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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 2 B 382/03
Rechtsgebiete: GG, SächsHG, SHEG


Vorschriften:

GG Art 5 Abs. 3 Satz 1
SächsHG § 125 Abs. 1 Satz 1
SHEG § 48 Abs. 1 Nr. 1
SHEG § 49 Abs. 1 Satz 2
SHEG §§ 75 ff.
Professoren bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SHEG sind auch dann nicht zum Dekan oder Prodekan wählbar, wenn sie das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 382/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung der Wählbarkeit als Dekan und Prodekan

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Enders aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 22. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2001 - 5 K 1162/98 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Wählbarkeit als Dekan und Prodekan der Fakultät für Naturwissenschaft und Mathematik der T. (künftig: .

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1.9.1987 auf der Grundlage der Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) der DDR vom 6.11.1968 zum ordentlichen Professor für Pädagogische Psychologie an der berufen. Gemäß dem zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Kläger geschlossenen Änderungsvertrag verloren mit Wirkung vom 1.7.1991 alle bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses vom 1.9.1987 ihre Gültigkeit. Der Kläger wurde in der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert und als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt.

Im Jahre 1993 erfolgte im Zusammenhang mit der Planstellenreduzierung an der eine Ausschreibung von drei Professorenstellen im Lehrbereich des Klägers, um die sich dieser erfolglos bewarb. Mit Schreiben vom 21.6.1993 teilte der Rektor der dem Kläger mit, dass die gemäß §§ 75 ff. des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes (SHEG) erfolgte Prüfung, ob der Kläger über die erforderlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit an einer sächsischen Hochschule verfüge, zu einem positiven Ergebnis geführt habe. Diese Mitteilung begründe keinen Rechtsanspruch auf Beschäftigung, da diese von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von einem entsprechenden Bedarf der Hochschule abhänge.

Mit Schreiben vom 23.11.1993 kündigte der Rektor der namens und in Vollmacht des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) das zwischen dem Kläger und dem Freistaat Sachsen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993 wegen mangelnden Bedarfs gemäß Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III - im Folgenden EV-Anlage - Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bzw. 3. Mit Urteil vom 3.8.1994 - 19 Ca 8875/93 - stellte das Arbeitsgericht Dresden fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Freistaat Sachsen nicht durch die ordentliche Kündigung vom 23.11.1993 aufgelöst worden ist, sondern darüber hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Eine Bedarfskündigung i.S.v. EV-Anlage Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 liege nicht vor, wenn der Freistaat Sachsen nach dem Prinzip der Bestenauslese Professorenstellen neu besetze und durch Doppelbesetzung mangelnden Bedarf hinsichtlich des bisherigen Stelleninhabers schaffe. Darüber hinaus sei die Kündigung gemäß § 78 Abs. 3 SächsPersVG unwirksam.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.12.1997 bat der Kläger die Beklagte um rechtsverbindliche Auskunft, ob er als sogenannter Professor bisherigen Rechts uneingeschränkt zum Prorektor, Dekan, Prodekan und als Institutsleiter wählbar sei. Mit Schreiben vom 14.1.1998 teilte ihm die Beklagte mit, dass an der vom SMWK gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.7.1997 geäußerten Auffassung, wonach sogenannten Professoren bisherigen Rechts die Übernahme bestimmter Wahlfunktionen nicht möglich sei, mit Blick auf § 158 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SHG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG festzuhalten sei.

Mit seiner am 27.4.1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger zuletzt sein Begehren hinsichtlich seiner Wählbarkeit als Dekan und Prodekan weiter. Zur Begründung machte der Kläger geltend, seine Wählbarkeit zum Dekan und Prodekan ergebe sich - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und des Verfassungsrechts - aus § 103 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vom 4.8.1993, § 86 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG) vom 11.6.1999.

Mit Urteil vom 24.10.2001 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger als Dekan und Prodekan der Fakultät für Naturwissenschaft und Mathematik der wählbar ist. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 1 SächsHG als Dekan bzw. Prodekan wählbar, weil er gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SächsHG i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SHEG hinsichtlich seiner mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach Teil 4 SächsHG Hochschullehrer sei. § 125 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SächsHG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG, wonach u.a. das Amt des Dekans und Prodekans nur durch einen Professor neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG wahrgenommen werden könne, stehe der Wählbarkeit des Klägers für die genannten Ämter nicht entgegen, denn der Kläger stehe im Rahmen der Prüfung der §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG "einem Professor neuen Rechts" gleich, weil er das Evaluationsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG erfolgreich durchlaufen habe. § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG sei im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin auszulegen, dass auch der nach altem Recht berufene, aber erfolgreich gemäß §§ 75 ff. SHEG überprüfte Professor einem Professor neuen Rechts gleichstehe, da die Vorschriften nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Art. 21 Satz 1 SächsVerf) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar seien. Zwar könne allein aus der Tatsache, dass auch Professoren bisherigen Rechts dem materiellen Begriff des Hochschullehrers unterfallen, noch nicht auf die Unzulässigkeit von Differenzierungen zwischen Professoren bisherigen und neuen Rechts geschlossen werden. Von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit seien nicht schlechthin verboten. Jedoch bestünden vorliegend zwischen beiden Professorengruppen jedenfalls dann, wenn die Überprüfung gemäß §§ 75 ff. SHEG mit positivem Erfolg stattgefunden habe, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung im Hinblick auf die Wählbarkeit zum Dekan und Prodekan rechtfertigen könnten. Sie entspräche auch nicht dem Willen des historischen Gesetzgebers. Den Redebeiträgen der Regierungsfraktion in der 22. Sitzung des Sächsischen Landtags am 21.6.1991 bei der Beschlussfassung über das SHEG sei eindeutig zu entnehmen, dass es auf Dauer keine zwei verschiedene Gruppen von Professoren an den sächsischen Hochschulen geben sollte. Für eine auf Dauer getroffene Unterscheidung zwischen Hochschullehrern bisherigen und neuen Rechts wäre auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Die zu § 48 Abs. 1 Nr. 2 SHEG von der Staatsregierung (LT-Drs. 1/448) für die Bildung von zwei Professorengruppen gegebene Begründung, dass Hauptaufgabe der Hochschullehrer bisherigen Rechts laut der Hochschullehrerberufungsverordnung die Heranbildung "hochqualifizierter sozialistischer Persönlichkeiten" und die "kommunistische Erziehung" gewesen sei, falle nach Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung eines Hochschullehrers bisherigen Rechts nach positivem Abschluss des Evaluierungsverfahrens gemäß §§ 75 ff. SHEG als sachlicher Differenzierungsgrund für die ausschließliche Übertragung der in § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG genannten Leitungsfunktionen an Professoren neuen Rechts weg. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung sei auch möglich und zulässig. § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG zwinge nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht zu einer Auslegung, nach der eine pauschale Differenzierung zwischen Professoren bisherigen und neuen Rechts stattfinden müsste. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend möglich und geboten, dass als "Professoren neuen Rechts nach diesem Gesetz" i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG auch solche Professoren bisherigen Rechts anzusehen seien, die das Evaluationsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben.

Auf Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 19.5.2003 - 2 B 248/02 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten, da die vorgenommene Auslegung dem klaren Wortlaut und der gesetzgeberischen Grundentscheidung in den §§ 48, 49 SHEG widerspreche. Die Unterscheidung zwischen Professoren neuen und alten Rechts sei vom Gesetzgeber in § 48 SHEG bewusst vorgenommen worden. Die maßgeblichen Vorschriften für die Übertragung von Leitungsaufgaben in §§ 48, 49 SHEG enthielten keinen Verweis auf die Vorschriften über das Evaluationsverfahrens gemäß §§ 75 ff. SHEG und umgekehrt. Zudem sei es auch sachlich gerechtfertigt, Professoren alten Rechts von der Wählbarkeit zum Prodekan/Dekan auszuschließen. Die Unterscheidung zwischen Professoren alten und neuen Rechts knüpfe an die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Berufung nach der HBVO der DDR und der ab dem 3.10.1990 maßgeblichen Berufungsregelungen im HRG bzw. SHEG an. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse, die der Berufung zum Professor alten bzw. neuen Rechts zugrunde lägen, sei nicht gewährleistet, dass Professoren alten Rechts die Hochschule nach außen hin im gleichen Maße repräsentieren können wie Professoren neuen Rechts. Die Berufung nach der HBVO in der ehemaligen DDR sei vielfach von der Regimetreue und Zuverlässigkeit des Kandidaten in ideologischen Fragen abhängig gewesen. Hauptaufgabe der Hochschullehrer alten Rechts sei die Heranbildung "hochqualifizierter sozialistischer Persönlichkeiten" und die "kommunistische Erziehung" gewesen. Unabhängig von der fachlichen Kompetenz und den Führungsqualitäten der Professoren alten Rechts könnten Professoren alten Rechts nicht dieselbe Integrationskraft entfalten wie Professoren neuen Rechts. Die unterschiedlichen Zielsetzungen, die für die Berufung zum Professor nach altem bzw. neuem Recht zugrunde liegen und die für den Ausschluss der Wählbarkeit zum Dekan/Prodekan maßgeblich seien, würden durch das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG nicht beseitigt. Über die Befähigung zur Übernahme von Leitungsfunktionen entscheide die Berufung nach sächsischem Hochschulrecht. Diese Ansicht sei auch vom Willen des Gesetzgebers getragen. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es sei lediglich eine Differenzierung zwischen mit positiven und negativen Ergebnis überprüften Professoren bisherigen Rechts denkbar, nicht aber eine pauschale Differenzierung zwischen Professoren bisherigen und neuen Rechts sachlich zu rechtfertigen, erscheine nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen innerhalb der Professoren dann zulässig, wenn typischerweise Unterschiede auftauchen können, die eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Wählbarkeit sachlich rechtfertigen können. Solche Unterschiede lägen hier vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2001 - 5 K 1162/98 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass die von ihm gefundene Auslegung verfassungsgemäß sei und dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche. Dem einzelnen Hochschullehrer stehe ein durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistetes Mitwirkungsrecht an der akademischen Selbstverwaltung zu. Professoren seien auf der Grundlage gleicher wissenschaftlicher Qualifikation gleich zu behandeln. Nach erfolgreicher Evaluation nach §§ 75 ff. SHEG erfülle der Kläger die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Es stehe deshalb fest, dass er mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre beauftragt werden kann. Die Gründe, die die Beklagte in Bezug auf die ehemaligen Anforderungen eines nach DDR-Recht berufenen Professors vortrage, seien nicht stichhaltig, um Rückschlüsse auf eine mangelnde fachliche und persönliche Eignung zu ziehen. Jedenfalls seien sie gänzlich ungeeignet, nach nunmehr 13jähriger universitärer Laufbahn die Eignung des Klägers zur Wählbarkeit als Prodekan/Dekan in Frage zu stellen. Dies widerspreche dem Ansinnen des Gesetzgebers, der eine Differenzierung zwischen Professoren alten und neuen Rechts nach erfolgter positiver Evaluierung gerade nicht beabsichtigt habe und Diskriminierungen jedweder Art habe vermeiden wollen. Der Kläger habe den Status eines Hochschullehrers inne. Es sei deshalb mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG allein dem Wortlaut nach in der Weise ausgelegt werden, dass die Professoren neuen Rechts i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG ausschließlich die nach dem SHEG und dem HRG bzw. in besonderen Verfahren nach § 48 Abs. 2 SHEG berufenen und nicht die nach den §§ 75 ff. SHEG mit positivem Bescheid evaluierten Professoren seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) SHEG sei zutreffend. Der Auffassung der Beklagten, dass diese Auslegung dem klaren Wortlaut und der gesetzgeberischen Grundentscheidung widerspreche, könne unter Berücksichtigung des Wesensgehalts einer verfassungskonformen Auslegung nicht gefolgt werden. Die Gleichstellung der positiv evaluierten Professoren mit Professoren neuen Rechts sei auch deshalb vorzunehmen, weil das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG von seinem Kernaussagegehalt her vergleichbar sei mit dem Berufungsverfahren nach den §§ 50 ff. SHEG. Im Ergebnis könne es auch nicht darauf ankommen, dass in der Praxis vielfach Evaluierungsverfahren "stecken geblieben" seien. Sofern es keinen positiven Bescheid gebe indiziere die Tatsache, dass Hochschullehrer seit mehreren Jahren selbständig Lehrveranstaltungen abhielten und im Bereich der Forschung tätig seien, die fachliche Qualifikation.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden in den Verfahren 5 K 1162/98, 5 K 2010/98 und 5 K 2582/98, die Akten des Arbeitsgerichts Dresden im Verfahren 19 Ca 8875/93 sowie die Behördenakten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten im Zulassungs- und Berufungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger als Dekan und Prodekan der Fakultät für Naturwissenschaft und Mathematik der wählbar ist. Der Kläger ist gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SächsHG als Professor bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SHEG trotz des positiven Abschlusses des Evaluierungsverfahrens nach § 75 ff. SHEG nicht zum Dekan oder Prodekan wählbar. Diese Regelung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 21 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

1. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SächsHG vom 11.6.1999 (entspricht § 158 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SHG vom 4.8.1993) gilt für Professoren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SHEG, die nicht aufgrund eines Berufungsverfahrens nach dem SHEG berufen worden sind und die sich am 3.10.1993 ungekündigt in ihrem Dienstverhältnis befanden, § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG entsprechend. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG kann u.a. das Amt eines Dekans und eines Prodekans nur durch einen Professor neuen Rechts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a SHEG wahrgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SHEG gehören zu den Professoren neuen Rechts nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die nach den Grundsätzen des SHEG bzw. des Hochschulrahmengesetzes in einem ordentlichen Berufungsverfahren berufenen Professoren. § 48 Abs. 2 Satz 4 SHEG eröffnete die Möglichkeit zur Berufung von Professoren in verkürzten Berufungsverfahren auf Vorschlag einer außerordentlichen Berufungskommission gemäß § 125 SHEG. Nach § 11 Abs. 3 des Hochschulstrukturgesetzes (SächsHStrG) vom 10.4.1992 waren die Professoren- und Dozentenstellen neu zu besetzen. Die Besetzung der Professoren- und Dozentenstellen, für die noch keine Wissenschaftler nach dem SHEG berufen waren, erfolgte im ordentlichen Berufungsverfahren gemäß §§ 50 bis 58 SHEG oder im verkürzten Berufungsverfahren nach § 48 Abs. 2 SHEG oder durch Verfahren mit außerordentlichen Berufungskommissionen nach § 125 Abs. 1 SHEG oder im Berufungsverfahren von Gründungskommissionen nach §§ 126 ff. SHEG.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen sind Professoren neuen Rechts somit nur die Hochschullehrer, die in einem - ordentlichen oder verkürzten - Berufungsverfahren nach den Grundsätzen des SHEG bzw. des HRG berufen wurden. Differenzierungsmerkmal zwischen Professoren neuen und bisherigen Rechts ist ausschließlich die Rechtsgrundlage der Berufung. Unerheblich ist insoweit, ob das Evaluierungsverfahren nach §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen wurde.

Die positive Evaluierung nach §§ 75 ff. SHEG steht der Berufung nach den Grundsätzen des SHEG bzw. des HRG nicht gleich. Sie stellt vielmehr lediglich eine von mehreren Berufungsvoraussetzungen gemäß § 50 Abs. 2 SHEG dar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.12.1995 - 2 S 38/95 -, SächsVBl. 1995, 255; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 8.1.1997 - 2 B 63.96 -, SächsVBl. 1997, 135), wonach das Evaluierungsverfahren nach den §§ 75 ff. SHEG kein Berufungsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 3 SächsHStrG darstellt. Der Senat hat dort ausgeführt, die positive Überprüfung eines Bewerbers sei rechtlich notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg in die neue Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes. Das Evaluierungsverfahren nach den §§ 75 ff. SHEG vollziehe sich auf dieser Vorstufe. Positiv evaluierten Bewerbern räume der Landesgesetzgeber in § 146 SHEG Statusschutz ein. Er gewähre ihnen ausdrücklich aber keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in die neue Personalstruktur. Das Evaluierungsverfahren nach den §§ 75 ff. SHEG solle nach dem letztendscheidenden Willen des Landesgesetzgebers damit lediglich den vorhandenen Besitzstand wahren und sogleich die Möglichkeit der Verbesserung der dienstrechtlichen Stellung durch Berufung schaffen. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

2. Die unterschiedliche Behandlung der Professoren neuen und bisherigen Rechts hinsichtlich der Wählbarkeit zum Dekan und zum Prodekan ist mit den Grundrechten der Professoren bisherigen Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 21 Satz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vereinbar.

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, 1. HS SächsHG gelten die Professoren bisherigen Rechts hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung nach Teil 4 des SächsHG als Hochschullehrer nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SächsHG. Die hier in Streit stehende Differenzierung erfolgt somit innerhalb der Gruppe der Hochschullehrer. Eine Differenzierung innerhalb der Gruppe hinsichtlich der Wählbarkeit in Selbstverwaltungsorgane der Universität verletzt nicht die Grundrechte der ausgeschlossenen Professoren aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Gesetzgeber hierfür auf sachliche Gründe berufen kann, die eine willkürliche Bevorzugung der einen Gruppe von Professoren und die Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit der anderen Gruppe ausschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1980 - 1 BvR 1472/78 -, BVerfGE 54, 363 [380 ff.]).

Gemessen hieran stellt sich die Regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SächsHG, soweit das Amt eines Dekans und eines Prodekans nur von Professoren neuen Rechts wahrgenommen werden darf, als verfassungsgemäß dar.

a) Einen sachlichen Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung stellen die sich aus der Hochschulerneuerung ergebenden gruppentypischen Unterschiede zwischen den Professoren neuen und bisherigen Rechts dar.

Das am 31.7.1991 in Kraft getretene SHEG leitete die Erneuerung des Hochschulwesens im Freistaat Sachsen ein und lieferte das Instrumentarium für die personelle Erneuerung. Da die neue Hochschulstruktur noch nicht feststand, sah es das Nebeneinander von Professoren neuen Rechts, also der nach den Grundsätzen des SHEG bzw. des HRG berufenen Professoren, und Professoren bisherigen Rechts vor. Gemäß § 11 Abs. 3 des am 10.4.1992 in Kraft getretenen SächsHStrG waren alle Professoren- und Dozentenstellen im Wege der dort näher beschriebenen ordentlichen oder verkürzten Berufungsverfahren neu zu besetzen, sofern nicht bereits ein Hochschullehrer nach dem SHEG berufen war. Den übernahmefähigen Wissenschaftlern - der Feststellung der Übernahmefähigkeit diente das Evaluierungsverfahren nach §§ 75 ff. SHEG - wurde dadurch, dass sie sich auf die ausgeschriebenen Professorenstellen bewerben konnten oder die Möglichkeit von Übernahmeentscheidungen im Einzelfall bestand, die Möglichkeit der Übernahme in das Amt eines Professors im Sinne des Hochschulrahmengesetzes eröffnet; zudem wurde ihnen gemäß § 146 SHEG Statusschutz eingeräumt. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme, also auf lückenlose Überführung in die neue Personalstruktur des HRG, wurde nicht begründet (vgl. Urt. des Senats v. 20.12.1995, aaO). Nach den Vorstellungen des Freistaates Sachsen sollte den Bewerbern, die sich im Berufungsverfahren nicht durchsetzen und somit nicht in die neue Personalstruktur übernommen werden konnten - wie auch der vorliegende Fall zeigt - gemäß den Sonderkündigungstatbeständen des Einigungsvertrages mangels Bedarfs gekündigt werden.

Der gruppentypische Unterschied zwischen den Professoren neuen und bisherigen Rechts besteht somit darin, dass die Professoren bisherigen Rechts im Gegensatz zu den Professoren neuen Rechts nicht aufgrund eines Berufungsverfahrens nach dem SHEG oder dem SHG bzw. dem SächsHG berufen wurden, dass sie sich also gegenüber den Mitbewerbern nicht durchsetzen konnten oder sich der Konkurrenz nicht gestellt haben, und dass sie nicht auf Planstellen sitzen, die der neuen Hochschulstruktur entsprechen. Da die Auswahl in den Berufungsverfahren am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgte, sind die Professoren bisherigen Rechts typischerweise als gegenüber den Professoren neuen Rechts geringer qualifiziert zu bewerten. Die Defizite, die dafür maßgeblich waren, dass sie sich gegenüber der Konkurrenz nicht durchsetzen konnten, werden durch die positive Evaluierung nach §§ 75 ff. SHEG nicht ausgeglichen. Darauf, ob der Kläger im Vergleich mit seinen Professorenkollegen neuen Rechts, insbesondere mit dem nach neuem Recht berufenen Kollegen der "Zwillingsprofessur" in gleichem Maße erfahren und angesehen ist, kommt es nicht an, da allein die Unterschiede von Bedeutung sind, die zwischen den beiden Professorengruppen typischerweise nahe liegen.

Gemäß § 87 SächsHG leitet der Dekan die Fakultät. Er bereitet die Beschlüsse des Fakultätsrates vor und führt sie aus. Hinsichtlich der Erfüllung der Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Fakultätsmitglieder hat er ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern der Fakultät. Zudem ist er gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SächsHG Vorsitzender des Fakultätsrates. Der Dekan hat somit die Fakultät nach außen, etwa gegenüber der Universitätsleitung, zu vertreten und zu repräsentieren. Zudem hat er Verwaltungstätigkeiten innerhalb der Fakultät zu erfüllen. Hierzu bedarf es der nötigen Integrationskraft im Rahmen unvermeidlicher Auseinandersetzungen. Das Amt erfordert deshalb eine möglichst hohe Kompetenz und allgemeines Ansehen seines Inhabers. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zur Ausübung des Amtes die Professoren, die sich in den Berufungsverfahren nach dem SHEG nicht haben durchsetzen können, deren Berufung somit auf der Hochschullehrerberufungsverordnung der DDR beruht, auch wenn die erforderliche fachliche Kompetenz und persönliche Eignung im Verfahren nach §§ 75 ff. SHEG festgestellt wurde, und die nicht eine der neuen Hochschulstruktur entsprechende Planstelle bekleiden, typischerweise weniger geeignet sind als die Professoren neuen Rechts, ist nicht sachwidrig.

Angesichts der Maßgeblichkeit der typischen Betrachtungsweise ist es unerheblich, dass nach den Angaben des Klägers Anlass des Verfahrens die an ihn gerichtete Frage war, ob er bereit sei, sich zum Dekan wählen zu lassen.

b) Es liegt auch keine Verletzung der Professoren bisherigen Rechts in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 21 Satz 1 SächsVerf vor.

Als Hochschullehrern stehen den Professoren bisherigen Rechts die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 Satz 1 SächsVerf garantierten Teilhaberrechte, darunter auch die zur Wahrung ihrer Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität zu. Sie müssen somit bei Entscheidungen der ihr Fachgebiet betreffenden wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten in geeigneter Weise zu Gehör kommen. Ihr wissenschaftlicher Sachverstand darf bei Entscheidungen im Bereich der Forschung und Lehre nicht übergangen werden, muss vielmehr angemessene Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.2.1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192 [211]). Diese Mitwirkungsrechte der Professoren bisherigen Rechts werden dadurch, dass sie - sachlich gerechtfertigt - von der Ausübung des Amtes des Dekans und des Prodekans ausgeschlossen sind, nicht in einer die Verfassungswidrigkeit des § 125 Abs. 1 Satz 1, 2. HS SächsHG begründenden Weise beeinträchtigt.

Die Fakultät ist gemäß § 81 SächsHG die organisatorische Grundeinheit der Universität. Sie erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität vor allem in Bezug auf Lehre und Forschung und gewährleistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder. Gemäß § 85 Abs. 1 SächsHG ist der Fakultätsrat zuständig in allen Lehre, Forschung und Kunst betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan oder die Leitung der den Fakultäten zugeordneten Institute und Betriebseinheiten zuständig ist. Der Fakultätsrat ist insbesondere für die in § 85 Abs. 1 Satz 2 SächsHG aufgeführten Aufgaben zuständig, also etwa für Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen, für den Beschluss über die Promotions- und Habilitationsordnungen, die Studienordnung für das Graduiertenstudium und die Einsetzung von Promotions- und Habilitationskommissionen, für Berufungsvorschläge, für die Planung des Studienangebots, die Koordination der Studiengänge und die Sicherung des Lehrangebots gemäß § 11 SächsHG, für die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten, für die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Hochschullehrern in Lehre und Forschung sowie für den Beschluss über den Plan für die strukturelle Entwicklung der Fakultät auf der Basis der Gesamtplanung des Rektoratskollegiums.

Professoren bisherigen Rechts sind hinsichtlich des Fakultätsrates sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Es ist somit gewährleistet, dass sie bei den ihr Fachgebiet betreffenden wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten mitwirken können. Der Wählbarkeit zum Dekan oder Prodekan bedarf es hierzu nicht. Der Dekan hat, wie bereits ausgeführt, überwiegend Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Die wissenschaftsrelevanten Entscheidungen werden ganz wesentlich vom Fakultätsrat und nicht vom Dekan getroffen.

Der Berufung war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 4.000,-- festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat orientiert sich an Ziff. II.15.10 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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