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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 3 B 267/01.A
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 138 Nr. 3
AsylVfG § 78 Abs. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Zur Frage der Darlegung des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung von Beweisanträgen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: A 3 B 267/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz

hier: Anträge auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und den Richter am Verwaltungsgericht Grau

am 4. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. März 2001 - A 5 K 30523/98 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

1. Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2.3.2001 sind nicht begründet. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG und des Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor.

2.1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kann schon deshalb nicht erfolgen, weil dieser Zulassungsgrund nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Darlegung erfordert eine Aufbereitung des Streitstoffes, anhand derer dem Oberverwaltungsgericht die Beurteilung ermöglicht wird, ob ein angesprochener Zulassungsgrund vorliegt. Wird - wie hier - der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angesprochen, liegt eine Darlegung im genannten Sinn vor, wenn eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Fortentwicklung des Rechts obergerichtliche Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird, somit entscheidungserheblich ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils und insbesondere Ausführungen, warum sich das Oberverwaltungsgericht noch einmal mit einer aufgeworfenen entscheidungserheblichen Frage auseinandersetzen soll.

Ob die Kläger hier in diesem Sinn grundsätzliche Fragen aufgeworfen haben - in ihrem Antragsvorbringen werden keine Fragen formuliert, sondern Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung und einer inländischen Fluchtalternative für Kurden im Westen der Türkei aufgestellt, sowie auf den Fall einer alleinstehenden und durch eine Knieverletzung behinderten Kurdin, die zwei minderjährige Kinder hat, abgehoben - kann hier dahingestellt bleiben; gleiches gilt für die Frage, ob eine Entscheidungserheblichkeit für das Asylbegehren der Kläger i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG gegeben sein kann - das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren schon wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 GG abgelehnt.

Denn jedenfalls zeigt das Antragsvorbringen nicht auf, dass die Voraussetzungen, aufgrund derer die Kläger eine gruppengerichtete Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei annehmen und eine inländische Fluchtalternative für diese Volkszugehörigen verneinen, für die angefochtene Entscheidung erheblich waren und im Berufungsverfahren sein werden; des Weiteren lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Kläger eine Fluchtalternative im Westen der Türkei auch in Ansehung des Umstandes haben, dass die Klägerin zu 1. wegen einer Knieverletzung behindert und zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe, unzutreffend sein soll.

Das Antragsvorbringen zeigt eine Entscheidungserheblichkeit nicht auf, soweit darin sinngemäß ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verneinung der Gruppenverfolgung und der Annahme einer inländischen Fluchtalternative von fehlerhaften Voraussetzungen und von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen sei. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich hierzu auf die Darstellung dieser aus ihrer Sicht geltenden hinreichenden Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowie auf die Bezeichnung eines für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative einschlägigen Prüfungsmaßstabes. Es fehlen jedoch Ausführungen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht andere Voraussetzungen und einen abweichenden Prüfungsmaßstab aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger diese keiner gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und sie bei einer Rückkehr in die Türkei im Westen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative hätten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf verschiedene im Einzelnen benannte obergerichtliche Entscheidungen Bezug genommen und auf Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen abgehoben. Ausdrückliche Ausführungen zu den von den Klägern in ihrem Antragsschriftsatz angesprochenen Voraussetzungen und zu dem darin angeführten Prüfungsmaßstab enthält die Entscheidung damit nicht. Wenn die Kläger gleichwohl der Auffassung sind, dass in einem Berufungsverfahren zu diesen Voraussetzungen und zu dem Prüfungsmaßstab eine grundsätzliche Klärung erfolgen müsse, hätten sie jedenfalls darlegen müssen, ob das Verwaltungsgericht - möglicherweise durch Bezugnahme auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen - überhaupt von anderen Voraussetzungen und einem abweichenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und inwieweit hieran im Einzelnen rechtliche Bedenken bestehen.

Soweit die Kläger in ihrem Antragsschriftsatz weiter ansprechen, dass geklärt werden müsse, ob kurdische Volkszugehörige, die - wie die Klägerin zu 1. - alleinstehend und wegen einer Knieverletzung behindert sind sowie zwei minderjährige Kinder zu versorgen haben, eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei haben, lässt dieses Vorbringen jedenfalls nicht erkennen, warum das Verwaltungsgericht diese Frage unzutreffend beurteilt haben soll. Die Kläger haben hierzu ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht sich auf ein Gutachten bezogen habe, das keine einschlägigen Ausführungen zur besonderen Situation von kurdischen Volkszugehörigen, entsprechend derjenigen der Klägerin zu 1., enthalte.

Dieses Vorbringen lässt eine fehlerhafte Bewertung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer insoweit gegebenen inländischen Fluchtalternative schon deshalb nicht erkennen, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellung auf der Grundlage verschiedener höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen getroffen hat und zu dem von den Klägern erwähnten Gutachten nur ausführte, dass sich daraus nichts anderes ergebe. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt, dass Kurden in der Westtürkei in ihrer Existenz nicht bedroht seien. In dem angesprochenen Gutachten werde zwar ausgeführt, dass es für Kurden in der Westtürkei schwieriger geworden sei, mit Nichtkurden um Arbeitsplätze zu konkurrieren; diese Anspannung auf dem Arbeitsmarkt habe jedoch nicht zur Folge, dass das Existenzminimum nicht gesichert werden könne. Bei der Klägerin zu 1. könne auch nicht aus besonderen in ihrer Person liegenden Gründen angenommen werden, dass es ihr nicht möglich sei, ein Leben in Höhe des Existenzminimums zu führen. Das Verwaltungsgericht hat demnach das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative unter Bezugnahme auf die von ihm genannten gerichtlichen Entscheidungen angenommen und im Ergebnis festgestellt, dass sich aus dem angesprochenen Gutachten nichts anderes ergeben würde. Wenn die Kläger in ihrer Antragsschrift insoweit ausführen, dass sich das Gutachten zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige die sich in einer Situation vergleichbar mit derjenigen der Klägerin zu 1. befinden, nicht verhalte, stellen sie damit nicht in Frage, warum die auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht genannten gerichtlichen Entscheidungen getroffene Feststellung zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative fehlerhaft sein soll. Anhaltspunkte - etwa auf der Grundlage von entsprechenden Auskünften oder Stellungnahmen sachverständiger Stellen - aufgrund derer sich ergeben könnte, dass die vom Verwaltungsgericht geteilte Würdigung zum Bestehen einer solchen Fluchtalternative durch die genannten gerichtlichen Entscheidungen fehlerhaft sein könnte haben die Kläger nicht vorgebracht.

2.2. Der von den Klägern des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist ebenfalls nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Kläger haben hierzu vorgebracht, dass das angefochtene Urteil von den von ihnen in ihrer Antragsschrift zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und hierauf beruhe. Mit dieser Bezugnahme auf - in anderem Zusammenhang in dem Antragsschriftsatz - genannte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist kein das angefochtene Urteil tragender abstrakter aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt, der mit einem Rechtssatz in genau bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stehen könnte.

2.3. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht mehrere in den mündlichen Verhandlungen vom 22.12.2000 und 2.3.2001 von ihnen gestellte Beweisanträge abgelehnt hat. Zum einen entspricht das Vorbringen der Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Gehörsrüge nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG zu stellen sind. Des Weiteren wird der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der Beweisanträge nicht verletzt.

2.3.1. Wird ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend gemacht, muss die Begründung hierzu ein schlüssiges Tatsachenvorbringen erkennen lassen, aus dem ein solcher Verfahrensmangel hergeleitet werden kann. Wird - wie hier - der Verfahrensfehler einer Gehörsrüge wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen geltend gemacht, ist darzutun, dass bestimmte Beweisanträge unter Beachtung der erforderlichen Formvorschriften gestellt wurden, deren Beweisthemen entscheidungserheblich und deren angegebene Beweismittel tauglich sowie hinreichend substantiiert waren (Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 78 RdNr. 255).

Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen in der Antragsschrift nicht. Die Kläger haben im Wesentlichen unter Bezugnahme auf "die in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2000" gestellten und "durch Beschluss vom 1.3.2001" abgelehnten Beweisanträge sowie auf die in der "mündlichen Verhandlung vom 2.3.2001 gestellten Beweisanträge ... (Nr. 1, 2 und 4)" ausgeführt, dass deren Ablehnung wegen fehlender Substantiierung rechtsfehlerhaft sei. Zur Begründung haben sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis von "Negativtatsachen" und zum "Konnexitätserfordernis" abgehoben und ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen "Positiv- und Negativtatsache nicht mit der Unterscheidung zwischen Beweistatsache und Beweisziel gleichgesetzt werden" könne; das Konnexitätserfordernis sei "erst recht abzulehnen", weil "der Verteidiger ... ein eigenes Antragsrecht" und eine "Schweigepflicht" habe, weshalb "dem Angeklagten ... keine Nachteile erwachsen" dürften, wenn "der Verteidiger seine Informationsquellen nicht preisgibt". Es läge "auf der Hand, dass die benannten Zeugen als nahe Familienmitglieder bzw. Freunde, die zu der Zeit auf Heimaturlaub waren, hierzu etwas als Zeugen beitragen können"; "erst recht" gelte dies "für die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens", dessen "Thema klar und ausreichend angegeben" sei.

Den genannten Darlegungsanforderungen entspricht dieses Vorbringen zunächst schon deshalb nicht, da in der Antragsschrift nur pauschal auf in den mündlichen Verhandlungen am 22.12.2000 und 2.3.2001 gestellte Beweisanträge abgehoben wird, ohne diese Beweisanträge unter Angabe von deren Beweisthemen und Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen und darzutun, dass diese formell und materiell ordnungsgemäß zur Entscheidung gestellt wurden.

Des Weiteren wird aus dem Vorbringen nicht deutlich, welche in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 gestellten Beweisanträge die Kläger ansprechen. Die Kläger haben in dieser mündlichen Verhandlung zum einen Gegenvorstellung gegen die Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2000 gestellten Beweisanträge erhoben und im Rahmen dieser vom Prozessbevollmächtigten der Kläger handschriftlich verfassten Gegenvorstellung - unter Nr. 1 - die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und - unter Nr. 3 - die Verlesung ärztlicher Atteste, hilfsweise die Vernehmung einer sachverständigen Zeugin beantragt. Des Weiteren haben sie - ausweislich der Niederschrift der genannten mündlichen Verhandlung - "Beweisanträge, die mit Schriftsatz vom 26.2.2001 angekündigt worden" seien, gestellt. Mit ihrem auf die Beweisanträge Nr. 1, 2 und 4 abhebenden Vorbringen in der Antragsschrift könnte zwar zum Ausdruck kommen, dass die Kläger auf die Ablehnungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 2.3.2001 in den Nrn. 1 bis 4 - mit Ausnahme der Ablehnung unter Nr. 3 - haben Bezug nehmen wollen. Diese Ablehnungen betreffen allerdings nicht den von den Klägern im Rahmen der von ihnen erhobenen Gegenvorstellung unter Nr. 1 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, dessen Ablehnung in der Antragsschrift ebenfalls gerügt wird. Das Vorbringen der Kläger zur Ablehnung der von ihnen beantragten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens muss sich jedoch auf diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 beziehen, da ein entsprechender Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2000 nicht zur Entscheidung gestellt wurde. Wenn die Kläger in ihrer Antragsschrift auch die Ablehnung dieses Beweisantrages rügen, muss sich dieses Vorbringen demgemäß auf den in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 - unter Nr. 1 - gestellten Antrag beziehen, weshalb möglicherweise auch davon auszugehen wäre, dass die Kläger nicht nur die im Beschluss des Verwaltungsgerichts unter den Nrn. 1, 2 und 4 abgelehnten Beweisanträge sondern des Weiteren auch die Ablehnung ihres - ebenfalls unter Nr. 1 in der Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten formulierten - Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens haben ansprechen wollen. Allerdings haben die Kläger in ihrer Antragsschrift - auch hinsichtlich der Ablehnung der Einholung dieses Glaubwürdigkeitsgutachtens - ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine nicht hinreichende Substantiierung ihrer Anträge angenommen habe. Die Ablehnung der Einholung des Glaubwürdigkeitsgutachtens erfolgte jedoch nicht wegen mangelnder Substantiierung des Beweisantrages; das Gericht lehnte diesen Beweisantrag ab, weil es sich selbst als berechtigt und verpflichtet sah, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Das Vorbringen der Kläger in der Antragsschrift, wonach es hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens keiner "näheren Darlegung der Beweisbehauptung" bedürfe, lässt insoweit einen Bezug zur Ablehnungsentscheidung, in der dieser Gesichtspunkt nicht angesprochen ist, nicht erkennen.

Des Weiteren fehlen in der Antragsschrift Ausführungen, ob die Kläger die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.3.2001 unter den Nrn. 1 bis 4 abgelehnten Beweisanträge formell ordnungsgemäß gestellt haben. Solche Ausführungen wären bei der gegebenen Sachlage erforderlich gewesen. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung enthält insoweit nur den Hinweis, dass der Prozessbevollmächtigte die Beweisanträge stelle, "die mit Schriftsatz vom 26.2.2001 angekündigt" worden seien. Dieser Schriftsatz enthält jedoch keine inhaltlich hinreichend formulierten Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 als erhebliche Beweisanträge hätten gestellt werden können. In dem Schriftsatz wird ausgeführt, dass die Kläger sich zum Beweis für "das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal, insbesondere der Verletzung im Zusammenhang mit der Razzia im Heimatdorf" auf einen benannten Zeugen beziehen würden. Des Weiteren wird ausgeführt, dass "nicht assimilierte Kurden aus den kurdischen Siedlungsgebieten nach neuen Erkenntnissen und Beweismitteln einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung ohne inländische Fluchtalternative ausgesetzt" seien und ein "Sachverständigengutachten" als Beweismittel genannt. Dieses Beweismittel wird des Weiteren für die Ausführung genannt, wonach der "Generalstab des türkischen Militärs ... sich ausdrücklich gegen alle Bestrebungen auf Zulassung kurdischer Medien ausgesprochen" habe, sowie schließlich im Rahmen der Ausführungen, wonach "nicht nur erneut 10.000 türkische Soldaten in den Nordirak einmarschierten ... sondern vor allem ... im Zusammenhang mit dem Hungerstreik gegen die Verlegung der politischen Gefangenen auch der PKK in sogenannte Isolationshaft landesweit Repressionsmaßnahmen durchgeführt" worden seien. Die Antragsschrift enthält keine Ausführungen, ob die Kläger dieses Vorbringen - das den Anforderungen für Anträge, mit denen bestimmte Tatsachen unter Beweis gestellt werden, nicht genügt - gleichwohl als Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 oder inhaltlich darauf sich beziehende und hinreichend substantiierte Beweisanträge zur Entscheidung gestellt haben, um die gerichtliche Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO auszulösen.

Die Ausführungen in der Antragsschrift lassen schließlich zu einem erheblichen Teil keinen Bezug zu den Ablehnungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts erkennen und sind darüber hinaus auch zum Teil widersprüchlich.

Das Vorbringen der Kläger in ihrer Antragsschrift, wonach bereits in der "Gegenvorstellung vorgetragen" worden sei, dass "der Unterzeichnende derartige Beweisanträge ... ständig in dieser Form, d.h. mit dem stichwortartig zusammengefassten Vortrag bei Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten" stelle, "ohne dass diese deswegen wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen worden wären", lässt - ungeachtet der inhaltlichen Relevanz dieser Argumentation - keinen inhaltlichen Bezug zu der vom Prozessbevollmächtigten handschriftlich formulierten Gegenvorstellung erkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 Gegenvorstellung erhoben. Darin hat er allerdings nicht - wie in der Antragsschrift nunmehr vorgetragen - auf seine ständige Praxis bei der Stellung von Beweisanträgen hingewiesen, sondern vielmehr darauf abgehoben, dass "die Beweisanträge ... sich erkennbar auf die Angaben der Klägerin während ihrer informatorischen Anhörung" bezogen hätten, die Substantiierungspflicht sich nach den "konkreten Umständen des Einzelfalles, d.h. nach dem Zeitablauf - vorliegend mehr als dreieinhalb Jahre - zum anderen nach dem Erinnerungsvermögen und der (verbalen) Intelligenz - vorliegend Analphabetin der untersten Stufe aus einem abgelegenen Dorf in den kurdischen Bergen" richte und ein " Widerspruch zu den Beweisbehauptungen zum Zeugen" nicht bestehe. Das Vorbringen der Kläger in ihrer Antragsschrift, wonach in der Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten ausgeführt worden sein soll, dass dieser entsprechende Beweisanträge in dieser Form ständig zur Entscheidung stelle, findet in der Gegenvorstellung, die der Prozessbevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht abgegeben hat, keinen Niederschlag; dass er die Gegenvorstellung in der mündlichen Verhandlung - wie in der Antragsschrift angesprochen - alternativ oder zusätzlich begründet haben könnte, ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen im Antragsschriftsatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis von Negativtatsachen. Die angesprochene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf Fallgruppen, bei denen zum Beweis der Tatsache, dass ein bestimmtes Ereignis nicht stattgefunden hat, eine Zeugeneinvernahme beantragt wird (siehe etwa, BGH, Urt. v. 6.7.1993, BGHSt 39, 251 ff.). Eine solche Negativtatsache steht in dem Verfahren hier ersichtlich nicht in Rede; sie ist von den Klägern weder in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2002 noch in derjenigen am 2.3.2001 angesprochen worden. Umgekehrt haben die Kläger dort vielmehr Anträge zur Entscheidung gestellt, aufgrund derer bewiesen werden sollte, dass sich bestimmte Geschehnisse zugetragen haben bzw. festzustellen sind. Eine möglicherweise denkbare inhaltliche Beziehung besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht einzelne Beweisanträge deswegen abgelehnt hat, weil die von den Klägern angebotenen Zeugen mangels Abwesenheit vom jeweiligen Ort der in Rede stehenden Geschehnisse diese nicht hätten wahrnehmen können. Denn auch insoweit ist keine Negativtatsache angesprochen worden sondern die Frage der Tauglichkeit eines Beweismittels.

Die weiteren Ausführungen der Kläger zum Konnexitätserfordernis lassen einen solchen Bezug ebenfalls nicht erkennen. Die Ausführungen in der Antragsschrift "wonach der Verteidiger eine Schweigepflicht" habe und seine "Informationsquellen für das Gericht tabu" seien, weshalb "dem Angeklagten ... keine Nachteile daraus erwachsen" dürften, dass der "Verteidiger seine Informationsquellen preisgibt", beziehen sich ersichtlich auf eine strafprozessuale Situation und nicht auf diejenige in einem verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren.

Darüber hinaus ist dieses Vorbringen auch widersprüchlich, wenn im Anschluss daran die Einschätzung vorgebracht wird, wonach es "auf der Hand" liege, "dass die benannten Zeugen als nahe Familienangehörige bzw. Freunde, die zu der Zeit auf Heimaturlaub waren, hierzu etwas als Zeugen beitragen können", und damit eine bestehende Konnexität - deren Erforderlichkeit im Schriftsatz zuvor abgelehnt wurde - nunmehr behauptet wird. Das von den Klägern angesprochene Konnexitätserfordernis bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung und bedeutet im Falle des Zeugenbeweises, dass ein Beweisantrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (siehe etwa: BGH, Urt. v. 28.11.1997, BGHSt 43, 321 ff.). Wenn die Kläger in der Antragsschrift ausführen, dass dieses Erfordernis - wegen der Stellung eines Verteidigers im Strafprozess - abzulehnen sei, bringen sie damit jedenfalls ersichtlich zum Ausdruck, dass ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht erkennen lassen muss, ob ein Zeuge zu einem Beweisthema etwas bekunden kann. Die demgegenüber in der Antragsschrift gleichsam als Ergebnis dieser vertretenen Ablehnung des Konnexitätserfordernisses genannte Erwägung, dass "die benannten Zeugen als nahe Familienmitglieder bzw. Freunde hierzu etwas beitragen könnten", steht zur Ablehnung des genannten Erfordernisses in Widerspruch, weil es gerade umgekehrt eine bestehende Konnexität behauptet. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, inwieweit in diesem Verfahren "nahe Familienmitglieder" als Zeugen angesprochen sein könnten. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht erkennbar, so dass auch insoweit ein inhaltlicher Bezug zu dem in Rede stehenden Verfahren nicht deutlich wird.

2.3.2. Haben die Kläger mit diesem Vorbringen damit den von ihnen angesprochenen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt, so ist des Weiteren das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht wegen der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht verletzt worden.

Das Recht auf Gewährung von rechtlichem Gehör gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Da die Verwaltungsgerichtsordnung das Beweisantragsrecht nur ansatzweise in § 86 Abs. 2 VwGO regelt und auch darüber hinaus nur in vereinzelten Regelungen (§§ 96 ff. VwGO) das Verfahren der Beweisaufnahme angesprochen wird, ist im Verwaltungsprozess auf die Regelungen insbesondere der §§ 244 f. StPO - in denen allgemein geltende Rechtsgrundsätze zum Ausdruck kommen - zurückzugreifen und darüber hinaus auf die durch ständige höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Beweisregeln abzuheben.

Danach liegt ein erheblicher Beweisantritt, der nach § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann, u.a. vor, wenn der Antrag hinreichend substantiiert ist. Soweit ein Zeugenbeweis in Rede steht, ist eine Substantiierung gegeben, wenn das Beweisthema, somit die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit genannt und des Weiteren ausgeführt wird, welche einzelnen Wahrnehmungen ein Zeuge in Bezug auf das Beweisthema gemacht haben soll (BVerwG, Beschl. v. 29.6.2001, NVwZ-RR 2002, 311 ff.). Nur auf der Grundlage einer solchen Substantiierung kann das Gericht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen und die Tauglichkeit eines Beweismittels beurteilen.

Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2000 unter den Nrn. 1 und 2 gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen sind schon nicht hinreichend substantiiert; weder werden einzelne bestimmte Beweistatsachen genannt, noch wird ausgeführt, welche Wahrnehmungen die genannten Zeugen im Hinblick auf bestimmte Tatsachen gemacht haben sollen. Mit den Beweisanträgen wurde unter Beweis gestellt, dass "die Klägerin der PKK Nahrungsmittel gegeben hat" (Nr. 1) sowie "die Klägerin wiederholt von Spezialeinheiten belästigt, bedroht und geschlagen worden ist". Die Kläger haben damit nur allgemein umrissene Geschehenskomplexe angesprochen, ohne diese zu konkretisieren und als bestimmte Tatsachen einer Beweiserhebung zugänglich zu machen. Der Antrag Nr. 1 enthält weder Angaben darüber, wann die Klägerin - zu 1. - "der PKK" Nahrungsmittel gegeben haben soll, noch sonstige konkretisierende Ausführungen über die Art und Weise dieses Geschehnisses. Entsprechendes gilt für den Antrag Nr. 2, da weder zum Zeitraum, innerhalb dessen sich das Geschehnis zugetragen haben soll, noch zum Grund und Ausmaß der genannten Belästigungen, Drohungen und Schläge ausgeführt wird. Die Ausführungen ermöglichen weder eine Beurteilung von deren Entscheidungserheblichkeit noch zur Frage, welche konkreten Wahrnehmungen von den angebotenen Zeugen zu erwarten gewesen wären. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten in seiner Gegenvorstellung zur Ablehnung dieser Beweisanträge ergibt sich eine hinreichende Substantiierung auch nicht in Anbetracht der weiteren Ausführungen der Kläger in ihrem Asylverfahren. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Ausführungen der Kläger auch ansonsten unsubstantiiert waren und daher nicht - wovon offenbar der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeht - gleichsam offensichtlich war, welche bestimmten Geschehnisse durch die genannten Beweisanträge angesprochen werden sollten. Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger formulierte Asylantrag vom 24.12.1997 enthält zunächst keine Ausführungen zu der angesprochenen Nahrungsmittelgabe; hinsichtlich der Bedrohung und Beschimpfung von Sicherheitskräften wird nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. im letzten Jahr bedroht und beschimpft worden sei. Die Klägerin zu 1. hat dann bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12.2.1998 ausgeführt, dass Spezialeinheiten und Guerillas nach Nahrungsmitteln verlangt hätten, sowie, dass die Sicherheitskräfte vor drei bis vier Jahren das erste Mal gekommen, seien, "dann mal drei bis vier Wochen Pause gemacht haben, dann kamen sie wieder". In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2000 hat die Klägerin zu 1. diese Geschehnisse nicht angesprochen. Die Kläger haben damit zu keinem Zeitpunkt bestimmte Tatsachen geschildert, die durch die genannten Anträge offenkundig unter Beweis gestellt werden sollten, sondern ebenso wie in den genannten Beweisanträgen unbestimmte Geschehenskomplexe angesprochen. Das Verwaltungsgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, wegen der von den Klägern zur Entscheidung gestellten unsubstantiierten Anträge eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der Anträge Nr. 3 und 4. Danach wurde zum einen unter Beweis gestellt, dass "die Klägerin einmal, etwa zwei Jahre vor der Flucht, so schwer geschlagen worden ist, dass sie gestürzt ist und dabei Verletzungen am Knie erlitten hat, weswegen ihr Vater sie ins Krankenhaus nach Tersuz bringen musste". Des Weiteren wurde unter Beweis gestellt, dass die Klägerin von Spezialeinheiten einen Monat vor ihrer Flucht bedroht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die benannten Zeugen über die Beweisthemen aus eigener Anschauung Aussagen hätten abgeben können.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen erkennen lassen muss, weshalb dieser überhaupt Wahrnehmungen zum Beweisthema gemacht haben kann. Allerdings erfordert dies nicht ausnahmslos auch entsprechende ausdrückliche Ausführungen im Beweisantrag selbst, weil regelmäßig schon aus dem Inhalt eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis für bestimmte Tatsachen zum Ausdruck kommen wird, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen sein könnte, entsprechende Wahrnehmungen zu machen. Bestehen jedoch Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge hierzu nicht in der Lage gewesen sein kann, und steht deshalb die Frage inmitten, ob ein entsprechender Beweisantrag wegen Untauglichkeit dieses Beweismittels abzulehnen sein wird, dann bedarf es bereits im Antrag erläuternder Hinweise, warum der Zeuge als taugliches Beweismittel in Betracht kommen kann. Denn nur dann wird dem Gericht eine Prüfung zur Tauglichkeit dieses Beweismittels ermöglicht. Vorliegend bestanden ersichtlich solche die Tauglichkeit des Beweismittels in Frage stellenden Anhaltspunkte, weshalb in dem genannten Beweisantrag zumindest hätte angesprochen werden müssen, warum die Zeugen die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen machen konnten. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, wonach der Zeuge Y. als "Nachbar aus dem Dorf die Vorgänge mitbekommen habe" und der Zeuge B. sich auf seine eidesstattliche Versicherung vom 2.12.1997 beziehe, waren bei der gegebenen Sachlage nicht ausreichend. Die Klägerin zu 1. hatte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12.2.1998 zu ihrem Asylbegehren auf Frage ihres anwesenden Prozessbevollmächtigten, ob und woher sie den Zeugen Y. kenne, angegeben, dass dieser "vor nicht einmal einem Jahr ... eines Tages ... an die Tür" geklopft habe; "ein Mann" sei mit einem Päckchen vor der Tür gestanden. "Dieser Herr Y. hat gesagt, er käme von meinem Mann aus Deutschland" und bringe Kleidungsstücke für die Kinder. Damals seien dann "Guerillas in das Zimmer gestürmt" und hätten ihn mitgenommen. Von ihm habe sie dann nichts wieder gehört. Auf entsprechende Frage nach dem Zeugen B. sagte sie, dass die Familie B. im Sommer des vergangenen Jahres aus Deutschland zu Besuch gekommen sei; Spezialeinheiten seien hereingestürmt, hätten die Familie B. aber nicht mitgenommen. Die Familie sei danach sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob die Familie früher einmal in dem Dorf gewohnt hätte, verneinte die Klägerin zu 1. mit dem weiteren Hinweis, dass diese aus Adapacar bei Istanbul stammten. In einer zu den Akten des Bundesamtes gegebenen eidesstattlichen Versicherung der Eheleute B. vom 2.12.1997 gaben diese weiter an, im August 1997 in die Türkei geflogen und in das Dorf S. gefahren zu sein. Dort seien sie acht Tage geblieben. Während dieser Zeit seien Sicherheitskräfte in das Haus der Klägerin zu 1. gestürmt, hätten die Hausbewohner "regelrecht geschlagen und gedemütigt" und die Klägerin zu 1. nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt.

Wenn die Kläger bei dieser Sachlage diese Zeugen zum Beweis von Geschehnissen benennen, die sich nach dem in den Beweisanträgen genannten Themen zwei Jahre vor der Flucht - somit im Jahre 1995 - und des Weiteren einen Monat vor der Flucht - somit im November 1997 - im Dorf S. zugetragen haben sollen, hätte es erläuternder Hinweise im Beweisantrag bedurft, warum diese Zeugen überhaupt in der Lage gewesen sein sollen, entsprechende Wahrnehmungen zu machen. Denn das Gericht musste aufgrund des bisherigen Vorbringens der Kläger im Asylverfahren davon ausgehen, dass der Zeuge Y. lediglich einmal im Sommer 1997 bei den Klägern war und diese auch im Folgenden keinen Kontakt mehr zu ihm hatten. Das erstmalige Vorbringen der Kläger im Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2000, wonach dieser Zeuge als "Nachbar aus dem Dorf ... die Vorgänge" im Jahre 1995 und November 1997 "mitbekommen habe", lässt sich mit dem vorangegangenen Vorbringen nicht vereinbaren. Demzufolge hätte erläutert werden müssen, warum dieser Zeuge überhaupt in der Lage gewesen sein soll, entsprechende Wahrnehmungen zu machen, weil nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen das Gericht eine Prüfung zur Tauglichkeit dieses Beweismittels hätte anstellen können. Im Ergebnis nichts anderes ist hinsichtlich des benannten Zeugen B. anzunehmen. Nach den Angaben der Klägerin zu 1. hatte der Zeuge der nach seiner eidesstattlichen Versicherung im August 1997 in die Türkei geflogen war und sich acht Tage im Dorf S. aufgehalten hatte, zu keinem Zeitpunkt in dem Dorf gewohnt. Dass dieser Zeuge gleichwohl in der Lage gewesen sein soll, Geschehnisse in diesem Dorf im Jahre 1995 und im November 1997 wahrzunehmen, könnte nur dann angenommen werden, wenn vorgebracht worden wäre, dass dieser auch zu den genannten Zeitpunkten sich in dem Dorf bei den Klägern aufgehalten hat. Demzufolge wäre auch hier entsprechendes Vorbringen im Beweisantrag erforderlich gewesen.

Wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 gestellten weiteren Beweisanträge, die - wie in der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung ausgeführt wird - "mit Schriftsatz vom 26.2.2001 angekündigt worden" seien, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht anzunehmen. Bei den mit den genannten Schriftsätzen angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2001 gestellten Anträge handelt es sich bereits nicht um erhebliche Beweisanträge, deren Berücksichtigung die Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet. Es fehlt insoweit - wie bereits oben angesprochen - an der für das Vorliegen eines erheblichen Beweisantrags erforderlichen Benennung von unter Beweis gestellten bestimmten Tatsachen durch bestimmte Beweismittel.

Soweit die Kläger schließlich die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2001 gestellten Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens rügen, liegt eine Verletzung von deren rechtlichem Gehör ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Ablehnungsentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehört, weshalb der Tatsachenrichter berechtigt und verpflichtet ist, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in einem Verfahren besondere Umstände der Persönlichkeitsstruktur eines Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen. Solche besonderen und von anderen Normalfällen in erheblicher Weise abweichende Umstände liegen hier nicht vor und können insbesondere nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Klägerin zu 1. Analphabetin ist.

Da demnach das Vorliegen von Zulassungsgründen nicht festgestellt werden kann, sind die Anträge der Kläger abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO entsprechend. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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