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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 3 BS 339/07
Rechtsgebiete: AufenthG, HumHAG


Vorschriften:

AufenthG § 5
AufenthG § 7
AufenthG § 18
AufenthG § 23
AufenthG § 39
HumHAG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 339/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u. a.; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 12. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Juli 2007 - 5 K 308/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, den Anträgen der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.

1. Die Antragsteller sind israelische Staatsangehörige jüdischer Religionszugehörigkeit. Der 1943 in Wladiwostok geborene Antragsteller zu 1) und die 1957 in Kiew geborene Antragstellerin zu 2) heirateten 1985 in der Ukraine. In der Folgezeit siedelten sie nach Israel über, wo sie die israelische Staatsangehörigkeit erwarben und wo 2002 ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3), zur Welt kam. Im Mai 2005 sind sie in das Bundesgebiet eingereist und haben im August 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Soweit ihre Anträge darauf gerichtet sind, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21.2.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Leipzig vom 9.7.2007 anzuordnen, mit denen den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung angedroht worden ist, hat das Verwaltungsgericht sie mit der Begründung abgelehnt, dass ihnen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe und die Abschiebungsandrohungen rechtmäßig seien.

a. In dem angefochtenen Beschluss ist hierzu ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22.3.2006 über die Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion (SächsAmtsbl. S. 379) ausscheide. Als israelische Staatsangehörige unterfielen die Antragsteller nicht diesem Personenkreis. Ebenso scheide ein Anspruch aus familiären Gründen aus. Die Voraussetzungen der insoweit im Hinblick auf den Aufenthalt des Vaters der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 36 Satz 1 AufenthG (heute § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift könne einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dass ein solcher Fall vorliegen könnte, sei von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Mit der Beschwerde werden diese Ausführungen nicht angegriffen.

b. Des Weiteren ist in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass den Antragstellern zu 1) und 2) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht zur Ausübung einer Beschäftigung zustehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung richte sich nach § 18 Abs. 2 und 5 AufenthG. Nach § 18 Abs. 2 AufenthG könne einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. § 18 Abs. 5 AufenthG bestimme, dass ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur erteilt werden darf, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Hier fehle es jedoch, wie die Antragsteller selbst einräumten, an einem konkreten Arbeitsplatzangebot. Soweit sie behaupteten, sie hätten im Fall der Erteilung entsprechender Aufenthaltserlaubnisse eine Arbeitsstelle gefunden, sei dies rechtlich unerheblich. Nach § 18 Abs. 5 AufenthG sei ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Das Erfordernis eines konkreten Arbeitsplatzangebots entfalle auch nicht im Hinblick auf die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 Beschäftigungsverfahrensverordnung mit der darin enthaltenen Nr. 3.7.117: "Zuwanderern jüdischen Glaubens ist die Zustimmung zu erteilen. Dies gilt auch, wenn sie sich zunächst in einem Drittland aufgehalten haben. Für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis genügt es, dass ein Elternteil Jude ist." Die Härtefallregelung des § 7 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) bestimme, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilen kann, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Vorschrift befreie die Bundesagentur für Arbeit danach von der ihr nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich obliegenden Prüfung, ob die Beschäftigung zu nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt führt und für die Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zu Verfügung stehen. Der auf die Befreiung von dem Erfordernis dieser Vorrangprüfung beschränkte Regelungsgehalt des § 7 BeschVerfV werde durch dessen systematische Stellung im Abschnitt 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung sowie durch die diesem Abschnitt vorangestellte Grundsatzvorschrift bestätigt, wonach die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen kann. Funktion der Durchführungsanweisung zu § 7 BeschVerfV sei es, den Begriff des Härtefalls näher zu bestimmen. Neben allgemeinen Ausführungen seien in der Durchführungsanweisung Fall- und Personengruppen genannt, die als Härtefall i. S. v. § 7 BeschVerfV anzusehen sind. Wenn es deshalb in Nr. 3.7.117 der Durchführungsanweisung heiße, dass Zuwanderern jüdischen Glaubens die Zustimmung zu erteilen ist, so bedeute dies, dass für diese Personengruppe keine Vorrangprüfung vorzunehmen sei. Eine weitergehende, über den Regelungsgehalt des § 7 BeschVerf hinausgehende Regelungswirkung komme der hierzu ergangenen Durchführungsanweisung nicht zu. Insbesondere begründe die darin enthaltene Nr. 3.7.117 keine Ausnahme von dem Erfordernis des § 18 Abs. 5 AufenthG, wonach ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen muss.

Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Interpretation des Verwaltungsgerichts, wonach die Regelung in Nr. 3.7.117 der Durchführungsanweisung zu § 7 BeschVerfV keinen Anspruch für diesen Personenkreis darstelle, eine Zustimmung für eine Arbeitserlaubnis ohne konkrete Arbeitsstelle zu erteilen, sei nicht haltbar. Wenn das einzige Tatbestandsmerkmal eine Eigenschaft des betreffenden Personenkreises sei, nämlich der jüdische Glaube, wobei historische Gründe für diese Begünstigung eine maßgebliche Rolle gespielt haben dürften, so sei nicht ersichtlich, weshalb diese Begünstigung, die gegenüber keiner anderen Volks- bzw. Glaubensgemeinschaft gewährt werde, wieder eingeschränkt werden solle, etwa durch das Vorhandensein eines konkreten Arbeitsplatzangebots. Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit den - im Einzelnen aufgezeigten - rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verständnis und zur Reichweite der Nr. 3.7.117 der Durchführungsanweisung, die in sich schlüssig sind, setzen sich die Antragsteller nicht näher auseinander. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier eine Begünstigung wieder eingeschränkt werden soll. Die in Nr. 3.7.117 der Durchführungsanweisung bestimmte Begünstigung für Zuwanderer jüdischen Glaubens gilt ohne jede Einschränkung, bezieht sich jedoch nach ihrem rechtlichen Ansatz allein darauf, dass sie einen Härtefall i. S. d. § 7 BeschVerfV beschreibt, in welchem von der Bundesanstalt für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Vorrangprüfung erteilt wird. Die Bestimmung in § 18 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden darf, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, bleibt hiervon unberührt und hat demgemäß auch für diejenigen Personen ihre volle Geltung, die in den Genuss der Härtefallregelung des 7 BeschVerfV kommen, mithin auch für die Antragsteller als Zuwanderer jüdischen Glaubens.

c. In dem angefochtenen Beschluss heißt es weiter, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - hiernach kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern - herleiten könnten. Dies scheitere bereits daran, dass die Antragsteller keinen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG diene nicht dazu, einen Daueraufenthalt zu eröffnen. Insbesondere sei Funktion dieser Vorschrift nicht, einen Aufenthalt deshalb und solange zu erlauben, bis die Tatbestandvoraussetzungen der für den eigentlich angestrebten Aufenthaltszweck maßgeblichen Bestimmung erfüllt sind. Mit der Beschwerde werden diese Ausführungen nicht angegriffen.

d. Das Verwaltungsgericht hat auch die Frage verneint, ob die Antragsteller sich auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stützen können, wonach in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von dem Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Denn die Antragsteller würden keinen Aufenthaltszweck anführen, der nicht im Aufenthaltsgesetz vorgesehen sei. Sie könnten sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und hierzu auf das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an ihren Bevollmächtigten vom 5.9.2001 berufen.

Das Schreiben des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 5.9.2001 mit dem Betreff "Aufenthaltsrechtliche Behandlung jüdischer Emigranten" lautet: "Ihren Wunsch im o. g. Schreiben entsprechend bestätigen wir Ihnen, dass im Freistaat Sachsen Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden." Bei dem in Bezug genommenen Schreiben handelt es sich um eine an das Ministerium gerichtete Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001. Sie bezieht sich auf die "Aufenthaltsrechtliche Behandlung jüdischer Emigranten" und lautet: "unter Hinweis auf den beigefügten geschwärzten Abdruck eines rechtskräftigen Beschlusses gemäß § 130 a VwGO des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.03.2001 - 4 LB 443/01 und 4 LB 444/01 - und unter Hinweis auf Ziffer 8. des beigefügten Runderlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.04.2001 - 45.31-47100/1-1 - bitte ich um kurze Bestätigung, dass auch in Sachsen der betreffende Personenkreis, nämlich Personen jüdischer Abstammung, nicht abgeschoben werden."

Hierzu wird in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Schreiben des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 5.9.2001 kein Erlass sei, da es sich um ein Antwortschreiben auf die Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001 handele. Ebenso scheide die Qualifizierung als Zusicherung i. S. v. § 38 Abs.1 Satz 1 VwVfG aus, weil das Schreiben sich nicht auf einen Einzelfall und damit nicht auf den Erlass oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts beziehe. Insbesondere habe sich das Ministerium darin nicht konkret dazu geäußert, wie es sich gegenüber den Antragstellern im Falle einer Einreise in das Bundesgebiet verhalten werde.

Auch nach seinem Erklärungsgehalt sei das Schreiben des Ministeriums keine geeignete Grundlage für ein Vertrauen der Antragsteller dahin, dauerhaft im Bundesgebiet oder jedenfalls im Freistaat Sachsen verbleiben zu können. Der Wortlaut des Schreibens dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Darin werde ausdrücklich auf die Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001 Bezug genommen. Diese Anfrage zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung jüdischer Emigranten sei unter dem ausdrücklichen Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.3.2001 sowie auf Ziffer 8 des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 erfolgt. Diese Dokumente bezögen sich auf jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. So seien Kläger in dem von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen, die Auslegung des § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz betreffenden Fall ukrainische Staatsangehörige jüdischer Abstammung gewesen, die nach Einreise ins Bundesgebiet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (sog. Kontingentflüchtlingsgesetz) - HumHAG - vom 22.7.1980 (BGBl. I S. 1057) beantragten. Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums regele die "Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UDSSR". Dementsprechend bezöge sich auch die in der Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller an das Sächsische Staatsministerium des Innern hervorgehobene Ziffer 8 dieses Erlasses ausschließlich auf den Personenkreis jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Hierzu sei in Ziffer 8.1 des Erlasses ausgeführt, dass diejenigen, die außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind und die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG auch nicht im Wege des Härtefallverfahrens erhalten haben, nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften zu behandeln seien; sofern nachgewiesen sei, dass es sich bei den betroffenen Personen tatsächlich um jüdische Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion handele, sei aus politischen und historischen Gründen grundsätzlich davon abzusehen, die Abschiebung anzudrohen oder durchzuführen, was auch für eine Abschiebung nach Israel gelte. Dass die Regelung in Ziffer 8 des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 sich nicht allgemein auf jüdische Zuwanderer, sondern nur auf jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion beziehe, werde durch Ziffer 9 dieses Erlasses über die "Aufenthaltsrechtliche Behandlung der Personen, die zuvor in Israel oder einem anderen Drittstaat Aufnahme gefunden hatten", bestätigt. Aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.3.2001 sowie den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 sei zu folgern, dass sich die Anfrage auf den gleichen Personenkreis beziehe wie die beigefügte gerichtliche Entscheidung und der beigefügte Erlass. Daraus, dass in dem Schreiben "der betreffende Personenkreis" allgemein als "Personen jüdischer Abstammung" beschrieben sei, sei nicht darauf zu schließen, die Anfrage sollte sich darüber hinaus auf alle jüdischen Zuwanderer beziehen. Habe sich danach die Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001 ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach auf jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bezogen, so habe sich hierauf auch die Erklärung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern in seinem Antwortschreiben vom 5.9.2001 erstreckt.

Keinesfalls sei das Schreiben des Ministeriums eine ausreichende Vertrauensgrundlage für einen Entschluss, die Existenz in Israel aufzugeben und dauerhaft in das Bundesgebiet überzusiedeln. Selbst wenn man der aufgezeigten Auffassung zum Erklärungsgehalt des Schreibens nicht folge, könne es nicht dahin ausgelegt werden, hiermit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass in Sachsen sämtliche Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden. Um hierauf eine so weit reichende Entscheidung wie die Aufgabe der Existenz im Heimatland und die Erwartung einer dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet stützen zu können, hätte zumindest Anlass bestanden nachzufragen, ob die Erklärung vom 5.9.2001 für sämtliche Personen jüdischer Abstammung oder nur für den Personenkreis jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gelte.

Hiergegen tragen die Antragsteller mit der Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht verstoße gegen den klaren Wortlaut des Schreibens des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 5.9.2001. Weder in diesem Schreiben noch in der Anfrage des Bevollmächtigten vom 23.8.2001 sei von anderen Personen die Rede als von "jüdischen Emigranten" bzw. von "Personen jüdischer Abstammung". Das Ministerium habe einen Abschiebeverzicht für alle Personen jüdischen Glaubens und nicht nur für solche aus der ehemaligen Sowjetunion bestätigt, zumindest aber für Personen aus dem Staat Israel, so wie es in dem als Anlage zur Anfrage vom 23.8.2001 beigefügten Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 hinsichtlich eines Abschiebeverzichts auch nach Israel dokumentiert sei. Einer konkreten Nachfrage gegenüber einem Länder-Innenministerium hinsichtlich eines Abschiebeverzichts für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion hätte es nicht bedurft, denn dies sei in den jeweiligen Ländererlassen geregelt. Nicht geregelt gewesen sei hingegen - mit Ausnahme des niedersächsischen Erlasses bezüglich Israel - die duldungsrechtliche Behandlung jüdischer Emigranten aus anderen Ländern. Was die der Anfrage vom 23.8.2001 beigefügten beiden Anlagen betreffe, so sei bereits fraglich, ob sie die Relevanz hätten, die ihnen das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Aber auch wenn man ihnen diese Relevanz beimessen könne, so seien die vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Erlasses des Niedersächsichen Innenministeriums gelte, dass er - wie ausgeführt - Personen jüdischer Abstammung aus Israel mit einem Abschiebeverzicht schütze. Zum Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 29.3.2001 sei anzuführen, dass die darin enthaltenen Ausführungen zu den historischen Gründen dafür, dass das öffentliche Interesse Abschiebungen nicht zulasse, nicht geeignet seien, sie nur auf Personen jüdischer Abstammung aus der ehemaligen Sowjetunion zu beschränken; soweit sich das Gericht auf Personen jüdischer Abstammung aus der ehemaligen Sowjetunion bezogen habe, so liege der Grund hierfür in der einzelfallmäßigen Behandlung dieses Personenkreises im Rahmen des damaligen konkreten Verfahrens. Den Antragstellern stehe im Hinblick auf das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Vertrauensschutz zu. Nur unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens, das im weiteren Sinne auch eine Zusicherung sei, und einer mündlichen Übersetzung hätten sie sich entschlossen, als Juden nach Sachsen/Deutschland zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen ist auch insoweit nicht geeignet, die die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht gegen den "klaren Wortlaut" des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 5.9.2001 verstoßen hat. Vielmehr hat es ausgehend vom Wortlaut des - von den Beteiligten unterschiedlich interpretierten - Schreibens seinen Sinngehalt ermittelt, in dem es zunächst in den Blick genommen hat, auf welchen Personenkreis sich die Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001 bezog. Dass diese Vorgehensweise sachgerecht ist, kann keinem Zweifel unterliegen, da es sich bei dem ministeriellen Schreiben, in welchem von "jüdischen Emigranten" und "Personen jüdischer Abstammung" die Rede ist, um eine Antwort auf diese Anfrage handelt, die in das Schreiben auch ausdrücklich einbezogen ist. Wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich die Anfrage nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion bezogen hat, weil darin auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.3.2001 und auf den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 Bezug genommen wird, so ist dies schlüssig und überzeugend. In beiden Dokumenten ist ausschließlich dieser Personenkreis angesprochen, für den besondere Regelungen galten, da die Ministerpräsidentenkonferenz 1991 beschlossen hatte, die Betroffenen entsprechend den Vorschriften des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufzunehmen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die dort genannten historischen Gründe für den Verzicht auf Abschiebungen nicht geeignet seien, nur auf Personen jüdischer Abstammung aus der ehemaligen Sowjetunion beschränkt zu werden, so mag dies zutreffen. Daran ändert aber nichts, dass es bei den Personen, über die im Erlass Regelungen getroffen werden bzw. im Urteil entschieden wird, um jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion geht. Wenn es Ziel der Anfrage gewesen sein sollte, Angaben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Frage von Abschiebungen bezogen auf die duldungsrechtliche Behandlung jüdischer Emigranten aus anderen Ländern zu erhalten, so hätte ausdrücklich und unmissverständlich um Auskunft gebeten werden müssen, ob auch andere als die in den beiden beigefügten Dokumenten bezeichneten Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden. Mit der in der Anfrage vom 23.8.2001 enthaltenen Bitte um kurze Bestätigung, dass auch in Sachsen der "betreffende Personkreis, nämlich Personen jüdischer Abstammung, nicht abgeschoben werden", ist das nicht - jedenfalls nicht in der gebotenen Klarheit - geschehen.

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Antragsteller, der in Bezug genommene Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30.4.2001 schütze nach seiner Ziffer 8.1 Personen jüdischer Abstammung aus Israel mit einem Abschiebeverzicht, so dass die Anfrage jedenfalls diesen Personenkreis mit eingeschlossen habe. Dort ist geregelt, dass bei Personen, die ihre Zugehörigkeit zum Kreis jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nachgewiesen haben, jedoch außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist sind und die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG auch nicht im Wege des Härtefallverfahrens erhalten haben sowie auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht nicht erhalten können, aus politischen und historischen Gründen grundsätzlich davon abzusehen ist, die Abschiebung anzudrohen oder durchzuführen. Wenn dort weiter bestimmt ist, dass dies auch "für eine Abschiebung nach Israel" gilt, so bedeutet dies lediglich, dass bei jüdischen Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion selbst eine Abschiebung nach Israel nicht erfolgen soll. Personen, die aus Israel kommen, hat die Regelung nicht im Blick. Das gilt auch für israelische Staatsangehörige, die - wie die Antragsteller - zuvor in der Sowjetunion gelebt hatten und von dort aus nach Israel übergesiedelt waren. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 9 des Erlasses, wonach von vornherein die Rechtsstellung gemäß § 1 HumHAG nicht erhalten kann, wer nach Verlassen des Herkunftsstaats bereits in einem Drittstaat, wozu auch Israel zählt, Aufnahme gefunden hatte.

Hat sich somit die Anfrage des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 23.8.2001 nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auf jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bezogen, so hat das Verwaltungsgericht folgerichtig angenommen, dass sich auf diesen Personenkreis auch die Erklärung des Sächsischen Staatsministerium in seinem Antwortschreiben vom 5.9.2001 bezog, in welchem zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung jüdischer Emigranten "bestätigt" wird, dass im Freistaat Sachsen Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden. Dem können die Antragsteller auch nicht entgegen halten, dass die Senatsverwaltung für Inneres Berlin auf die - nach Angaben der Antragsteller - identische Anfrage ihres Bevollmächtigten mit Schreiben vom 7.9.2001 geantwortet hat, es könne nicht generell bestätigt werden, dass Personen jüdischer Abstammung in Berlin grundsätzlich nicht abgeschoben werden. Dies mag bedeuten, dass die Senatsverwaltung die Anfrage trotz der Bezugnahme auf die beiden Dokumente zu jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion dahin aufgefasst hat, dass sie sich generell auf Personen jüdischer Abstammung bezog. Dies kann aber - nach den vorstehenden Ausführungen - jedenfalls nicht zu dem Schluss führen, dass ein solches Verständnis der Anfrage nahe gelegen hatte oder gar einzig in Betracht kam.

Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgericht insbesondere auch in der Einschätzung zu folgen, dass das ministerielle Schreiben vom 5.9.2001 jedenfalls keine ausreichende Vertrauensgrundlage für einen so weit reichenden Entschluss gewesen sei, die Existenz in Israel aufzugeben und dauerhaft in das Bundesgebiet überzusiedeln. Denn zumindest kann es nicht dahin ausgelegt werden, hiermit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass in Sachsen sämtliche Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden. Darüber hinaus hatte die Anfrage vom 23.8.2001 ebenso wenig wie das ministerielle Schreiben einen persönlichen Bezug zu den - erst im Mai 2005 eingereisten - Antragstellern, die von ihrem Bevollmächtigten, der die Anfrage an das Ministerium gerichtet hatte, seinerzeit auch noch gar nicht vertreten wurden. Im Verlauf ihres aufenthaltsrechtlichen Verfahrens hat das Sächsische Staatsministerium des Innern den Antragstellern mit Schreiben vom 9.3.2007 mitgeteilt, dass sich sein Schreiben vom 5.9.2001, mit welchem bestätigt wurde, dass im Freistaat Sachsen Personen jüdischer Abstammung nicht abgeschoben werden, ausschließlich auf jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bezieht. Aus diesem Grund und weil es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den objektiven Erklärungsgehalt des Schreibens vom 5.9.2001 und dessen Eignung als Vertrauensgrundlage für eine Aufgabe der Existenz in Israel und für eine dauerhafte Übersiedlung ins Bundesgebiet aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, besteht auch keine Veranlassung, die Unterzeichnerin dieses Schreibens als Zeugin zu vernehmen.

e. Zu einem Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht schließlich noch ausgeführt, dass dem auch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstehe, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Mit Schreiben vom 23.1.2006 hätten sie selbst eingeräumt, dass sie diese Voraussetzung bisher nicht erfüllten. Dafür, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der eine Abweichung von der Regelvoraussetzung rechtfertige, sei bisher weder etwas dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Mit der Beschwerde berufen sich die Antragsteller auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 (BGBl. 1975 II S. 246) und wenden ein, dass dieses Abkommen keinen Raum für eine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulasten israelischer Staatsangehöriger lasse. Es könne nicht einerseits eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts vorgehalten und andererseits eine soziale Sicherheit kraft bilateralen Abkommens gewährt werden. Dieses Vorbringen vermag indes nicht zu überzeugen. Das Abkommen über die Soziale Sicherheit bezieht sich nach seinem Art. 2 lediglich auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Rentenversicherung, nicht jedoch im Allgemeinen auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, dass der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Geist dieses Abkommens entgegensteht.

f. Was die von der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller verfügten Abschiebungsandrohungen betrifft, so ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass sie ihre Rechtsgrundlage in §§ 58, 59 AufenthG finden.

2. Soweit die Anträge der Antragsteller hilfsweise darauf gerichtet sind, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen - von der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens unabhängige - Duldungen zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht sie mit der Begründung abgelehnt, dass ihnen ein Anordnungsanspruch nicht zustehe. Ihre Abschiebung sei nicht im Sinne von § 60 a AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Tatsächliche Abschiebungshindernisse lägen ersichtlich nicht vor. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf rechtliche Abschiebungshindernisse berufen, insbesondere ließen solche Hindernisse nicht im Hinblick auf das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 5.9.2001 annehmen. Soweit die Antragsteller dem mit der Beschwerde entgegentreten, kann auf die Ausführungen oben (1. d.) Bezug genommen werden. Ebenso wenig vermag ihr Vorbringen zu überzeugen, durch eine Ausreise wäre ihre Existenz vernichtet, der Antragsteller zu 1) wäre weder psychisch noch physisch noch wirtschaftlich in der Lage, im Ausland eine neue Existenz für sich und seine Familie aufzubauen. Mit diesem pauschalen Vortrag ist nicht dargetan, dass die Antragsteller etwa in Israel kein Auskommen haben könnten.

3. Der Beschwerde der Antragsteller bleibt der Erfolg auch insoweit versagt, als das Verwaltungsgericht ihrem Begehren nicht entsprochen hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der Reisepässe zu verpflichten. Nach § 50 Abs. 6 AufenthG soll der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Da die Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, sind sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde darf nur in Ausnahmefällen davon absehen, den Pass in Verwahrung zu nehmen. Dafür, dass ein solcher Fall hier vorliegen könnte, ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im angefochtenen Beschluss wird dies zutreffend ausgeführt und demgemäß ein Anspruch der Antragsteller auf Herausgabe ihrer in Verwahrung genommenen Pässe zu Recht verneint. Mit der Beschwerde wird dem auch nicht substantiiert entgegen getreten.

4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Auflage in ihren derzeitigen Duldungen dahin zu ändern, dass eine nichtselbstständige Tätigkeit, gegebenenfalls mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gestattet wird. Im angefochtenen Beschluss ist hierzu ausgeführt, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Die Untersagung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit greife nicht in ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern kurzfristig die Aufnahme einer Beschäftigung möglich sei. Zudem sei auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Antragsteller gegenwärtig lediglich über eine Duldung im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens verfügten und ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht bestehe, seien keine Gründe ersichtlich, die die Antragsgegnerin berechtigt veranlassen könnten, ihnen nach § 10 BeschVerfV - hiernach kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Die Beschwerde geht auf diese Ausführungen ebenfalls nicht näher ein und bleibt somit auch in diesem Punkt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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