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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 2 B 413/06
Rechtsgebiete: SächsBG, SächsBeurtVO, SächsBeurtVO-VwV-SMI


Vorschriften:

SächsBG § 115 Abs. 1
SächsBeurtVO v. 21.4.1998 § 6
SächsBeurtVO v. 21.4.1998 § 9
SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 Nr. 5
1. Die Errechnung der Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage von Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 verstößt nicht gegen das Arithmetisierungsverbot und steht in Einklang mit der SächsBeurtVO v. 21.4.1998 sowie § 115 Abs. 1 SächsBG.

2. Es ist zulässig, die Gesamtnote als Dezimalzahl mit Stellen hinter dem Komma auszudrücken.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 413/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen dienstlicher Beurteilung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Diehl aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 14. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Mai 2006 - 3 K 409/03 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 28.3.2002 für den Beurteilungszeitraum vom 1.4.1999 bis 31.3.2002. Gegen die hierzu ausgesprochene Verpflichtung mit Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich die Berufung des Beklagten.

Der im Jahr 1960 geborene Kläger, der seit 1985 im Polizeidienst der damaligen DDR tätig war, wurde mit Wirkung vom 1.1.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. Zum 1.3.1995 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Beurteilungszeitraum vom 1.9.1996 bis 31.3.1999 versah der Kläger seinen Dienst als Einsatzbeamter im Einsatzzug der Inspektion Verkehr/Zentrale Dienste - IV/ZD - bei der Polizeidirektion - PD - . In der dienstlichen Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum vom 18.6.1999 wurde er mit einer Gesamtnote von 4,68 Punkten beurteilt. Im Beurteilungszeitraum vom 1.4.1999 bis 31.3.2002 war der Kläger weiterhin als Einsatzbeamter im Einsatzzug der IV/ZD der Polizeidirektion tätig. Der Leiter IV/ZD, Polizeihauptkommissar - PHK - , gelangte in der dienstlichen Beurteilung vom 28.3.2002 zu der Gesamtnote von 3,42 Punkten. Die "Arbeitsweise" des Klägers wurde in den Einzelmerkmalen "Eigenständigkeit", "Arbeitsorganisation" und "Zuverlässigkeit" mit jeweils 4 Punkten, "Genauigkeit" mit 3 und "Initiative" mit 2 Punkten bewertet. Im Rahmen der "Arbeitsgüte" erzielte der Kläger bei der "schriftlichen" und "mündlichen Ausdrucksfähigkeit" sowie dem "Fachwissen" 3 Punkte und beim "Beachten von Zusammenhängen und Prioritäten" und "Wirtschaftlichkeit" je 4 Punkte. Das Führungsverhalten wurde nicht beurteilt. Unter der Rubrik "Soziale Kompetenz" erreichte der Kläger bei den Einzelmerkmalen "Zusammenarbeit" und "Kooperatives Verhalten" jeweils 4 Punkte und bei der "Bürgerfreundlichkeit" und dem "Verhandlungsgeschick" je 3 Punkte. Seine "Allgemeine Befähigung" wurde in den Merkmalen "Urteilsfähigkeit" und "Belastbarkeit" mit 4 Punkten, "Aufgeschlossenheit und Einfallsreichtum" sowie Auffassungsgabe" und "Verantwortungsbereitschaft" mit je 3 Punkten eingeschätzt.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.5.2002 die Änderung seiner Beurteilung, da sie im Vergleich zur vorherigen deutlich schlechter ausgefallen sei, obwohl sich seine Leistungen und Befähigungen verbessert hätten. Die Besonderheiten der Einsatzgruppe seien nicht berücksichtigt worden. Für diese Arbeit seien Initiative und Eigenständigkeit unerlässlich und Fachwissen erforderlich, was sich bei der Beurteilung der allgemeinen Befähigungen auswirken müsse, so dass eine Bewertung mit 3 bis 4 Punkten nicht akzeptabel sei. Es sei ungerecht, die Leistungen eines Polizeimeisters der Einsatzgruppe mit einem Beamten des Überwachungsdienstes mit dem gleichen Dienstgrad zu vergleichen, da die Aufgaben in beiden Bereichen sehr voneinander abwichen. Bei der Beurteilung sei der letzte eingesetzte Verantwortliche für die Gruppe ZVB, Herr , nicht herangezogen worden.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25.9.2002 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003 durch das Polizeipräsidium Leipzig zurückgewiesen wurde. Die Beurteilung sei rechtmäßig; die einzelnen Merkmale sowie das Gesamturteil seien entsprechend dem in § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO aufgeführten Maßstab gewürdigt worden. Der nach § 7 SächsBeurtVO i.V.m. Nr. 6 Abs. 5 Satz 2 SächsBeurtVO-VwV-SMI zuständige Beurteiler, der Leiter der IV/ZD, habe die Beurteilung erstellt. Die Mitwirkung weiterer Vorgesetzter könne zwar zweckmäßig sein, sie sei jedoch nicht erforderlich. Die an einen Beamten in der Einsatzgruppe zu stellenden Anforderungen seien nicht unerheblich, was jedoch ausreichend in Form der Aufgabenbeschreibung berücksichtigt worden sei. An einen Polizeivollzugsbeamten würden generell hohe Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der physischen und psychischen Belastbarkeit gestellt und deren Bewältigung als selbstverständlich vorausgesetzt. Daher sei auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsBeurtVO i.V.m. Nr. 8 Abs. 1, 2 SächsBeurtVO-VwV-SMI erforderliche Vergleichbarkeit aller nach der Besoldungsgruppe A 7 besoldeten Beamten der Polizeidirektion unabhängig von dem aktuellen Dienstposten gegeben. Die Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Gesamtnote seien zutreffend. Soweit der Kläger eine Verschlechterung im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung geltend mache, sei zu beachten, dass aufgrund personeller Veränderungen innerhalb der Besoldungsgruppe A 7 eine Verschiebung dergestalt eingetreten sein könne, dass leistungsfähigere und dementsprechend besser zu beurteilende Beamte dieser Vergleichsgruppe angehörten.

Der Kläger hat am 21.3.2004 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beurteiler sei bei der Eröffnung der Beurteilung nicht in der Lage gewesen zu erläutern, wie er sich im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum auf demselben Dienstposten um nahezu 1 1/4 Punkte habe verschlechtern können. Es sei kein Mitarbeitergespräch über die bevorstehende deutlich schlechtere Beurteilung geführt worden. Sein früherer Vorgesetzter, welcher ihn deutlich besser beurteilen könne, sei auch für eineinhalb Jahre des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraumes sein Vorgesetzter gewesen, ohne bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden zu sein. Darin liege ein Verstoß gegen Nr. 10 SächsBeurtVO-VwV-SMI, wonach ein Beurteilungsbeitrag hätte eingeholt werden müssen. Die Ermittlung einer Bruchteilsnote sei nicht mit § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO vereinbar und die Ermittlung der Gesamtnote als Ergebnis der arithmetischen Mittelung sei nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 18.5.2006 die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 28.3.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Leipzig vom 25.2.2003 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1.4.1999 bis 31.3.2002 eine Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie sich ausschließlich auf die Bildung einer Gesamtnote aus dem Ergebnis des arithmetischen Mittels der Benotung der Einzelmerkmale beschränke, ohne dass aus der Beurteilung ersichtlich sei, wie der Beurteiler die einzelnen Einzelmerkmale gewichtet habe und ob überhaupt eine Gesamtwürdigung der Leistungen des Klägers vorgenommen worden sei. Die Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil das darin enthaltene Gesamturteil gegen die SächsBeurtVO verstoße, da eine Vergabe von Punktzahlen hinter dem Komma nicht verordnungsgemäß sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Beurteilung beschränke sich nicht auf die Bildung einer Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Benotung der Einzelmerkmale. Die maßgebliche SächsBeurtVO enthalte zwar in § 6 Abs. 4 einen Beurteilungsmaßstab für das zusammenfassende Gesamturteil, treffe aber keine konkrete Vorgabe für die Ermittlung des Gesamtergebnisses. Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO-VwV-SMI nehme auf diese Regelung ausdrücklich Bezug und die in Nr. 5 Abs. 3 SächsBeurtVO-VwV-SMI enthaltene Berechnungsmethode stelle nur einen Anhaltspunkt für die Bildung einer Gesamtnote dar, so dass den Beurteilenden der erforderliche Würdigungsspielraum verbleibe, was durch Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 SächsBeurtVO-VwV-SMI bekräftigt werde. Aufgrund dieser Regelung habe die Festsetzung der Gesamtnote dem Wesen der Beurteilung als ausschließlich dem Dienstherr anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung entsprochen. Jeder Beurteiler habe sich nach Bildung der Gesamtnote nochmals mit dieser auseinandersetzen und sie zu würdigen. Nur dann habe für ihn die Möglichkeit einer Abweichung um 0,5 Punkte bestanden. Bereits die Vergabe der Punkte für die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sei ein Akt wertender Erkenntnis, der das Fundament für die anschließende Gesamtbeurteilung bilde. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Gesamtnote schriftlich zu begründen. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Gesamturteil durch eine Punktzahl mit Stellen hinter dem Komma ausgedrückt worden sei. § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO und § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO sei zu entnehmen, dass zwar die Bewertung der Einzelmerkmale nur durch volle Punktzahlen erfolgen könne, nicht jedoch die Bewertung des Gesamturteils. Hierfür sprächen auch die Möglichkeit der Abweichung von der ermittelten Gesamtnote nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 SächsBeurtVO-VwV-SMI sowie der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung als maßgeblicher Entscheidungsgrundlage für Personalentscheidungen, der durch eine Vergabe von nur vollen Punktzahlen nicht erreicht werden könnte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18.5.2006 - 3 K 409/03 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Festsetzung der Gesamtnote mittels Division der Summe aller Einzelpunktzahlen durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale nicht mit dem Wesen einer Beurteilung als ausschließlich dem Dienstherr anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung entspreche und die Errechnung der Gesamtnote als arithmetisches Mittel der Einzelnoten verkenne, dass sich die nach § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht gleichwertig gegenüberstünden, sondern ihre Bedeutung und Wertigkeit aus dem konkreten Amt erführen. Das von Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI vorgegebene Berechnungssystem erweise sich trotz der Möglichkeit, um einen halben Punkt bei der Gesamtbewertung abzuweichen, als zu starr und sei nicht mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - vereinbar. Nur im Falle einer Gesamtwürdigung genüge die dienstliche Beurteilung ihrer Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen. Der Dienstherr habe bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale im Hinblick auf das Amt des zu Beurteilenden zu berücksichtigen und diese zu gewichten. Die Behauptung, die Bildung des Gesamturteils von 3,42 Punkten entspreche der Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit, bleibe auch in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass im Hinblick auf die in § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO angegebene Notenskala der Beurteiler sich bei der Bildung des zusammenfassenden Gesamturteils wie bei der Benotung der Einzelmerkmale für eine "runde" Punktzahl entscheiden müsse. Dabei sei auch zu beachten, dass § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO nicht nur acht nach Punkten geordnete Beurteilungsstufen nenne, sondern auch nur acht verbal übersetzte Beurteilungsstufen in Ansatz bringe. Die Möglichkeit einer Notengebung mit Dezimalstellen würde es offen lassen, wann beispielsweise die Note "übertrifft die Anforderungen" und wann die Note "übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen" vergeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegende Personalakte des Klägers, die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakte im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 28.3.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Leipzig vom 25.2.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1.4.1999 bis 31.3.2002.

Die Beurteilung ist nicht unter Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften des § 115 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG - i.V.m. der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten -Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO - v. 21.4.1998 (GVBl. S. 169) sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern - Verwaltungsvorschrift des SMI zur Sächsischen Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 28.10.1998 (SächsABl. S. 813) zustande gekommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13.5.1965 - II C 146.62 sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. SächsOVG, Urt. v. 27.6.2006 - 2 B 455/05 -; Urt. v. 24.8.1999 - 2 S 187/99 -, SächsVBl. 2000, 10 [11]) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen.

Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat die maßgebenden Regelungen der SächsBeurtVO-VwV-SMI eingehalten; diese Verwaltungsvorschriften stehen im Einklang mit der SächsBeurtVO sowie § 115 Abs. 1 SächsBG.

1. Soweit der Kläger geltend macht, es sei kein Mitarbeitergespräch über die bevorstehende schlechtere Beurteilung geführt worden und sein Beurteiler sei bei Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung nicht in der Lage gewesen zu erläutern, aus welchen Gründen der Kläger sich im Vergleich zu vorangegangen Beurteilung auf demselben Dienstposten um nahezu 1 1/4 Punkte habe verschlechtern können, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.

Gemäß § 9 SächsBeurtVO soll der Beurteiler oder ein von ihm Beauftragter mit dem Beamten jährlich ein Mitarbeitergespräch führen. Im Rahmen dieses Gesprächs soll auf die dienstlichen Anforderungen, die gezeigten Leistungen und auf die Verwendungsmöglichkeiten eingegangen werden. Der Zeitpunkt und die inhaltlichen Schwerpunkte des Gesprächs sind aktenkundig zu machen. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum wurden am 29.6.2000 und am 8.8.2001 Mitarbeitergespräche mit dem Kläger durch Beauftragte des Beurteilers geführt. In der Personalakte des Klägers ist der Zeitpunkt des Gesprächs, die daran Beteiligten sowie der Umstand, dass keine Zielvereinbarungen getroffen wurden, festgehalten. Entgegen der Regelung in § 9 Satz 3 SächsBeurtVO findet sich in der Dokumentation dieses Mitarbeitergesprächs hingegen kein Hinweis auf die inhaltlichen Schwerpunkte des Gesprächs. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass eine Verletzung der als Sollvorschrift in § 9 SächsBeurtVO formulierten Obliegenheit, Mitarbeitergespräche zu führen, nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führt, da für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen des Klägers das Fehlen eines derartigen Gesprächs ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, aaO). Wenn ein völliges Unterbleiben von Mitarbeitergesprächen die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht beeinflusst, gilt dies erst Recht für eine lediglich fehlende Dokumentation der inhaltlichen Schwerpunkte des durchgeführten Gesprächs.

Auch wenn der Beurteiler, wie der Kläger vorträgt, bei der Eröffnung der Beurteilung nicht in der Lage gewesen sei, ihm die Gründe für die Verschlechterung zu erläutern, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO ist die Beurteilung mit dem Beamten zu erörtern und auf dessen Verlangen zu begründen. Wenn die erforderliche Besprechung nicht oder nicht ausreichend stattfindet, bewirkt dies jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, RdNrn. 470 u. 326 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Beurteilung zunächst zwar nicht vom Beurteiler, sondern von einem Beauftragten eröffnet und besprochen, die vorgesehene Besprechung aber dann im Rahmen des Personalgesprächs vom 13.8.2002 nachgeholt. Im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003 wurde zudem die Bewertung der Einzelmerkmale plausibel erläutert. 2. Die angegriffene Beurteilung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil frühere Vorgesetzte des Klägers nicht zur der Erstellung der Beurteilung herangezogen wurden. Nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO-VwV-SMI ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag von einem früheren Beurteiler, der innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens sechs Monate für den Beamten zuständig war, anlässlich des Wechsels des Beamten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beurteilers einzuholen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da die Person des Vorgesetzten des Klägers während des Beurteilungszeitraumes gewechselt hat, nicht aber der Klägers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Beurteilers gewechselt ist. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann sich der beurteilende Beamte die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, zitiert nach juris). Dies ist bei einem gleichbleibenden Arbeitsbereich des Beurteilten ohne Schwierigkeiten für einen zuwechselnden Beurteiler möglich.

3. Die in Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI geregelte Bildung einer Gesamtnote steht in Einklang mit § 6 SächsBeurtVO und verstößt nicht gegen § 115 Abs. 1 Satz 1 SächsBG wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen sind. In der dienstlichen Beurteilung werden gemäß § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, die sich an der Aufgabenbeschreibung ausrichtet, die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet:

8 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße,

7 Punkte = übertrifft erheblich die Anforderungen,

6 Punkte = übertrifft die Anforderungen,

5 Punkte = übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen,

4 Punkte = entspricht den Anforderungen,

3 Punkte = entspricht im Wesentlichen den Anforderungen,

2 Punkte = entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen,

1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen.

Bei der Beurteilung sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 der SächsBeurtVO-VwV-SMI errechnet sich die Gesamtnote aus der Division der Summe aller Einzelpunktzahlen durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale. Sie ist auf zwei Stellen hinter dem Komma aufzurunden. Der Beurteiler kann von der errechneten Gesamtnote um bis zu 0,5 Punkte nach oben oder unten abweichen, wenn dies aufgrund einer Gesamtwürdigung der Leistung und der Persönlichkeit des Beamten gerechtfertigt erscheint.

Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 -, zitiert nach juris), auf die sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen stützt, darf das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. Das schließt andererseits jedoch nicht aus, dass die zugrunde liegenden einzelnen - auch zusammenfassenden - Werturteile das arithmetische Mittel weiterer zugrunde liegender Einzelmerkmale sein können. Der Dienstherr muss dann allerdings bei dem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um aus sich heraus aussagekräftige Gesamturteile zu gewährleisten.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, dass das Gesamturteil in der angefochtenen Beurteilung einen Akt der Gesamtwürdigung darstellt und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten errechnet wurde. Ausgangspunkt der Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale bildet gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO die Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat und die der dienstlichen Beurteilung voranzustellen ist (§ 6 Abs. 1 SächsBeurtVO). Bereits die Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale hat sich an dieser Aufgabenbeschreibung auszurichten und stellt damit einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dies wird auch durch die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBeurtVO deutlich, wonach die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Der Beurteiler hat sich demnach bereits bei der Vergabe der Punkte für die Einzelmerkmale an dem konkreten Amt des Beamten zu orientieren und in Hinblick darauf die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehen die vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sich nicht grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nicht jede Bewertungsgruppe über die gleiche Anzahl an Einzelmerkmalen verfügt. Nach dem als Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3 SächsBeurtVO) beigefügten Bewertungsbogen sind - durch den Verordnungsgeber selbst -, die Bewertungsgruppen "Arbeitsweise", "Arbeitsgüte" und "Allgemeine Befähigung" in jeweils 5 Einzelmerkmale untergliedert, während das "Führungsverhalten" 6 Einzelmerkmale aufweist. Die "Soziale Kompetenz" geht hingegen nur mit 4 von insgesamt 25 Einzelmerkmalen in die Gesamtnote ein. Darüber hinaus sollen die Einzelmerkmale der Gruppe "Führungsverhalten" nur bewertet werden, wenn mindestens sechs Monate lang Führungsaufgaben wahrgenommen wurden (Nr. 5 Abs. 4 Satz 2 SächsBeurtVO-VwV-SMI). Aus den so ermittelten Einzelbewertungen errechnet sich die Gesamtnote. Im Anschluss daran hat sich der Beurteiler nach Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 SächsBeurtVO-VwV-SMI damit auseinanderzusetzen, ob er bei der Ermittlung des Gesamturteils von dieser Gesamtnote um bis zu 0,5 Punkte nach oben oder unten abweicht, wenn dies aufgrund einer Gesamtwürdigung der Leistung und der Persönlichkeit des Beamten gerechtfertigt erscheint. Auch hierbei hat der Beurteiler gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBeurtVO die durchschnittlichen Anforderungen des Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen und zu würdigen.

4. In der Beurteilung konnte auch die Gesamtnote durch eine Punktzahl mit zwei Stellen hinter dem Komma ausgedrückt werden. Zwar legt § 6 Abs. 4 Satz SächsBeurtVO fest, dass in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach einem Beurteilungsmaßstab von 1 Punkt (entspricht nicht den Anforderungen) bis 8 Punkte (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) bewertet werden. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass bei den Gesamtnoten nur volle Punktzahlen vergeben werden dürfen. Vielmehr differenziert der Wortlaut der Verordnung ausdrücklich zwischen dem Begriff des Gesamturteils in § 6 Abs. 4 SächsBeurtVO und dem der Gesamtnote in § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO, wonach Gesamtnoten von 3,0 Punkten bis einschließlich 5,0 Punkten an etwa 60 vom Hundert derselben Vergleichsgruppe zu vergeben sind. Hieraus wird deutlich, das die Gesamtnote auch als Dezimalzahl ausgedrückt werden kann und sich das zusammenfassende Gesamturteil schließlich aus dem in § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO genannten Beurteilungsmaßstab ergibt. Daher ist entgegen der Ansicht des Klägers durch eine in Dezimalstellen ausgedrückte Gesamtpunktzahl auch nicht der einheitliche Maßstab für die Entscheidung zwischen zwei Notenstufen offen, da die nächst höhere Bewertungsstufe und damit das zusammenfassende Gesamturteil immer erst dann erreicht ist, wenn die dort genannte volle Punktzahl vergeben wurde. Das Gesamturteil "entspricht den Anforderungen" ist demnach erst dann erreicht, wenn die Gesamtnote mindestens 4,00 Punkte ausweist. Eine Bewertung von 3,00 bis 3,99 Punkten stellt hingegen das Gesamturteil "entspricht im wesentlichen den Anforderungen" dar.

5. Auch die Verschlechterung der Gesamtnote des Klägers im Vergleich zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum von 4,68 auf 3,42 Punkte lässt nicht erkennen, dass der Beklagte dabei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es handelt sich insoweit um das spezifische Werturteil, das unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Prüfung nicht zugänglich ist, weil es sich aus einem Bezugssystem ergibt, das durch die Erfahrungen, Vergleiche und Anschauungen des Beurteilers beeinflusst wird. Der Kläger war auch nicht auf eine bevorstehende Verschlechterung seiner Beurteilung hinzuweisen, da diese ihre Ursache in der Veränderung der Zusammensetzung der zu beurteilenden Vergleichsgruppe der nach A 7 besoldeten Beamten hat und nicht durch eine Verschlechterung der Leistungen des Klägers verursacht wurde. Darauf wurde im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2003 zu Recht hingewiesen. Im Widerspruchsverfahren wurden im Übrigen die Leistungen des Klägers erneut ganzheitlich betrachtet und die vorgenommene Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale überprüft und deren Zustandekommen im angegriffenen Widerspruchsbescheid plausibel erläutert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000, € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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