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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 2 B 688/07
Rechtsgebiete: SächsHG


Vorschriften:

SächsHG § 27
Zur Rechtmäßigkeit der Nichtannahme einer Dissertation.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 2 B 688/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtannahme der Dissertation

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Henke

am 24. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. September 2007 - 4 K 191/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19.9.2007 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt (Nr. 5).

Der Kläger begehrt eine erneute Entscheidung über die Annahme seiner Dissertation. Er ist Tierarzt und reichte im Jahr 2003 seine Dissertation zum Thema "Nachweis von Alkalischer Phosphatase im Kot und Darminhalt von Tieren - ein Parameter zur Beurteilung der Darmgesundheit" ein. Zwei der zu Gutachtern bestellten Professoren schlugen die Annahme der Dissertation und die Bewertung mit "gut" vor. Eines der Gutachten kritisiert gleichwohl "das Fehlen einer Beschreibung der eingesetzten statistischen Verfahren". Der dritte Gutachter bewertete die Arbeit in seinem Gutachten vom 31.3.2004 mit "nicht genügend". Daraufhin beschloss der Fakultätsrat als Auflage die Überarbeitung der Dissertation vor ihrer Annahme und setzte dem Kläger zur Korrektur der gerügten Mängel eine Frist von sechs Monaten. Im Januar 2005 reichte der Kläger eine überarbeitete Fassung seiner Arbeit ein. Nachdem der Gutachter in seinem Gutachten vom 18.3.2005 die Arbeit erneut als nicht genügend bewertet hatte, kam die Promotionskommission zu dem Ergebnis, dass die Auflagen unzureichend erfüllt seien (fünf Stimmen: unzureichend erfüllt; eine Stimme: zwischen weitgehend erfüllt und unzureichend erfüllt, deshalb solle eine Überarbeitung vor Drucklegen erfolgen; eine Stimme: Enthaltung). Anschließend beschloss der Fakultätsrat mit zehn Ja-Stimmen und zwei Enthaltungen, das Promotionsverfahren des Klägers wegen Nichterfüllung der Auflagen zu schließen. Mit Bescheid vom 16.6.2005 wurde dies dem Kläger mitgeteilt. Das durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 19.9.2007 abgewiesen. Die Entscheidungen des Fakultätsrats über die Auflagenerteilung sowie die Schließung des Promotionsverfahrens seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung des Professors, der die Arbeit mit "ungenügend" bewertet habe, sei nicht unvertretbar. Gegen eine unhaltbare Bewertung spreche u. a., dass der vom Kläger im Widerspruchsverfahren mit einer Begutachtung beauftragte Privatdozent ebenfalls der Ansicht sei, dass die Arbeit in ihrer überarbeiteten Fassung noch nicht den Anforderungen an eine genügende Bearbeitung genüge. Zusammenfassend komme dieser zu dem Ergebnis, dass die Arbeit erst nach einer gründlichen Korrektur der aufgeführten Mängel die Ansprüche an eine genügende Dissertation erfülle.

Hiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages ein, es bestünden in mehrfacher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen auf die formalen Regelungen der Promotionsordnung gestützt, jedoch weder deren Verfassungsmäßigkeit noch deren Anwendung am Maßstab einer verfassungskonformen Auslegung überprüft. Wenn zwei Gutachter eine wissenschaftliche Arbeit mit der Note "gut" bewerteten und nur ein Minderheitsgutachter zu einem völlig gegenteiligem Ergebnis komme, dann bestünden erhebliche Zweifel an der Beachtung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Vertretbarkeit. In verfassungskonformer Auslegung der Promotionsordnung hätte die Universität deshalb ein weiteres externes Gutachten in Auftrag geben müssen, um den Wertungswiderspruch der Gutachter zu beseitigen. Der vom Verwaltungsgericht gebilligte Schutz für ein Minderheitsvotum sei bei verfassungskonformer Auslegung der Promotionsordnung nicht hinnehmbar. Insbesondere soweit der Gutachter Mängel beim Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis gerügt hätte, halte dies einer rechtlichen Überprüfung ersichtlich nicht stand. Der Minderheitengutachter habe zudem seine Ablehnung in der zweiten Begutachtung auf im Erstgutachten nicht genannte Kritikpunkte gestützt. Soweit der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass sich angeführte Kritikpunkte erst aus der Überarbeitung ergeben hätten, hätte sich das Verwaltungsgericht damit nicht begnügen dürfen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Gutachterin die statistischen Verfahren für ausreichend erachtet hätte. Bei der Würdigung des vom Kläger eingereichten Gutachtens des Privatdozenten habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass dieser sich wegen allseits bekannter massiver Abhängigkeitsverhältnisse in der Wissenschaft nicht unbefangen habe äußern können. Das Verwaltungsgericht hätte dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO folgend ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, um den Wertungswiderspruch zwischen den Gutachtern aufzuklären. Zudem habe das Verwaltungsgericht zwar den Minderheitengutachter, nicht jedoch die beiden Mehrheitsgutachter in der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich der fehlenden Sachaufklärung liege auch ein Verfahrensmangel vor.

1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtannahme der Dissertation rechtmäßig ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Annahme seiner Dissertation hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Rechtsgrundlage für den Abschluss des Promotionsverfahrens findet sich in dem damals gültigen § 27 Abs. 1 Satz 6 SächsHG (a. F.) i. V. m. § 12 Abs. 4 der Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Beklagten. Danach regeln die Universitäten die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens in ihren Promotionsordnungen. § 12 Abs. 4 der Promotionsordnung sieht vor, dass bei Nichterfüllung von Auflagen das Promotionsverfahren geschlossen wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet § 12 der Promotionsordnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen sind insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3, wonach dann, wenn in einem oder mehreren Gutachten die Nichtannahme der Dissertation empfohlen wird oder Zweifel auftreten, der Fakultätsrat nach Vortrag der ständigen Promotionskommission über die Annahme oder Nichtannahme der Dissertation oder die Einholung weiterer Gutachten oder die Erteilung von Auflagen entscheidet, ist sachgerecht und bietet die Möglichkeit, im konkreten Fall das sachgerechte Verfahren zu wählen. So kann z. B. bei einer schon im Ansatz verfehlten Arbeit die Nichtannahme beschlossen werden. Dagegen kann bei der ersichtlichen Fehleinschätzung eines Gutachters die Annahme beschlossen werden. Ist die Arbeit vom Ansatz und der Fragestellung her sachgerecht, weist sie aber Mängel auf, können Auflagen erteilt werden. Dabei kann eine Frist gesetzt werden, die auf Antrag verlängert werden kann. Zudem können z. B. in Fällen, in denen weiterer Klärungsbedarf besteht, weitere Gutachten eingeholt werden. Auch Absatz 4, wonach das Promotionsverfahren geschlossen wird, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden, ist nicht unverhältnismäßig. Bei der Erteilung von Auflagen hat es der Promovierende in der Hand, durch Erfüllung der Auflagen die Annahme der Arbeit herbeizuführen. Werden die Mängel nicht beseitigt, ist die Nichtannahme der Promotion gerechtfertigt. Eine zwingend erforderliche zweite Nachbesserungsmöglichkeit lässt sich aus dem Verfassungsrecht nicht ableiten.

b) Hier ist auch die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall rechtmäßig. Der Beschluss des Fakultätsrats vom 8.6.2005, das Promotionsverfahren wegen Nichterfüllung der Auflagen zu schließen, ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden, wie die diesem Beschluss zugrunde liegende Einschätzung der ständigen Promotionskommission, dass die gestellten Auflagen in der neu vorgelegten Arbeit nur unzureichend erfüllt sind.

Hierfür spricht zunächst das durchgeführte Verfahren. Der siebenköpfigen ständigen Promotionskommission gehörte keiner der drei Gutachter an. Die Mitglieder hatten die ursprüngliche und die überarbeitete Fassung der Arbeit sowie die beiden Gutachten, die die Arbeit für ungenügend erachten, jeweils für vier Tage zur Einsichtnahme und Prüfung. Anschließend hat kein einziges Mitglied die Auflagen eindeutig als erfüllt oder weitgehend erfüllt angesehen. Fünf Mitglieder kommen zu dem Ergebnis "unzureichend erfüllt", ein Mitglied will sich nicht eindeutig festlegen, geht aber ebenfalls von einer Überarbeitungsbedürftigkeit der Arbeit vor Drucklegung aus, und ein Mitglied gibt keine Einschätzung ab.

Auch sachlich ist die Einschätzung der Kommission und des Fakultätsrates vertretbar. In dem Gutachten zur überarbeiteten Fassung der Dissertation werden u. a. das Fehlen der Beschreibung der genauen Zusammenhänge zwischen den zu untersuchenden Hypothesen und durchgeführten Untersuchungen sowie statistische Mängel aufgeführt. Insbesondere wird das Fehlen einer Varianzanalyse (englisch: "Analysis of Variance - ANOVA") beanstandet. Daneben werden Mängel, die die Literaturübersicht, mangelhafte Bezeichnungen und Redundanzen sowie sprachliche und formale Fehler betreffen, gerügt.

Allein das Fehlen einer belastbaren statistischen Auswertung unter Einbeziehung einer Varianzanalyse auch in der überarbeiteten Version der Arbeit rechtfertigt die Feststellung, dass die Auflagen nicht zureichend erfüllt sind. Zwar hat der Kläger in der überarbeiteten Fassung seiner Dissertation das von zwei Gutachtern gerügte Fehlen der Darstellung der verwendeten statistischen Methoden beseitigt. Nach Auffassung der Promotionskommission und eines Gutachters ist jedoch die nunmehr gegebene statistische Erläuterung nicht hinreichend. Diese Einschätzung ist nicht unvertretbar.

Nach § 27 Abs. 6 SächsHG (a. F.) weist der Kandidat mit der Dissertation seine Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn die gewonnenen Ergebnisse nachvollziehbar und belastbar sind.

Nach der Konzeption der Arbeit des Klägers werden zunächst Kotproben und der Darminhalt bestimmter Tierarten untersucht, um physiologische Normalwerte zu ermitteln. Diesen Werten werden Werte von künstlich infizierten oder natürlich erkrankten Tierarten gegenübergestellt, um eine mögliche Beziehung zwischen der Aktivität der Alkalischen Phosphatase und den Erkrankungen nachzuweisen. Ein solcher Nachweis steht und fällt mit der statistischen Auswertung. Nur wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass sich die Werte zwischen den Gruppen der erkrankten und der gesunden Tiere signifikant unterscheiden, kann auf eine Wirksamkeit der Testmethode geschlossen werden.

Die festgestellten Mängel der statistischen Auswertung werden vom Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger anführt, die Einschätzung der Promotionskommission und des Gutachters sei bereits deshalb unvertretbar, weil zwei Gutachter zuvor die Annahme der Arbeit und eine Bewertung mit "gut" empfohlen hätten, kann dies nicht durchgreifen. Diese Begutachtungen betreffen die ursprünglich vorgelegte Arbeit und lassen deshalb einen Rückschluss darauf, ob die vom Fakultätsrat gemachten Auflagen erfüllt wurden, naturgemäß nicht zu. Soweit der Kläger vorträgt, dass einer der drei Gutachter hinsichtlich der Notwendigkeit der Varianzanalyse anderer Ansicht sei, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die auch im Zulassungsverfahren nicht unterlegt wird - z. B. durch eine schriftliche Stellungnahme der Gutachterin oder Literaturnachweise. Auch hinsichtlich des verwendeten t-Tests wird nicht dargelegt, warum dieser hier geeignet und ausreichend sein soll. Die Begründung des angegriffenen Urteils, wonach der t-Test ungeeignet ist, wenn die Daten von mehr als zwei Vergleichsgruppen zueinander in Beziehung gesetzt werden sollen, wird somit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Für die Vertretbarkeit der Einschätzung der nicht ausreichenden Erfüllung der Auflage spricht im Übrigen auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Privatdozenten, die ebenfalls das Fehlen der ANOVA kritisiert und zu der Überzeugung gelangt, dass die überarbeitete Arbeit erst nach einer Korrektur der festgestellten Mängel die Ansprüche an eine genügende Dissertation erfüllt. Wenn der Kläger nunmehr die Unvoreingenommenheit des von ihm ausgewählten Gutachters in Zweifel zieht, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Dafür, dass der Privatdozent sein Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Allein die Tatsache, dass der Wissenschaftler noch keine Professur innehatte, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf eine voreingenommene Beurteilung.

Neben den methodischen und statistischen Mängeln treten die übrigen Mängel, die die Darstellung betreffen, eher zurück, wenngleich auch sie bei der Beurteilung, ob die Auflagen im Wesentlichen oder unzureichend erfüllt wurden, Berücksichtigung finden können.

Bei der wesentlichen Nichterfüllung der Auflagen ist das Promotionsverfahren nach § 12 Abs. 4 der Promotionsordnung vom Fakultätsrat zwingend zu schließen.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die vorangegangene Auflagenerteilung durch den Fakultätsrat nicht ermessensfehlerhaft. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Kläger Mängel dieser Auflagenerteilung noch rügen könnte.

Die Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Beklagten stellt es in § 12 in das Ermessen des Fakultätsrates, von welchen der Möglichkeiten er Gebrauch macht. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht (nur), ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hier war die Auflagenerteilung durch den Fakultätsrat ermessensfehlerfrei. Die Auflagenerteilung lag insbesondere deshalb nahe, weil der Gutachter, der die Nichtannahme empfohlen hatte, in seiner Stellungnahme den Ansatz der Arbeit als innovativ und angemessen bezeichnet, in der Folge aber beispielhaft eine Vielzahl von methodischen Mängeln und Mängeln in der Ergebnisdarstellung anführt. Zur Behebung dieser angeführten Mängel ist die Auflage geeignet. Sie ist gegenüber der Nichtannahme der Dissertation das mildere Mittel. Aus den vorgelegten Gutachten war auch kein wissenschaftlicher "Methodenstreit" oder weitergehender Klärungsbedarf erkennbar, der die Einholung eines weiteren Gutachtens nahelegen würde. Vielmehr hatte das Fehlen einer Beschreibung der eingesetzten statistischen Verfahren auch einer der anderen Gutachter gerügt, ihm aber offensichtlich kein so großes Gewicht bei der Bewertung beigemessen.

Auch die Tatsache, dass zwei Gutachter die Annahme der Dissertation und eine Bewertung mit "gut" empfohlen hatten, führt nicht zur Unvertretbarkeit der Erteilung von Auflagen. Wie bereits ausgeführt, kritisiert auch der eine Mitgutachter - bei einer im Ergebnis anderen Bewertung - die fehlende Dokumentation der verwendeten statistischen Verfahren. Zudem ist die insgesamt 11-seitige Stellungnahme, in der die erste Fassung der Arbeit mit nicht genügend bewertet wird, detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Die Bemerkungen mit Bleistift in dem vom Gutachter durchgelesenen Exemplar zeigen, dass er sich intensiv mit der Arbeit befasst hat. Zwar mögen einzelne der gerügten Unzulänglichkeiten, wie die das Literaturverzeichnis und Redundanzen betreffenden, eher geringes Gewicht haben. Dies gilt aber nicht für die fehlende Nachvollziehbarkeit der Methodik und der statistischen Auswertung. Im Gegensatz zu diesem detaillierten Gutachten sind die beiden anderen Gutachten eher allgemein gehalten und deshalb nicht geeignet, das Gutachten inhaltlich infrage zu stellen. Das Gutachten, das einerseits das Fehlen einer Beschreibung der eingesetzten statistischen Verfahren rügt, die Arbeit aber andererseits mit "gut" bewertet, ist zudem fragwürdig. Fehlt bei einer Arbeit, die zur Bestätigung der in ihr aufgestellten Hypothese statistischer Auswertung bedarf, eine Darstellung der eingesetzten statistischen Verfahren, ist eine Überprüfung der Methodik und der gewonnenen Ergebnisse kaum möglich. Es spricht einiges dafür, dass eine Bewertung mit "gut" in diesem Fall den Bewertungsspielraum des Prüfers überschreitet und nicht mehr vertretbar ist. Jedenfalls kann sie andere Bewertungen nicht in Zweifel ziehen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage musste das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten einholen oder die übrigen bereits mit der Arbeit befassten Gutachter anhören. Grundsätzlich hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihm nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hinzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009, NVwZ 2009, 329, 330; SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94; st. Rspr.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen.

Hier musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung durch einen Sachverständigen oder durch Einvernahme der übrigen Gutachter nicht aufdrängen. Vielmehr konnte das Gericht aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen davon ausgehen, dass die Arbeit in einem wesentlichen Bereich - nämlich der statistischen Auswertung - Mängel enthielt und somit eine Auflagenerteilung ermessensfehlerfrei war. Ebenso konnte das Gericht fehlerfrei davon ausgehen, dass die gerügten Mängel in der überarbeiteten Fassung der Dissertation nicht vollständig oder zumindest überwiegend beseitigt worden waren.

2. Auch ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts (SächsOVG, Beschl. v. 20.11.2000, SächsVBl. 2001, 94). Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ohne die Einholung eines weiteren Gutachters oder Anhörung der beiden übrigen Gutachter entscheiden hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Wie bereits ausgeführt, hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihm beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hinzuwirken. Nach der hier vorliegenden Sachlage musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Anhörung der übrigen zwei Gutachter der Dissertation von Amts wegen nicht aufdrängen.

Die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Wie das Verwaltungsgericht folgt auch der Senat den Empfehlungen des Streitwertkataloges (vgl. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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