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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 3 BS 471/02
Rechtsgebiete: VwVfG, StPO, SächsPolG


Vorschriften:

VwVfG § 43 Abs. 2
StPO § 111 b ff.
SächsPolG § 26
SächsPolG § 27
Eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG liegt vor, wenn zum Schutz privater Rechte der Schutz der Sache selbst erforderlich ist; die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG erfolgt demgegenüber, um Einzelne oder die Allgemeinheit vor einer von der Sache selbst ausgehenden Störung zu schützen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) oder um die missbräuchliche Verwendung einer Sache durch eine festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person zu verhindern (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG).
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 BS 471/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen polizeilicher Sicherstellung

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald

am 27. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Dezember 2002 - 3 K 1876/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9.12.2002 ist nicht begründet. Entgegen der vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vorgebrachten Erwägungen hat es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die von der Polizeidirektion Grimma am 25.11.2002 angeordnete sofortige Vollziehung der - von der Polizeidirektion - als Beschlagnahme eines Pferdes nach § 27 SächsPolG bezeichneten Maßnahme zu gewähren. Denn die Voraussetzungen für diese polizeiliche Maßnahme, die entgegen ihrer Bezeichnung als Beschlagnahme der Sache nach eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG sein dürfte, liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Demzufolge ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser voraussichtlich rechtmäßigen Sicherstellung der Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen, weshalb weder die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt noch eine Beseitigung der Vollziehungsfolgen durch Rückgabe des Pferdes an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet werden kann.

Zunächst ist zu bemerken, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zum einen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Polizeiverfügung vom 25.11.2002 sowie des Weiteren die vorläufige Verwahrung des Pferdes in dem von ihm näher bezeichneten Reitstall beantragt hat; diese Anträge hat er auch in diesem Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Daraus wird ersichtlich, dass der Antragsteller zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie des Weiteren die Anordnung der Beseitigung der durch die Polizeiverfügung eingetretenen Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch die Rückgabe des Pferdes begehrt.

Dieses Antragsbegehren ist auch nach wie vor statthaft, obgleich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, dass die als Beschlagnahme bezeichnete polizeiliche Maßnahme bereits am 11.12.2002 aufgehoben worden sei. Denn mit dieser Aufhebung hat sich diese Maßnahme nicht i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, weshalb der gegen den Sofortvollzug dieser Maßnahme gerichtete Antrag nach wie vor statthaft ist.

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Aufhebung der polizeilichen Maßnahme hier erfolgte nicht im Sinne einer Beseitigung ihrer bereits eingetretenen Regelungswirkungen. Vielmehr wurde die als Beschlagnahme bezeichnete Maßnahme, durch die die Polizeibehörde Gewahrsam an einem Pferd begründete - und die damit ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war (siehe dazu: Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 RdNr. 43), - mit Wirkung vom 11.2.2002 aufgehoben, weil deren Zweck nach Auffassung der Polizeibehörde durch die Rückgabe des Pferdes an die Eigentümerin erfüllt war. Durch diese Aufhebung wurden nicht die bereits eingetretenen Regelungswirkungen der Maßnahme beseitigt sondern die Maßnahme mit Wirkung ex-nunc beendigt. Da die Aufhebung somit die zuvor eingetretenen Regelungswirkungen der Maßnahme unberührt gelassen hat, ist nach wie vor von der Wirksamkeit dieser Maßnahme auszugehen, weshalb dem Antragsteller auch derzeit noch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dagegen gewährt werden könnte.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann hier jedoch nicht wiederhergestellt werden, weil der Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Denn die polizeiliche Maßnahme dürfte als Sicherstellung i.S.v. § 26 SächsPolG rechtmäßig gewesen sein, weshalb der Antragsteller auch kein gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorrangiges Interesse an der Aussetzung des Vollzugs geltend machen kann.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende polizeiliche Maßnahme entgegen der ihr von der Polizeidirektion gegebenen Bezeichnung keine Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG sondern eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG gewesen sein dürfte.

Nach § 26 SächsPolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Angesprochen sind damit die Fälle, in denen die Begründung des Gewahrsams einer Sache allein zum Schutz privater Rechte erfolgt. Mit diesem Zweck des Schutzes privater Rechte durch eine polizeiliche Maßnahme ist die Sicherstellung eine Sondervorschrift zu § 2 Abs. 2 SächsPolG, wonach der Schutz privater Rechte der Polizei nur ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen obliegt. Mit diesem Schutzzweck unterscheidet sich die Sicherstellung nach § 26 SächsPolG von der Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG, wonach zwar ebenfalls polizeilicher Gewahrsam an einer Sache begründet wird, diese Gewahrsamsbegründung aber regelmäßig gegen den Willen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt zur Wahrung allgemeiner polizeilicher Aufgaben erfolgt. Eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG liegt demnach vor, wenn zum Schutz privater Rechte der Schutz der Sache selbst erforderlich ist; die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG erfolgt demgegenüber, um Einzelne oder die Allgemeinheit vor einer von der Sache selbst ausgehenden Störung zu schützen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SächPolG) oder um die missbräuchliche Verwendung einer Sache durch eine festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person zu verhindern (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG).

Davon ausgehend dürfte hier eine Sicherstellung des Pferdes nach § 26 SächsPolG erfolgt sein. Denn diese Sicherstellung erfolgte, wie auch in dem Ermittlungsbericht der Polizeidirektion Grimma vom 26.11.2002 zum Ausdruck kommt, zur Sicherung des privaten Eigentums von Frau J. . Die Voraussetzungen dieser Sicherstellung nach § 26 SächsPolG dürften hier auch vorgelegen haben, da die Polizeibehörde zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass Frau J. Eigentümerin des Pferdes ist und sie vor dem (weiteren) Verlust zu schützen war, nachdem der Antragsteller das Pferd entwendet hatte.

Es sprechen zunächst erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass Frau J. Eigentümerin des Pferdes war, da diese einen Kaufvertrag vom 21.7.2001 über den Erwerb des Pferdes vorgelegt hat und Zeugen gegenüber der Polizeibehörde bestätigten, dass die vereinbarte Kaufpreissumme an den Antragsteller gezahlt worden sei. Die insoweit vom Antragsteller vorgebrachte pauschale Behauptung gegenüber der Polizeibehörde, er habe den Kaufvertrag nicht unterzeichnet, gibt keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der mit der Unterschrift des Antragstellers versehene Kaufvertrag gefälscht gewesen sein könnte. Gegen die Berücksichtigung der Zeugenaussagen spricht des Weiteren entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass diese erst nach Durchführung der polizeilichen Maßnahme abgegeben wurden. Denn neue tatsächliche Erkenntnisse können - selbst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens - berücksichtigt werden, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu entnehmen sind (Schenke, aaO, RdNr. 53 m.w.N.).

Dass Frau J. Eigentümerin des Pferdes sein dürfte, wird entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb entscheidend in Frage gestellt, weil der Antragsteller mit Schreiben des Reitsportvereins vom 8.11.2001 aufgefordert wurde, u.a. Pensionskosten für das in Rede stehende Pferd für die Monate September und Oktober 2001 - und damit nach Abschluss des Kaufvertrags - zu begleichen sowie seine Pferde abzuholen. Frau J. hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller seiner - in § 1 des vorgelegten Kaufvertrages angesprochenen - Verpflichtung zur Nachreichung der Zuchtbescheinigung des Pferdes nicht nachgekommen sei, woraufhin der Vereinsvorstand beschlossen habe, dem Antragsteller die fortlaufenden Kosten in Rechnung zu stellen. Ob diese - gleichsam in Reaktion auf die fehlende Nachreichung der Zuchtbescheinigung erfolgte - Zahlungsaufforderung rechtmäßig war, bedarf dabei keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls ergibt sich bei diesem Sachverhalt nicht, dass auch nach Auffassung des Reitvereins der Antragsteller Eigentümer des Pferdes zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei. Dies folgt auch nicht aus der Aufforderung an den Antragsteller, seine Pferde abzuholen. Dass damit auch das hier in Rede stehende Pferd angesprochen war, kann nicht angenommen werden, wenn in den Blick genommen wird, dass der Antragsteller mehrere Pferde auf dem Gelände des Reitvereins eingestellt hatte, und sich demzufolge die Aufforderung auf diese - und entgegen dem in das Eigentum von Frau J. übergegangenen Pferd - nach wie vor in seinem Eigentum befindlichen Pferde bezogen haben dürfte.

Bei dieser Sachlage dürfte die zuständige Polizeibehörde zu Recht davon ausgegangen sein, dass Frau J. als Eigentümerin des Pferdes vor dessen weiteren Verlust geschützt werden konnte, weshalb die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 26 SächsPolG mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben dürften.

Der vom Antragsteller erhobene Widerspruch dürfte auch im Hinblick darauf, dass die Polizeibehörde diese - mündlich getroffene - Maßnahme als Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG bezeichnete, keinen Erfolg haben.

Wegen der - mündlichen - Angabe der fehlerhaften Rechtsgrundlage kann zwar nicht ein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht i.S.v. § 39 VwVfG angenommen werden, da diese Begründungspflicht nur für schriftliche oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte gilt. Gleichwohl liegt ein materieller Begründungsmangel eines Verwaltungsaktes vor, aufgrund dessen jedoch hier nicht angenommen werden kann, dass der Widerspruch des Antragstellers erfolgreich sein wird (zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, sh. etwa: Funke-Kaiser in Bader, VwGO, § 80 Rdnr. 83). Zum einen kann die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt nachträglich noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1993, NVwZ 1993, 976). Des Weiteren spricht viel dafür, dass vorliegend auch in einem sich an ein Widerspruchsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren dieser Verwaltungsakt auf eine solche andere Rechtsgrundlage gestützt werden könnte, da sowohl die Sicherstellung nach § 26 SächsPolG wie auch die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG als gleichermaßen polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen dadurch gekennzeichnet sind, dass die Polizei Gewahrsam an Sachen begründet, weshalb selbst ein gerichtliches Nachschieben einer anderen Rechtsgrundlage zulässig sein dürfte. Zu Bedenken ist insoweit auch, dass die Polizeibehörde mit der Erwägung, das Pferd zur Sicherung des privaten Eigentums zu beschlagnahmen, der Sache nach zutreffend auf die Voraussetzungen der Sicherstellung abgehoben hat, weshalb auch für die durch das Gericht nachgeschobene Rechtsgrundlage der Sicherstellung nach § 26 SächsPolG keine anderen ermessensleitenden Gesichtspunkte maßgebend wären als diejenigen, die die Polizeibehörde der fehlerhaft bezeichneten Maßnahme tatsächlich zugrunde gelegt hat (siehe dazu: Schenke, aaO, RdNr. 67).

Gegen die Rechtmäßigkeit der bezeichneten Maßnahme spricht schließlich auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, wonach die Regelungen über die Sicherstellung nach den §§ 111b ff. StPO einschlägig gewesen wären.

Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Voraussetzungen einer solchen strafprozessualen Sicherstellung hier gegeben waren. Denn auch wenn dies bejaht würde, würde sich daraus nicht ergeben, dass vorrangig eine Sicherstellung nach diesen Regelungen hätte erfolgen müssen. Aus der Doppelzuständigkeit der Polizei sowohl für Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie auch für Strafermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen ergibt sich, dass die Polizei sowohl aus präventiven wie auch repressiven Erwägungen Maßnahmen treffen kann. Eine Vorrangigkeit entweder von präventiven oder von repressiven Erwägungen besteht nicht. Sofern daher für eine polizeiliche Sicherstellung sowohl die Voraussetzungen nach den §§ 111b ff. StPO wie auch nach § 26 SächsPolG vorliegen, kommt es vielmehr darauf an, mit welcher Absicht der handelnde Polizeibeamte tätig geworden ist. Da vorliegend der Polizeibeamte - wie bereits ausgeführt - zum Zwecke der Sicherung des Eigentums von Frau J. handelte, können die angesprochenen strafprozessualen Regelungen zur Sicherstellung hier nicht als Rechtsgrundlage der Polizeimaßnahme herangezogen werden.

Da somit davon auszugehen ist, dass die hier in Rede stehende polizeiliche Maßnahme als Sicherstellung nach § 26 SächsPolG rechtmäßig sein dürfte, besteht keine Veranlassung, den Sofortvollzug dieser Maßnahme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusetzen, weshalb auch eine in Annex zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stehende Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht getroffen werden kann.

Die Beschwerde ist damit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3, §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat hält es in Anlehnung an die in Nr. 34 des Streitwertkataloges genannten Vorschläge für angemessen, vorliegend den Auffangwert von 4.000,00 € nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren, so dass ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 € festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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