Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 3 B 196/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 4 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 B 196/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 12. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Februar 2007 - 2 K 71/07 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, folgt nicht, dass die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen.

1. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ihre Schriftsätze vom 26.2.2007 und vom 4.3.2007 verweist, mit denen eine "entscheidungserhebliche Abweichung von einer VGH-Rechtsprechung" beschrieben worden sei, hat sie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ansatzweise dargelegt. Zum Einen bezog sie sich in diesen Schriftsätzen nicht auf Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, sondern auf Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, die als Divergenzgerichte nach der abschließenden Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht kommen. Zum Anderen hatte die Klägerin diese Schriftsätze vor Zustellung des angefochtenen Urteils verfasst und mit ihnen daher auch nicht - wie erforderlich - in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil Rechtssätze herausgearbeitet, die das Verwaltungsgericht unter Abweichung von einem Divergenzgericht aufgestellt haben soll.

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Klägerin macht den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht unter Verletzung der Ladungsfrist den Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2007 auf 8.00 Uhr vorverlegt habe und sie nicht persönlich habe teilnehmen können. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine begründete Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, voraus (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2004 - BVerwG 9 B 21.04 - zitiert nach JURIS, und v. 31.8.1988, Buchholz 303 § 295 Nr. 8 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt dann nicht zu einem rügefähigen Verfahrensfehler, wenn der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis des Verfahrensfehlers zur Sache verhandelt und auf diese Weise die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, versäumt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1988, NJW 1989, 678). Danach hat die im Termin anwaltlich vertretene Klägerin ihr Rügerecht bereits in der Vorinstanz verloren, indem ihr Prozessbevollmächtigter zur Sache verhandelt hat, ohne dass er - was für eine beachtliche Rüge im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen wäre - eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß nicht abfinden zu wollen. Zum Erhalt der Rüge war daher insbesondere nicht die bloße Übergabe des Schriftsatzes vom 26.2.2007 im Termin ausreichend, mit dem um Neuterminierung zwecks Ermöglichung der persönlichen Teilnahme der Klägerin gebeten worden war. Unter diesen Umständen kann ein Verfahrensfehler bei der Ladung im Zulassungsverfahren gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden.

b) Auch die Aufklärungsrüge ist nicht schlüssig dargelegt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2006, Buchholz 448.0 § 12 Nr. 207, S. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ihre persönliche Anhörung sei "vor dem Hintergrund der Eingriffstiefe" der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung erforderlich gewesen; "die konkrete physische und psychische Befundsituation zur Hinterfragung eines im Bußgeldverfahren nicht einmal verwerteten Wirkstoffgehaltes" (Methamphetamin) habe aufgeklärt werden müssen. Sofern sie damit ihre Anhörung als taugliches Mittel zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bezeichnen will, fehlt es jedenfalls an Darlegungen, warum sich diese dem Gericht von sich aus habe aufdrängen müssen, ohne dass sie hierauf mit einem Antrag auf Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hat. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich, zumal regelmäßig im Fahrerlaubnisentziehungsprozess Befundberichte über die in der Blutprobe des Betroffenen festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen ohne dessen persönliche Anhörung verwertet werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück