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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 3 A 396/08
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 A 396/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschleppkosten

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 4. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2008 - 3 K 1446/06 - zugelassen.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.

Dem Erfolg des Antrags steht nicht entgegen, dass der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht hat und dieser Zulassungsgrund nicht mehr vorliegt, nachdem der Senat mit Urteil vom 23.3.2009 (3 B 891/06) die aufgeworfene Frage zu einer angemessenen Vorlaufzeit dahingehend entschieden hat, dass ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug grundsätzlich erst ab dem vierten Tag (nicht 72 Stunden) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann. Weicht die Entscheidung der Vorinstanz - wie hier mit der Annahme, dass grundsätzlich das Vertrauen des Langzeitparkers schon nach 48 Stunden nicht mehr schutzwürdig sei - von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab, die nach Stellung des Zulassungsantrags erging, so ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend geboten, dass der Antrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umgedeutet wird (BVerfG, Beschl. v. 21.1.2000, DVBl. 2000, 48).

Ob sich das angefochtene Urteil - wie die Beklagte meint - im Ergebnis als richtig erweisen wird, weil ausnahmsweise wegen dringlicher Dachreparaturarbeiten eine kürzere Vorlauffrist verhältnismäßig gewesen sei, vermag der Senat im Berufungszulassungsverfahren nicht zu klären. Zweifel bestehen freilich deshalb, weil die Beklagte eine sofortige Behebung der Dachschäden selbst nicht für geboten hielt, sondern einen Zeitraum zwischen dem Aufstellen der Schilder am 17.1.2006, 18.30 Uhr, und dem Wirksamwerden des Halteverbots ab 20.1.2006 verstreichen ließ.

Belehrung zum Berufungsverfahren

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Ende der Entscheidung

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