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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 3 D 101/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 116 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 D 101/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen wohnsitzbeschränkender Auflage zur Aufenthaltserlaubnis

hier: Beschwerde der Staatskasse gegen Prozesskostenhilfebeschluss

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 25. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Soweit die Bezirksrevisorin die Beschwerde hinsichtlich des Klägers zu 2 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2008 - 3 K 126/08 - insoweit geändert, als keine monatlichen Ratenzahlungen der Klägerin zu 1 festgesetzt wurden.

Die von der Klägerin zu 1 zu zahlenden Raten werden auf monatlich 30,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren war nach Rücknahme der Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Nichtfestsetzung von Ratenzahlungen durch den Kläger zu 2 einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß §§ 146, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im tenorierten Umfang.

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der GmbH für das Jahr 2008 verfügt die Klägerin zu 1 über ein durchschnittliches monatliches Nettolohneinkommen in Höhe von [(16.925,27 € - 1.182,71 € - 17,33 € - 1.684,06 € - 1.684,06 € - 1899,62 € =) 10.457,49 € : 12 =] 871,46 €. Hinzuzurechnen ist ausweislich der für den Monat Januar 2008 vorgelegten Lohnabrechnung der Firma ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 238,20 €. Von dem Gesamtnettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.109, 66 € ergibt sich nach Abzug der abzusetzenden Beträge, zu deren Berechnung auf den Schriftsatz der Bezirksrevisorin vom 28.11.2008 Bezug genommen wird, ein einzusetzendes monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 95,16 €. Das hat zur Folge, dass sie gemäß der Tabelle in § 116 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Soweit sie im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Berechnung der Bezirksrevisorin weiter vorgetragen hat, dass sie durchschnittlich monatlich 100,00 € ihrem erkrankten Vater in Afghanistan zur Verfügung stelle, um der Familie dort zu helfen, kann dieser Betrag nicht nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Nr. 4 ZPO abgesetzt werden. Denn die Klägerin zu 1 hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Vaters nicht dargelegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihrem Vater gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

Neben der Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 30,00 € aus dem Einkommen der Klägerin zu 1 bedarf es keiner weiteren Festsetzung eines Betrages aus ihrem Vermögen (laut Kontoauszug v. 3.9.2008: 3.045,56 €).

Eine zwingende Reihenfolge der Eigenleistungen besteht nicht; kommt sowohl eine Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen als auch eines Betrages aus dem Vermögen in Betracht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche dieser Festsetzungen vorrangig ist (SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2008 - 4 E 255/07 - zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall hält der Senat es nicht für angemessen, neben der monatlichen Ratenzahlung aus dem Einkommen einen aus dem Vermögen zu leistenden Betrag festzusetzen.

Die Kosten des - inzwischen durch eine Klagerücknahme beendeten - Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (rund 900,00 €) werden durch die Monatsraten von 30,00 € innerhalb des überschaubaren Zeitraums von 30 Monaten abgedeckt. Das entspricht 5/8 des höchstzulässigen Zeitraums von 48 Monatsraten. In Anbetracht des jedenfalls nicht erheblich über dem Schonvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden Vermögens der Klägerin zu 1 ist die Festsetzung weiterer Monatsraten aus dem Vermögen nicht angezeigt. Dem Interesse der Staatskasse ist mit der Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 29.11.2008, a. a. O.: keine weitere Zahlung aus einem Vermögen mit Gesamtrückkaufwert in Höhe von 11.000,00 € bei Abdeckung der Kosten in 25 Monatsraten aus dem Einkommen). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet und Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben werden. Eine Streitwertfestsetzung ist daher ebenfalls entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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