Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 2 B 630/04
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, SächsFrTrSchulG, SchulG, SOFS


Vorschriften:

GG Art. 7 Abs. 4
SächsVerf Art. 102 Abs. 3
SächsFrTrSchulG § 3
SächsFrTrSchulG § 5
SchulG § 30
SOFS § 12
Am Förderschulteil von als Ersatzschulen genehmigten aber nicht anerkannten Schulen in freier Trägerschaft dürfen auch Schüler aufgenommen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht gemäß § 30 SchulG, § 12 SOFS diagnostiziert wurde, wenn dadurch einerseits die Homogenität der Förderschulklasse nicht beeinträchtigt wird und andererseits die nicht diagnostizierten Schüler nicht unterfordert werden.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 2 B 630/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Errichtung und Betrieb einer privaten Förderschule

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und die Richterin am Verwaltungsgericht Ackermand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2005

am 24. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2003 - 2 K 2473/99 - geändert.

Die Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides des Staatsministeriums für Kultus vom 1.11.1999 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem Schuljahr 1990/1991 eine Schule in freier Trägerschaft, in der auch Schüler mit einem besonderen pädagogischen Förderbedarf beschult werden.

Mit Bescheid vom 10.8.1990 erteilte die Stadt C. dem Kläger eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Freien Waldorfschule C. , die u.a. eine Schule mit Grundstufe und differenzierter Oberstufe bis Klasse 13, den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im 14. Schuljahr und eine Schule für Lernbehinderte und Verhaltensgestörte mit 10 Klassen umfasst. Mit Bescheid des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Bildung und Wissenschaft vom 30.8.1990, erteilte der Minister dem Kläger die Genehmigung für das Betreiben der Freien Waldorfschule in C. . Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Schule des Klägers auch einen genehmigten Förderschulteil mit umfasste. Diese Frage spielte bis zum 31.12.1997 zwischen den Beteiligten keine maßgebliche Rolle, da freien Schulträgern bis zu diesem Zeitpunkt auch für integrativ unterrichtete Schüler der für Förderschüler ausgewiesene Zuschuss gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 29.7.1993 gewährt wurde.

Mit Inkrafttreten der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 zum 1.1.1998 wurden die Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft neu geregelt. Insbesondere wurden für Behinderte, die eine als Ersatzschule genehmigte Förderschule besuchen, und solche, die in Integrationsklassen an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet werden, unterschiedlich hohe Finanzhilfen gewährt. Der Kläger erhielt ab dem 1.1.1998 für die bei ihm beschulten behinderten Schüler die für Integrationsschüler geltenden geringeren Fördersätze. In einem Gespräch am 11.6.1999 teilte der Beklagte den Vertretern des Klägers nochmals mit, dass eine Genehmigung zum Betrieb einer Förderschule nicht erteilt worden und daher ein entsprechender Antrag durch den Schulträger zu stellen sei.

Mit Schreiben vom 14.6.1999 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bezuschussung des Förderschulteiles der Waldorfschule C. als Förderschule für Erziehungshilfe und Lernbehinderte spätestens am 1.1.1998 vorlagen. Hilfsweise wurde die rückwirkende Genehmigung einer Förderschule für Erziehungshilfe und Lernbehinderte zum 1.1.1998, weiter hilfsweise zum Beginn des Schuljahres 1998/1999, hilfsweise zum November 1998, hilfsweise zum 14.6.1999 und hilfsweise zum Beginn des Schuljahres 1999/2000 beantragt.

Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) vom 1.11.1999, der dem Kläger am 8.11.1999 zugegangen ist, wurde dem Kläger "die Genehmigung zum Betrieb eines Förderschulteiles an der mit Bescheid vom 30.8.1990 genehmigten Waldorfschule in C. zum Schuljahr 1999/2000" erteilt. Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen. Die hier maßgebliche Nebenbestimmung Nr. 2 lautet: "Am Förderschulteil der Waldorfschule C. dürfen nur Schüler aufgenommen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert wurde. Es gelten die Aufnahmebestimmungen entsprechender öffentlicher Schulen."

Am 8.12.1999 hat der Kläger Klage u.a. gegen die Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides vom 1.11.1999 erhoben. Insoweit machte er geltend, die Genehmigung des Betriebs einer Förderschule für Lernbehinderte und Erziehungshilfe sei überflüssig, weil dieser Schulbetrieb bereits seit August 1990 genehmigt sei. Angesichts dessen stelle die Nebenbestimmung Nr. 2 eine nachträgliche belastende Auflage dar, die als solche angefochten werden könne. Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Die Konzeption des Klägers sehe seit 1990 vor, dass in die Förderschulklassen auch Schüler aufgenommen werden, die "Grenzfälle" seien, bei denen sich also im Diagnoseverfahren kein eindeutiger Förderschulbedarf ergebe, die aber dennoch in der Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden könnten. Es sei selbstverständlich, dass die Aufnahme in eine Förderschulklasse bei einem freien Schulträger nur im Einverständnis mit den Sorgeberechtigten bzw. dem Schüler erfolge. Eine Zuweisung, wie sie an öffentlichen Förderschulen möglich sei, sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde vom Kläger auch nicht akzeptiert. Dem freien Schulträger könne eine Gestaltung seiner Schule nicht verwehrt werden, solange sie nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleibe. Bildungsziel der Förderschule sei in formaler Hinsicht der Hauptschulabschluss, der allerdings wegen des besonderen Charakters in der Regel erst nach der elften Klasse abgelegt werde. Lediglich bei der Ausgestaltung werde auf die besondere Situation der Schüler Rücksicht genommen. Damit blieben die Förderschulklassen des Klägers hinter den Bildungszielen der öffentlichen Mittel- bzw. Förderschulen nicht zurück, von einer Unterforderung der nicht als Förderschüler eingestuften Schüler könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Aufnahmevorschriften sehe das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft eine Anwendung lediglich auf die anerkannten Ersatzschulen vor. Festlegungen im Genehmigungsverfahren hierzu entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Es gebe keine schulrechtliche Vorschrift, die die Beschulung von nicht diagnostizierten Schülern in Förderschulen verbiete. Zwar könnten Schüler einer Förderschule nicht gegen ihren Willen zugewiesen werden, wenn sie nicht diagnostiziert seien, und nähmen Förderschulen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft nur diagnostizierte Schüler auf. Damit sei aber weder freien Schulträgern verboten, in ihre Förderschule auch nicht diagnostizierte Schüler aufzunehmen, noch sei es Schülern verboten, eine Förderschule auch ohne Diagnostizierung zu besuchen, wenn ihnen und ihren Eltern dies sinnvoll erscheine. Die Frage der Zuschusshöhe für nicht diagnostizierte Schüler sei unabhängig von der Genehmigung. Der Kläger erwarte nicht, für nicht diagnostizierte Schüler mehr zu erhalten als bei der Beschulung in Regelklassen.

Der Beklagte machte zur Begründung des Abweisungsantrags insbesondere geltend, ohne die angefochtene Nebenbestimmung würde der Kläger sowohl Schüler mit als auch solche ohne diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf an einer als Förderschule titulierten Einrichtung unterrichten. Eine solche Schule wäre mit einer öffentlichen Förderschule nicht vergleichbar bzw. nicht gleichwertig. Der Schulzweck der Förderschule werde in § 2 Abs. 1 SOFS normiert. § 12 Abs. 1 SOFS lege fest, dass in die Förderschule nur Schüler aufgenommen werden dürfen, bei denen die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Feststellung getroffen habe, dass sie zum Besuch der Förderschule verpflichtet sind und die betreffende Förderschule für sie geeignet sei. Soweit der Kläger behaupte, Bildungsziele und Lerninhalte der Förderschulklassen an der Waldorfschule seien denen öffentlicher Mittelschulen gleichwertig, werde deutlich, dass er sein pädagogisches Konzept für den Förderschulbereich der Waldorfschule C. gerade an den Schülern ausrichte, für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert worden sei.

Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schule des Klägers habe erst im Jahre 1999 den Status einer als Ersatzschule genehmigten Förderschule erhalten, weswegen die Nebenbestimmung Nr. 2 nicht als nachträgliche, an den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zu messende Abänderung einer im Jahre 1990 erteilten Privatschulgenehmigung zu qualifizieren sei. Der Bescheid der Stadt C. vom 10.8.1990 sei nichtig. Durch den Bescheid des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 30.8.1990 sei ein Förderschulteil nicht genehmigt worden. Die zulässige Anfechtungsklage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Nebenbestimmung Nr. 2 nicht neben der durch den Hauptverwaltungsakt angesprochenen Regelung stehe, sondern den Inhalt der Privatschulgenehmigung vom 1.11.1999 selbst betreffe. Die Nebenbestimmung stelle rechtlich sicher, dass die Schule des Klägers auch und gerade hinsichtlich des organisatorisch verselbständigten Förderschulzweiges wirkliche "Ersatzfunktion" im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf habe, § 36 Abs. 1 VwVfG. Die Akzessorietät der Ersatzschule zur öffentlichen Schule habe zur Folge, dass Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Gebiet Schüler ersatzweise auszubilden, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch öffentlichen Schulen zustehen. Die Bejahung der Akzessorietät der Schule zu der öffentlichen Schule sei mithin erste Voraussetzung einer Genehmigung als Ersatzschule. Welche Schule in diesem Sinne Ersatzschule sei, beeinflusse das Landesrecht in der Weise, dass es bestimme, welche öffentlichen Schulen es gibt oder welche zumindest grundsätzlich vorgesehen sind, denen eine Privatschule entsprechen könne. Die Schulpflicht werde durch den Besuch einer öffentlichen (Regel- oder Förder-)Schule oder den Besuch einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Unter den in § 30 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1 SOFS normierten Voraussetzungen hätten Schulpflichtige die für sie geeignete Förderschule zu besuchen. Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Förderschule im Einzelfall bestehe und welcher Typ der Förderschule geeignet sei, entscheide die Schulaufsichtsbehörde. Gemäß § 2 Abs. 1 SchIVO hätten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich die Möglichkeit, zusammen mit nicht behinderten Schülern in einer Regelschule unterrichtet zu werden. Demgegenüber dürften in die Förderschule nur Schüler aufgenommen werden, bei denen die Förderschulbedürftigkeit festgestellt sei. Die Nebenbestimmung gewährleiste die Ersatzschuleigenschaft der Förderschule des Klägers. Eine private Förderschule, an welcher (diagnostizierte) behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet werden, sei im Rechtssinne keine Ersatzschule, mit deren Besuch der Schulpflicht genügt werden könne. Eine solche Schule widerspreche der geltenden pädagogischen Gesamtkonzeption des gegliederten öffentlichen Schulwesens im Gebiet des Beklagten, welches dadurch geprägt sei, dass im Rechtssinne behinderte Schüler der Schulpflicht einerseits zwar auch in einer Regelschule nachkommen können, nicht behinderte Schüler der Schulpflicht andererseits aber nur durch den Besuch der Regelschule genügen.

Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 15.7.2004 - 2 B 356/03 - die Berufung hinsichtlich des auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides des SMK vom 1.11.1999 gerichteten Antrags zu 1 zugelassen.

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Akzessorietät einer Ersatzschule betreffe nur die Frage, welche Schule sie ersetzen könne. Ersatz könne eine Schule in freier Trägerschaft nur für eine Schule sein, die im Schulrecht des jeweiligen Landes vorgesehen sei. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Schule in freier Trägerschaft Ersatz für mehrere öffentliche Schulen sein könne. Dies sei bei den Waldorfschulen regelmäßig der Fall, weil sie in den Klassen 1 bis 4 an die Stelle der Grundschule träten, in den Klassen 5 bis 12 an die Stelle aller weiterführenden Schulen und in den Klassen 13 an die Stelle des Gymnasiums. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich anerkannt, dass eine Ersatzschule dann vorliege, wenn sie öffentliche Schulen ersetze, nicht wenn sie organisatorisch oder in der Benennung solcher Schulen gleich sei. Denkbar wäre allenfalls eine pädagogische Begründung für die Nebenbestimmung Nr. 2. Wenn nämlich das pädagogische Konzept des Klägers keine Gewähr dafür biete, dass der gemeinsame Unterricht von Förder- und Regelschülern für beide zu einem sinnvollen Bildungsgang beitrage, müsste die Genehmigung einer Schule auf der Grundlage dieses Konzepts abgelehnt werden. Mit dem pädagogischen Konzept setzten sich aber weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht auseinander. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.2.2003 - 2 K 2473/99 - abzuändern und die Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 1.11.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Dem Senat liegen die Behördenakten des Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Verfahren 2 K 2473/99 vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten im Berufungsverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist im zugelassenen Umfang begründet, da die Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 1.11.1999 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dem Kläger wurde mit Bescheid der Stadt C. vom 10.8.1990 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Freien Waldorfschule erteilt. Diese Genehmigung erfasst ausdrücklich neben einer Schule mit Grundstufe und differenzierter Oberstufe bis Klasse 13 auch eine Schule für Lernbehinderte und Verhaltensgestörte, im Sprachgebrauch des § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 SchulG Erziehungshilfe. Der Bescheid der Stadt C. vom 10.8.1990 ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Der Kläger hat auch jedenfalls ab dem Schuljahr 1991/1992 einen die Schulen für Lernbehinderte und für Erziehungshilfe umfassenden Förderschulzweig betrieben. Zur Begründung wird auf die Gründe der die Finanzierung des Klägers betreffenden Urteile des Senats vom heutigen Tage - 2 B 627/04, 2 B 629/04, 2 B 631/04, 2 B 642/04, 2 B 644/04, 2 B 646/04, 2 B 647/04 und 2 B 648/04 - verwiesen.

Ob die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides vom 1.11.1999 eine den ursprünglichen Genehmigungsbescheid aus dem August 1990 nachträglich zum Nachteil des Klägers abändernde Nebenbestimmung darstellt und inwieweit eine solche nur aufgrund einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung oder unter den Voraussetzungen von Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 VwVfG) zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 36 RdNr. 50 ff. und Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 36 RdNr. 9b ff.) oder ob auf den Bescheid vom 1.11.1999 abzustellen ist, kann hier dahinstehen, da es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage zur gleichzeitigen Beifügung der Nebenbestimmung fehlt und die Nebenbestimmung sich deshalb unter jeder Betrachtungsweise als rechtswidrig darstellt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) besteht bei Vorliegen der dort näher normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung einer Ersatzschule. Ein solcher Verwaltungsakt darf nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 VwVfG mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die angefochtene Nebenbestimmung ist nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen. Sie ist auch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung erforderlich.

1. Die Erforderlichkeit zur Aufnahme der Nebenbestimmung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht zur Sicherstellung einer wirklichen Ersatzfunktion der Schule des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf.

Gemäß § 3 Abs. 1 SächsFrTrSchulG sind Ersatzschulen Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich. Diese gesetzliche Definition der Ersatzschule entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, wonach Ersatzschulen Privatschulen sind, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 und Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128).

Welche Schulformen landesrechtlich nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsFrTrSchulG und bundesrechtlich nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG als Ersatzschulen genehmigungsfähig sind, hängt von der durch das Landesrecht ausgestalteten Schulstruktur ab. Insoweit ist zwar keine strenge Akzessorietät zu fordern. Eine Schule in freier Trägerschaft kann aber schon im Sinne des Wortes nur dann "Ersatzschule" sein, wenn sie in der Lage ist, diese zu "ersetzen". Ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele ist insbesondere dann zu beachten, wenn - wie hier - der Grundschulbereich (Art. 7 Abs. 5 GG) mitbetroffen ist. Schulformabweichungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Typologie der Ersatzschule muss die öffentlichen Schulformen nicht schlicht reflektieren. Allerdings müssen sich Schulformabweichungen in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen. Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [7 f.]). Die Prüfung, ob die Schule in freier Trägerschaft in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers hineinpasst, darf vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistungen nicht allzu eng gesehen werden. Nicht organisatorische Detailfragen und äußere Formen, sondern der mit der Schule inhaltlich verfolgte Gesamtzweck ist der richtige Maßstab (vgl. Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., RdNr. 234). a) Die landesrechtliche Schulstruktur stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG wird die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. Nach § 30 Abs. 1 SchulG sind Schüler, die einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen (§ 13 Abs. 1 SchulG), für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach § 30 Abs. 1 SchulG besteht und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat (§ 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Schulordnung Förderschulen (SOFS) ist eine probeweise Unterrichtung in der Förderschule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Rahmen eines diagnostischen Verfahrens für höchstens 12 Wochen zulässig. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG wird die Förderschule von Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Es können an den Förderschulen Abschlüsse der übrigen Schulen erworben werden. Die Grundschule vermittelt gemäß § 5 Abs. 1 SchulG in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens allgemeine Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und führt ihre Schüler zu den weiterführenden Bildungsgängen. Gemäß § 6 Abs. 1 SchulG ist die Mittelschule eine differenzierte Schulart, die eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung vermittelt und Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung schafft. Gemäß § 2 Abs. 1 der Schulintegrationsverordnung (SchIVO) können Schüler, bei denen besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 SOFS festgestellt wurde, zusammen mit nichtbehinderten Schülern in allgemein- und berufsbildenden Schulen unterrichtet werden, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche pädagogische Förderung erhalten und deshalb einer besonderen pädagogischen Förderung für längere Zeit in der Förderschule nicht oder nicht mehr bedürfen. Die Schulintegrationsverordnung gilt gemäß deren § 1 für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. Eine Unterrichtung von Schülern, bei denen ein besonderer Förderbedarf nicht in dem Verfahren nach § 30 SchulG, § 12 SOFS festgestellt wurde, in einer Förderschule ist für den Bereich der öffentlichen Schulen mit Ausnahme der probeweisen Unterrichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 SOFS nicht vorgesehen. Übergreifendes spezifisches pädagogisches Ziel der vorstehend beschriebenen Schulstruktur ist der in § 1 Abs. 1 SchulG normierte Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, der bestimmt wird durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. Der Beklagte kommt mit dieser Schulstruktur seiner ihm nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG obliegenden Pflicht nach, für behinderte Kinder und Jugendliche schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch ihnen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 [304]). Aufgabe der Förderschule ist es, die schulische Bildung für solche Schüler sicherzustellen, die aufgrund der Beieinträchtigung physischer oder psychischer Funktionen eine allgemeine Schule nicht besuchen können, und ihnen eine spezifische Förderung zu gewährleisten. Dabei ist, wie sich aus § 13 Abs. 3 SchulG a.F. bzw. § 30 Abs. 1 Satz 2 SchulG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts (n.F.) ergibt, das Ziel der Förderschule die baldigst mögliche Reintegration der Schüler (vgl. Berenbruch/Maier, Das Schulrecht in Sachsen, § 13 SchulG RdNr. 4). Dadurch, dass Schüler nur unter den genannten Voraussetzungen zum Besuch einer Förderschule verpflichtet sind, wird einerseits die den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung gewährleistet und andererseits dafür Sorge getragen, dass der mit der Überweisung des behinderten Kindes oder Jugendlichen an eine Förderschule verbundene Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und in das durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf gewährleistete Entfaltungsrecht des jungen Menschen (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 467) so gering wie möglich bleibt.

b) Die beschriebenen spezifischen pädagogischen Ziele können als inhaltlich verfolgter Gesamtzweck nicht nur dann erreicht werden, wenn in der Förderschule ausschließlich Kinder und Jugendliche beschult werden, bei denen aufgrund des in § 30 SchulG, § 12 SOFS geregelten Verfahrens festgestellt wurde, dass sie wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Diese Feststellung muss vorliegen, damit die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler zum Besuch einer Förderschule verpflichten kann. Zudem dient sie der eindeutigen organisatorischen Abgrenzung der verschiedenen Schularten des gegliederten öffentlichen Schulwesens. Sie ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung dafür, dass sowohl die diagnostizierten Förderschüler als auch die im Förderschulzweig einer Schule in freier Trägerschaft auf freiwilliger Basis unterrichteten nicht diagnostizierten Schüler eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung erhalten. Zur Gewährleistung dieser materiell-rechtlichen Komponente bedarf es der Feststellung nicht. Der freie Träger einer Schule, die sowohl eine allgemeinbildende Schule als auch einen Förderschulteil umfasst, kann die organisatorische Zuordnung von Schülern zum einen oder anderen Schulteil auch ohne das für öffentliche Schulen vorgeschriebene Verfahren vornehmen.

Einer freiwilligen Beschulung im Förderschulteil einer Schule in freier Trägerschaft sind allerdings Grenzen gesetzt. Einerseits dürfen die nicht diagnostizierten Schüler die Homogenität der Förderschulklasse nicht beeinträchtigen. Die Unterrichtung anderer Schüler in einer Förderschulklasse darf nicht dazu führen, dass sich der Charakter der Förderschulklasse bzw. das Unterrichtsniveau verändert, da dies zu Lasten der Förderung der diagnostizierten Förderschüler ginge. Andererseits darf die Unterrichtung nicht diagnostizierter Schüler in einer Förderschulklasse nicht zur Unterforderung dieser Schüler führen. Nach dem vom Kläger beschriebenen Konzept, Schüler in die Förderschulklassen aufzunehmen, bei denen es sich um "Grenzfälle" handelt, bei denen sich also im Diagnoseverfahren kein eindeutiger Förderschulbedarf ergibt, die aber dennoch in der Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, ist allerdings nicht zu erkennen, dass diese Grenzen nicht gewahrt werden. Es ist Aufgabe der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 18 SächsFrTrSchulG i.V.m. § 58 SchulG, die Wahrung dieser Grenzen zu überwachen.

Nach alledem dient die Unterrichtung eines Schülers, dessen Förderschulbedürftigkeit nicht in dem nach § 30 Abs. 1 SchulG, § 12 SOFS vorgesehenen Verfahren ermittelt wurde, im Förderschulzweig einer Schule in freier Trägerschaft bei Wahrung der aufgezeigten Grenzen entweder als Ersatz für eine Unterrichtung in einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule oder in einer entsprechenden öffentlichen Förderschule. Auch ohne die angefochtene Nebenbestimmung Nr. 2 kommt der Schule des Klägers somit Ersatzfunktion im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf zu.

c) Durch die Existenz eines Förderschulzweiges von Schulen in freier Trägerschaft, an dem innerhalb der aufgezeigten Grenzen auch nicht diagnostizierte Schüler unterrichtet werden dürfen, wird die Erfüllung der spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Aufnahme an öffentlichen Förderschulen verfolgt werden, nicht beeinträchtigt.

2. Die Aufnahme der angefochtenen Nebenbestimmung ist auch nicht zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Ersatzschule (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf und § 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsFrTrSchulG) erforderlich.

Die Lehrziele im Sinne der vorgenannten Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschulen die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben müssen, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Die vorgenannten Vorschriften bezwecken nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - 6 C 5.00 - BVerwGE 112, 263 [267 f.]).

Dass diesen Anforderungen bei Wahrung der aufgezeigten Grenzen auch im Falle der Aufnahme von nicht diagnostizierten Schülern im Förderschulzweig des Klägers genügt wird, wurde oben bereits dargelegt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der Schule des Klägers nicht um eine nach § 8 SächsFrTrSchulG anerkannte Ersatzschule handelt. Es kann dem Kläger deshalb nicht auferlegt werden, die für die öffentlichen Schulen geltenden Aufnahmeregelungen zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2000. aaO, S. 270 f. und Niehues, aaO, RdNr. 278). Die Schule des Klägers hat nicht das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Auf diese Weise behält der Beklagte Einfluss hinsichtlich der Wahrung der Gleichwertigkeit der Ausbildung.

3. Die Kostenentscheidung des verwaltungsgerichtlichen Urteils war gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie tenoriert abzuändern. Zu welchem Anteil ein Beteiligter unterliegt, bestimmt sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 30.000,- €. Der Senat geht hinsichtlich des auf die Feststellung, dass der vom Kläger betriebene Förderschulzweig seit dem 1.1.1998 ununterbrochen genehmigt war, gerichteten Antrags gemäß Ziff. II.37.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996 von einem Streitwert von 25.000,00 € aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat jedoch hinsichtlich des auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 2 gerichteten Antrags einen Streitwert von 5.000,00 € für angemessen, da es insoweit nur um einen nicht entscheidend ins Gewicht fallenden Teilaspekt der Genehmigung geht. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten zur Last. Unberücksichtigt blieb bei der Kostenentscheidung, dass der Zulassungsantrag hinsichtlich des Antrags zu 2 mit Beschluss vom 15.7.2004 verworfen wurde und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten blieb. Die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung liegen nicht vor, da der Fehler dem Bereich der Willensbildung zuzuordnen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des § 120 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für beide Instanzen unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 - 2 K 2473/99 - jeweils auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 173 Satz 1 VwGO, § 5 ZPO. Der Senat geht hinsichtlich des auf die Feststellung, dass der vom Kläger betriebene Förderschulzweig seit dem 1.1.1998 ununterbrochen genehmigt war, gerichteten Antrags gemäß Ziff. II.37.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996 von einem Streitwert von 25.000,00 € aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat jedoch hinsichtlich des auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 2 gerichteten Antrags einen Streitwert von 5.000,00 € für angemessen, da es insoweit nur um einen nicht entscheidend ins Gewicht fallenden Teilaspekt der Genehmigung geht. Die beiden Teilstreitwerte sind gemäß § 5 ZPO zu addieren. Gleiches gilt für das erstinstanzliche Verfahren. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war deshalb gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. von Amts wegen entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück