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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 2 B 475/07
Rechtsgebiete: SächsRKG


Vorschriften:

SächsRKG § 2
SächsRKG § 3
SächsRKG § 6
Zu den Voraussetzungen eines Dienstganges, wenn der Beamte nicht am Dienstort wohnt.

Mehraufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG liegen nicht vor, soweit der Beamte durch den Dienstgang Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle spart, die ihm ohne den Dienstgang aufgrund der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 475/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Reisekosten

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung

am 7. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2005 - 11 K 252/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten für den Zeitraum von Januar 1999 bis zum 7.3.2000.

Die Klägerin ist Beamtin der Finanzverwaltung und arbeitet als Betriebsprüferin im Finanzamt . Im maßgeblichen Zeitraum wohnte sie außerhalb des Dienstortes in . Im Rahmen ihrer Tätigkeit leistete die Klägerin zu ca. 40 % Innendiensttätigkeit im Finanzamt , zu ca. 60 % führte sie im Außendienst Betriebsprüfungen im gesamten Stadtgebiet der Stadt durch. Hierzu ordnete das Finanzamt im Zeitraum 5.1.1999 bis 7.3.2000 für die Klägerin Dienstgänge an. Die von der Klägerin beantragten triftigen Gründe für die Benutzung des im dienstlichen Interesse gehaltenen Kraftfahrzeugs zur Erledigung des Dienstgeschäfts wurden anerkannt.

Für die Monate 1/99 bis 12/99 legte die Klägerin Reisekostenabrechnungen vor. Diese Reisekosten wurden vom Beklagten in der Höhe berücksichtigt, die entstanden wäre, wenn der Dienstgang an der Dienststelle begonnen und geendet hätte. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Fahrtkosten erfolgte nicht. Für den Zeitraum von 11/99 bis 12/99 erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 6.7.2000 und für den Zeitraum von 1/99 bis 10/99 mit Schreiben vom 11.10.2000 eine insoweit abschlägige Mitteilung. Mit Schreiben vom 6.12.2000 beantragte sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid gegen die Ablehnungsbescheide des Finanzamtes .

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2001 wies die Oberfinanzdirektion den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) sehe eine eindeutige rechtliche Trennung von Dienstreisen und Dienstgängen vor. § 7 SächsRKG lege zu Beginn und Ende der Dauer einer Dienstreise das "Wohnortprinzip" als reisekostenrechtliche Grundregel fest. Dies treffe auch auf den Dienstgang zu, wenn der Dienstort zugleich Wohnort sei, mit der Folge, dass Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte, die der Bedienstete infolge des Dienstgangs erspare, bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten unberücksichtigt blieben. Für den hier vorliegenden Fall, dass der Bedienstete nicht am Dienstort wohne, würden ihm bei einem Dienstgang jedoch wegen des Sparsamkeitsprinzips nur die Mehraufwendungen erstattet, die die ohnehin für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entstehenden Aufwendungen überstiegen.

Mit ihrer am 5.2.2001 erhobenen Klage trug die Klägerin ergänzend vor, sie habe die ihr zugewiesenen Prüfungsorte direkt von ihrer Wohnung aus angefahren. An den Tagen ihrer Außendiensttätigkeit habe sie grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht an ihrer Dienststelle gehabt. Im Abrechnungszeitraum 1/99 bis 10/99 sei sie 1.177 km gefahren, wovon 767 km erstattet worden seien. In 11/99 sei sie 442 km gefahren, erstattet worden seien 349 km. In 12/99 habe die Fahrleistung 416 km betragen, wovon 364 km erstattet worden seien. Im Abrechnungszeitraum 1/2000 bis 7.3.2000 sei sie 479 km gefahren, wovon 404 km erstattet worden seien. Die Praxis der Reisekostenerstattung des Beklagten sei rechtswidrig, da hierdurch bei Dienstgängen eine Ungleichbehandlung zwischen Bediensteten, die in wohnten, und Bediensteten, die einen Wohnort außerhalb hätten, bestehe. Mangels anderweitiger Weisungen sei Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort der Klägerin gewesen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Sparsamkeit sei zu berücksichtigen, dass dieser in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenze finde. Ein Dienstreisender könne nicht aufgrund des Sparsamkeitsprinzips verpflichtet sein, vor Beginn der Dienstreise und deren Abschluss stets die Dienststelle aufzusuchen, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht bestehe und er dort keine Dienstpflicht zu erfüllen habe. Die Klägerin müsse sich arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle nicht kostenmindernd anrechnen lassen, da sie an den Tagen, an denen sie Geschäftsprüfungen im Außendienst durchführe, gerade keine arbeitstägliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle habe.

Der Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid entgegen; für die von der Klägerin durchgeführten Dienstgänge am Dienstort seien Fahrtkosten maximal in der Höhe zu berücksichtigen, die entstanden wäre, wenn die Dienstgänge an der Dienststelle begonnen und geendet hätten. Eine über diese Mehraufwendungen hinausgehende Kostenerstattung könne aufgrund des Sparsamkeitsprinzips nicht erfolgen.

Mit Urteil vom 19.4.2005 hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit auf, als darin eine höhere als die gewährte Reisekostenerstattung abgelehnt wurde, und verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage sei auch hinsichtlich der erstmals im gerichtlichen Verfahren beantragten Reisekostenerstattung für den Zeitraum Januar 2000 bis 7.3.2000 zulässig, da sich der Beklagte hierauf sachlich eingelassen habe. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SächsRKG Anspruch auf volle Wegstreckenentschädigung für die von ihr durchgeführten Dienstgänge habe. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Wegstreckenentschädigung, bei der die tatsächlich gefahrenen Kilometer maximal in der Höhe berücksichtigt wurden, die entstanden wäre, wenn der Dienstgang an der Dienststelle begonnen und geendet hätte, sei rechtswidrig, da sie weder vom Sparsamkeitsgebot des § 3 Abs. 2 SächsRKG noch von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SächsRKG gedeckt sei. Die Dienstgänge der Klägerin hätten regelmäßig an ihrer Wohnung begonnen und dort auch geendet, nachdem die Klägerin an ganztägigen Prüftagen keine Anwesenheitspflicht im Finanzamt hatte. Eine derartige Berechnungsweise werde durch das Sparsamkeitsgebot des § 3 Abs. 2 SächsRKG nicht gedeckt. Auch könne sich der Beklagte nicht auf § 3 Abs. 1 SächsRKG berufen; zwar finde diese Regelung auch auf Dienstgänge Anwendung. Aus der genannten Vorschrift folge jedoch, dass dem Beamten durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen. Von einem reisekostenrechtlich relevanten Mehraufwand könne in diesem Sinne daher nur dann die Rede sein, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte, um seiner Anwesenheitspflicht am Dienstort zu genügen, arbeitstäglich auf seine Kosten zur Dienststelle und zurück fahren müsse. Wenn jedoch der Beamte hierzu aufgrund der besonderen Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben nicht verpflichtet sei, fehle es an der für den rechnerischen Vergleich zwischen tatsächlichen Aufwendungen und Kosten der allgemeinen Lebensführung erforderlichen wirklichkeitsgerechten Grundlage.

Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.8.2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen.

Der Beklagte begründet die Berufung mit der Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus der ersten Instanz sowie aus dem Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vom Sächsischen Reisekostengesetz vorgegebene Trennung zwischen Dienstreisen und Dienstgängen verkannt. Die von der Klägerin unternommenen Fahrten zu den von ihr zu prüfenden Betrieben stellten jeweils Dienstgänge i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsRKG dar. Infolge dessen setze die Gemeindegrenze des Ortes, in dem sich die Dienststätte und Geschäftsstätte der Klägerin befunden habe, eine erste Obergrenze für die zu erstattenden Reisekosten, so dass die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt des Dienstganges zur Geschäftsstätte zugrunde zu legen sei. Dies gelte auch dann, wenn tatsächlich der Dienstreisende die Dienststätte nicht aufgesucht habe, sondern unmittelbar von der Wohnung aus die Geschäftsstätte aufgesucht habe und im Anschluss daran direkt die Heimfahrt zur Wohnung angetreten habe. Darüber hinausgehend begrenze § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG den Anspruch auf Kostenerstattung, indem er auf die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen abstelle. Dies erfordere einen rechnerischen Vergleich zwischen den durch den Dienstgang entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die bei der Fahrt von der Wohnung zur Dienststätte und zurück angefallen wären. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beamte am Dienstort oder außerhalb des Dienstortes wohne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes seien hier die Voraussetzungen für einen rechnerischen Vergleich zwischen tatsächlichen Aufwendungen und Kosten der allgemeinen Lebensführung auch unter Berücksichtigung der besonderen Gestaltung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin gegeben. Die Klägerin sei für den Fall, dass sie keine Betriebe vor Ort zu prüfen gehabt habe, sondern innerdienstliche Tätigkeiten ausführte, gehalten gewesen, ihre dienstlichen Aufgaben im Finanzamt zu erfüllen, wo für die Klägerin eine Anwesenheitspflicht bestand. Ein reisekostenrechtlich relevanter Mehraufwand sei für die Klägerin daher erst dann entstanden, wenn sie im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Wegstrecken zurückgelegt habe, die über die übliche Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte hinausgegangen seien. Dass die Klägerin an Tagen, an denen sie Geschäftsprüfungen vornahm, aus Gründen der Zeitersparnis direkt von ihrer Wohnung aus anfahren und dorthin zurückfahren durfte, ohne zusätzlich die Dienststätte anzusteuern, ändere an der rechtlichen Betrachtung nichts.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2005 - 11 K 252/01 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Auffassung des Beklagten, dass bei der Reisekostenabrechnung für einen Dienstgang die Gemeindegrenze des Dienstortes eine zu beachtende Obergrenze darstelle, finde sich im Gesetz keine Grundlage. Zu berücksichtigen sei vielmehr der komplette Weg zwischen Wohnung und Geschäftsort, wie es der insoweit bestehenden Weisungslage entsprochen habe. Die Klägerin habe für die volle Strecke einen Anspruch auf Reisekostenerstattung, da das Sparsamkeitsgebot mangels Anwesenheitspflicht der Klägerin an der Dienststätte keine Anwendung finde.

Im Nachgang zu dem am 15.11.2007 durch den damaligen Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin erklärte die Klägerin am 6.12.2007 die Klagerücknahme, zu der der Beklagte die Einwilligung nicht erteilte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie auf die Gerichtsakten zum Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Reisekosten über die ihr bereits erstatteten Beträge hinaus.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, dort S. 5/6, verwiesen.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Die Klägerin gehört als Landesbeamtin dem nach § 1 Abs. 1 SächsRKG berechtigten Personenkreis an. Bei den von ihr abgerechneten Fahrten zwischen ihrem Wohnort und den von ihr zu prüfenden Betriebsstätten am Dienstort handelt es sich um Dienstgänge i. S. v. § 2 Abs. 3 SächsRKG im Unterschied zu Dienstreisen i. S. v. § 2 Abs. 2 SächsRKG (ebenso BayVGH, Urt. v. 3.7.1996, BayVGHE 49, 119, zum dortigen inhaltsgleichen Landesrecht). Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Dienstgang jeweils vollständig entweder am Dienstort oder am Wohnort stattfinden müsste, nimmt das Gesetz nicht vor; daher lässt sich auch der vorliegende Fall (direktes Ansteuern des am Dienstort gelegenen Geschäftsortes vom außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnort aus) als Dienstgang unter § 2 Abs. 3 SächsRKG subsumieren. Dagegen scheidet die Annahme einer Dienstreise gemäß § 2 Abs. 2 SächsRKG aus, da Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes sind; die aufgesuchten Geschäftsorte liegen sämtlich innerhalb des Dienstortes .

3. Als Dienstgang ist jeweils die gesamte Strecke von der Wohnung zum Geschäftsort zugrunde zu legen; dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Klägerin nicht am Dienstort wohnt (ebenso BayVGH, Urt. v. 3.7.1996, BayVGHE 49, 119). Die Klägerin hat die Geschäftsorte in jeweils unmittelbar von ihrer Wohnung aus aufgesucht. Hierzu war sie auch berechtigt, da zum einen durch ihren Dienstherrn die Dienstgänge in dieser Form ausdrücklich angeordnet worden waren und zum anderen die Klägerin an den Tagen, an denen sie Betriebsprüfungen durchführte, an ihrer Dienststätte keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte. Für eine Kürzung der als Dienstgang zugrunde zu legenden Strecke auf die Entfernung Stadtgrenze - Geschäftsort, wie sie der Beklagte in seinen Abrechnungen vorgenommen hat, findet sich aus diesen Gründen keine rechtliche Grundlage.

4. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsRKG zu gewährende Wegstreckenentschädigung vorliegend um die ersparten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu kürzen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG stellt nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen des Dienstreisenden ab, sondern auf die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. In den Begriff "Mehraufwendungen" sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte (vgl. BAG, Urt. v. 19.2.2004 - 6 AZR 111/03 -, zit. nach juris). Ein wesentliches Merkmal für den Begriff "Mehraufwand" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch das Vorliegen eines zusätzlichen, über das übliche Maß hinausgehenden Aufwands. Für den Begriff der dienstlichen veranlassten Mehraufwendungen ist grundlegend, dass der Dienstreisende Aufwendungen machen musste, die die üblicherweise durch seine allgemeine Lebensführung verursachten Kosten übersteigen. Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung: Das Reisekostenrecht des Bundes und der Länder berücksichtigt das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder. Dienstreise oder Dienstgang sollen dem Dienstreisenden zwar keine wirtschaftlichen Nachteile, jedoch auch keine besonderen Vorteile verschaffen. Ein unzulässige Vorteilsgewährung läge aber vor, wenn bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung vom Dienstreisenden zu tragende und aus dienstlichem Anlass ersparte Kosten der allgemeinen Lebensführung unberücksichtigt blieben (BAG, Urt. v. 19.2.2004 a. a. O.).

Zur Ermittlung des dienstlich veranlassten Mehraufwands sind den durch den Dienstgang veranlassten Kosten in einer Vergleichsberechnung diejenigen Kosten gegenüberzustellen, die der Klägerin ohne den Dienstgang regelmäßig entstanden wären. Hierzu zählen die Kosten der arbeitstäglichen Fahrten der Klägerin zwischen Wohnung und Dienststelle, die in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallen und von ihr zu tragen sind. Diese Kosten sind nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der nicht am Dienstort wohnende Beamte keine Anwesenheitspflicht am Dienstort oder dort keine regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen hat, etwa, weil er dienstliche Obliegenheiten von zuhause aus verrichtet (so BVerwG, Urt. v. 21.6.1989 - 6 C 4/87 -; LAG Schl.-H., Urt. v. 11.7.2000 - 3 Sa 143/00 -, zit. nach juris). Eine solche - besondere - Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Für die Klägerin bestand vielmehr an den Tagen, an denen sie keine Außentermine wahrnahm, die Verpflichtung zur Anwesenheit an der Dienststätte, dem Finanzamt . Dies hat die Klägerin im Erörterungstermin nochmals ausdrücklich bestätigt. Sie hat deshalb durch die von ihr ausgeführten Dienstgänge jeweils Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erspart, die ihr ohne die Dienstgänge aufgrund ihrer Anwesenheitspflicht an der Dienststelle entstanden wären.

Bringt man die Kosten für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle von den pro Dienstgang veranlassten Kosten in Abzug, verbleibt nach der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ein geringerer Betrag, als der Klägerin vom Beklagten bereits an Reisekostenvergütung erstattet worden ist, nämlich insgesamt 616,66 € gegenüber bereits geleisteten 893,91 €. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Reisekosten scheidet vor diesem Hintergrund aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 7.10.2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 158,54 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 2. Halbsatz, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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