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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 2 B 557/07
Rechtsgebiete: ArbGG, VwGO, SächsRiG, DRiG, BRRG


Vorschriften:

ArbGG § 9 Abs. 1
ArbGG § 54 Abs. 4
ArbGG § 56
ArbGG § 60
ArbGG § 60 Abs. 1
ArbGG § 60 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 60 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 60 Abs. 3 Satz 4
ArbGG § 60 Abs. 4
ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 2
ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 3
ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz
ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz
ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 4
ArbGG § 61 a
ArbGG § 64 Abs. 8
VwGO § 40
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
SächsRiG § 6 Abs. 2
SächsRiG § 6 Abs. 2 Satz 2
DRiG § 26 Abs. 3
DRiG § 71 Abs. 3
BRRG § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 557/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen dienstlicher Beurteilung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 22. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2006 - 3 K 1597/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 14.3.2002 für den Beurteilungszeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001. Gegen die hierzu mit Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung wendet sich die Berufung des Beklagten.

Der im Jahr geborene Kläger wurde zum 1.8.1991 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 1.8.1994 wurde der Kläger unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht ernannt; ihm wurde das Amt eines Richters am Arbeitsgericht bei dem Arbeitsgericht übertragen. In der Zeit vom 1.4.1998 bis zum 30.9.1998 war der Kläger an das Arbeitsgericht abgeordnet. Mit Wirkung vom 1.3.2000 wurde der Kläger auf seinen Antrag an das Arbeitsgericht versetzt.

Die durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts am 14.3.2002 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers schließt mit dem Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen". Für den Beurteilungszeitraum vom 1.1.1998 bis 29.2.2000 wird auf die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes vom 5.7.2000 verwiesen; diese kommt zu dem abschließenden Ergebnis, dass der Kläger in jedem Eingangsgericht verwendbar sei, wenn auch nach wie vor die Entscheidungen des Klägers weitgehend nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen abgesetzt würden. Hierdurch werde die bis zur Entscheidungsfindung effiziente Arbeitsweise des Richters durch die mangelnde Entschlusskraft der Urteilsabsetzung konterkariert.

Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 1.3.2000 bis 31.12.2001 wird in der streitgegenständlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Feststellungen der Anlassbeurteilung durch den Kläger weitgehend nicht hätten bestätigt werden können. Hierzu wird im Einzelnen ausgeführt: Der Kläger habe in der Zeit vom 1.3.2000 bis zum 31.12.2000 530 eingegangene Verfahren, im Jahr 2001 insgesamt 689 eingehende Verfahren zu bearbeiten gehabt. Im o. g. Zeitraum des Jahres 2000 habe er 560 Verfahren, davon 39 durch Urteil, im Jahr 2001 598 Verfahren, davon 67 durch Urteil, erledigt. Der Bestand habe sich von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des Jahres 2001 erhöht. Die Kammer des Klägers sei nicht mehr belastet gewesen als die anderen Kammern des Arbeitsgerichts . Mit etwa 7,3 % Urteilen bezogen auf die Gesamteingänge des Jahres 2000 und mit etwa 9,8 % Urteilen bezogen auf die Gesamteingänge des Jahres 2001 sei der Kläger insbesondere unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen Zahlen nicht überbelastet gewesen. Der Kläger bestimme gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG einen Kammertermin in der gescheiterten Güteverhandlung; konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgten bis zu sechs Wochen danach. Der Kläger veranlasse, dass die Protokolle über die Güteverhandlungen solange zurückgehalten würden.

Von den insgesamt 107 im Zeitraum 1.3.2000 bis 31.12.2001 verkündeten Urteilen hätten 18 in vollständig abgesetzter Form innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 bzw. Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Geschäftsstelle vorgelegen. In 15 von 20 Fällen, in denen der Kläger einen Verkündungstermin bestimmt habe, seien die Verkündungstermine entweder außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verlegt worden oder die Urteile hätten entgegen § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgesetzt vorgelegen. Seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit am Arbeitsgericht sei die Zahl nicht abgesetzter Urteile pro Monat schnell angestiegen (die nicht binnen zwei Monaten nach Verkündung abgesetzten Urteile werden einzeln aufgeführt). Ende Dezember 2001 seien insgesamt 23 Urteile nicht abgesetzt gewesen, deren Verkündungstag bis zu mehr als 14 Monate zurückgelegen habe. Obwohl der Kläger ein entscheidungsfreudiger Richter sei, schaffe er es in der Regel nicht, seine Urteile innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen abzusetzen. Möglicherweise fehle es dem Kläger an der inneren Einstellung oder der erforderlichen Selbstdisziplin dazu, oder er sei nicht in der Lage, seine Arbeitsabläufe effektiv - unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - zu gestalten. Diese ganz erheblichen Verzögerungen sowohl bezüglich der Anzahl nicht abgesetzter Urteile als auch bezüglich der Dauer des Nichtabsetzens mit den damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Prozessparteien begründeten - auch unter Berücksichtigung der Anlassbeurteilung vom 5.7.2000 - die Nichtverwendbarkeit des Klägers im Richteramt.

Der Prüfungsvermerk des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes vom 29.4.2002 stimmt der Beurteilung uneingeschränkt zu. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 17.4.2002, der Prüfungsvermerk am 15.5.2002 eröffnet.

Der Kläger legte gegen die Beurteilung mit Schreiben vom 15.4.2003, gegen den Prüfungsvermerk mit Schreiben vom 15.5.2003 Widerspruch ein; die Widersprüche wurden nicht begründet. Das Sächsische Landesarbeitsgericht wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 15.9.2003 zurück. Zur Begründung wird wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger 89 Urteile nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgesetzt habe; das hieraus resultierende Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" sei nicht zu beanstanden. Der Prüfungsvermerk des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts stelle keine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Auch inhaltlich begegne der Prüfvermerk keinen Rechtsfehlern; er trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass dienstliche Beurteilungen ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile seien.

Der Kläger erhob gegen die ihm nach seinem Vorbringen am 18.9.2003 zugestellten Widerspruchsbescheide am Montag, den 20.10.2003, Klage. Zur Begründung trug er vor, die angefochtene Beurteilung umfasse nicht den gesamten Beurteilungszeitraum, beruhe auf falschen Tatsachenfeststellungen und rechtfertige insgesamt nicht das Gesamturteil. Die bloße Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 5.7.2000 stelle keine ausreichende Beurteilung dar. In der Beurteilung fehle der Hinweis darauf, dass der Kläger bei Dienstantritt im März 2000 einen Kammerbestand von 203 offenen Verfahren vorgefunden habe. Auch sei die Tatsache, dass die vom Kläger bearbeiteten Eingruppierungsklagen nach dem Geschäftsverteilungsplan am Arbeitsgericht als zwei Rechtsstreitigkeiten bewertet würden, sowohl bei den Eingangszahlen wie auch bei den Erledigungen fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Die Behauptung, die Kammer des Klägers sei nicht mehr belastet gewesen als andere Kammern des Arbeitsgerichts , und habe im Vergleich zu diesen die geringsten Eingänge gehabt, sei falsch. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Protokolle der Gütetermine würden zurückgehalten und Auflagen und Hinweisbeschlüsse ergingen erst nach bis zu sechs Wochen; dies habe sich lediglich in einem Fall so verhalten. Soweit die Beurteilung zur verzögerten Urteilsabsetzung Stellung nehme, sei zum einen die Verwendung der Worte "bis zu" missverständlich, zum anderen gehe der Beurteiler offenbar unzulässigerweise davon aus, dass es sich bei der Drei-Wochen-Frist des § 60 ArbGG um eine starre, keine Durchbrechung duldende Frist handele. Der ebenfalls angefochtene Prüfungsvermerk übernehme augenscheinlich ungeprüft die vorbezeichneten Feststellungen und die Bewertung. Sowohl der Präsident des Arbeitsgerichts wie auch der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes seien bei der Abfassung der Beurteilung bzw. des Vermerks befangen gewesen.

Der Beklagte führte in der Klageerwiderung im Wesentlichen aus, die Beurteilung berücksichtige den gesamten Beurteilungszeitraum; auch sei das der Beurteilung zugrunde liegende Zahlenwerk zutreffend. Die vom Kläger bearbeiteten Eingruppierungsklagen würden jeweils als zwei Eingänge bewertet, da sie zu einer höheren Zahl von Urteilen führten. Der Kläger habe aus diesem Grunde im Vergleich zu anderen vollzeitbeschäftigten Richtern tatsächlich die wenigsten Eingänge gehabt. Hierdurch sei die aufgrund der Eingruppierungsklagen höhere Belastung mehr als ausgeglichen gewesen. Hinsichtlich der Absetzfristen sei in der angefochtenen Beurteilung zutreffend dargelegt, dass von den 107 Urteilen, die der Kläger im Zeitraum vom 1.3.2000 bis zum 31.12.2001 verkündet habe, 89 Urteile nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Verkündung in abgesetzter Form vorgelegen hätten. In der Beurteilung seien für die Monate Februar bis Dezember 2001 jeweils die Urteile aufgeführt, die mindestens zwei Monate und einen Tag nach ihrer Verkündung nicht abgesetzt gewesen seien. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nicht erforderlich, zumal der Kläger die Einzelheiten genau gekannt habe. § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG lasse eine Fristüberschreitung in Ausnahmefällen zu. Der Kläger habe dieses Regelausnahmeverhältnis nicht nur in sein Gegenteil verkehrt, sondern er habe die Frist regelmäßig und ganz erheblich in zahlreichen Fällen in verfassungswidriger Weise nicht eingehalten. § 60 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 ArbGG verlange darüber hinaus, dass das Urteil in vollständig abgesetzter Form zum Zeitpunkt des Verkündungstermins vorliege. Auch hiergegen habe der Kläger in zahlreichen Fällen ohne ersichtlichen Grund verstoßen. Darüber hinaus habe der Kläger seine Urkundsbeamtin regelmäßig veranlasst, die Protokolle über die Güteverhandlung zurückzuhalten, bis er nach Abschluss der Güteverhandlung Zeit für konkrete Auflagen und Hinweisbeschlüsse gefunden habe. Das Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" sei deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger seine richterlichen Dienstpflichten unter schwerwiegenden und anhaltenden Rechts- und Verfassungsverletzungen ausgeübt habe. Hinsichtlich der Verletzung der Absetzfristen legt der Beklagte verschiedene Aufstellungen zur Anzahl der Urteile vor, die jeweils länger als zwei, drei bzw. fünf Monate nach ihrer Verkündung nicht in vollständig abgesetzter Form der Geschäftsstelle vorgelegen hätten.

Mit Urteil vom 2.2.2006 hob das Verwaltungsgericht die Widerspruchsbescheide vom 15.9.2003 auf und verpflichtete den Beklagten, die dienstliche Beurteilung sowie den Prüfungsvermerk für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2001 aufzuheben und erneut zu erstellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung sei in materieller Hinsicht fehlerhaft erstellt worden, weil allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet worden seien und der Beurteiler sachfremde Erwägungen angestellt habe. Die angefochtene Beurteilung begründe das Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" im Wesentlichen damit, dass der Kläger es regelmäßig nicht schaffe, seine Urteile innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen abzusetzen. Dem liege jedoch insofern ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde, als der Beklagte einen Verstoß gegen gesetzliche Fristen aus der Überschreitung der Frist des § 60 Abs. 4 ArbGG bzw. der Überschreitung eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten nach Verkündung herleite. Die Beurteilung stütze sich u. a. darauf, dass von 107 Urteilen im Zeitraum 1.3.2000 bis 31.12.2001 89 Urteile nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrer Verkündung in abgesetzter Form vorgelegen hätten. Aus der sich anschließenden Aufzählung werde jedoch weder deutlich, wie viele der genannten Urteile unter Verstoß gegen die Fünf-Monats-Frist vorgelegt worden seien, noch in welchem Zeitraum zwischen zwei und fünf Monaten die anderen Urteile abgesetzt worden seien. Die Wertung des Beklagten, dass auch die Absetzung von Urteilen im Zeitraum von über drei Wochen bis zu fünf Monaten einen Verstoß gegen gesetzliche Fristen begründe, sei rechtlich unzutreffend. Eine "alsbaldige" Anfertigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen i. S. v. § 60 Abs. 3 Satz 4 ArbGG könne keinen Verstoß gegen gesetzliche Fristen darstellen. Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, dass keine Ausnahmegründe für das Abweichen von der Drei-Wochen-Frist vorgelegen hätten. Soweit die Beurteilung den Vorwurf enthalte, im o. g. Zeitraum seien in 15 von 20 Fällen die besonderen Verkündungstermine entweder außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verlegt worden oder es seien im Zeitpunkt der Verkündung die Urteile noch nicht abgesetzt gewesen, werde ein sachfremder Maßstab zugrunde gelegt; offen bleibe, ob nicht insoweit jeweils wichtige Gründe i.S.d. § 60 Abs. 1 ArbGG vorgelegen hätten. Da sich die streitgegenständliche Beurteilung bereits aus den dargelegten Gründen als fehlerhaft darstelle, bedürfe es keiner Entscheidung über die weiteren vom Kläger gerügten Mängel. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Beurteilungszeitraums, der Frage der doppelten Berücksichtigung von Urteilen in Eingruppierungsstreitigkeiten und seiner Belastung nicht durchdringe.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Beschluss vom 25.9.2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen gesetzliche Fristen aufgrund der Überschreitung der Frist des § 60 Abs. 4 ArbGG verneint. Diese Vorschrift ermögliche vielmehr die "alsbaldige" Anfertigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auch nach Ablauf von drei Wochen nur im Ausnahmefall; § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG setze für den Richter eine verbindliche Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils. Die streitgegenständliche Beurteilung rüge deshalb zutreffend, dass der Kläger die Ausnahme zur Regel gemacht und lediglich in geringem Umfang die gesetzliche Frist eingehalten habe. Dies verstoße gegen die gesetzliche Vorgabe, da die gesetzlich statuierte Ausnahme nicht lediglich eine "Möglichkeit" für den Richter darstelle. Diese Wertung folge im Übrigen auch aus der Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 6.7.2007 - DGH 4/06 -, auf die Bezug genommen werde. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen treffe den Beklagten auch keine Darlegungslast dahingehend, dass Ausnahmegründe für die Fristüberschreitungen beim Absetzen der Urteile nicht vorgelegen hätten; die Darlegung solcher Ausnahmegründe sei vielmehr Aufgabe des Klägers gewesen, der jedoch derartige Gründe nicht geltend gemacht habe. Das Verwaltungsgericht rüge ferner zu Unrecht, dass die Beurteilung nicht erkennen lasse, welche von den 89 nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist abgesetzten Urteile jedenfalls innerhalb der Frist von fünf Monaten abgesetzt worden seien, da der unbestimmte Rechtsbegriff "alsbald" in § 60 Abs. 4 Satz 4 ArbGG durch eine Fünf-Monats-Frist auszufüllen sei. Diese Ansicht verkenne, dass die für die Auslegung des Begriffes "alsbald" maßgebliche Zeitspanne sich nach dem jeweiligen Ausnahmegrund bemesse und auch aufgrund des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsprinzips im Sinne von "unverzüglich" zu verstehen sei. Aus der Aufstellung auf den Seiten 4 und 5 der Beurteilung ergebe sich, dass mindestens in 11 Fällen Überschreitungen von mehr als 7 Monaten bis zu mehr als 15 Monaten vorgelegen hätten, was allein das getroffene Gesamturteil rechtfertige. Auch hinsichtlich der Verfahrensweise des Klägers bei besonderen Verkündungsterminen verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, der gerade keine Ausnahme zulasse. Ein Zusammenhang zwischen dieser Vorschrift und der Fristvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bestehe insofern, als der Richter, der die Pflicht aus § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht einhalten könne, verpflichtet sei, den Verkündungstermin zu verlegen, was einen wichtigen Grund i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG voraussetze. Insofern rechtfertige sich eine Zusammenfassung dieser Fälle, wie in der Beurteilung vom 14.3.2002 geschehen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2006 - 3 K 1597/03 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verfahrensweise bei der Absetzung von Urteilen bzw. bei der Bestimmung besonderer Verkündungstermine bewege sich in dem durch das Arbeitsgerichtsgesetz vorgegebenen Rahmen. Bei den maßgeblichen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 4 ArbGG handele es sich um bloße Ordnungsvorschriften; bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass in berechtigten Fällen von den grundsätzlich vorgesehenen Fristen abgewichen werden könne. Insbesondere führe im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Verstoß gegen die von der Rechtsprechung begründete Fünf-Monats-Frist für die Absetzung von Urteilen nicht zu einem Nicht-Urteil. Die Beurteilung sei auch deswegen fehlerhaft, da sie - wie sich aus den Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren ergebe - das Gesamturteil allein auf das Überschreiten von Fristen stütze. Zudem verstoße die Beurteilung gegen das Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. Der Beklagte habe im gesamten Beurteilungszeitraum nicht landesweit den gleichen Maßstab zugrunde gelegt bzw. diesen nicht gleich angewendet. So seien etwa beim Arbeitsgericht im gesamten Beurteilungszeitraum Überschreitungen der Fristen des § 60 Abs. 4 bzw. Abs. 1 ArbGG nicht erfasst worden. Ferner stelle die Frage etwaiger Fristüberschreitungen kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Eignung des Klägers zum Richteramt dar: So würden eine Vielzahl von Urteilen des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes wie auch des Bundesarbeitsgerichtes unter Überschreitung der Fristen des § 60 ArbGG abgesetzt. Schließlich überschreite der Beklagte die durch § 6 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Richtergesetz (SächsRiG) gezogene Grenze, wenn er - wie wiederholt geschehen - richterliche Amtstätigkeiten des Klägers ausdrücklich rüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Senat vorliegende Personalakte, die Akte des Verwaltungsgerichts sowie die Gerichtsakten im Berufungsverfahren Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Für die Bescheidungsklage auf Verpflichtung zur Erteilung einer neuen Beurteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (1). Die streitgegenständliche Beurteilung in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2). Der Kläger hat daher Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung sowie Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erteilen (3).

1) Für die Klage gegen die Regelbeurteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO eröffnet; es besteht keine (alleinige) Zuständigkeit der Richterdienstgerichte. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen von Richtern aus dem Richterverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Letzteres gilt nur insoweit nicht, als der Richter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4 1976 - BVerwG 6 B 76.75 -, zit. nach juris). Die Sache wird nicht dadurch insgesamt zu einem Unabhängigkeitsstreit, über den nur noch die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben, dass der Richter hinsichtlich der im Verwaltungsrechtsweg angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht einen Antrag auf Entscheidung des Richterdienstgerichts gestellt hat, weil er sich auch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. Vielmehr ist die Sache in diesem Fall beim Richterdienstgericht nur in den Grenzen rechtshängig, die sich aus dem Klagegrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der diesem entsprechenden Sachentscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts ergeben (BVerwG, Urt. v. 9.6.1983 - 2 C 34/80 - sowie BGH, Urt. v. 31.1.1984 - BGHZ 90, 41 und BGH, Urt. v. 10.8.2001 - NJW 2002, 359 -, zit. nach juris).

Nach dieser Rechtsauffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die auf Neuerteilung der Beurteilung gerichtete Klage hier nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kläger durch einzelne Beurteilungsmerkmale - zusätzlich - in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sieht, über die ausschließlich das Richterdienstgericht zu entscheiden hat. Die Vereinbarkeit der Beurteilung mit anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften ist durch die Verwaltungsgerichte nachzuprüfen.

2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.7.2000 - 2 C 34.99 -, NVwZ 2001, 200) ist bei einem Streit um die Verbesserung einer dienstlichen Beurteilung, die obligatorisch mit einem Gesamturteil abschließt, der Streitgegenstand nicht teilbar und das Berufungsgericht deshalb zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Dienstherr das Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt hat, das ihn zur Neubescheidung "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts" verurteilt. Das zur Entscheidung gestellte Klagebegehren ist auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung des Klägers gerichtet und hat damit einen einheitlichen Streitgegenstand. Das die Beurteilung abschließende Gesamturteil stellt die rechtserhebliche Zusammenfassung der für die Bewertung maßgeblichen Einzelmerkmale dar und macht die Beurteilung mit anderen Gesamturteilen vergleichbar. Eine Teilaufhebung der Beurteilung ist deshalb ebenso ausgeschlossen wie eine Verpflichtung zu einer auf Teile der Beurteilung beschränkten Neubescheidung. Demnach kann eine Beurteilung nur einheitlich als rechtmäßig oder rechtswidrig bewertet werden.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die dem Kläger erteilte Regelbeurteilung in Gestalt der Widerspruchsbescheide wegen der nachfolgend dargelegten Mängel im Ergebnis als rechtswidrig (dazu a). Hingegen begründen die weiteren vom Kläger gegen seine Beurteilung erhobenen Rügen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Einhaltung von Absetzfristen, keine rechtlichen Mängel der Beurteilung (dazu b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -; Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -; Urt. v. 13.5.1965 - II C 146.62, sämtlich zitiert nach juris) und des Senats (vgl. SächsOVG, Urt. v. 27.6.2006 - 2 B 455/05 -; Urt. v. 24.8.1999 - 2 S 187/99 -, SächsVBl. 2000, 10 [11]) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, bedarf es, sofern in der dienstlichen Beurteilung bestimmte Einzelvorgänge nicht ausdrücklich oder zumindest sinngemäß angesprochen sind, nicht des Nachweises einzelner Tatsachen, die mit der Wertung untrennbar verbunden sind. Bezieht sich das Werturteil auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, ist es lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen, damit es im Rahmen der genannten Maßstäbe geprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, E 60, 245). Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen.

Die vorliegende Beurteilung erweist sich nach diesen Maßstäben als rechtswidrig, da der Beurteiler bei der Würdigung der Arbeitsleistung des Klägers in insgesamt drei Fällen sachfremde Erwägungen angestellt bzw. allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet hat.

aa) So enthält die Beurteilung zum Umfang der Arbeitsbelastung des Klägers die Aussage (S. 2, 4. Absatz): "Mit etwa 7,3 % Urteilen bezogen auf die Gesamteingänge des Jahres 2000 und mit etwa 9,8 % Urteilen bezogen auf die Gesamteingänge des Jahres 2001 war Herr ........ insbesondere unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen Zahlen nicht überbelastet." Diese Aussage verkennt allgemeingültige Wertmaßstäbe, da die zugrunde gelegte Ausgangstatsache die daraus abgeleitete Schlussfolgerung nicht trägt. Zum einen erscheint ein Abstellen auf eine auf das Jahr 2000 bezogene Gesamtzahl problematisch, nachdem der vom Beurteiler in den Blick genommene Zeitraum nicht das gesamte Jahr 2000, sondern aus dem Jahr 2000 lediglich die Monate März bis Dezember umfasste (vgl. S. 2, 2. Absatz der Beurteilung); der Zeitraum 1.1.2000 bis 29.2.2000 wurde dagegen durch Verweis auf die Anlassbeurteilung des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, die sich auf den Zeitraum 1.1.1998 bis 29.2.2000 erstreckt, abgedeckt. Insoweit bleibt - auch nach der mündlichen Verhandlung - offen, inwieweit die Erledigungszahlen aus den Monaten Januar und Februar 2000 überhaupt in die Bewertung eingeflossen sind. Zum zweiten erschließt sich dem Senat auch nach entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht, welche Bedeutung die Angabe einer Urteilsquote bezogen auf die Zahl der Gesamteingänge (wohl innerhalb des Dezernates), nicht aber auf die Gesamterledigungen eines Jahres hat. Nach Auffassung des Senats ergibt es keinen Sinn, die Anzahl der in einem Jahr durch Urteil erledigten Verfahren zu der Anzahl der Gesamteingänge eines Jahres in Bezug zu setzen, da die Urteilsquote vielmehr Auskunft darüber geben soll, wie viele der vom Kläger in einem bestimmten Zeitraum erledigten Verfahren durch Urteil abgeschlossen wurden. Zu diesem Verhältnis, das durchaus geeignet ist, über die Arbeitsbelastung des Klägers Auskunft zu geben, enthält die Beurteilung jedoch keine Angaben. Dagegen lassen sich aus der Urteilsquote bezogen auf die Gesamteingänge (wobei der Bestand offen bleibt) keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung des Klägers ziehen. Schließlich lässt sich die Aussage, der Kläger sei unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen Zahlen nicht überbelastet gewesen, ohne Darlegung dieser Zahlen nicht nachvollziehen; auch in der mündlichen Verhandlung ist eine Aufschlüsselung dieser bundesdurchschnittlichen Zahlen, etwa auch im Hinblick darauf, ob die dort ermittelte Urteilsquote sich auf die Gesamteingänge oder auf die Gesamterledigungen bezog, nicht erfolgt. Nach alldem kann die in der Beurteilung getroffene Aussage, der Kläger sei unter Berücksichtigung der bundesdurchschnittlichen Zahlen nicht überbelastet gewesen, aus den zugrunde gelegten Angaben nicht hergeleitet werden.

bb) Die angefochtene Beurteilung enthält weiter die Passage (S. 2, letzter Absatz): "Entsprechend § 54 Abs. 4 ArbGG bestimmt Herr ........ einen Kammertermin in der gescheiterten Güteverhandlung. Konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu sechs Wochen danach. Herr ........ veranlasst, dass die Protokolle über die Güteverhandlungen bis zu diesem Zeitpunkt zurückgehalten werden." Der letzte Teil dieser Aussage stützt sich zur Überzeugung des Senats auf sachfremde Erwägungen; ob er daneben auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht, kann deshalb offenblieben. Der Vertreter des Beklagten hat auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Satz, der Kläger halte Protokolle über die Güteverhandlung bis zum Erlass von Auflagen- und Hinweisbeschlüssen zurück, ein negatives Werturteil enthalte. Für den Senat ist indessen nicht ersichtlich, worauf sich diese Bewertung in rechtlich zulässiger Weise stützen könnte. Soweit mit diesem Satz ein nicht angemessenes Arbeitsverhalten zum Ausdruck gebracht werden soll, das zu Prozessverzögerungen führen könne, kann dem angesichts des Gesetzeswortlauts der maßgeblichen Verfahrensbestimmungen nicht gefolgt werden: Gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG ist im Falle des Scheiterns des Gütetermins ein Kammertermin alsbald zu bestimmen, für dessen Vorbereitung § 56 ArbGG gilt. Der Vorsitzende hat hiernach die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, und die hierzu sachdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen diese Bestimmungen hat der Kläger nach Auffassung des Senats nicht verstoßen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der nach dem Scheitern der Güteverhandlung vom Kläger offenbar ordnungsgemäß bestimmte Kammertermin dadurch verzögern sollte, dass das Terminsprotokoll zusammen mit den notwendigen Auflagen- und Hinweisbeschlüssen erst im Nachgang zur Güteverhandlung verschickt wurde. Die Beurteilung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass durch die "verzögerte" Übersendung ein Kammertermin nicht in geplanter Weise hätte stattfinden oder abgeschlossen werden können; auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten derartiges nicht behauptet. Zur Überzeugung des Senats stellt der Beurteiler demgemäß sachfremde Erwägungen an, wenn er eine rechtlich unbedenkliche, nicht zu Verzögerungen führende Verfahrensweise des Klägers zum Anlass für ein negatives Werturteil nimmt. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beurteiler daneben insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, als - wie der Kläger meint - die Übersendung des Terminsprotokolls lediglich in einem Fall erst zusammen mit dem Auflagenbeschluss versandt wurde und keine gängige Praxis darstellte.

cc) Die Beurteilung enthält schließlich folgende Aussage (S. 3, 5. Absatz): "In 15 von 20 Fällen, in denen Herr ........ einen Verkündungstermin bestimmt hat, wurden die Verkündungstermine entweder außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verlegt oder sie lagen entgegen § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zum Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgesetzt vor." Diese Aussage, die eine negative Bewertung darstellt, beruht hinsichtlich ihrer ersten Alternative auf der Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. auf sachfremden Erwägungen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein besonderer Termin zur Verkündung des Urteils nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere, weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nach § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

Wann diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei im Regelfall, wenn nämlich die Anberaumung des Verkündungstermins aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, die ehrenamtlichen Richter mitwirken. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 ArbGG obliegt damit der Kammer in ihrer Gesamtheit und nicht allein dem Vorsitzenden. Die Ausnahmegründe selbst sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, lediglich beispielhaft nennt § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Umfang oder die Schwierigkeit der Sache. Denkbar sind daneben in erster Linie terminliche Schwierigkeiten, etwa aufgrund Verhinderung der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter an der abschließenden Beratung durch Krankheit, Urlaub etc. Da es sich bei der Bestimmung eines besonderen Verkündungstermins um eine Kammerentscheidung handelt, die dem Beratungsgeheimnis unterliegt (vgl. auch OLG Dresden - DGH, Urt. v. 6.7.2008 - DGH 4/06 - zit. nach juris), verbietet es sich zur Überzeugung des Senats, diese zum Gegenstand der Beurteilung zu machen. Denn es ist nicht feststellbar und darf wegen des Beratungsgeheimnisses auch nicht ermittelt werden, aus welchen Gründen in den genannten Fällen jeweils die Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschritten wurde. Aus diesem Grund hält es der Senat ferner für unzulässig, aus dem bloßen Verhältnis der Verkündungstermine nach § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu den Verkündungsterminen insgesamt auf eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenspraxis des Richters zu schließen (vgl. aber insoweit OLG Dresden, DGH, Urt. v. 6.7.2008 a. a. O.).

b) Eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergibt sich dagegen nicht aus den übrigen vom Kläger erhobenen Rügen, denen der erkennende Senat wegen seiner oben (unter 2) dargelegten umfassenden Prüfungspflicht nachzugehen hat.

aa) Insbesondere geht die Rüge des Klägers fehl, der Beurteiler gehe von einem falschen Beurteilungsmaßstab aus, wenn er dem Kläger vorwerfe, bei 89 von 107 abgesetzten Urteilen gegen die in § 60 Abs. 4, Abs. 1 ArbGG vorgeschriebene Absetzfrist von drei Wochen verstoßen zu haben. Die Beurteilung führt hierzu weiter aus: "Seit Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit beim Arbeitsgericht stieg die Zahl nicht abgesetzter Urteile schnell an. Bereits am 1. Juni 2000 hatte Herr ........ drei Urteile aus dem Monat März 2000 nicht abgesetzt." und listet im Folgenden für die anschließenden Monate jeweils die Urteile auf, die bis zum Ende des übernächsten der Verkündung folgenden Monats nicht abgesetzt waren; diese Anzahl liegt bei monatlich zwischen 10 und 23 Urteilen; die längste Dauer zwischen Verkündung und Absetzen eines Urteils betrug demnach 15 Monate. Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht diese kritische Bewertung der Nichteinhaltung von Absetzfristen den an die Beurteilung anzulegenden rechtlichen Maßstäben.

Die Nichtbeachtung der Absetzfristen des § 60 ArbGG stellt eine Verletzung bindender gesetzlicher Vorschriften und damit zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Urteil des Dienstgerichtshof beim OLG Dresden vom 6.7.2007 (a. a. O.), das wie folgt ausführt:

"Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, stellt § 60 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ArbGG nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift dar, die eine mehr oder weniger unverbindliche Frist für die Übergabe des vollständig abgefassten Urteils enthält. Es handelt sich vielmehr um eine Verfahrensvorschrift mit zwingendem Inhalt. Daraus folgt, dass eine disziplinarrechtliche Bedeutung nicht erst einer Verfahrensbehandlung zukommt, die dadurch geprägt ist, dass der Richter das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil später als fünf Monate nach seiner Verkündung der Geschäftsstelle übergibt. Vielmehr ist bereits ein Verhalten disziplinarrechtlich in den Blick zu nehmen, wenn der Richter das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz ArbGG, sondern zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz ArbGG vorliegen oder die Übergabe nicht alsbald im Sinne des § 60 Abs. 4 Satz 4 ArbGG erfolgt. Dies gilt nach der dem Antragsgegner in der Berufungshauptverhandlung detailliert erläuterten Auffassung des Dienstgerichtshofs jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Richter in einer Vielzahl von Verfahren diese gesetzlichen Vorgaben nicht einhält und damit das in § 60 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ArbGG zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis ohne erkennbare Ausnahmeumstände ins Gegenteil verkehrt und damit die Übergabe der vollständig abgesetzten Urteile an die Geschäftsstelle außerhalb der Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz ArbGG zum Regelfall macht, wenn er dabei diese Frist um mindestens zwei Monate, gerechnet ab Verkündung des Urteils, überschreitet. ...

Die im Arbeitsgerichtsgesetz vorgegebenen Fristen für das Absetzen der Urteile dienen dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, dem gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die in der Regel Bestandsschutz- oder Lohnstreitigkeiten sind, große Bedeutung zukommt. Dies zeigen, worauf das Richterdienstgericht zutreffend hingewiesen hat, auch die Beschleunigungsvorschriften in § 9 Abs. 1, § 61 a und § 64 Abs. 8 ArbGG. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit gebietet es deshalb, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161). Daraus folgt, dass die Parteien auch erwarten dürfen, binnen zumutbarer Frist über die Gründe ihres Obsiegens oder Unterliegens im Einzelnen in Kenntnis gesetzt zu werden unabhängig davon, ob die Entscheidung bereits im Sinne des § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG verkündet wurde oder nicht. Die Frage der Zumutbarkeit hat der Gesetzgeber dabei selbst durch die entsprechenden Fristenregelungen im § 60 Abs. 4 ArbGG geregelt, die dem diese Vorschrift anwendenden Richter keinen von ihm selbst zu bestimmenden Handlungsspielraum einräumt. Kann er die in dieser Vorschrift näher geregelten Fristen nicht einhalten, so ist dies nur unter den - zwingenden - Ausnahme-Voraussetzungen zulässig, die in der Norm geregelt sind.

Unter Anwendung dieser Kriterien stellt die Übergabe vollständig abgefasster und unterschriebener Urteile an die Geschäftsstelle nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz ArbGG jedenfalls dann eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn er - wie hier - in einer Vielzahl von Verfahren die Frist zur Absetzung der vollständigen Urteile um mehr als zwei Monate bis zu fünf Monate überschreitet und gesetzlich geregelte Gründe, die ausnahmsweise eine solche Vorgehensweise rechtfertigen, nicht vorliegen. ... Die Nichteinhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz ArbGG stellt somit grundsätzlich bzw. objektiv eine Dienstpflichtverletzung des Antragsgegners dar. ..."

Dieser Auffassung des Dienstgerichtshofs schließt sich der erkennende Senat an. Der Kläger hat mithin durch die von ihm praktizierte massive und teilweise gravierende Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Absetzfrist des § 60 Abs. 4 ArbGG eine Dienstpflichtverletzung begangen.

Zur Überzeugung des Senats durfte der Beurteiler den zugrunde liegenden Sachverhalt in die Beurteilung aufnehmen und als negativ bewerten. Die Berücksichtigung der Einhaltung der Absetzfristen im Rahmen der Beurteilung entspricht der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift: Nach § 6 Abs. 2 SächsRiG i.V.m. Ziff. VI. 3. a) bis c) VwV wird die fachliche Leistung u. a. daran gemessen, ob der Richter in angemessener Zeit zu begründeten Ergebnissen kommt, über Planungs- und Organisationsvermögen verfügt und die Sache ohne Verzögerung einer Entscheidung zuzuführen weiß. Hiernach ist die Beachtung von Absetzfristen maßgebliches Kriterium für die Qualität der richterlichen Arbeitsweise. Ein Urteil, auf das die Beteiligten u.U. monatelang warten müssen, erfüllt schon deshalb seinen Zweck nicht mehr, da eine Befriedung nicht eintritt. Die Aufnahme und Bewertung der Behandlung von Absetzfristen durch den Richter entspricht deshalb den an eine Beurteilung zu stellenden rechtlichen Maßstäben und ist insbesondere nicht sachfremd, sondern sachdienlich. Diese Anwendung der Verwaltungsvorschrift entspricht auch der richterlichen Unabhängigkeit: Die nach Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 77 Abs. 2 SächsVerf garantierte richterliche Unabhängigkeit bezieht sich ausdrücklich auf richterliches Handeln im Rahmen der Gesetze. Sie kann jedoch niemals als Rechtfertigung für durch den Richter begangene Gesetzesverstöße dienen.

Dem Beklagten ist die Berücksichtigung von Absetzfristen in der Beurteilung schließlich nicht dadurch verwehrt, dass es in der Praxis häufiger zu einer Fristüberschreitung kommen mag, wie der Kläger dies für andere Gerichte unterschiedlicher Instanzen beispielhaft vorbringt, und dass Verstöße gegen Absetzfristen an einzelnen Gerichten in der Vergangenheit möglicherweise nicht gesondert erfasst wurden. Der Senat bezweifelt bereits, dass ein nach Anzahl und Schwere der Verstöße vergleichbarer Fall der Verletzung gesetzlicher Absetzfristen in Sachsen existieren könnte. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da unabhängig vom Vorhandensein vergleichbarer Fälle und deren mögliche Bewertung der durch den Kläger praktizierte Umgang mit gesetzlichen Absetzfristen eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Zur Überzeugung des Senats muss ein Tatbestand von derartigem Gewicht in die Beurteilung der Leistung des Klägers Eingang finden, unabhängig davon, ob dies der Verfahrenspraxis des Beklagten bei Beurteilungen insgesamt entspricht. Zwar ist die Anwendung eines Beurteilungsmaßstabes nur dann rechtmäßig, wenn sichergestellt ist, dass dies in einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Weise geschieht (vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 5.4.2005 - 3 B 277/03 -, zit. nach juris). Dies bedeutet, dass der vom Beklagten gewählte Beurteilungsmaßstab tatsächlich gleichmäßig auf alle Richter oder Beamten anzuwenden ist, damit die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Konkurrenten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, NVwZ-RR 2000, 621). Allerdings scheidet eine Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aus, wenn dies zu einem rechtswidrigen Handeln des Beklagten führen würde. So liegt der Fall hier: Selbst wenn der Beklagte - wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - in einem vergleichbaren Fall des massiven Verstoßes gegen Absetzfristen dieses Kriterium nicht in die Beurteilung des Betreffenden aufgenommen hätte, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen, da er keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" hat. Denn der Beklagte würde rechtswidrig handeln, würde er eine Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines massiven Gesetzesverstoßes in Ausübung der richterlichen Tätigkeit im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigen.

bb) Soweit der Kläger geltend macht, sowohl der Beurteiler wie auch der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes seien ihm gegenüber befangen gewesen, lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass die Beurteilung von einer etwa bestehenden Voreingenommenheit geprägt ist. Zwar könnte aufgrund von gerichtlicher Auseinandersetzungen um dienstliche Beurteilungen, Disziplinarverfahren, wechselseitige Verfahren vor dem Richterdienstgericht und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren eine Befangenheit eines Beurteilers vorliegen. Indessen kann von einer Voreingenommenheit nur dann ausgegangen werden, wenn anhand objektiver Kriterien feststeht, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betreffenden sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, DVBl. 1998, 1076). Anhaltspunkte für eine nach objektiven Kriterien feststehende Voreingenommenheit der an der Beurteilung Beteiligten kann der Senat hier nicht erkennen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Beurteilung selbst: Die Beurteilung ist im Ton durchweg sachlich gehalten und von ihrer Konzeption her ausgewogen. Sie enthält nicht ausschließlich negative Würdigungen, sondern ebenso neutrale Darstellungen (S. 2 letzter Absatz) wie positive Wertungen von Fähigkeiten bzw. Verhaltensweisen des Klägers (etwa S. 3, 2. bis 4. Absatz). Soweit negative Wertungen abgegeben werden, geben diese im Hinblick auf Darstellung und Wortwahl keinen Anlass zu Beanstandungen; ein großer Teil der Beurteilung bezieht sich auf die Auflistung von Daten und Fakten zum Komplex "Absetzfristen". Der Senat vermag daher keine objektiven Kriterien für eine Voreingenommenheit der an der Beurteilung beteiligten Personen festzustellen.

cc) Auch das klägerische Vorbringen, die Beurteilung umfasse nicht den gesamten Beurteilungszeitraum, da die Bezugnahme auf die Anlassbeurteilung vom 5.7.2000 nicht ausreiche, führt nicht zu einem rechtlichen Mangel der Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht die ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die in engem zeitlichem Zusammenhang erstellte Anlassbeurteilung durch den nach Ziff. VIII. 1. d) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7.11.2001 (SMJVBl. 2001 S. 137; nachfolgend VwV) zuständigen Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aus. Die Verfahrensweise steht zudem mit den Vorgaben der Ziff. VIII 2. der VwV in Einklang.

dd) Soweit der Kläger rügt, dass die Beurteilung neben der Auflistung der Eingänge und Erledigungen fehlerhaft keine Angaben zum Bestand seines Dezernates am 1.3.2000 enthalte und zudem im Hinblick auf die Eingruppierungsklagen keine korrekte Erfassung vorliege, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es mag zwar zur Erstellung eines abgerundeten Bildes sachgerecht erscheinen, neben den Eingängen und Erledigungen auch den Bestand eines Dezernates in der Beurteilung zu erfassen; eine Verpflichtung des Beurteilers hierzu besteht jedoch nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beurteiler aus dem - nicht aufgeführten - Bestand des klägerischen Dezernates am 1.3.2000 Schlussfolgerungen positiver oder negativer Art gezogen hätte. Hinsichtlich der Erfassung der Eingruppierungsklagen hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass diese (lediglich) bei der Geschäftsverteilung doppelt berücksichtigt worden seien, um einen Ausgleich für die als zeitaufwendig zu erledigenden Verfahren zu schaffen; hierdurch habe der Kläger im Vergleich zu anderen Kammern tatsächlich weniger Eingänge gehabt habe. Es erscheint dem Senat sachgerecht, im Rahmen der Beurteilung die Eingruppierungsklagen bei Eingängen wie Erledigungen lediglich einfach zu erfassen, zumal der Beurteiler die Besonderheiten dieser Gruppe von Klagen in der Beurteilung ausdrücklich erwähnt (S. 2, 4. Absatz).

3. Nach alldem war die Beurteilung aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der Beklagte wird hierbei die einzelnen Beurteilungsmerkmale in rechtsförmiger Weise zusammenzustellen und nach Abwägung der einzelnen Kriterien ein neues Gesamturteil zu fällen haben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die im Rahmen der angefochtenen Beurteilung vorgenommene Würdigung, wonach allein der massive Verstoß gegen Absetzfristen das Gesamturteil "entspricht nicht den Anforderungen" rechtfertigt, nicht zu beanstanden sein dürfte. Zwar handelt es sich hierbei nur um einen Ausschnitt der richterlichen Praxis. Dieser stellt jedoch den Kernbereich richterlicher Tätigkeit dar und hat entscheidende Auswirkungen auf den Erfolg dieser Tätigkeit: So führt ein erst nach Monaten abgesetztes Urteil dazu, dass das zuvor zügig durchgeführte Verfahren nachträglich entwertet wird und die Funktion der Rechtsbefriedung nicht eintritt. Zur Überzeugung des Senats dürfte aus diesen Gründen eine gravierende Fehlleistung in einem Kernbereich der zu beurteilenden Tätigkeit schwerlich durch Leistungen auf anderen Gebieten auszugleichen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 6.10.2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 2. Halbsatz, 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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