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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2009
Aktenzeichen: 2 D 191/09
Rechtsgebiete: BerRehaG
Vorschriften:
BerRehaG § 27 Abs. 1 S. 2 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: 2 D 191/09
In der Verwaltungsrechtssache
wegen berufliche Rehabilitierung
hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis
am 19. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober 2009 - 7 K 754/07 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nicht statthaft. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, worauf der Kläger in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und zusätzlich mit Schreiben vom 2.11.2009 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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