Widerspruchsbescheid verhalten sich zur Gutachtenlage oder zu den aufgezeigten Mängeln und Unklarheiten der amtsärztlichen Schreiben. Anders als die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung meint, stellen ihre Ausführungen in den Bescheiden keine Ergänzung der fachärztlichen und amtsärztlichen Äußerungen dar, sondern setzen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anmerkt, darüber hinweg.

Nach alledem ist die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin im Sinn von § 52 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. derzeit nicht nachgewiesen. Der Senat lässt deshalb offen, ob, wie das Verwaltungsgericht entscheidungstragend meint, die vorzeitige Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit jedenfalls deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin nicht geprüft hat, ob sie die Antragstellerin auf einem anderweitigen, dauerhaft eingerichteten Dienstposten, der ihrem Statusamt entspricht, amtsangemessen beschäftigen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1. Der Senat orientiert sich dabei an dem für das Hauptsacheverfahren geltenden § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. In Verfahren, in denen - wie hier - die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, bestimmt sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.7.2009 - 2 B 30/09 - juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung), der sich der Senat anschließt, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG; eine Halbierung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfolgt nicht. Ausgehend von dem Endgrundgehalt des Amts einer Stadthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 11, in Höhe von 2.443,64 € zuzüglich einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage in Höhe von 16,86 € (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.10.2009) errechnet sich ein Wert in Höhe von (2.443,64 € + 16,86 € = 2.460,50 € x 13 Monate =) 31.986,50 €, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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