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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 3 BS 113/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 69 Abs. 2 S 1
1.Die Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG findet entsprechende Anwendung auf Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt werden und in diesem Sinne verspätet sind (Änderung der Senatsrechtsprechung).

2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Behörde die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung nur bei erstmaliger Beantragung wegen Verstoßes gegen Einreisebestimmungen auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 113/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald

am 8. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. März 2002 - 7 K 430/02 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsstellerin gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2002 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.1.2002, mit dem der auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag vom 19.6.2001 als Antrag auf Verlängerung der der Antragstellerin am 23.7.1999 erstmals erteilten und zuletzt bis 14.6.2001 befristeten Aufenthaltserlaubnis ausgelegt und unter Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, ist anzuordnen. Für das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (1). Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache für offen und den angegriffenen Bescheid nicht für offensichtlich rechtmäßig (2). Mit Rücksicht darauf gebührt dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag im Bundesgebiet bleiben zu können, Vorrang vor dem entgegenstehenden Interesse der Antragsgegnerin an ihrer sofortigen Ausreise (3). Auch im Übrigen ist die Beschwerde begründet (4, 5).

1. Nach einhelliger Ansicht ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, soweit Ausländern durch die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 2 AuslG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes Verweilrecht im Sinne der Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG oder der Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG genommen wird. Vorliegend konnte der Antrag vom 19.6.2001 zwar nicht die vorrangig zu prüfende Erlaubnisfiktion bewirken. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der Antragstellerin mit Ablauf der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis am 14.6.2001 nicht mehr rechtmäßig war. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dürfte der Aufenthalt aber als geduldet gelten.

Allerdings kann ein Antrag auf Neuerteilung oder Verlängerung einer früher erteilten Aufenthaltserlaubnis einen geduldeten Aufenthalt i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nur dann fingieren, wenn die Vorschrift auf diesen Fall analog anwendbar ist. Eine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass die Tatbestandsvarianten des Ablaufs der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung sowie der Geltungsdauer eines Visums nur die Fälle der erstmaligen Erteilung (1. Alt.) oder der Visumsverlängerung (2. Alt.) betreffen (vgl. GK-AuslR, Stand: Januar 2000, § 69 RdNr. 16), zu denen der hier gegebene Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht zählt. Der Senat befürwortet - entgegen seiner früheren Rechtsprechung (z.B. SächsOVG, Beschl. v. 21.4.1997 - 3 S 711/96) - einen Analogieschluss, da sich der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die Interessen derjenigen Ausländer, die ohne Visum oder mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist sind, bewusst günstiger regeln wollte als die Belange derjenigen, die - wie die Antragstellerin - bereits einmal im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Sachgerechte Gründe für eine Ungleichbehandlung mit Blick auf die Duldungsfiktion bestehen nicht; insbesondere ist nicht ersichtlich, warum ein Ausländer, der bei der ersten Antragstellung im Bundesgebiet noch nicht über ein erforderliches Visum verfügte, besser gestellt werden sollte, als derjenige, dessen Aufenthalt von der Ausländerbehörde schon einmal erlaubt worden ist (wie hier: GK-AuslR, aaO; im Erg. ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1994, NVwZ-RR 1995, 295 [297]; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 270 f; a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.5.1999, NVwZ-RR 1999, 610 f; OVG NW, Beschl. v. 20.2.2001, NVwZ-RR 2001, 538).

Die entsprechende Anwendung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG hängt darüber hinaus davon ab, ob die Duldungsfiktion auch durch Anträge bewirkt werden kann, die nach Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden und in diesem Sinn verspätet sind. Die Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1994, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2000, aaO; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, Stand: April 2001, § 69 RdNr. 23 f; verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1995, NVwZ-RR 1995, 294; HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, EzAR 622 Nr. 28; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999 - 11 B 10148/99 - zitiert nach JURIS; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. AuslR, Stand: April 2002, § 69 RdNr. 9; Renner, AuslG, 7. Aufl. 1999, § 69 RdNr. 13; Hailbronner, AuslR, Stand: November 1997, § 69 RdNr. 18). Der Senat hatte zunächst die bejahende, vom Verwaltungsgericht zitierte Position eingenommen (SächsOVG, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 S 283/94; Beschl. v. 13.6.1996 - 3 S 47/96), diese aber mit Beschluss vom 24.3.1997 (SächsVBl. 1997, 271 ff) mit Bezug auf den Wortlaut des § 69 Abs. 2 AuslG aufgegeben und seither in ständiger Rechtsprechung ein fiktives Duldungsrecht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG aufgrund eines verspäteten Antrags verneint. Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung aufgrund der folgenden Erwägungen nicht mehr fest.

Dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AuslG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein Antrag vor Ablauf der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung oder - analog - vor Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden muss; eine darauf deutende Formulierung ("vor" oder "bis zu" deren Ablauf) fehlt. Die zweite Tatbestandsalternative betreffend die Verlängerung eines Visums zwingt von der Normsystematik her zu keinem anderen Schluss (ebenso Funke-Kaiser in: GK-AuslG, aaO, § 69 RdNr. 24; a.A.: HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, aaO [3]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [2]). Zwar setzt ein Verlängerungsantrag rechtslogisch voraus, dass das zu verlängernde Visum noch nicht durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, so dass eine Verlängerung vor Ablauf beantragt werden muss (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.3.1997, aaO [273]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [2, 5]). Daraus lässt sich aber nichts Tragfähiges für die Behandlung der von § 69 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AuslG unmittelbar oder analog erfassten Fälle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Denn anders als bei Verlängerungsanträgen ist in diesen Fällen eine Antragstellung vor Ablauf einer Befreiung oder der Geltungsdauer einer früheren Aufenthaltserlaubnis nicht aus Gründen der Rechtslogik geboten. Vielmehr käme der Ausschluss verspäteter Antragstellung bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung der Normierung einer Antragsfrist gleich, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Während die Entstehungsgeschichte keinen zusätzlichen Aufschluss gibt (vgl. einerseits: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1994, aaO; Funke-Kaiser in: GK-AuslG, aaO; andererseits: HessVGH, Beschl. v. 22.5.1996, aaO [4]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.2.1999, aaO [4]), spricht die von § 69 Abs. 2 AuslG bezweckte Abgrenzung der Duldungs- von der dem Antragsteller günstigeren Erlaubnisfiktion nach Auffassung des Senats für die Auslegung, dass erstere im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch verspäteten Anträgen zukommen kann. Die gegenteilige Ansicht gelangt über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht zur Erlaubnis, sondern allenfalls zur Duldung (vgl. Renner, AuslG, aaO, § 69 RdNr. 17 m.w.N.). Dieser "Umweg" widerspricht zum einen der vom Gesetzgeber in den Fällen des § 72 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 und 3 AuslG abweichend von § 123 Abs. 5 VwGO vorausgesetzten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zum anderen ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass Art und Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens je nach dem variieren sollen, ob ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig oder verspätet gestellt wurde.

Da der Duldungsfiktion ferner keiner der in § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG normierten Ausschlussgründe entgegensteht - insbesondere ist die der Antragstellerin bis 14.6.2001 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis kein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne von Nr. 2 (vgl. hierzu: Funke-Kaiser in: GK-AuslG, aaO, § 69 RdNr. 23 und 40; a.A.: Hailbronner, AuslR, aaO) - begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz mit Recht in der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Verfahrensart. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass im Ergebnis das Gleiche hinsichtlich der gem. § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 11 SächsVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gilt.

2. Aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung kann der Senat nicht zu einer zuverlässigen Prognose gelangen, ob die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 19.6.2001 zu Recht in vollem Umfang abgelehnt hat. Allerdings dürfte die von der Antragstellerin in erster Linie beantragte Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis von vorneherein ausscheiden. Nach §§ 19 Abs. 2 Satz 3, 23 Abs. 2 Satz 2, 24 und 25 AuslG kann eine solche nur im Wege der unbefristeten Verlängerung erfolgen. Diese dürfte aber ebensowenig in Betracht kommen wie die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zusätzlich geprüfte befristete Verlängerung, da der verspätete Antrag - wie dargelegt - rechtslogisch nicht mehr auf die Verlängerung der mit Ablauf der Geltungsdauer erloschenen Aufenthaltserlaubnis gerichtet werden konnte. Offen erscheint indes, ob der Antragstellerin zum Zwecke des nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Eheschutzes nach § 23 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf befristete Aufenthaltserlaubnis für die Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet zusteht.

Dieser Anspruch ist nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen. Grundsätzlich greift dieser besondere Versagungsgrund der Verletzung von Einreisebestimmungen zwar auch bei abgelehnten Asylbewerbern, die - solange ihr Asylbegehren noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde - keines Einreisevisums bedurften (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, BVerwGE 105, 28 [33]). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die Behörde die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung aber nur bei der erstmaligen Beantragung wegen Verstoßes gegen Einreisebestimmungen auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen. Sieht sie hiervon - wie im Falle der Antragstellerin, der sie nach erfolglosem Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilte, ab, so ist der Versagungsgrund nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29.7.1998 - 3 S 74/98) für spätere Anträge auf Verlängerung oder Neuerteilung verbraucht, weil der Antragsteller nicht mehr damit rechnen muss, dass sein Antrag aus diesem Grunde abgelehnt wird (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 120 ff; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2001, § 13 RdNr. 17).

Zur Klärung des Anspruchs aus § 23 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG bedarf es in tatsächlicher Hinsicht weiterer Ermittlungen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann fortbesteht. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse geben zwar Anlass zu Zweifeln, sie sind aber nicht zwingend und wurden von der Antragstellerin unter Beweisantritt substantiiert bestritten. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin weiterhin oder erneut eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann führt.

Im Ausgangspunkt nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft als Unterfall der familiären Lebensgemeinschaft i.S. der §§ 17 und 23 AuslG anzusehen ist und verlangt, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten besteht, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998, InfAuslR 1999, 72 f). Entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss kann allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann spätestens seit dem 28.2.2000, dem Tag, seit dem der Ehemann mit alleinigem Wohnsitz in C. , Z. Straße , gemeldet war, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf Außendienstermittlungen der Antragsgegnerin im März 2001, nach denen die Haustürklingel der Wohnung der Antragstellerin in C. , W. , nur mit ihrem Namen, dagegen Klingel und Hausbriefkasten der Wohnung des Antragstellers mit seinem Namen und dem einer Mitbewohnerin beschriftet waren. Weitere Hinweise für ein dauerndes Getrenntleben entnimmt das Verwaltungsgericht den Erklärungen der bei den Ermittlungen angetroffenen Mitbewohnerin, gemäß denen seit etwa März 2000 eine "Wohngemeinschaft" bestanden und sie von einer Ehe erst anlässlich einer strafgerichtlichen Verhandlung erfahren habe, sowie ferner den Angaben der Antragstellerin ausweislich einer Gesprächsnotiz der Antragsgegnerin vom 19.6.2001. Danach habe ihr Ehemann vor Antritt der Strafhaft (22.3.2000) zuletzt in der Z. Straße gewohnt und sich seit seiner Entlassung noch nicht bei ihr gemeldet; überdies habe die Antragstellerin weder den Entlassungstermin (15.5.2001) noch sonst Genaueres angeben können. Mit diesen Ermittlungen und Einlassungen mag das Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehemannes im Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen bestanden und der Ehemann wegen eingeräumter Eheprobleme vor und vorübergehend auch nach der Haft lediglich "Zweitwohnungen" bezogen haben soll, jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums vor Haftantritt nur schwer vereinbar sein. Trotz der insoweit bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin kann aber der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, der Vortrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes zu ihrem gegenwärtigen Zusammenleben vermöge "die aufgezeigten Hinweise auf ein Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft seit dem 28.02.2000 nicht zu entkräften". Da sich die genannten Hinweise auf in der Vergangenheit liegende Umstände beziehen, ist ihre Widerlegung zur Feststellung der maßgeblichen gegenwärtigen Verhältnisse nicht erforderlich. Sie bilden allenfalls Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin sich ausschließlich zur Abwendung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen und folglich nur zum Schein dazu entschlossen hat, die nach der Haftentlassung bezogene Zweitwohnung wieder aufzugeben. Ob sich dies tatsächlich so verhält, ist derzeit aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgericht beschränkt sich das Vorbringen der Antragstellerin nicht auf die pauschale Behauptung, dass sie über den 28.2.2000 hinaus in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe und auch jetzt noch lebe. Vielmehr hat die Antragstellerin bereits im Widerspruchsverfahren, zu einem Zeitpunkt, als ihr Ehemann noch eine Zweitwohung besaß, eine von diesem verfasste Erklärung vom 15.2.2002 vorgelegt, derzufolge er sich mehrmals in der Woche und nicht nur stundenweise in der Wohnung der Antragstellerin aufhalte und einen Teil seiner Arbeitseinkünfte zum Einkommen beisteuere. Die Erklärung bezog sich zudem auf intime Details, deren Darlegung von Rechts wegen in keiner Weise geboten ist. Des Weiteren enthielt sie die Ankündigung, dass der Ehemann der Antragstellerin die Nebenwohnung am 18.2.2002 wieder aufgeben wolle, wovon auch das Verwaltungsgericht in der Folge ausgegangen ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin eine Erklärung vom 28.3.2002 vorgelegt, wonach ihr Ehemann "bis vor kurzem" eine Zweitwohnung gehabt habe, weil es manchmal zu Streitigkeiten gekommen sei, die sich jedoch geklärt hätten. Zum Beweis dafür, dass sie sich in der gemeinsamen Wohnung in C. , W. , regelmäßig aufhielten und dort den gemeinsamen Hausstand führten, hat sie zwei Hausbewohner namentlich benannt; später hat sie eine neue gemeinsame ladungsfähige Adresse mitgeteilt, ohne indes eine melderechtliche Bestätigung vorzulegen. Bei dieser Sachlage sind im Widerspruchsverfahren - sofern die Antragsgegnerin begründeten Anlass zu fortbestehenden Zweifeln sieht - weitere Ermittlungen anzustellen.

3. Kann nach allem aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht sicher darauf geschlossen werden, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht (mehr) besteht, so fällt die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Falls sich nach vollzogener Abschiebung herausstellen sollte, dass ihr ein Anspruch auf befristete Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Hs.1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG zusteht, wäre die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt und zudem belastet durch die Unterbrechung ihrer Integrationsbemühungen im Bundesgebiet. Hinzu käme eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung ihrer prozessualen Möglichkeiten im Hauptsacheverfahren, die sie nach der gesetzgeberischen Konzeption nur im Falle hier nicht gegebener Versagungsgründe nach §§ 8 und 9 AuslG hinzunehmen hätte (vgl. dazu Renner, AuslG, aaO, § 69 RdNr. 16). Demgegenüber wiegt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse ergibt, wenn die Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache von der Abschiebung verschont bleibt, ersichtlich weniger schwer.

4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschiebungsandrohung nach §§ 49, 50 AuslG ist ebenfalls geboten. Da die Antragstellerin durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, besteht kein Bedürfnis, die Vollziehbarkeit der Abschiebung durch unmittelbaren Zwang aufrecht zu erhalten.

5. Soweit das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin zusätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO geprüft hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Bei sachgerechter Auslegung ist trotz der im Antrag gewählten Formulierung, "die Antragsgegnerin anzuweisen, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen", nicht von einem eigenständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Ausweislich der Antragsbegründung begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung. Eines darüber hinausgehenden Vollstreckungsschutzes bedarf es nicht. Davon geht auch die Antragstellerin aus, indem sie der Antragsgegnerin keine Maßnahmen unterstellt, die der Aussetzung der Vollziehung widersprechen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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