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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 3 BS 274/05
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
AufenthG § 60 a Abs. 2
1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.

2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.

3. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausnahmsweise auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht werden.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 274/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Gellner

am 25. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. September 2005 - 4 K 1200/05 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens geplante Abschiebung des Antragstellers durchzuführen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht den auf Untersagung der Abschiebung gerichteten Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

Neben einem Anordnungsgrund, dessen Vorliegen im Hinblick auf die geplante Abschiebung zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergab sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein rechtliches Abschiebungshindernis aus der gynäkologisch bestätigten Risikoschwangerschaft der deutschen Verlobten des Antragstellers; im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ist ein Abschiebungshindernis unabhängig von einer fortdauernden Gefährdung der Schwangerschaft aus der in einem Monat bevorstehenden Geburt des Kindes herzuleiten.

Nach Auffassung des Senats kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (a.A.: OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.1993 - 3 W 9/93 - abgedruckt in JURIS).

Hinsichtlich des Schutzes der Ehe sind Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Fall des unmittelbaren Bevorstehens der Eheschließung allgemein anerkannt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8.2.2005 - 3 BS 426/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002, 228 m.w.N.). Entsprechende Vorwirkungen sind im Falle der bevorstehenden Familiengründung - hier in Form des Zusammenlebens der nicht verheirateten Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind - regelmäßig dann anzunehmen, wenn der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung oder - in Ermangelung einer solchen - nach dem Ergebnis behördlicher Ermittlung bei der zuständigen Auslandsvertretung und ggf. der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04).

In besonders gelagerten Aunahmefällen können die Schutzverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 11). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Die demgemäß aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, aaO; BVerfG, Beschl. v. 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10 - jeweils m.w.N. zu Art. 6 GG; std. Rspr.).

Ausgehend davon konnte sich der Antragsteller im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im September 2005 auf die Risikoschwangerschaft seiner deutschen Verlobten, mit der er seit 2003 zusammenlebt, berufen. Nach den gynäkologischen Bestätigungen vom 2.9. und 13.9.2005 war Grundlage für die Einstufung der in der 16./17. Woche Schwangeren in eine Risikogruppe eine im Vorjahr erlittene Fehlgeburt und die darauf gestützte Prognose, dass eine abschiebungsbedingte Verschlechterung der psychischen Situation "auf die Schwangerschaft und die Entwicklung des Kindes schädlichen Einfluss haben" könne. Beides wurde vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Es spricht daher viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht ohne vorhergehenden richterlichen Hinweis erhobene Forderung dezidierterer Angaben die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren überspannt. Ob die Annahme einer Risikoschwangerschaft im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn gegenwärtig ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der Regelfall eines sich aus der Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ergebenden Abschiebungshindernisses gegeben. Der Antragsteller hat bereits am 15.9.2005 vor dem Jugendamt der Stadt Zwickau die Vaterschaft anerkannt und eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben. Der Entbindungszeitpunkt ist auf den 23.2.2006 errechnet. Damit erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der pakistanischer Staatsangehöriger ist, einen Familiennachzug unter Einhaltung der visarechtlichtlichen Bestimmungen noch vor der Geburt realisieren könnte. Andere öffentliche Interessen als die hier regelmäßig zurücktretenden einwanderungspolitischen Belange, auf deren Grundlage die Durchsetzung der Ausreise des Antragstellers unter Beachtung seiner den staatlichen Schutzpflichten entsprechenden Interessen als noch verhältnismäßig gewertet werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i..V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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