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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 3 B 157/08
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46
FeV § 11
FeV § 14
FeV § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 B 157/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entzug der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 29. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. März 2008 - 6 K 1693/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.6.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.5.2007 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Das mit ihr verfolgte Ziel richtet sich nach Erhebung der Klage gegen den in Streit stehenden Bescheid unter sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nunmehr darauf, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es das Verwaltungsgericht Dresden zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu gewähren.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darlegt. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, deren Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen. Hiernach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdebegründung auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen muss, weshalb sie der Beschwerdeführer für unzutreffend hält.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, 3, §§ 11, 14, 13 FeV und Nr. 9.1. und 2. der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (nachfolgend Anlage 4) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis für nicht offensichtlich rechtswidrig gehalten, weil sich zwar die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners nicht uneingeschränkt auf das hierzu eingeholte ärztliche Gutachten vom 13.3.2007 stützen könne, da dieses teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Allerdings habe die Begutachtung des Antragstellers ergeben, dass dieser vor den beiden hierzu durchgeführten Untersuchungsterminen Cannabis konsumiert habe. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang festgestellten Werte nicht bestritten habe, seien auch die beiden im Abstand von nicht einmal zehn Tagen festgestellten Einnahmen von Cannabis geeignet, einen gewohnheitsmäßigen Konsum zu belegen, der die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige. Die gegen die Durchführung der Begutachtung durch eine Ärztin des ........... erhobenen Bedenken träfen nicht zu. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht Dresden die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen gewichtiger als das Privatinteresse des Antragstellers an einer vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis bewertet, weil angesichts des mehrfach festgestellten Betäubungsmittelkonsums nicht auszuschließen sei, dass dieser unter Einwirkung von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen und für eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr darstellen werde.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage zustellen. Soweit der Antragsteller hierzu anführt, das Verwaltungsgericht Dresden habe aus dem ärztlichen Gutachten zu Unrecht gefolgert, bei ihm habe eine regelmäßige Einnahme von Cannabis i. S. v. Nr. 9.2.1 Anlage 4 vorgelegen, weil sich die diesbezüglichen Feststellungen nicht auf das ärztliche Gutachten stützen könnten, greift die Rüge nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht Dresden konnte das ärztliche Gutachten trotz seiner Mängel im Übrigen insoweit heranziehen, als hierin im Abstand von nicht einmal zehn Tagen zweimal die Einnahme von Cannabis festgestellt wurde. Diese Feststellungen sind unabhängig von der vom Verwaltungsgericht Dresden festgestellten Widersprüchlichkeit des ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Einnahme von Amphetaminen verwertbar.

Auch die Tatsache, dass nunmehr bestritten wird, die im ärztlichen Gutachten festgestellten Werte träfen nicht zu und könnten daher nicht auf den Antragsteller bezogen werden, gibt keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Denn das bloße Bestreiten der diesbezüglichen Feststellungen im ärztlichen Gutachten ist nicht geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit, von der noch die Antragsschrift vom 30.8.2007 ausging - hierauf hat das Verwaltungsgericht Dresden zu Recht hingewiesen -, zu begründen. Dass die diesbezüglichen Feststellungen unabhängig von der fehlerhaften Sachverhaltsvermittlung Gutachten im Übrigen zutreffen, wird auch von der ergänzenden Stellungnahme des ........... mit Schreiben vom 24.4.2008, das im vorliegenden Verfahren vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners vorgelegt wurde, bestätigt. Davon ausgehend ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Dresden, wegen des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln und der damit verbundenen Gefahren, die die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr darstelle, überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung das Privatinteresse des Antragstellers an einer vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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